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Allgemeine Zeitung. Nr. 49. Augsburg, 18. Februar 1840.

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Hennequin.

Die Kammer wie das Barreau und die legitimistische Partei haben in dem verstorbenen Hennequin einen bedeutenden Verlust erlitten. Hennequin war von seinen Collegen in der Kammer als ein einsichtsvoller, gemäßigter Gegner geschätzt, und die legitimistische Farbe seiner Gesinnungen hat ihm niemals Feinde zugezogen. Als Advocat gehörte Hennequin zu den ausgezeichnetsten Rednern des Pariser Barreau's; sein Talent, das in den letzten Zeiten weniger häufig sich in auffallenden Sachen übte, wurde unter der Restauration zu den vorzüglichsten gezählt. Man bewunderte an Hennequin die zierliche, leichte und angenehme Redeweise, die das Rechte und Richtige der Form nicht aufopfert, gleichwohl aber der letztern in hohem Grade pflegt, wie es jeder soll, der zu dem höchsten der Richter, dem Publicum, zu sprechen berufen ist. Den jüngern Advocaten mochte darum Hennequin mit Fug und Recht als ein nachahmungswürdiges Muster empfohlen werden. Nur mit dem größten Mißtrauen möge man den Ausspruch derer anhören, die in dem sorgfältigen Bau einer Rede etwas Werthloses, einen eiteln Tand erblicken. Was der weiseste der Griechen zu Gunsten eines schönen Körpers gesprochen, und die Vermuthung, die er an einen solchen geknüpft, lassen sich in gleichem Maaße auf den Redner anwenden. Was dagegen an Hennequin vom Standpunkte des französischen Freiredens getadelt wurde: er lernte, so behauptete man wenigstens, alle seine Reden auswendig, und der Ausdruck, den er ihnen gab, war nicht Folge einer augenblicklichen Eingebung, sondern vorher einstudirt. Indessen, dieser Einwand läßt sich natürlich nur auf eine Hauptrede anwenden und muß durch den von ihm selbst beurkundeten gewissenhaften Fleiß des Redners und das, gleichviel wie, erzielte Resultat beseitigt werden. Wie viele würde man loben, die ihr ganzes Leben darauf verwenden, einen guten Vortrag vorzubereiten, kämen sie damit endlich ans Ziel; wie sollte also der Tadel verdienen, der seine Aufgabe gelöst und sich den Beifall Aller errungen hatte?

Heute fand das Begräbniß des Deputirten Hennequin statt; eine große Anzahl seiner Collegen begleitete die Leiche zur Kirche und nachher auf den Gottesacker. Hr. Delespans, der mit Hennequin die Stadt Lille repräsentirte, hat eine Rede über das parlamentarische Wirken des Verblichenen vorbereitet, und Hr. Pailliet, Vorsteher der Advocaten, über seine Laufbahn in diesem Amte. Bekanntlich war Hennequin Legitimist; das Publicum achtete ihn, seines Charakters sowohl als seiner Fähigkeit halber, höher als den Redner Berryer, den Führer dieser Partei; allein der legitimistische Adel zog stets letztern vor. - Bereits melden sich zwei Candidaten, um ihn zu ersetzen. Hr. Mimerel, Eigenthümer einer großen Baumwollenfabrik in Roubaix bei Lille, und Hr. v. Villeneuve-Bargemont, ehemals Präfect in Lille; letzterer, als Legitimist bekannt, hat mehr Hoffnung als der erstere, der sich als Oppositionscandidat darstellt; man vermuthet, er werde nachher die ministeriellen Bänke besetzen helfen.

Studium der Quellen des älteren französischen Rechts.

Seit einer Anzahl Jahre hat man in Frankreich mehr als früher begonnen, sich mit dem Studium der Quellen des älteren französischen Rechts zu beschäftigen. Vorzüglich gab Hr. Guizot den ersten Impuls dazu, sowohl durch seine Schriften als durch die auf seine Veranlassung auf öffentliche Kosten vorbereiteten Abdrücke mehrerer älteren Handschriften. Hr. Pardessus hat durch verschiedene einzelne Bearbeitungen und durch seine Sammlung der älteren Seegesetze wesentlich zur Beförderung jenes Studiums beigetragen. Der leider zu früh verstorbene junge Gelehrte Hr. Klimrath, aus Straßburg, hatte durch verschiedene kleine Schriften den Geschmack am Studium des französischen Rechts im Mittelalter erweckt, und beschäftigte sich mit der Herausgabe zweier darauf bezüglichen Handschriften, als ihn der Tod übereilte. Die Academie des inscriptions et belles lettres im Institut hat mit einer Ausgabe des Textes der sogenannten Assises de Jerusalem eines ihrer Mitglieder, den Grafen Beugnot, beauftragt, der bereits durch Herausgabe der Etablissements de St. Louis sich einen Ruf in dieser Hinsicht erworben hat. Die Ausgaben mehrerer anderer, größtentheils noch ungedruckter Rechtsbücher des Mittelalters sollen nachfolgen. Mittlerweile hat Archivrath Kausler in Stuttgart auch eine Ausgabe der gedachten Assises de Jerusalem begonnen, wovon der erste Band kürzlich in den Buchhandel gekommen ist. Diese litterarische Erscheinung hat in Frankreich bedeutendes Aufsehen erregt, unter Anderm dadurch, daß, wie die französischen Rechtsgelehrten und Historiker selbst anerkennen, sie einem Deutschen die erste vollständige und correcte Ausgabe eines Rechtsbuchs verdanken, welches sie als Frankreich allein angehörig betrachten. Auch lobt man hier allgemein die Ausstattung in Papier und Druck, worin sonst die deutschen litterarischen Erscheinungen den französischen immer nachstanden. Bekanntlich sind die sogenannten Assises de Jerusalem eine Sammlung von Rechtsregeln für die Gerichte des von den Kreuzfahrern gestifteten Königreichs Jerusalem; diese Sammlung ist nicht in Einer Epoche, sondern zu verschiedenen Zeiten angefertigt worden.

Gottfried v. Bouillon hatte in seinem Königreich zwei Gerichtshöfe angeordnet, den Oberhof (haute cour), dem die Gerichtsbarkeit über die Baronen zustand; dann das Gericht der Bürger (cour des bourgeois). Die Sammlung der Rechtsregeln theilt sich demnach in zwei Haupttheile, die Assise des Oberhofs und die der Bürger; erstere handelt hauptsächlich vom öffentlichen und Feudal-Recht; die andere hat das bürgerliche und Criminal-Recht zum Gegenstand. Ein Vergleich dieser Rechtsregeln mit den noch vorhandenen Gewohnheitsrechten, die zu jener Zeit die einzelnen Provinzen von ganz Europa beherrschten, zeigt, daß dieselben größtentheils den französischen und niederländischen Gewohnheiten entnommen sind (obwohl darin sich auch einzelne Verfügungen von Gewohnheiten anderer Länder wieder finden); auch ist die Abfassung in altfranzösischer Sprache. Von den Assises de la haute cour besteht eine im Jahr 1690 von La-Chaumassiere besorgte Ausgabe, die aber unvollständig und uncorrect ist, weil damals die vollständigeren Handschriften jener Sammlung, in Frankreich wenigstens, noch unbekannt waren. Als die zwei vollständigsten derselben sind jetzt anerkannt die in der Universitätsbibliothek zu München aufbewahrte und die zu Wien befindliche; letztere rührt von Venedig her, und diente früher, nebst noch einer andern Handschrift, den von dieser Republik bezeichneten Commissarien, welche die italienische Uebersetzung anfertigten, die nachher Canciani in seinen leges Barbarorum abdruckte. Beide Handschriften sind in der letztern Zeit von den respectiven Regierungen auf Ersuchen des französischen Gouvernements in Original

Hennequin.

Die Kammer wie das Barreau und die legitimistische Partei haben in dem verstorbenen Hennequin einen bedeutenden Verlust erlitten. Hennequin war von seinen Collegen in der Kammer als ein einsichtsvoller, gemäßigter Gegner geschätzt, und die legitimistische Farbe seiner Gesinnungen hat ihm niemals Feinde zugezogen. Als Advocat gehörte Hennequin zu den ausgezeichnetsten Rednern des Pariser Barreau's; sein Talent, das in den letzten Zeiten weniger häufig sich in auffallenden Sachen übte, wurde unter der Restauration zu den vorzüglichsten gezählt. Man bewunderte an Hennequin die zierliche, leichte und angenehme Redeweise, die das Rechte und Richtige der Form nicht aufopfert, gleichwohl aber der letztern in hohem Grade pflegt, wie es jeder soll, der zu dem höchsten der Richter, dem Publicum, zu sprechen berufen ist. Den jüngern Advocaten mochte darum Hennequin mit Fug und Recht als ein nachahmungswürdiges Muster empfohlen werden. Nur mit dem größten Mißtrauen möge man den Ausspruch derer anhören, die in dem sorgfältigen Bau einer Rede etwas Werthloses, einen eiteln Tand erblicken. Was der weiseste der Griechen zu Gunsten eines schönen Körpers gesprochen, und die Vermuthung, die er an einen solchen geknüpft, lassen sich in gleichem Maaße auf den Redner anwenden. Was dagegen an Hennequin vom Standpunkte des französischen Freiredens getadelt wurde: er lernte, so behauptete man wenigstens, alle seine Reden auswendig, und der Ausdruck, den er ihnen gab, war nicht Folge einer augenblicklichen Eingebung, sondern vorher einstudirt. Indessen, dieser Einwand läßt sich natürlich nur auf eine Hauptrede anwenden und muß durch den von ihm selbst beurkundeten gewissenhaften Fleiß des Redners und das, gleichviel wie, erzielte Resultat beseitigt werden. Wie viele würde man loben, die ihr ganzes Leben darauf verwenden, einen guten Vortrag vorzubereiten, kämen sie damit endlich ans Ziel; wie sollte also der Tadel verdienen, der seine Aufgabe gelöst und sich den Beifall Aller errungen hatte?

Heute fand das Begräbniß des Deputirten Hennequin statt; eine große Anzahl seiner Collegen begleitete die Leiche zur Kirche und nachher auf den Gottesacker. Hr. Delespans, der mit Hennequin die Stadt Lille repräsentirte, hat eine Rede über das parlamentarische Wirken des Verblichenen vorbereitet, und Hr. Pailliet, Vorsteher der Advocaten, über seine Laufbahn in diesem Amte. Bekanntlich war Hennequin Legitimist; das Publicum achtete ihn, seines Charakters sowohl als seiner Fähigkeit halber, höher als den Redner Berryer, den Führer dieser Partei; allein der legitimistische Adel zog stets letztern vor. – Bereits melden sich zwei Candidaten, um ihn zu ersetzen. Hr. Mimerel, Eigenthümer einer großen Baumwollenfabrik in Roubaix bei Lille, und Hr. v. Villeneuve-Bargemont, ehemals Präfect in Lille; letzterer, als Legitimist bekannt, hat mehr Hoffnung als der erstere, der sich als Oppositionscandidat darstellt; man vermuthet, er werde nachher die ministeriellen Bänke besetzen helfen.

Studium der Quellen des älteren französischen Rechts.

Seit einer Anzahl Jahre hat man in Frankreich mehr als früher begonnen, sich mit dem Studium der Quellen des älteren französischen Rechts zu beschäftigen. Vorzüglich gab Hr. Guizot den ersten Impuls dazu, sowohl durch seine Schriften als durch die auf seine Veranlassung auf öffentliche Kosten vorbereiteten Abdrücke mehrerer älteren Handschriften. Hr. Pardessus hat durch verschiedene einzelne Bearbeitungen und durch seine Sammlung der älteren Seegesetze wesentlich zur Beförderung jenes Studiums beigetragen. Der leider zu früh verstorbene junge Gelehrte Hr. Klimrath, aus Straßburg, hatte durch verschiedene kleine Schriften den Geschmack am Studium des französischen Rechts im Mittelalter erweckt, und beschäftigte sich mit der Herausgabe zweier darauf bezüglichen Handschriften, als ihn der Tod übereilte. Die Académie des inscriptions et belles lettres im Institut hat mit einer Ausgabe des Textes der sogenannten Assises de Jérusalem eines ihrer Mitglieder, den Grafen Beugnot, beauftragt, der bereits durch Herausgabe der Etablissements de St. Louis sich einen Ruf in dieser Hinsicht erworben hat. Die Ausgaben mehrerer anderer, größtentheils noch ungedruckter Rechtsbücher des Mittelalters sollen nachfolgen. Mittlerweile hat Archivrath Kausler in Stuttgart auch eine Ausgabe der gedachten Assises de Jérusalem begonnen, wovon der erste Band kürzlich in den Buchhandel gekommen ist. Diese litterarische Erscheinung hat in Frankreich bedeutendes Aufsehen erregt, unter Anderm dadurch, daß, wie die französischen Rechtsgelehrten und Historiker selbst anerkennen, sie einem Deutschen die erste vollständige und correcte Ausgabe eines Rechtsbuchs verdanken, welches sie als Frankreich allein angehörig betrachten. Auch lobt man hier allgemein die Ausstattung in Papier und Druck, worin sonst die deutschen litterarischen Erscheinungen den französischen immer nachstanden. Bekanntlich sind die sogenannten Assises de Jérusalem eine Sammlung von Rechtsregeln für die Gerichte des von den Kreuzfahrern gestifteten Königreichs Jerusalem; diese Sammlung ist nicht in Einer Epoche, sondern zu verschiedenen Zeiten angefertigt worden.

Gottfried v. Bouillon hatte in seinem Königreich zwei Gerichtshöfe angeordnet, den Oberhof (haute cour), dem die Gerichtsbarkeit über die Baronen zustand; dann das Gericht der Bürger (cour des bourgeois). Die Sammlung der Rechtsregeln theilt sich demnach in zwei Haupttheile, die Assise des Oberhofs und die der Bürger; erstere handelt hauptsächlich vom öffentlichen und Feudal-Recht; die andere hat das bürgerliche und Criminal-Recht zum Gegenstand. Ein Vergleich dieser Rechtsregeln mit den noch vorhandenen Gewohnheitsrechten, die zu jener Zeit die einzelnen Provinzen von ganz Europa beherrschten, zeigt, daß dieselben größtentheils den französischen und niederländischen Gewohnheiten entnommen sind (obwohl darin sich auch einzelne Verfügungen von Gewohnheiten anderer Länder wieder finden); auch ist die Abfassung in altfranzösischer Sprache. Von den Assises de la haute cour besteht eine im Jahr 1690 von La-Chaumassière besorgte Ausgabe, die aber unvollständig und uncorrect ist, weil damals die vollständigeren Handschriften jener Sammlung, in Frankreich wenigstens, noch unbekannt waren. Als die zwei vollständigsten derselben sind jetzt anerkannt die in der Universitätsbibliothek zu München aufbewahrte und die zu Wien befindliche; letztere rührt von Venedig her, und diente früher, nebst noch einer andern Handschrift, den von dieser Republik bezeichneten Commissarien, welche die italienische Uebersetzung anfertigten, die nachher Canciani in seinen leges Barbarorum abdruckte. Beide Handschriften sind in der letztern Zeit von den respectiven Regierungen auf Ersuchen des französischen Gouvernements in Original

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[0385/0009] Hennequin. _ Paris, 12 Febr. Die Kammer wie das Barreau und die legitimistische Partei haben in dem verstorbenen Hennequin einen bedeutenden Verlust erlitten. Hennequin war von seinen Collegen in der Kammer als ein einsichtsvoller, gemäßigter Gegner geschätzt, und die legitimistische Farbe seiner Gesinnungen hat ihm niemals Feinde zugezogen. Als Advocat gehörte Hennequin zu den ausgezeichnetsten Rednern des Pariser Barreau's; sein Talent, das in den letzten Zeiten weniger häufig sich in auffallenden Sachen übte, wurde unter der Restauration zu den vorzüglichsten gezählt. Man bewunderte an Hennequin die zierliche, leichte und angenehme Redeweise, die das Rechte und Richtige der Form nicht aufopfert, gleichwohl aber der letztern in hohem Grade pflegt, wie es jeder soll, der zu dem höchsten der Richter, dem Publicum, zu sprechen berufen ist. Den jüngern Advocaten mochte darum Hennequin mit Fug und Recht als ein nachahmungswürdiges Muster empfohlen werden. Nur mit dem größten Mißtrauen möge man den Ausspruch derer anhören, die in dem sorgfältigen Bau einer Rede etwas Werthloses, einen eiteln Tand erblicken. Was der weiseste der Griechen zu Gunsten eines schönen Körpers gesprochen, und die Vermuthung, die er an einen solchen geknüpft, lassen sich in gleichem Maaße auf den Redner anwenden. Was dagegen an Hennequin vom Standpunkte des französischen Freiredens getadelt wurde: er lernte, so behauptete man wenigstens, alle seine Reden auswendig, und der Ausdruck, den er ihnen gab, war nicht Folge einer augenblicklichen Eingebung, sondern vorher einstudirt. Indessen, dieser Einwand läßt sich natürlich nur auf eine Hauptrede anwenden und muß durch den von ihm selbst beurkundeten gewissenhaften Fleiß des Redners und das, gleichviel wie, erzielte Resultat beseitigt werden. 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Klimrath, aus Straßburg, hatte durch verschiedene kleine Schriften den Geschmack am Studium des französischen Rechts im Mittelalter erweckt, und beschäftigte sich mit der Herausgabe zweier darauf bezüglichen Handschriften, als ihn der Tod übereilte. Die Académie des inscriptions et belles lettres im Institut hat mit einer Ausgabe des Textes der sogenannten Assises de Jérusalem eines ihrer Mitglieder, den Grafen Beugnot, beauftragt, der bereits durch Herausgabe der Etablissements de St. Louis sich einen Ruf in dieser Hinsicht erworben hat. Die Ausgaben mehrerer anderer, größtentheils noch ungedruckter Rechtsbücher des Mittelalters sollen nachfolgen. Mittlerweile hat Archivrath Kausler in Stuttgart auch eine Ausgabe der gedachten Assises de Jérusalem begonnen, wovon der erste Band kürzlich in den Buchhandel gekommen ist. Diese litterarische Erscheinung hat in Frankreich bedeutendes Aufsehen erregt, unter Anderm dadurch, daß, wie die französischen Rechtsgelehrten und Historiker selbst anerkennen, sie einem Deutschen die erste vollständige und correcte Ausgabe eines Rechtsbuchs verdanken, welches sie als Frankreich allein angehörig betrachten. Auch lobt man hier allgemein die Ausstattung in Papier und Druck, worin sonst die deutschen litterarischen Erscheinungen den französischen immer nachstanden. Bekanntlich sind die sogenannten Assises de Jérusalem eine Sammlung von Rechtsregeln für die Gerichte des von den Kreuzfahrern gestifteten Königreichs Jerusalem; diese Sammlung ist nicht in Einer Epoche, sondern zu verschiedenen Zeiten angefertigt worden. Gottfried v. Bouillon hatte in seinem Königreich zwei Gerichtshöfe angeordnet, den Oberhof (haute cour), dem die Gerichtsbarkeit über die Baronen zustand; dann das Gericht der Bürger (cour des bourgeois). Die Sammlung der Rechtsregeln theilt sich demnach in zwei Haupttheile, die Assise des Oberhofs und die der Bürger; erstere handelt hauptsächlich vom öffentlichen und Feudal-Recht; die andere hat das bürgerliche und Criminal-Recht zum Gegenstand. Ein Vergleich dieser Rechtsregeln mit den noch vorhandenen Gewohnheitsrechten, die zu jener Zeit die einzelnen Provinzen von ganz Europa beherrschten, zeigt, daß dieselben größtentheils den französischen und niederländischen Gewohnheiten entnommen sind (obwohl darin sich auch einzelne Verfügungen von Gewohnheiten anderer Länder wieder finden); auch ist die Abfassung in altfranzösischer Sprache. Von den Assises de la haute cour besteht eine im Jahr 1690 von La-Chaumassière besorgte Ausgabe, die aber unvollständig und uncorrect ist, weil damals die vollständigeren Handschriften jener Sammlung, in Frankreich wenigstens, noch unbekannt waren. Als die zwei vollständigsten derselben sind jetzt anerkannt die in der Universitätsbibliothek zu München aufbewahrte und die zu Wien befindliche; letztere rührt von Venedig her, und diente früher, nebst noch einer andern Handschrift, den von dieser Republik bezeichneten Commissarien, welche die italienische Uebersetzung anfertigten, die nachher Canciani in seinen leges Barbarorum abdruckte. Beide Handschriften sind in der letztern Zeit von den respectiven Regierungen auf Ersuchen des französischen Gouvernements in Original

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Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 49. Augsburg, 18. Februar 1840, S. 0385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_049_18400218/9>, abgerufen am 04.10.2024.