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Allgemeine Zeitung. Nr. 39. Augsburg, 8. Februar 1840.

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Politik die Köpfe ausschließlich beschäftigt hatte, und die kirchlichen Verhältnisse von jener theils in den Schatten gestellt, theils gedrückt worden waren, desto stärker und heftiger treten diese wieder hervor. Das Aargau, ein neuer Kanton, ist aus heterogenen Gebieten zusammengesetzt worden. Auch die confessionellen Unterschiede ziehen aus einander. Die etwas größere Zahl der Einwohner sind Reformirte, die etwas kleinere Katholiken. An einer größern Hauptstadt, welche die Einheit des ganzen Kantons repräsentirt und fest hält, fehlt es. In den verschiedenen Theilen ragen einzelne kleine Städte hervor, die sich gegenseitig Rang und Einfluß streitig machen. Während nunmehr das moderne Staatsprincip Einheit des Gesammtkörpers verlangt, tritt ihm hier das Mißtrauen, vorzüglich der katholischen Bevölkerung, entgegen; und um so schlimmer ist es, je mehr in den letzten Jahren Stoff und Nahrung diesem Mißtrauen gegeben wurden. Und während staatlich und politisch das Princip der Rechtsgleichheit die neuen Zustände und die Köpfe durchzieht, findet sich die mindere Zahl der katholischen Bevölkerung durch eben dieses Staatsprincip in ihren confessionellen Rechten gefährdet. Die schwierige Aufgabe ist somit, das demokratische Lebensprincip und die Staatseinheit auf der einen Seite zu erhalten, und auf der andern Seite den kirchlichen Ansichten und Bedürfnissen die nöthige Befriedigung und Sicherheit zu gewähren. Wahrlich keine kleine Aufgabe in dem kleinen Ländchen! Mit vornehmem Achselzucken reicht man hier nicht aus, und mit naturrechtlicher in religiöser Hinsicht völlig indifferenten Vorstellungen eben so wenig.

Deutschland.

In der heutigen öffentlichen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurden zuerst die neueingetretenen Mitglieder 1) Dekan und Pfarrer Götz von Ansbach, 2) Gutsbesitzer Jordan von Deidesheim, 3) Gutsbesitzer Reudelhuber von Lambsheim, 4) Gastwirth Lochmüller zu Gefrees, beeidigt. - Dann folgte a) der Vortrag des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel, über den in modficirter Form wieder vorgelegten Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Titl VII der Verfassungsurkunde betreffend. Der Hr. Minister sagte in seiner Motivirung:

"Se. Maj. der König haben zu befehlen geruht, daß den Ständen des Reichs ein neuer Gesetzesentwurf zum Beirath und Zustimmung gegeben werde, durch welchen der Termin für die Vorlage des Budgets auf spätestens neun Monate vor dem Anfange einer jeden neuen Finanzperiode festgesetzt werden soll. Der neue Gesetzesentwurf kommt den in der Mitte der sehr geehrten Kammer der Abgeordneten ausgesprochenen Wünschen entgegen, und beseitigt die Bedenken, welche bezüglich der Verlängerung des Landstags bis in den Sommer und der Gefahr von Steuerprovisorien ausgesprochen worden sind, in einer wohl ganz befriedigenden Weise."

b) Der Vortrag des k. Commissärs, Ministerialraths v. Weigand, über einen heute in der Kammer der Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwurf, die Abänderung der §§. 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend. Der Gesetzesentwurf lautet nach den üblichen Eingangsworten:

Art. 1. Der Schlußsatz des §. 8 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, welcher also lautet: "Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten auf Begehren sogleich bei ihren Cassen einzulösen; die Banknoten sollen in ihrem geringsten Betrage nicht unter 10 fl. ausgestellt werden;" wird abgeändert, wie folgt: "Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten auf Begehren sogleich bei ihren Cassen einzulösen. Banknoten, deren Betrag geringer als zehn Gulden seyn soll, können nur zu dem Betrage von fünf Gulden ausgestellt werden." Art. 2. Der §. 10 desselben Gesetzes vom 1 Julius 1834 erhält nachstehenden Zusatz: "Die Bank ist zu diesem Behufe (zur Sicherstellung der pünktlichen Entrichtung der Zinsen und Fristen von den auf Grund und Boden zu machenden Darleihen) berechtigt, nicht nur die verfallenen Zinsen, sondern auch die verfallenen und rückständigen Annuitäten, dann die Capitals- und Fristenzahlungen, welche bei hypothekarischen Darlehen gegen Verzinsung ohne Annuitäten und gegen Aufkündigung stipulirt sind, nach dem §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 einzuklagen und zur Execution zu bringen, und die dießfallsigen Bestimmungen in die von nun an abzuschließenden Darlehensverträge aufzunehmen. Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit.

Da mit diesem zweiten Gesetzesentwurf über die Hypotheken- und Wechselbank der frühere, die Abänderung des §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834 betreffend, in genauer Verbindung steht, so ermangle ich nicht, auch die drei Artikel des ersten Gesetzesentwurfs des Zusammenhanges wegen mitzutheilen:

Art. 1. Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert, wie folgt: "Die Bank ist ermächtiget mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihre Geschäfte in ausländischen Staatspapieren sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Die Bank kann Leibrentenverträge schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten. Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit.

Se. Maj. der König haben geruht, allerhöchst ihren Hrn. Schwager, den Prinzen Eduard von Sachsen-Altenburg Durchl., bisherigen Obristen des Chevauxlegersregiments, Herzog von Leuchtenberg, zum Generalmajor und Brigadier der bis jetzt vacant gewesenen Cavalleriebrigade der 4ten Armeedivision in Würzburg, zu ernennen, welche Brigade nach neuester Bestimmung durch Zutheilung des genannten Chevauxlegersregiments von der 3ten zur 4ten Armeedivision gebildet wurde. - In der Wohnung des Finanzministers, Hrn. v. Wirschinger, wurde gestern Ministerrath gehalten; es dürfte dieß als ein Beweis gelten, daß die Genesung des verehrten Staatsmannes in glücklichem Fortschreiten begriffen sey. Auch Se. Maj. der König beehrten Hrn. v. Wirschinger gestern mit einem Besuch.

Vorgestern fand auf dem Geisberge bei Wiesbaden ein Pistolenduell zwischen zwei höhern Carlistischen Officieren statt; es ist der General Fürst F.... L........ *)*) und der Major Graf B.... W..... nunmehr Adjutant Sr. Durchl. des regierenden Herzogs von Nassau. Ueber den Grund dieses Duells hat man allerlei Vermuthungen, ohne auf positive Gewißheit stoßen zu können; das Wahrscheinlichste ist, daß die ganze Angelegenheit nicht ohne Bezug auf Maroto und die letzten Ereignisse im Feldlager des Don Carlos ist. Hr. v. R...., der zuletzt aus Cabrera's Hauptquartier hier eintraf, befand sich deßhalb schon seit mehrern Tagen in Wiesbaden, als am 31 Nachmittags der Fürst F.... L........ auch dort eintraf; bald darauf begegneten sich beide Gegner auf dem obenerwähnten Terrain; doch brach beim Laden

*) Eine auf dieses Duell bezügliche Correspondenz in der Frankfurter O. P. A. Ztg. spricht hier von einem russischen Prinzen R., was durchaus falsch ist. Es hat auch, so viel uns bekannt, in dem Heere des Don Carlos nie einen russischen Prinzen, Fürsten, oder Grafen gegeben.

Politik die Köpfe ausschließlich beschäftigt hatte, und die kirchlichen Verhältnisse von jener theils in den Schatten gestellt, theils gedrückt worden waren, desto stärker und heftiger treten diese wieder hervor. Das Aargau, ein neuer Kanton, ist aus heterogenen Gebieten zusammengesetzt worden. Auch die confessionellen Unterschiede ziehen aus einander. Die etwas größere Zahl der Einwohner sind Reformirte, die etwas kleinere Katholiken. An einer größern Hauptstadt, welche die Einheit des ganzen Kantons repräsentirt und fest hält, fehlt es. In den verschiedenen Theilen ragen einzelne kleine Städte hervor, die sich gegenseitig Rang und Einfluß streitig machen. Während nunmehr das moderne Staatsprincip Einheit des Gesammtkörpers verlangt, tritt ihm hier das Mißtrauen, vorzüglich der katholischen Bevölkerung, entgegen; und um so schlimmer ist es, je mehr in den letzten Jahren Stoff und Nahrung diesem Mißtrauen gegeben wurden. Und während staatlich und politisch das Princip der Rechtsgleichheit die neuen Zustände und die Köpfe durchzieht, findet sich die mindere Zahl der katholischen Bevölkerung durch eben dieses Staatsprincip in ihren confessionellen Rechten gefährdet. Die schwierige Aufgabe ist somit, das demokratische Lebensprincip und die Staatseinheit auf der einen Seite zu erhalten, und auf der andern Seite den kirchlichen Ansichten und Bedürfnissen die nöthige Befriedigung und Sicherheit zu gewähren. Wahrlich keine kleine Aufgabe in dem kleinen Ländchen! Mit vornehmem Achselzucken reicht man hier nicht aus, und mit naturrechtlicher in religiöser Hinsicht völlig indifferenten Vorstellungen eben so wenig.

Deutschland.

In der heutigen öffentlichen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurden zuerst die neueingetretenen Mitglieder 1) Dekan und Pfarrer Götz von Ansbach, 2) Gutsbesitzer Jordan von Deidesheim, 3) Gutsbesitzer Reudelhuber von Lambsheim, 4) Gastwirth Lochmüller zu Gefrees, beeidigt. – Dann folgte a) der Vortrag des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel, über den in modficirter Form wieder vorgelegten Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Titl VII der Verfassungsurkunde betreffend. Der Hr. Minister sagte in seiner Motivirung:

„Se. Maj. der König haben zu befehlen geruht, daß den Ständen des Reichs ein neuer Gesetzesentwurf zum Beirath und Zustimmung gegeben werde, durch welchen der Termin für die Vorlage des Budgets auf spätestens neun Monate vor dem Anfange einer jeden neuen Finanzperiode festgesetzt werden soll. Der neue Gesetzesentwurf kommt den in der Mitte der sehr geehrten Kammer der Abgeordneten ausgesprochenen Wünschen entgegen, und beseitigt die Bedenken, welche bezüglich der Verlängerung des Landstags bis in den Sommer und der Gefahr von Steuerprovisorien ausgesprochen worden sind, in einer wohl ganz befriedigenden Weise.“

b) Der Vortrag des k. Commissärs, Ministerialraths v. Weigand, über einen heute in der Kammer der Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwurf, die Abänderung der §§. 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend. Der Gesetzesentwurf lautet nach den üblichen Eingangsworten:

Art. 1. Der Schlußsatz des §. 8 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, welcher also lautet: „Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten auf Begehren sogleich bei ihren Cassen einzulösen; die Banknoten sollen in ihrem geringsten Betrage nicht unter 10 fl. ausgestellt werden;“ wird abgeändert, wie folgt: „Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten auf Begehren sogleich bei ihren Cassen einzulösen. Banknoten, deren Betrag geringer als zehn Gulden seyn soll, können nur zu dem Betrage von fünf Gulden ausgestellt werden.“ Art. 2. Der §. 10 desselben Gesetzes vom 1 Julius 1834 erhält nachstehenden Zusatz: „Die Bank ist zu diesem Behufe (zur Sicherstellung der pünktlichen Entrichtung der Zinsen und Fristen von den auf Grund und Boden zu machenden Darleihen) berechtigt, nicht nur die verfallenen Zinsen, sondern auch die verfallenen und rückständigen Annuitäten, dann die Capitals- und Fristenzahlungen, welche bei hypothekarischen Darlehen gegen Verzinsung ohne Annuitäten und gegen Aufkündigung stipulirt sind, nach dem §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 einzuklagen und zur Execution zu bringen, und die dießfallsigen Bestimmungen in die von nun an abzuschließenden Darlehensverträge aufzunehmen. Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit.

Da mit diesem zweiten Gesetzesentwurf über die Hypotheken- und Wechselbank der frühere, die Abänderung des §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834 betreffend, in genauer Verbindung steht, so ermangle ich nicht, auch die drei Artikel des ersten Gesetzesentwurfs des Zusammenhanges wegen mitzutheilen:

Art. 1. Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert, wie folgt: „Die Bank ist ermächtiget mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihre Geschäfte in ausländischen Staatspapieren sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Die Bank kann Leibrentenverträge schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten. Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit.

Se. Maj. der König haben geruht, allerhöchst ihren Hrn. Schwager, den Prinzen Eduard von Sachsen-Altenburg Durchl., bisherigen Obristen des Chevauxlegersregiments, Herzog von Leuchtenberg, zum Generalmajor und Brigadier der bis jetzt vacant gewesenen Cavalleriebrigade der 4ten Armeedivision in Würzburg, zu ernennen, welche Brigade nach neuester Bestimmung durch Zutheilung des genannten Chevauxlegersregiments von der 3ten zur 4ten Armeedivision gebildet wurde. – In der Wohnung des Finanzministers, Hrn. v. Wirschinger, wurde gestern Ministerrath gehalten; es dürfte dieß als ein Beweis gelten, daß die Genesung des verehrten Staatsmannes in glücklichem Fortschreiten begriffen sey. Auch Se. Maj. der König beehrten Hrn. v. Wirschinger gestern mit einem Besuch.

Vorgestern fand auf dem Geisberge bei Wiesbaden ein Pistolenduell zwischen zwei höhern Carlistischen Officieren statt; es ist der General Fürst F.... L........ *)*) und der Major Graf B.... W..... nunmehr Adjutant Sr. Durchl. des regierenden Herzogs von Nassau. Ueber den Grund dieses Duells hat man allerlei Vermuthungen, ohne auf positive Gewißheit stoßen zu können; das Wahrscheinlichste ist, daß die ganze Angelegenheit nicht ohne Bezug auf Maroto und die letzten Ereignisse im Feldlager des Don Carlos ist. Hr. v. R...., der zuletzt aus Cabrera's Hauptquartier hier eintraf, befand sich deßhalb schon seit mehrern Tagen in Wiesbaden, als am 31 Nachmittags der Fürst F.... L........ auch dort eintraf; bald darauf begegneten sich beide Gegner auf dem obenerwähnten Terrain; doch brach beim Laden

*) Eine auf dieses Duell bezügliche Correspondenz in der Frankfurter O. P. A. Ztg. spricht hier von einem russischen Prinzen R., was durchaus falsch ist. Es hat auch, so viel uns bekannt, in dem Heere des Don Carlos nie einen russischen Prinzen, Fürsten, oder Grafen gegeben.
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[0311/0007] Politik die Köpfe ausschließlich beschäftigt hatte, und die kirchlichen Verhältnisse von jener theils in den Schatten gestellt, theils gedrückt worden waren, desto stärker und heftiger treten diese wieder hervor. Das Aargau, ein neuer Kanton, ist aus heterogenen Gebieten zusammengesetzt worden. Auch die confessionellen Unterschiede ziehen aus einander. Die etwas größere Zahl der Einwohner sind Reformirte, die etwas kleinere Katholiken. An einer größern Hauptstadt, welche die Einheit des ganzen Kantons repräsentirt und fest hält, fehlt es. In den verschiedenen Theilen ragen einzelne kleine Städte hervor, die sich gegenseitig Rang und Einfluß streitig machen. Während nunmehr das moderne Staatsprincip Einheit des Gesammtkörpers verlangt, tritt ihm hier das Mißtrauen, vorzüglich der katholischen Bevölkerung, entgegen; und um so schlimmer ist es, je mehr in den letzten Jahren Stoff und Nahrung diesem Mißtrauen gegeben wurden. Und während staatlich und politisch das Princip der Rechtsgleichheit die neuen Zustände und die Köpfe durchzieht, findet sich die mindere Zahl der katholischen Bevölkerung durch eben dieses Staatsprincip in ihren confessionellen Rechten gefährdet. Die schwierige Aufgabe ist somit, das demokratische Lebensprincip und die Staatseinheit auf der einen Seite zu erhalten, und auf der andern Seite den kirchlichen Ansichten und Bedürfnissen die nöthige Befriedigung und Sicherheit zu gewähren. Wahrlich keine kleine Aufgabe in dem kleinen Ländchen! Mit vornehmem Achselzucken reicht man hier nicht aus, und mit naturrechtlicher in religiöser Hinsicht völlig indifferenten Vorstellungen eben so wenig. Deutschland. *̲München, 6 Febr. In der heutigen öffentlichen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurden zuerst die neueingetretenen Mitglieder 1) Dekan und Pfarrer Götz von Ansbach, 2) Gutsbesitzer Jordan von Deidesheim, 3) Gutsbesitzer Reudelhuber von Lambsheim, 4) Gastwirth Lochmüller zu Gefrees, beeidigt. – Dann folgte a) der Vortrag des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel, über den in modficirter Form wieder vorgelegten Gesetzesentwurf, die Abänderung des §. 6 Titl VII der Verfassungsurkunde betreffend. Der Hr. Minister sagte in seiner Motivirung: „Se. Maj. der König haben zu befehlen geruht, daß den Ständen des Reichs ein neuer Gesetzesentwurf zum Beirath und Zustimmung gegeben werde, durch welchen der Termin für die Vorlage des Budgets auf spätestens neun Monate vor dem Anfange einer jeden neuen Finanzperiode festgesetzt werden soll. Der neue Gesetzesentwurf kommt den in der Mitte der sehr geehrten Kammer der Abgeordneten ausgesprochenen Wünschen entgegen, und beseitigt die Bedenken, welche bezüglich der Verlängerung des Landstags bis in den Sommer und der Gefahr von Steuerprovisorien ausgesprochen worden sind, in einer wohl ganz befriedigenden Weise.“ b) Der Vortrag des k. Commissärs, Ministerialraths v. Weigand, über einen heute in der Kammer der Abgeordneten eingebrachten Gesetzesentwurf, die Abänderung der §§. 8 und 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend. Der Gesetzesentwurf lautet nach den üblichen Eingangsworten: Art. 1. Der Schlußsatz des §. 8 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, welcher also lautet: „Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten auf Begehren sogleich bei ihren Cassen einzulösen; die Banknoten sollen in ihrem geringsten Betrage nicht unter 10 fl. ausgestellt werden;“ wird abgeändert, wie folgt: „Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten auf Begehren sogleich bei ihren Cassen einzulösen. Banknoten, deren Betrag geringer als zehn Gulden seyn soll, können nur zu dem Betrage von fünf Gulden ausgestellt werden.“ Art. 2. Der §. 10 desselben Gesetzes vom 1 Julius 1834 erhält nachstehenden Zusatz: „Die Bank ist zu diesem Behufe (zur Sicherstellung der pünktlichen Entrichtung der Zinsen und Fristen von den auf Grund und Boden zu machenden Darleihen) berechtigt, nicht nur die verfallenen Zinsen, sondern auch die verfallenen und rückständigen Annuitäten, dann die Capitals- und Fristenzahlungen, welche bei hypothekarischen Darlehen gegen Verzinsung ohne Annuitäten und gegen Aufkündigung stipulirt sind, nach dem §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 einzuklagen und zur Execution zu bringen, und die dießfallsigen Bestimmungen in die von nun an abzuschließenden Darlehensverträge aufzunehmen. Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit. Da mit diesem zweiten Gesetzesentwurf über die Hypotheken- und Wechselbank der frühere, die Abänderung des §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834 betreffend, in genauer Verbindung steht, so ermangle ich nicht, auch die drei Artikel des ersten Gesetzesentwurfs des Zusammenhanges wegen mitzutheilen: Art. 1. Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert, wie folgt: „Die Bank ist ermächtiget mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbetreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihre Geschäfte in ausländischen Staatspapieren sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Die Bank kann Leibrentenverträge schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten. Art. 2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit. *̲ München, 6 Febr. Se. Maj. der König haben geruht, allerhöchst ihren Hrn. Schwager, den Prinzen Eduard von Sachsen-Altenburg Durchl., bisherigen Obristen des Chevauxlegersregiments, Herzog von Leuchtenberg, zum Generalmajor und Brigadier der bis jetzt vacant gewesenen Cavalleriebrigade der 4ten Armeedivision in Würzburg, zu ernennen, welche Brigade nach neuester Bestimmung durch Zutheilung des genannten Chevauxlegersregiments von der 3ten zur 4ten Armeedivision gebildet wurde. – In der Wohnung des Finanzministers, Hrn. v. Wirschinger, wurde gestern Ministerrath gehalten; es dürfte dieß als ein Beweis gelten, daß die Genesung des verehrten Staatsmannes in glücklichem Fortschreiten begriffen sey. Auch Se. Maj. der König beehrten Hrn. v. Wirschinger gestern mit einem Besuch. ✝ Frankfurt a. M. 3 Febr. Vorgestern fand auf dem Geisberge bei Wiesbaden ein Pistolenduell zwischen zwei höhern Carlistischen Officieren statt; es ist der General Fürst F.... L........ *) *) und der Major Graf B.... W..... nunmehr Adjutant Sr. Durchl. des regierenden Herzogs von Nassau. Ueber den Grund dieses Duells hat man allerlei Vermuthungen, ohne auf positive Gewißheit stoßen zu können; das Wahrscheinlichste ist, daß die ganze Angelegenheit nicht ohne Bezug auf Maroto und die letzten Ereignisse im Feldlager des Don Carlos ist. Hr. v. R...., der zuletzt aus Cabrera's Hauptquartier hier eintraf, befand sich deßhalb schon seit mehrern Tagen in Wiesbaden, als am 31 Nachmittags der Fürst F.... L........ auch dort eintraf; bald darauf begegneten sich beide Gegner auf dem obenerwähnten Terrain; doch brach beim Laden *) Eine auf dieses Duell bezügliche Correspondenz in der Frankfurter O. P. A. Ztg. spricht hier von einem russischen Prinzen R., was durchaus falsch ist. Es hat auch, so viel uns bekannt, in dem Heere des Don Carlos nie einen russischen Prinzen, Fürsten, oder Grafen gegeben.

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 39. Augsburg, 8. Februar 1840, S. 0311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_039_18400208/7>, abgerufen am 26.04.2024.