Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 28. Augsburg, 28. Januar 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Wichtige Erörterungen, wann der Feind an den Thoren stürmt!

Frankreich.

(Moniteur.) Ein Individuum in Blouse und Casket hat in der vorigen Nacht auf eine Schildwache des 4ten Linienregiments von der Caserne Oursine mit einer Pistole ganz nahe gefeuert und sie an der linken Hand verwundet. Der Mörder hat die Flucht ergriffen, und ward noch nicht zur Haft gebracht.

In der Sitzung der Deputirtenkammer am 14 Jan. verbreitete sich der Marineminister in einer Rede über den ganzen Stand der französischen Seemacht. In Buenos-Ayres habe man 400 französische Marinesoldaten ausgeschifft; die Blokade sey dort das beste Mittel. Auf den kantabrischen Küsten hätten die Streitkräfte eine Vermehrung erhalten. Im Orient würden beim Beginne des Frühlings 15 Linienschiffe, zwei große Fregatten und mehrere leichte Fahrzeuge versammelt seyn. *)*) "Nicht in diesem Saale (fügte er bei) kann man den lügenhaften Berichten Glauben schenken, die in der Allgemeinen Zeitung von Augsburg
gestanden. **)**) Aber für draußen ist es nöthig, daß die Wahrheit der Thatsachen von dieser Rednerbühne ausgehe. Man wisse daher, daß der Dragoman des Kapudan Pascha, der wahre oder untergeschobene Urheber der gemachten Berichte, auf dem türkischen Admiralschiffe geblieben war, als der Contreadmiral Lalande und Osman Bey auf dem französischen Admiralschiffe sich zum erstenmal sahen. Jener war also gar nicht zugegen. Bei der Zusammenkunft mit dem Kapudan Pascha auf dessen Schiffe, wo übrigens andere Zeugen, Franzosen und Türken, zugegen waren, ist durchaus nicht die Rede gewesen von den Planen des Kapudan Pascha. Alles beschränkte sich auf einen Austausch von Höflichkeiten, und was in einem andern Sinne gesagt und geschrieben worden, ist durchaus falsch!"

*Die Deputirtenkammer setzte am 23 Jan. die Erörterung über den Gesetzesentwurf, die Handelstribunale betreffend, fort.

(Commerce.) Die zur Prüfung des Rentenconversionsgesetzes ernannte Commission hat Hrn. Gouin zum Präsidenten, Hrn. Vuitry zum Secretär erwählt. Sie wird sich zuerst mit dem Grundsatze, d. h. mit dem Recht der Conversion oder der Heimzahlung beschäftigen, sodann wird sie die Frage der Zeitgemäßheit untersuchen, und erst dann die Mittel der Vollziehung discutiren.

Sie werden in dem großen politischen Processe vor der Pairskammer die auffallende Thatsache bemerkt haben, daß nicht nur der Angeklagte Blanqni selbst, sondern auch sein Vertheidiger, Advocat Dupont, verweigert haben, das Wort zu nehmen. Wir begreifen ein solches System von Seite des Angeklagten: es möchte bei ihm Folge einer Ueberzeugung seyn, es konnte auch Klugheit seyn; allein das Benehmen des Vertheidigers scheint uns weder im Allgemeinen noch im Besondern zu billigen. Selbst wo der Angeklagte persönlich die Competenz des Gerichts läugnet, bleibt dem Vertheidiger der subsidiarische Gesichtspunkt der unterstellten Competenz zu erörtern; ja er muß seinem Clienten den Dienst einer allgemeinen Vertheidigung selbst gegen dessen Willen leihen. Blanqui's Verwahrung war zudem keine absolute; seine vereinzelten Ausdrücke mochten sogar die Stellung mancher seiner Mitangeklagten erschwert haben, Grund mehr für seinen Vertheidiger, auf den die Blicke gerichtet waren, sich nicht in ein zweideutiges Stillschweigen zu hüllen. - Die Verhandlungen der Kammer über die Modificationen der Handelsgerichte sind darum wichtig, weil sie von dem Bestreben zeugen, das im Gesetz vom Jahr 1791 vorherrschende Princip einer directen Wahl der Richter anzuwenden, was den Administrativbeamten, namentlich den Präfecten, alle politische Einwirkung auf diese Ernennungen entziehen würde.

Deutschland.

Der den Ständen vorgelegte Gesetzesentwurf, den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst betreffend, enthält 13 Artikel. Nach demselben dürfen Werke der Litteratur und Kunst, ohne die (zu jeder neuen Auflage erforderliche) Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Ausgenommen sind Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, öffentliche Denkmale, Druckschriften ohne Namen des Urhebers oder Verlegers, und die Aufnahme einzelner schon früher gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarischen Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanachen. Jenes ausschließliche Recht erlischt, wenn der Urheber eine physische Person ist, 30 Jahre nach seinem Tode, wenn es aber eine juristische Person ist, oder das Werk erst nach seinem Tode erscheint, oder auf demselben nur der Verleger genannt ist, 30 Jahre nach Erscheinen des Werkes. Wenn das Werk aus mehreren zusammenhängenden Bänden besteht, fängt der 30jährige Termin erst vom Erscheinen des letzten Bandes an, sofern nicht zwischen dem Erscheinen der einzelnen Bände mehr als drei Jahre verflossen sind. Der König kann für einzelne Werke Privilegien auf einen bestimmten Zeitraum ertheilen. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk herausgibt, muß zwei Exemplare von der besten Sorte an das Ministerium des Innern abliefern, wovon eines an die Hof- und Staatsbibliothek oder die betreffende Kunstsammlung abgegeben, das andere ebenfalls als Staatseigenthum aufbewahrt wird. Die Bescheinigung der Ueberlieferung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck unter dem Präjudiz der Abweisung beizulegen. Wer ein Werk rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder vervielfältigt, hat den Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft; die vorräthigen Exemplare und bei Kunstwerken auch die Formen, Platten, Steine etc. werden confiscirt und vernichtet. Die Entschädigung soll auf eine, dem Verkaufspreise von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe bestimmt werden, sofern der Berechtigte nicht höhern Schaden nachweist. Der Verkäufer des Nachdrucks wird gleich dem Urheber bestraft, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften. Die Untersuchung wird bei den Districtspolizeibehörden in erster, den Kreisregierungen in zweiter und dem Staatsrathsausschuß in letzter Instanz geführt. Die Geldbußen werden nach Abzug der Untersuchungskosten der Armencasse des Polizeidistricts,

*) Nach den neuesten Touloner Berichten wurde die französische Flotte in Burla auf wenige Linienschiffe reducirt.
**) Wenn hier Admiral Duperrey die Angaben gegen Admiral Lalande allein der Allg. Zeitung in die Schuhe schieben will, so ignorirt er, daß bald nach der Allgemeinen Zeitung die ersten Londoner Blätter ganz dieselben Angaben brachten; er ignorirt, daß die Pforte selbst die Aussagen ihres Dragomans den meisten fremden Gesandten in Konstantinopel schriftlich mittheilte; er ignorirt, daß Hr. v. Pontois darüber einen eigenen Notenwechsel mit dem türkischen Minister des Auswärtigen anknüpfte - einen Notenwechsel, dessen wesentlichen Inhalt unsre heutige Correspondenz aus Konstantinopel ziemlich ausführlich mittheilt. Die Allgemeine Zeitung hatte bei allem diesem kein anderes Verdienst, oder keine andere Schuld, als daß ihre Correspondenten etwas früher als die Correspondenten anderer Journale davon unterrichtet waren.

Wichtige Erörterungen, wann der Feind an den Thoren stürmt!

Frankreich.

(Moniteur.) Ein Individuum in Blouse und Casket hat in der vorigen Nacht auf eine Schildwache des 4ten Linienregiments von der Caserne Oursine mit einer Pistole ganz nahe gefeuert und sie an der linken Hand verwundet. Der Mörder hat die Flucht ergriffen, und ward noch nicht zur Haft gebracht.

In der Sitzung der Deputirtenkammer am 14 Jan. verbreitete sich der Marineminister in einer Rede über den ganzen Stand der französischen Seemacht. In Buenos-Ayres habe man 400 französische Marinesoldaten ausgeschifft; die Blokade sey dort das beste Mittel. Auf den kantabrischen Küsten hätten die Streitkräfte eine Vermehrung erhalten. Im Orient würden beim Beginne des Frühlings 15 Linienschiffe, zwei große Fregatten und mehrere leichte Fahrzeuge versammelt seyn. *)*) „Nicht in diesem Saale (fügte er bei) kann man den lügenhaften Berichten Glauben schenken, die in der Allgemeinen Zeitung von Augsburg
gestanden. **)**) Aber für draußen ist es nöthig, daß die Wahrheit der Thatsachen von dieser Rednerbühne ausgehe. Man wisse daher, daß der Dragoman des Kapudan Pascha, der wahre oder untergeschobene Urheber der gemachten Berichte, auf dem türkischen Admiralschiffe geblieben war, als der Contreadmiral Lalande und Osman Bey auf dem französischen Admiralschiffe sich zum erstenmal sahen. Jener war also gar nicht zugegen. Bei der Zusammenkunft mit dem Kapudan Pascha auf dessen Schiffe, wo übrigens andere Zeugen, Franzosen und Türken, zugegen waren, ist durchaus nicht die Rede gewesen von den Planen des Kapudan Pascha. Alles beschränkte sich auf einen Austausch von Höflichkeiten, und was in einem andern Sinne gesagt und geschrieben worden, ist durchaus falsch!“

*Die Deputirtenkammer setzte am 23 Jan. die Erörterung über den Gesetzesentwurf, die Handelstribunale betreffend, fort.

(Commerce.) Die zur Prüfung des Rentenconversionsgesetzes ernannte Commission hat Hrn. Gouin zum Präsidenten, Hrn. Vuitry zum Secretär erwählt. Sie wird sich zuerst mit dem Grundsatze, d. h. mit dem Recht der Conversion oder der Heimzahlung beschäftigen, sodann wird sie die Frage der Zeitgemäßheit untersuchen, und erst dann die Mittel der Vollziehung discutiren.

Sie werden in dem großen politischen Processe vor der Pairskammer die auffallende Thatsache bemerkt haben, daß nicht nur der Angeklagte Blanqni selbst, sondern auch sein Vertheidiger, Advocat Dupont, verweigert haben, das Wort zu nehmen. Wir begreifen ein solches System von Seite des Angeklagten: es möchte bei ihm Folge einer Ueberzeugung seyn, es konnte auch Klugheit seyn; allein das Benehmen des Vertheidigers scheint uns weder im Allgemeinen noch im Besondern zu billigen. Selbst wo der Angeklagte persönlich die Competenz des Gerichts läugnet, bleibt dem Vertheidiger der subsidiarische Gesichtspunkt der unterstellten Competenz zu erörtern; ja er muß seinem Clienten den Dienst einer allgemeinen Vertheidigung selbst gegen dessen Willen leihen. Blanqui's Verwahrung war zudem keine absolute; seine vereinzelten Ausdrücke mochten sogar die Stellung mancher seiner Mitangeklagten erschwert haben, Grund mehr für seinen Vertheidiger, auf den die Blicke gerichtet waren, sich nicht in ein zweideutiges Stillschweigen zu hüllen. – Die Verhandlungen der Kammer über die Modificationen der Handelsgerichte sind darum wichtig, weil sie von dem Bestreben zeugen, das im Gesetz vom Jahr 1791 vorherrschende Princip einer directen Wahl der Richter anzuwenden, was den Administrativbeamten, namentlich den Präfecten, alle politische Einwirkung auf diese Ernennungen entziehen würde.

Deutschland.

Der den Ständen vorgelegte Gesetzesentwurf, den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst betreffend, enthält 13 Artikel. Nach demselben dürfen Werke der Litteratur und Kunst, ohne die (zu jeder neuen Auflage erforderliche) Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Ausgenommen sind Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, öffentliche Denkmale, Druckschriften ohne Namen des Urhebers oder Verlegers, und die Aufnahme einzelner schon früher gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarischen Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanachen. Jenes ausschließliche Recht erlischt, wenn der Urheber eine physische Person ist, 30 Jahre nach seinem Tode, wenn es aber eine juristische Person ist, oder das Werk erst nach seinem Tode erscheint, oder auf demselben nur der Verleger genannt ist, 30 Jahre nach Erscheinen des Werkes. Wenn das Werk aus mehreren zusammenhängenden Bänden besteht, fängt der 30jährige Termin erst vom Erscheinen des letzten Bandes an, sofern nicht zwischen dem Erscheinen der einzelnen Bände mehr als drei Jahre verflossen sind. Der König kann für einzelne Werke Privilegien auf einen bestimmten Zeitraum ertheilen. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk herausgibt, muß zwei Exemplare von der besten Sorte an das Ministerium des Innern abliefern, wovon eines an die Hof- und Staatsbibliothek oder die betreffende Kunstsammlung abgegeben, das andere ebenfalls als Staatseigenthum aufbewahrt wird. Die Bescheinigung der Ueberlieferung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck unter dem Präjudiz der Abweisung beizulegen. Wer ein Werk rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder vervielfältigt, hat den Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft; die vorräthigen Exemplare und bei Kunstwerken auch die Formen, Platten, Steine etc. werden confiscirt und vernichtet. Die Entschädigung soll auf eine, dem Verkaufspreise von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe bestimmt werden, sofern der Berechtigte nicht höhern Schaden nachweist. Der Verkäufer des Nachdrucks wird gleich dem Urheber bestraft, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften. Die Untersuchung wird bei den Districtspolizeibehörden in erster, den Kreisregierungen in zweiter und dem Staatsrathsausschuß in letzter Instanz geführt. Die Geldbußen werden nach Abzug der Untersuchungskosten der Armencasse des Polizeidistricts,

*) Nach den neuesten Touloner Berichten wurde die französische Flotte in Burla auf wenige Linienschiffe reducirt.
**) Wenn hier Admiral Duperrey die Angaben gegen Admiral Lalande allein der Allg. Zeitung in die Schuhe schieben will, so ignorirt er, daß bald nach der Allgemeinen Zeitung die ersten Londoner Blätter ganz dieselben Angaben brachten; er ignorirt, daß die Pforte selbst die Aussagen ihres Dragomans den meisten fremden Gesandten in Konstantinopel schriftlich mittheilte; er ignorirt, daß Hr. v. Pontois darüber einen eigenen Notenwechsel mit dem türkischen Minister des Auswärtigen anknüpfte – einen Notenwechsel, dessen wesentlichen Inhalt unsre heutige Correspondenz aus Konstantinopel ziemlich ausführlich mittheilt. Die Allgemeine Zeitung hatte bei allem diesem kein anderes Verdienst, oder keine andere Schuld, als daß ihre Correspondenten etwas früher als die Correspondenten anderer Journale davon unterrichtet waren.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="jArticle" n="2">
          <p><pb facs="#f0004" n="0220"/>
Wichtige Erörterungen, wann der Feind an den Thoren stürmt!</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Frankreich.</hi> </head><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Paris, </hi>23 Jan.</dateline><lb/>
          <p>(<hi rendition="#g">Moniteur</hi>.) Ein Individuum in Blouse und Casket hat in der vorigen Nacht auf eine Schildwache des 4ten Linienregiments von der Caserne Oursine mit einer Pistole ganz nahe gefeuert und sie an der linken Hand verwundet. Der Mörder hat die Flucht ergriffen, und ward noch nicht zur Haft gebracht.</p><lb/>
          <p>In der Sitzung der <hi rendition="#g">Deputirtenkammer</hi> am 14 Jan. verbreitete sich der <hi rendition="#g">Marineminister</hi> in einer Rede über den ganzen Stand der französischen Seemacht. In Buenos-Ayres habe man 400 französische Marinesoldaten ausgeschifft; die Blokade sey dort das beste Mittel. Auf den kantabrischen Küsten hätten die Streitkräfte eine Vermehrung erhalten. Im Orient würden beim Beginne des Frühlings 15 Linienschiffe, zwei große Fregatten und mehrere leichte Fahrzeuge versammelt seyn. <hi rendition="#sup">*)</hi><note place="foot" n="*)">Nach den neuesten Touloner Berichten wurde die französische Flotte in Burla auf wenige Linienschiffe reducirt.</note> &#x201E;Nicht in diesem Saale (fügte er bei) kann man den lügenhaften Berichten Glauben schenken, die in der Allgemeinen Zeitung von Augsburg<lb/>
gestanden. <hi rendition="#sup">**)</hi><note place="foot" n="**)">Wenn hier Admiral Duperrey die Angaben gegen Admiral Lalande allein der Allg. Zeitung in die Schuhe schieben will, so ignorirt er, daß bald nach der Allgemeinen Zeitung die ersten Londoner Blätter ganz dieselben Angaben brachten; er ignorirt, daß die Pforte selbst die Aussagen ihres Dragomans den meisten fremden Gesandten in Konstantinopel schriftlich mittheilte; er ignorirt, daß Hr. v. Pontois darüber einen eigenen Notenwechsel mit dem türkischen Minister des Auswärtigen anknüpfte &#x2013; einen Notenwechsel, dessen wesentlichen Inhalt unsre heutige Correspondenz aus Konstantinopel ziemlich ausführlich mittheilt. Die Allgemeine Zeitung hatte bei allem diesem kein anderes Verdienst, oder keine andere Schuld, als daß ihre Correspondenten etwas früher als die Correspondenten anderer Journale davon unterrichtet waren.</note> Aber für draußen ist es nöthig, daß die Wahrheit der Thatsachen von dieser Rednerbühne ausgehe. Man wisse daher, daß der Dragoman des Kapudan Pascha, der wahre oder untergeschobene Urheber der gemachten Berichte, auf dem türkischen Admiralschiffe geblieben war, als der Contreadmiral Lalande und Osman Bey auf dem französischen Admiralschiffe sich zum erstenmal sahen. Jener war also gar nicht zugegen. Bei der Zusammenkunft mit dem Kapudan Pascha auf dessen Schiffe, wo übrigens andere Zeugen, Franzosen und Türken, zugegen waren, ist durchaus nicht die Rede gewesen von den Planen des Kapudan Pascha. Alles beschränkte sich auf einen Austausch von Höflichkeiten, und was in einem andern Sinne gesagt und geschrieben worden, ist durchaus falsch!&#x201C;</p><lb/>
          <p>*Die <hi rendition="#g">Deputirtenkammer</hi> setzte am 23 Jan. die Erörterung über den Gesetzesentwurf, die Handelstribunale betreffend, fort.</p><lb/>
          <p>(<hi rendition="#g">Commerce</hi>.) Die zur Prüfung des Rentenconversionsgesetzes ernannte Commission hat Hrn. Gouin zum Präsidenten, Hrn. Vuitry zum Secretär erwählt. Sie wird sich zuerst mit dem Grundsatze, d. h. mit dem Recht der Conversion oder der Heimzahlung beschäftigen, sodann wird sie die Frage der Zeitgemäßheit untersuchen, und erst dann die Mittel der Vollziehung discutiren.</p>
        </div><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Paris,</hi> 23 Jan.</dateline>
          <p> Sie werden in dem großen politischen Processe vor der Pairskammer die auffallende Thatsache bemerkt haben, daß nicht nur der Angeklagte Blanqni selbst, sondern auch sein Vertheidiger, Advocat Dupont, verweigert haben, das Wort zu nehmen. Wir begreifen ein solches System von Seite des Angeklagten: es möchte bei ihm Folge einer Ueberzeugung seyn, es konnte auch Klugheit seyn; allein das Benehmen des Vertheidigers scheint uns weder im Allgemeinen noch im Besondern zu billigen. Selbst wo der Angeklagte persönlich die Competenz des Gerichts läugnet, bleibt dem Vertheidiger der subsidiarische Gesichtspunkt der unterstellten Competenz zu erörtern; ja er muß seinem Clienten den Dienst einer allgemeinen Vertheidigung selbst gegen dessen Willen leihen. Blanqui's Verwahrung war zudem keine absolute; seine vereinzelten Ausdrücke mochten sogar die Stellung mancher seiner Mitangeklagten erschwert haben, Grund mehr für seinen Vertheidiger, auf den die Blicke gerichtet waren, sich nicht in ein zweideutiges Stillschweigen zu hüllen. &#x2013; Die Verhandlungen der Kammer über die Modificationen der Handelsgerichte sind darum wichtig, weil sie von dem Bestreben zeugen, das im Gesetz vom Jahr 1791 vorherrschende Princip einer directen Wahl der Richter anzuwenden, was den Administrativbeamten, namentlich den Präfecten, alle politische Einwirkung auf diese Ernennungen entziehen würde.</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b">Deutschland.</hi> </head><lb/>
        <div type="jArticle" n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline> <hi rendition="#b">München.</hi> </dateline>
          <p> Der den Ständen vorgelegte Gesetzesentwurf, den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst betreffend, enthält 13 Artikel. Nach demselben dürfen Werke der Litteratur und Kunst, ohne die (zu jeder neuen Auflage erforderliche) Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Ausgenommen sind Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, öffentliche Denkmale, Druckschriften ohne Namen des Urhebers oder Verlegers, und die Aufnahme einzelner schon früher gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarischen Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanachen. Jenes ausschließliche Recht erlischt, wenn der Urheber eine physische Person ist, 30 Jahre nach seinem Tode, wenn es aber eine juristische Person ist, oder das Werk erst nach seinem Tode erscheint, oder auf demselben nur der Verleger genannt ist, 30 Jahre nach Erscheinen des Werkes. Wenn das Werk aus mehreren zusammenhängenden Bänden besteht, fängt der 30jährige Termin erst vom Erscheinen des letzten Bandes an, sofern nicht zwischen dem Erscheinen der einzelnen Bände mehr als drei Jahre verflossen sind. Der König kann für einzelne Werke Privilegien auf einen bestimmten Zeitraum ertheilen. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk herausgibt, muß zwei Exemplare von der besten Sorte an das Ministerium des Innern abliefern, wovon eines an die Hof- und Staatsbibliothek oder die betreffende Kunstsammlung abgegeben, das andere ebenfalls als Staatseigenthum aufbewahrt wird. Die Bescheinigung der Ueberlieferung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck unter dem Präjudiz der Abweisung beizulegen. Wer ein Werk rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder vervielfältigt, hat den Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft; die vorräthigen Exemplare und bei Kunstwerken auch die Formen, Platten, Steine etc. werden confiscirt und vernichtet. Die Entschädigung soll auf eine, dem Verkaufspreise von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe bestimmt werden, sofern der Berechtigte nicht höhern Schaden nachweist. Der Verkäufer des Nachdrucks wird gleich dem Urheber bestraft, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften. Die Untersuchung wird bei den Districtspolizeibehörden in erster, den Kreisregierungen in zweiter und dem Staatsrathsausschuß in letzter Instanz geführt. Die Geldbußen werden nach Abzug der Untersuchungskosten der Armencasse des Polizeidistricts,<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0220/0004] Wichtige Erörterungen, wann der Feind an den Thoren stürmt! Frankreich. _ Paris, 23 Jan. (Moniteur.) Ein Individuum in Blouse und Casket hat in der vorigen Nacht auf eine Schildwache des 4ten Linienregiments von der Caserne Oursine mit einer Pistole ganz nahe gefeuert und sie an der linken Hand verwundet. Der Mörder hat die Flucht ergriffen, und ward noch nicht zur Haft gebracht. In der Sitzung der Deputirtenkammer am 14 Jan. verbreitete sich der Marineminister in einer Rede über den ganzen Stand der französischen Seemacht. In Buenos-Ayres habe man 400 französische Marinesoldaten ausgeschifft; die Blokade sey dort das beste Mittel. Auf den kantabrischen Küsten hätten die Streitkräfte eine Vermehrung erhalten. Im Orient würden beim Beginne des Frühlings 15 Linienschiffe, zwei große Fregatten und mehrere leichte Fahrzeuge versammelt seyn. *) *) „Nicht in diesem Saale (fügte er bei) kann man den lügenhaften Berichten Glauben schenken, die in der Allgemeinen Zeitung von Augsburg gestanden. **) **) Aber für draußen ist es nöthig, daß die Wahrheit der Thatsachen von dieser Rednerbühne ausgehe. Man wisse daher, daß der Dragoman des Kapudan Pascha, der wahre oder untergeschobene Urheber der gemachten Berichte, auf dem türkischen Admiralschiffe geblieben war, als der Contreadmiral Lalande und Osman Bey auf dem französischen Admiralschiffe sich zum erstenmal sahen. Jener war also gar nicht zugegen. Bei der Zusammenkunft mit dem Kapudan Pascha auf dessen Schiffe, wo übrigens andere Zeugen, Franzosen und Türken, zugegen waren, ist durchaus nicht die Rede gewesen von den Planen des Kapudan Pascha. Alles beschränkte sich auf einen Austausch von Höflichkeiten, und was in einem andern Sinne gesagt und geschrieben worden, ist durchaus falsch!“ *Die Deputirtenkammer setzte am 23 Jan. die Erörterung über den Gesetzesentwurf, die Handelstribunale betreffend, fort. (Commerce.) Die zur Prüfung des Rentenconversionsgesetzes ernannte Commission hat Hrn. Gouin zum Präsidenten, Hrn. Vuitry zum Secretär erwählt. Sie wird sich zuerst mit dem Grundsatze, d. h. mit dem Recht der Conversion oder der Heimzahlung beschäftigen, sodann wird sie die Frage der Zeitgemäßheit untersuchen, und erst dann die Mittel der Vollziehung discutiren. _ Paris, 23 Jan. Sie werden in dem großen politischen Processe vor der Pairskammer die auffallende Thatsache bemerkt haben, daß nicht nur der Angeklagte Blanqni selbst, sondern auch sein Vertheidiger, Advocat Dupont, verweigert haben, das Wort zu nehmen. Wir begreifen ein solches System von Seite des Angeklagten: es möchte bei ihm Folge einer Ueberzeugung seyn, es konnte auch Klugheit seyn; allein das Benehmen des Vertheidigers scheint uns weder im Allgemeinen noch im Besondern zu billigen. Selbst wo der Angeklagte persönlich die Competenz des Gerichts läugnet, bleibt dem Vertheidiger der subsidiarische Gesichtspunkt der unterstellten Competenz zu erörtern; ja er muß seinem Clienten den Dienst einer allgemeinen Vertheidigung selbst gegen dessen Willen leihen. Blanqui's Verwahrung war zudem keine absolute; seine vereinzelten Ausdrücke mochten sogar die Stellung mancher seiner Mitangeklagten erschwert haben, Grund mehr für seinen Vertheidiger, auf den die Blicke gerichtet waren, sich nicht in ein zweideutiges Stillschweigen zu hüllen. – Die Verhandlungen der Kammer über die Modificationen der Handelsgerichte sind darum wichtig, weil sie von dem Bestreben zeugen, das im Gesetz vom Jahr 1791 vorherrschende Princip einer directen Wahl der Richter anzuwenden, was den Administrativbeamten, namentlich den Präfecten, alle politische Einwirkung auf diese Ernennungen entziehen würde. Deutschland. _ München. Der den Ständen vorgelegte Gesetzesentwurf, den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst betreffend, enthält 13 Artikel. Nach demselben dürfen Werke der Litteratur und Kunst, ohne die (zu jeder neuen Auflage erforderliche) Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnachfolger weder veröffentlicht noch nachgebildet oder auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Ausgenommen sind Werke der Baukunst in ihren äußern Umrissen, öffentliche Denkmale, Druckschriften ohne Namen des Urhebers oder Verlegers, und die Aufnahme einzelner schon früher gedruckter Aufsätze, Gedichte etc. in litterarischen Zeitschriften, Sammlungen, Chrestomathien und Almanachen. Jenes ausschließliche Recht erlischt, wenn der Urheber eine physische Person ist, 30 Jahre nach seinem Tode, wenn es aber eine juristische Person ist, oder das Werk erst nach seinem Tode erscheint, oder auf demselben nur der Verleger genannt ist, 30 Jahre nach Erscheinen des Werkes. Wenn das Werk aus mehreren zusammenhängenden Bänden besteht, fängt der 30jährige Termin erst vom Erscheinen des letzten Bandes an, sofern nicht zwischen dem Erscheinen der einzelnen Bände mehr als drei Jahre verflossen sind. Der König kann für einzelne Werke Privilegien auf einen bestimmten Zeitraum ertheilen. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk herausgibt, muß zwei Exemplare von der besten Sorte an das Ministerium des Innern abliefern, wovon eines an die Hof- und Staatsbibliothek oder die betreffende Kunstsammlung abgegeben, das andere ebenfalls als Staatseigenthum aufbewahrt wird. Die Bescheinigung der Ueberlieferung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck unter dem Präjudiz der Abweisung beizulegen. Wer ein Werk rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder vervielfältigt, hat den Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft; die vorräthigen Exemplare und bei Kunstwerken auch die Formen, Platten, Steine etc. werden confiscirt und vernichtet. Die Entschädigung soll auf eine, dem Verkaufspreise von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe bestimmt werden, sofern der Berechtigte nicht höhern Schaden nachweist. Der Verkäufer des Nachdrucks wird gleich dem Urheber bestraft, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften. Die Untersuchung wird bei den Districtspolizeibehörden in erster, den Kreisregierungen in zweiter und dem Staatsrathsausschuß in letzter Instanz geführt. Die Geldbußen werden nach Abzug der Untersuchungskosten der Armencasse des Polizeidistricts, *) Nach den neuesten Touloner Berichten wurde die französische Flotte in Burla auf wenige Linienschiffe reducirt. **) Wenn hier Admiral Duperrey die Angaben gegen Admiral Lalande allein der Allg. Zeitung in die Schuhe schieben will, so ignorirt er, daß bald nach der Allgemeinen Zeitung die ersten Londoner Blätter ganz dieselben Angaben brachten; er ignorirt, daß die Pforte selbst die Aussagen ihres Dragomans den meisten fremden Gesandten in Konstantinopel schriftlich mittheilte; er ignorirt, daß Hr. v. Pontois darüber einen eigenen Notenwechsel mit dem türkischen Minister des Auswärtigen anknüpfte – einen Notenwechsel, dessen wesentlichen Inhalt unsre heutige Correspondenz aus Konstantinopel ziemlich ausführlich mittheilt. Die Allgemeine Zeitung hatte bei allem diesem kein anderes Verdienst, oder keine andere Schuld, als daß ihre Correspondenten etwas früher als die Correspondenten anderer Journale davon unterrichtet waren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_028_18400128
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_028_18400128/4
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 28. Augsburg, 28. Januar 1840, S. 0220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_028_18400128/4>, abgerufen am 28.11.2024.