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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677.

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Nägeln benägelt auf die Stirn zu binden oder zu hencken/ damit wann sie stossen wollen/ sie sich selbs in die Stirn stechen/ und also auffhören zu stossen. Etliche bohren ihnen Löcher durch die Hörner/ nahe bey den Ohren/ so stossen sie auch nicht.

Das Esterich am Boden soll im Schaafstall/ gleich wie im Säwstall zu rings um mit Steinen also gepflästert seyn/ damit der Boden gegen dem Hofgraben oder Mistkasten unter sich gehäldet seye/ und der Harn also nicht stehen bleibe / sondern fort fliessen möge. Der Stall muß allwegen gegen Mittag gesetzt werden. Dann obwol dieses Thierlin mit Wollen bedecket ist/ mag es doch kein Frost im Winter/ noch grosse Wärme im Sommer leiden. Darumb soll man die Schafsställ lang/ nidrig/ zimlich weit und breit machen.

Die Kripffen im Schaffstall sollen anderthalb Schuh hoch von der Erd mit geradenen starcken Stecken also verzäunt stehen/ daß die Schaf nicht in die Kripffen springen/ und ihr Futter vertretten oder verwüsten.

Der Schafhirt solle die Leyter oder die Hurden sauber halten/ und also anbinden / daß sie nicht leichtlich umfallen/ oder die Wider zum Weiblin kommen/ oder die jungen Kitzlin zu den Presthafftigen und Krancken durchschlupffen. Er soll auch keine Schäflin vor zweyen/ oder nach fünff Jahren rammlen lassen. Dann so bald ein Schaf über das sibend Jahr kommen ist/ so ist es zu gebären kein nutz / sonder es bleibet unfruchtbar.

Wann ein Schaf für zweyen Jahren junge Lämmlin trägt und gebürt/ die seind gemeinlich blöd und nicht starck; Also auch wann sie eher gebürt/ so soll man dieselbe junge Lämmlin verkauffen. Die rechte Zeit und Alter/ in welcher man die Wider zu den Schafen brauchen soll/ ist von dem andern Jahr an/ biß auff das achte. Ein Wider mag fünffzig Schafen gnug thun.

Die beste und bequemste Zeit/ daß man den Wider zu den Schafen lasse/ ist ungefähr um die Winterische Sonnenwendung im Wintermon. Dann also kan das Schaf ihre Jungen/ welche sie fünff Mo-

Nägeln benägelt auf die Stirn zu binden oder zu hencken/ damit wann sie stossen wollen/ sie sich selbs in die Stirn stechen/ und also auffhören zu stossen. Etliche bohren ihnen Löcher durch die Hörner/ nahe bey den Ohren/ so stossen sie auch nicht.

Das Esterich am Boden soll im Schaafstall/ gleich wie im Säwstall zu rings um mit Steinen also gepflästert seyn/ damit der Boden gegen dem Hofgraben oder Mistkasten unter sich gehäldet seye/ und der Harn also nicht stehen bleibe / sondern fort fliessen möge. Der Stall muß allwegen gegen Mittag gesetzt werden. Dann obwol dieses Thierlin mit Wollen bedecket ist/ mag es doch kein Frost im Winter/ noch grosse Wärme im Sommer leiden. Darumb soll man die Schafsställ lang/ nidrig/ zimlich weit und breit machen.

Die Kripffen im Schaffstall sollen anderthalb Schuh hoch von der Erd mit geradenen starcken Stecken also verzäunt stehẽ/ daß die Schaf nicht in die Kripffen springẽ/ und ihr Futter vertretten oder verwüsten.

Der Schafhirt solle die Leyter oder die Hurden sauber halten/ und also anbinden / daß sie nicht leichtlich umfallen/ oder die Wider zum Weiblin kommen/ oder die jungen Kitzlin zu den Presthafftigen und Krancken durchschlupffen. Er soll auch keine Schäflin vor zweyen/ oder nach fünff Jahren rammlen lassen. Dann so bald ein Schaf über das sibend Jahr kommen ist/ so ist es zu gebären kein nutz / sonder es bleibet unfruchtbar.

Wann ein Schaf für zweyen Jahren junge Läm̃lin trägt und gebürt/ die seind gemeinlich blöd und nicht starck; Also auch wann sie eher gebürt/ so soll man dieselbe junge Lämmlin verkauffen. Die rechte Zeit und Alter/ in welcher man die Wider zu den Schafen brauchen soll/ ist von dem andern Jahr an/ biß auff das achte. Ein Wider mag fünffzig Schafen gnug thun.

Die beste und bequemste Zeit/ daß man den Wider zu den Schafen lasse/ ist ungefähr um die Winterische Sonnenwendung im Wintermon. Dann also kan das Schaf ihre Jungen/ welche sie fünff Mo-

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[108/0125] Nägeln benägelt auf die Stirn zu binden oder zu hencken/ damit wann sie stossen wollen/ sie sich selbs in die Stirn stechen/ und also auffhören zu stossen. Etliche bohren ihnen Löcher durch die Hörner/ nahe bey den Ohren/ so stossen sie auch nicht. Das Esterich am Boden soll im Schaafstall/ gleich wie im Säwstall zu rings um mit Steinen also gepflästert seyn/ damit der Boden gegen dem Hofgraben oder Mistkasten unter sich gehäldet seye/ und der Harn also nicht stehen bleibe / sondern fort fliessen möge. Der Stall muß allwegen gegen Mittag gesetzt werden. Dann obwol dieses Thierlin mit Wollen bedecket ist/ mag es doch kein Frost im Winter/ noch grosse Wärme im Sommer leiden. Darumb soll man die Schafsställ lang/ nidrig/ zimlich weit und breit machen. Die Kripffen im Schaffstall sollen anderthalb Schuh hoch von der Erd mit geradenen starcken Stecken also verzäunt stehẽ/ daß die Schaf nicht in die Kripffen springẽ/ und ihr Futter vertretten oder verwüsten. Der Schafhirt solle die Leyter oder die Hurden sauber halten/ und also anbinden / daß sie nicht leichtlich umfallen/ oder die Wider zum Weiblin kommen/ oder die jungen Kitzlin zu den Presthafftigen und Krancken durchschlupffen. Er soll auch keine Schäflin vor zweyen/ oder nach fünff Jahren rammlen lassen. Dann so bald ein Schaf über das sibend Jahr kommen ist/ so ist es zu gebären kein nutz / sonder es bleibet unfruchtbar. Wann ein Schaf für zweyen Jahren junge Läm̃lin trägt und gebürt/ die seind gemeinlich blöd und nicht starck; Also auch wann sie eher gebürt/ so soll man dieselbe junge Lämmlin verkauffen. Die rechte Zeit und Alter/ in welcher man die Wider zu den Schafen brauchen soll/ ist von dem andern Jahr an/ biß auff das achte. Ein Wider mag fünffzig Schafen gnug thun. Die beste und bequemste Zeit/ daß man den Wider zu den Schafen lasse/ ist ungefähr um die Winterische Sonnenwendung im Wintermon. Dann also kan das Schaf ihre Jungen/ welche sie fünff Mo-

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz03_1677/125>, abgerufen am 05.05.2024.