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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677.

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Das III. Capitel.

Von denen Kindern.

DIe Kinder sollen ihren Eltern und Zuchtmeistern unterthänig und gehorsam seyn / so sie was unrechts sehen/ den Eltern offenbahren/ und aller Orten fleissig mit helffen zusehen; mit dem Gesinde sollen sie nicht zuhalten/ auch nicht mit ihnen zancken und hadern/ kein Uneinigkeit zwischen den Eltern und Gesinde anstifften/ dann wann Uneinigkeit zwischen dem Gesinde ist/ so bringt es dem Herren in seiner Nahrung mehr Schaden dann Nutzen/ weil eines dem andern zu trotz etwas thut oder lasst/ daß es in der Arbeit nicht befördern oder lassen solte/ es sollen auch die Kinder den Eltern nichts abzwacken und dem Gesinde heimlich zustöcken/ sollen sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ damit sie nicht mit bösen Sitten bemackelt werden/ die sie darnach ihr Lebenlang nicht können abwaschen. Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben.

Das IV. Capitel.

Von den Knechten und Mägden.

EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder

Das III. Capitel.

Von denen Kindern.

DIe Kinder sollen ihren Eltern und Zuchtmeistern unterthänig und gehorsam seyn / so sie was unrechts sehen/ den Eltern offenbahren/ und aller Orten fleissig mit helffen zusehen; mit dem Gesinde sollen sie nicht zuhalten/ auch nicht mit ihnen zancken und hadern/ kein Uneinigkeit zwischen den Eltern und Gesinde anstifften/ dann wañ Uneinigkeit zwischen dem Gesinde ist/ so bringt es dem Herren in seiner Nahrung mehr Schaden dann Nutzen/ weil eines dem andern zu trotz etwas thut oder lasst/ daß es in der Arbeit nicht befördern oder lassen solte/ es sollen auch die Kinder den Eltern nichts abzwacken und dem Gesinde heimlich zustöcken/ sollen sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ damit sie nicht mit bösen Sitten bemackelt werden/ die sie darnach ihr Lebenlang nicht können abwaschen. Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben.

Das IV. Capitel.

Von den Knechten und Mägden.

EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder

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[6/0010] Das III. Capitel. Von denen Kindern. DIe Kinder sollen ihren Eltern und Zuchtmeistern unterthänig und gehorsam seyn / so sie was unrechts sehen/ den Eltern offenbahren/ und aller Orten fleissig mit helffen zusehen; mit dem Gesinde sollen sie nicht zuhalten/ auch nicht mit ihnen zancken und hadern/ kein Uneinigkeit zwischen den Eltern und Gesinde anstifften/ dann wañ Uneinigkeit zwischen dem Gesinde ist/ so bringt es dem Herren in seiner Nahrung mehr Schaden dann Nutzen/ weil eines dem andern zu trotz etwas thut oder lasst/ daß es in der Arbeit nicht befördern oder lassen solte/ es sollen auch die Kinder den Eltern nichts abzwacken und dem Gesinde heimlich zustöcken/ sollen sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ damit sie nicht mit bösen Sitten bemackelt werden/ die sie darnach ihr Lebenlang nicht können abwaschen. Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben. Das IV. Capitel. Von den Knechten und Mägden. EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz03_1677/10>, abgerufen am 24.04.2024.