Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677.Das III. Capitel. Von denen Kindern. DIe Kinder sollen ihren Eltern und Zuchtmeistern unterthänig und gehorsam seyn / so sie was unrechts sehen/ den Eltern offenbahren/ und aller Orten fleissig mit helffen zusehen; mit dem Gesinde sollen sie nicht zuhalten/ auch nicht mit ihnen zancken und hadern/ kein Uneinigkeit zwischen den Eltern und Gesinde anstifften/ dann wann Uneinigkeit zwischen dem Gesinde ist/ so bringt es dem Herren in seiner Nahrung mehr Schaden dann Nutzen/ weil eines dem andern zu trotz etwas thut oder lasst/ daß es in der Arbeit nicht befördern oder lassen solte/ es sollen auch die Kinder den Eltern nichts abzwacken und dem Gesinde heimlich zustöcken/ sollen sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ damit sie nicht mit bösen Sitten bemackelt werden/ die sie darnach ihr Lebenlang nicht können abwaschen. Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben. Das IV. Capitel. Von den Knechten und Mägden. EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder Das III. Capitel. Von denen Kindern. DIe Kinder sollen ihren Eltern und Zuchtmeistern unterthänig und gehorsam seyn / so sie was unrechts sehen/ den Eltern offenbahren/ und aller Orten fleissig mit helffen zusehen; mit dem Gesinde sollen sie nicht zuhalten/ auch nicht mit ihnen zancken und hadern/ kein Uneinigkeit zwischen den Eltern und Gesinde anstifften/ dann wañ Uneinigkeit zwischen dem Gesinde ist/ so bringt es dem Herren in seiner Nahrung mehr Schaden dann Nutzen/ weil eines dem andern zu trotz etwas thut oder lasst/ daß es in der Arbeit nicht befördern oder lassen solte/ es sollen auch die Kinder den Eltern nichts abzwacken und dem Gesinde heimlich zustöcken/ sollen sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ damit sie nicht mit bösen Sitten bemackelt werden/ die sie darnach ihr Lebenlang nicht können abwaschen. Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben. Das IV. Capitel. Von den Knechten und Mägden. EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0010" n="6"/> <p>Das III. 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Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben.</p> <p>Das IV. Capitel.</p> <p>Von den Knechten und Mägden.</p> <p>EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder </p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0010]
Das III. Capitel.
Von denen Kindern.
DIe Kinder sollen ihren Eltern und Zuchtmeistern unterthänig und gehorsam seyn / so sie was unrechts sehen/ den Eltern offenbahren/ und aller Orten fleissig mit helffen zusehen; mit dem Gesinde sollen sie nicht zuhalten/ auch nicht mit ihnen zancken und hadern/ kein Uneinigkeit zwischen den Eltern und Gesinde anstifften/ dann wañ Uneinigkeit zwischen dem Gesinde ist/ so bringt es dem Herren in seiner Nahrung mehr Schaden dann Nutzen/ weil eines dem andern zu trotz etwas thut oder lasst/ daß es in der Arbeit nicht befördern oder lassen solte/ es sollen auch die Kinder den Eltern nichts abzwacken und dem Gesinde heimlich zustöcken/ sollen sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ damit sie nicht mit bösen Sitten bemackelt werden/ die sie darnach ihr Lebenlang nicht können abwaschen. Man soll auch die Kinder nicht zum Müssiggang / viel weniger zum Fressen und Sauffen/ Spielen/ und unordentlichem Wesen ziehen/ sondern vielmehr zur Nüchterkeit/ Sparsamkeit/ Auffrichtigkeit und Redlikeit/ daß sich das Gesinde in Abwesenheit der Eltern schewen muß/ nichts heimlich soll man für dem Gesinde reden/ dann eine Dienstmagd sagts der andern / biß die Statt voll ist/ was es gewesen ist. Es sollen auch die Kinder um Gesundheit und Geschickligkeit willen/ alle Exercitia üben/ als Fechten / Tantzen/ Schiessen/ Jagen/ Fischen/ Vogelfangen/ und andere Sachen mehr lernen/ Kochen/ Einkaussen/ Rechnen/ Schreiben/ Sprachen/ in Summa in allem Handel und Wandel sich fleissig üben.
Das IV. Capitel.
Von den Knechten und Mägden.
EIn Haußhalter kan ohne Gesinde als Knecht und Mägde nicht hausen/ wie viel einer derselben haben muß/ wird ein jedweder
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