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Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677.

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und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichten lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche.

Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden.

Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß.

Von Knechten.

Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und

und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichtẽ lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche.

Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden.

Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß.

Von Knechten.

Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und

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[3/0013] und an allen Orten Schaden wenden kan/ als ist zum höchsten von nöthen/ daß auch ein Voigt zur Bestellung der Haushaltung angenommen werde/ welcher das Gesinde und die Fröhner zur Arbeit treulich anhalte/ in Forbergen/ Feldern und Wiesen/ so viel ihm müglich Nutzen schaffe und Schaden vorkomme. Dem Voigt soll das andere Gesinde zu gehorchen schuldig seyn/ seiner Anweisung sollen sie in verrichtung ihres Tagwercks oder Arbeit folgen. Es soll sich auch der Voigt gegen das Gesinde und die Fröhner ernstlich verhalten/ nicht mit denselben schertzen oder Possen reissen/ vielweniger Partiererey treiben. In diesem Fall soll gut Aufsehen gehalten werden/ weil die Voigte von Fröhnern pflegen Finentzigen zu nehmen/ die Fröhne zu verkauffen / oder kaum halb zurecht. mit halbem Geschirre verrichtẽ lassen / ingleichen soll man auch so wohl auf den Voigt als auf die Drescher achtung geben/ damit er nichts/ so ihm nicht zuständig/ außtrage/ oder in einigem sein Vortheil suche. Uber alle das jenige/ so ihm im anzuge eingeraumet wild/ als Holtz/ Sägen / Ketten/ Schlösser/ Feegen/ Siebe/ Moltern/ sc. soll ein richtig Inventarium vom Schreiber gehalten/ und wo er übers Jahr nicht richtigen Bescheid von einem jeden geben/ und seinen Fleiß nicht darthun kan/ so soll es von ihm ersetzet werden. Wann es auch de Voigt in Verwaltung seines Beruffs/ leiblich macht/ und treu erfunden wird/ soll er nicht liederlich/ weil er der Haußhaltung und auch der Leute kundig/ seines Dienstes entsetzet werden/ weil doch ein jeder neuer Voigt mit nachtheil der Haußhaltung lernen muß. Von Knechten. Der Knechte kan man in grossen Haußhaltungen nicht entrathen/ derowegen nächst Anruffung Göttlicher Allmacht/ fleissig achtung darauff zu geben/ damit man mit ehrlichen und arbeitsamen Schirmeistern/ Knechten/ Encken/ sc. möge versehen seyn. In mietung aber der Knechte/ wie auch deß andern Gesindes/ sind diese drey Regeln vornemlich in acht zu nehmen: Erstlich soll man/ wo müglich / bekant Gesinde/ das etwas zu verlieren hat/ und gesessen ist/ mieten: Vor gar frembden aber/ und

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Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Halten. Bd. 1. Nördlingen, 1677, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz01_1677/13>, abgerufen am 22.11.2024.