Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.im Fall sie sich auff die Condition / wie jhnen von den Herrn Bundsverwandten wird vorgeschlagen werden / darinn begeben wollen: Doch soll keinem vnder jetztgedachten Herrn Bundsverwandten erlaubt seyn etwas newes ohn wissenschafft vnd bewilligung der andern auss die Bahn zubringen / oder etwas in gegenwertigen Tractat zu endern. Wofern ein Zwyspalt wegen dieser Capitulation vnter jhnen entstehen / vnd derselbe nur zween angehen solte / so solte der dritte Richter seyn: solte er aber alle drey betreffen / so soll er durch etliche Deputirte oder andere Fürsten / Freundt vnnd Bundsgenossen / die von den Partheyen darzu erwehlt worden / geschlichtet werden. Als die Bündnuß solcher gestalt beschlossen / wurden darauff Gesandte gen Baden / da die Eydgnossen der Zeit eine Versamblung hielten / geschickt / vnd sie ernstlich vermahnet / daß sie in diese Bündtnuß wegen deß Veltlins Recuperation mit eintretten wolten. Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte. Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten. Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden. Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset; 1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten. 2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen. 3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten. 4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden. 5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten. 6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen. 7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte. 8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich. 9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte. im Fall sie sich auff die Condition / wie jhnen von den Herrn Bundsverwandten wird vorgeschlagen werden / darinn begeben wollen: Doch soll keinem vnder jetztgedachten Herrn Bundsverwandten erlaubt seyn etwas newes ohn wissenschafft vnd bewilligung der andern auss die Bahn zubringen / oder etwas in gegenwertigen Tractat zu endern. Wofern ein Zwyspalt wegen dieser Capitulation vnter jhnen entstehen / vnd derselbe nur zween angehen solte / so solte der dritte Richter seyn: solte er aber alle drey betreffen / so soll er durch etliche Deputirte oder andere Fürsten / Freundt vnnd Bundsgenossen / die von den Partheyen darzu erwehlt worden / geschlichtet werden. Als die Bündnuß solcher gestalt beschlossen / wurden darauff Gesandte gen Baden / da die Eydgnossen der Zeit eine Versamblung hielten / geschickt / vnd sie ernstlich vermahnet / daß sie in diese Bündtnuß wegen deß Veltlins Recuperation mit eintretten wolten. Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte. Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten. Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden. Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset; 1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten. 2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen. 3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten. 4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden. 5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten. 6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen. 7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte. 8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich. 9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0980" n="871"/> im Fall sie sich auff die Condition / wie jhnen von den Herrn Bundsverwandten wird vorgeschlagen werden / darinn begeben wollen: Doch soll keinem vnder jetztgedachten Herrn Bundsverwandten erlaubt seyn etwas newes ohn wissenschafft vnd bewilligung der andern auss die Bahn zubringen / oder etwas in gegenwertigen Tractat zu endern.</p> <p>Wofern ein Zwyspalt wegen dieser Capitulation vnter jhnen entstehen / vnd derselbe nur zween angehen solte / so solte der dritte Richter seyn: solte er aber alle drey betreffen / so soll er durch etliche Deputirte oder andere Fürsten / Freundt vnnd Bundsgenossen / die von den Partheyen darzu erwehlt worden / geschlichtet werden.</p> <p>Als die Bündnuß solcher gestalt beschlossen / wurden darauff Gesandte gen Baden / da die Eydgnossen der Zeit eine Versamblung hielten / geschickt / vnd sie ernstlich vermahnet / daß sie in diese Bündtnuß wegen deß Veltlins Recuperation mit eintretten wolten. Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte.</p> <p>Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten.</p> <p><note place="left">Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden.</note> Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset;</p> <p>1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten.</p> <p>2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen.</p> <p>3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten.</p> <p>4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden.</p> <p>5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten.</p> <p>6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen.</p> <p>7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte.</p> <p>8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich.</p> <p>9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [871/0980]
im Fall sie sich auff die Condition / wie jhnen von den Herrn Bundsverwandten wird vorgeschlagen werden / darinn begeben wollen: Doch soll keinem vnder jetztgedachten Herrn Bundsverwandten erlaubt seyn etwas newes ohn wissenschafft vnd bewilligung der andern auss die Bahn zubringen / oder etwas in gegenwertigen Tractat zu endern.
Wofern ein Zwyspalt wegen dieser Capitulation vnter jhnen entstehen / vnd derselbe nur zween angehen solte / so solte der dritte Richter seyn: solte er aber alle drey betreffen / so soll er durch etliche Deputirte oder andere Fürsten / Freundt vnnd Bundsgenossen / die von den Partheyen darzu erwehlt worden / geschlichtet werden.
Als die Bündnuß solcher gestalt beschlossen / wurden darauff Gesandte gen Baden / da die Eydgnossen der Zeit eine Versamblung hielten / geschickt / vnd sie ernstlich vermahnet / daß sie in diese Bündtnuß wegen deß Veltlins Recuperation mit eintretten wolten. Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte.
Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten.
Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset;
Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden. 1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten.
2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen.
3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten.
4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden.
5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten.
6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen.
7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte.
8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich.
9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |