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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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im Fall sie sich auff die Condition / wie jhnen von den Herrn Bundsverwandten wird vorgeschlagen werden / darinn begeben wollen: Doch soll keinem vnder jetztgedachten Herrn Bundsverwandten erlaubt seyn etwas newes ohn wissenschafft vnd bewilligung der andern auss die Bahn zubringen / oder etwas in gegenwertigen Tractat zu endern.

Wofern ein Zwyspalt wegen dieser Capitulation vnter jhnen entstehen / vnd derselbe nur zween angehen solte / so solte der dritte Richter seyn: solte er aber alle drey betreffen / so soll er durch etliche Deputirte oder andere Fürsten / Freundt vnnd Bundsgenossen / die von den Partheyen darzu erwehlt worden / geschlichtet werden.

Als die Bündnuß solcher gestalt beschlossen / wurden darauff Gesandte gen Baden / da die Eydgnossen der Zeit eine Versamblung hielten / geschickt / vnd sie ernstlich vermahnet / daß sie in diese Bündtnuß wegen deß Veltlins Recuperation mit eintretten wolten. Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte.

Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten.

Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden. Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset;

1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten.

2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen.

3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten.

4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden.

5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten.

6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen.

7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte.

8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich.

9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte.

im Fall sie sich auff die Condition / wie jhnen von den Herrn Bundsverwandten wird vorgeschlagen werden / darinn begeben wollen: Doch soll keinem vnder jetztgedachten Herrn Bundsverwandten erlaubt seyn etwas newes ohn wissenschafft vnd bewilligung der andern auss die Bahn zubringen / oder etwas in gegenwertigen Tractat zu endern.

Wofern ein Zwyspalt wegen dieser Capitulation vnter jhnen entstehen / vnd derselbe nur zween angehen solte / so solte der dritte Richter seyn: solte er aber alle drey betreffen / so soll er durch etliche Deputirte oder andere Fürsten / Freundt vnnd Bundsgenossen / die von den Partheyen darzu erwehlt worden / geschlichtet werden.

Als die Bündnuß solcher gestalt beschlossen / wurden darauff Gesandte gen Baden / da die Eydgnossen der Zeit eine Versamblung hielten / geschickt / vnd sie ernstlich vermahnet / daß sie in diese Bündtnuß wegen deß Veltlins Recuperation mit eintretten wolten. Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte.

Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten.

Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden. Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset;

1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten.

2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen.

3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten.

4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden.

5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten.

6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen.

7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte.

8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich.

9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte.

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          <p>Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel /                      mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der                      Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen                      / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die                      Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd                      Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags                      zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil                      abgeredet werden möchte / erwarten.</p>
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          <p>1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd                      Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden                      solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser                      Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten.</p>
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Aber die Römisch-Catholische wolten sich gar nicht darzu verstehen; so waren die Evangelische der Sachen auch nit allerdings eins / also daß man damahls kein gewisse Resolution von jhnen haben könte. Der König in Franckreich hat hierzwischen auch wegen der Pündnerischen Händel / mit Pabst Gregorio viel gehandelt / vnd sich sehr bemühet / die Pündten in der Güte wider in ein friedlichen Standt zubringen. Vnder andern ward vorgeschlagen / der König in Spanien solte biß zu Außtrag deß Hauptgeschäffts dem Pabst die Vestungen im Veltlin einraumen / selbige zu Ruhe der Italianischen Landen vnnd Sicherung der Römisch-Catholischen Religion besetzen lassen / vnd deß Außtrags zu erstattung dessen / so zwischen Franckreich vnd Hispanien mitlerweil abgeredet werden möchte / erwarten. Hierauff wurden zu Rom auff Ratification der Könige in Franckreich vnd Hispanien von jhren Delegirten folgende Articul verfasset; Articul so zu Rom wegen der Pündten vnd deß Veltlins verfasset worden. 1. Daß die beständige Erhaltung der Catholischen Religion in dem Veltlin vnnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven / auff solche Maß vnd Weiß angestellet werden solte / wie die Articul so der Pabst darüber zuertheilen / vnd zu End dieser Capitulation angehenget weren / vermöchten vnd in sich hielten. 2. Zu vollkommener Steiffhaltung der Religions Articul solten die Grawpündter versprechen / schweren / vnd sich gegen beyden Königen verpflichten / wie auch beyde Könige / je einer gegen dem andern wegen gedachter Steiffhaltung der Religions Articul / vnd versprechen auff alle zuträgliche Weg / auch mit gewehrter Handt / nach Gutachten vnd Begehren deß Pabsts mit Beystand sich zuerzeigen. 3. Daß die Grawpündter allein an die Orth im Veltlin vnd Graffschafften Wormbs vnd Cleven jhre Gubernatoren solten schicken mögen / dahin sie solche vor der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe zuschicken im Brauch gehabt / welche von jhren Gemeynden erwehlet / auch allein der Catholischen Religion vnd keiner andern seyn solten. 4. Daß in allen Sachen / da von den obgemelten Catholischen Gubernatorn appellirt wird allein Catholische Richter nach Gesetz vnd Herkommen der Grawpündter erkennen solten / vnd da ein Zweiffel vorfallen thete / ob solche Gubernatorn oder Richter warhafftig Catholisch / solte deß Pabsts Erklärung zuvorderst / vnnd ehe sie jhre Aempter antretten / darüber erwartet werden. 5. Daß gedachte Gubernatorn die Gerechtigkeiten in Obacht nehmen / allen eygenen Nutz / Haß / Neyd vnd Rachgierigkeiten beyseits setzen solten. 6. Daß die Gubernatoren in Verwaltung so wol Bürgerlichen / als Malefitz Rechtens / deß Orths / da sie jhr Gubernament hetten / auß deren eygnen Obrigkeiten Mittel hierzu erkießte Räthe zu sich ziehen solten. So viel aber die Graffschafft Wormbs vnnd derselben Zugehör betreffe / solte hiermit dero Innwohnern an jhren Freyheiten vnnd Privilegien / so sie vor Anno 1620. in Genieß gehabt / kein Abbruch gethan seyn / sondern jhnen in alle Weg vngeschmälert / vnnd in vorigen Kräfften verbleiben / auch diese Capitulation / so viel dieselbe Innwohner betreffe / mehr zu Erweiterung / als Entziehung jhrer Privilegien gemeynt seyen. 7. Daß alle Vestungen / so seither deß 1620. Jahrs gebawet worden / geschleiffet werden solten / darbey die Grawpündter beyden Königen / vnnd hinwider beyde König auch einander versprechen solten / daß solche nicht mehr erhebt / noch auch vnder einigem Schein / wie man den vorwenden möchte / zuerheben gestattet werden solte. 8. Daß dem König in Hispanien der Paß durch das Veltlin vnnd Graffschafft Wormbs offen / vnd jhm frey stehen solte / seiner Gelegenheit nach Kriegsvolck vber die Gebirg hinauß vnd wider hinein führen zulassen / doch mit solcher Maß vnnd Bescheidenheit / wie in dergleichen Durchzügen gebräuchlich. 9. Daß die Völcker im Veltlin / Wormbs vnd Cleven / sampt allen daselbst / vnd in dem / was darzu gehörig wohnende / wegen alles deß jenigen / was von der im Jahr 1620. entstandenen Vnruhe an / sich biß auch diese Zeit begeben / einen General Perdon haben / vnd etliche Hauser vnd Geschlechter (deren Nahmen im Original verzeichnet) sampt andern / so die beyde König zuernennen / mit allen jhren Haab / Gütern vnnd Angehörigen / zwantzig Jahrlang vnder besagter Könige Schutz vnnd Schirm seyn / also daß wider dero Güter vnd Personen vnder keinem vorwandt / da es gleich von Gerichtlicher Händel wegen zubeschehen den Namen haben wolte / kein Execution vom Fisco oder dessen Beygethanen / ohne Wissen / Willen vnnd Befehl beyder Königlichen Majestäten vorgenommen werden solte.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 871. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/980>, abgerufen am 28.07.2024.