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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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sen / daß Jhre Keyserl. Majestät vorhero mit jhnen vnd den Churfürsten alles noch mehrers / als Schrifftlich beschehen were / communiciren können. Wie wenig aber darzu zugelangen gewesen / were nicht weniger bekandt / als auch sonsten männiglichen bewußt / daß obgemeldter Pfaltzgraff damals gegen Jhr. Keyserl. Majestät seine vnverantwortliche Exceß vnd Verbrechen / welche jhme zu Verfolgung deroselben jmmer möglich gewesen / je länger je mehr continuirt vnd vberhäuffet / da er doch in Ansehung so vieler Abmahnungen / Eventual commination vnnd Declaration / wie nicht weniger auch in Betrachtung der jenigen Gutachten / so Jhre Majestät von Mülhaussen außgegeben worden / vnnd dem Pfaltzgraffen vnverborgen gewesen / billich darvon ablassen / sich accommodiren / vnd weitere Proceß selbst nicht hette verursachen sollen: Sintemal aber bey jhme diß alles nichts verfangen / sondern ev in notoria rebellione fürsetzlich verharret / vnd wider Jhre Majestät das eusserste tentiret / Ja so wol in Jhr. Majest. Erbland / als ins Reich selbsten gefallen were: Als hetten Jhre Majest. ob morae periculum nicht vmbgehen können / das jenige gegen dero Feind / so wol denselben desto eher zur Gebühr zu weisen / als auch zu ferrnerm Vnheil fürzukommen / ohne weitern Verzug fortzustellen / warzu Jhre Majest. genugsamb befugt vnnd berechtiget gewesen / bevorab / dieweil nicht allein die vorhero außgangene Keyserl. Mandata comminatoria vnd Euentualia Banni, welche die Aacht allbereits auff dem Rücken getragen / fast männiglichen bekandt gewesen / aber von niemand anders als von dem Aechter selbsten / vnd die mit jhme interessirt / in Zweifel gezogen / oder daß es nicht geschehen köndte / vorgeben worden were / damahls aber / wie gemeldet / zu dergleichen Convent vnd Deliberation wegen der Gefahr / nicht wol vnd förderlich zu gelangen gewesen / dannenhero vnd in Bedencken dieser vnd anderer Vmbstände / auch daß wegen Anstellung einer Zusammenkunfft / an Jhr. Majest. Willen nicht gemangelt / deroselben auch niemals zu Sinn kommen were / daß sie hiemit dem Churfürstlichen Collegio, oder dero Keyserlichen Capitulation einiges Praejudicium zufügen wolten: als weren Jhre Majest. deren Hoffnung / das Churfürstliche Collegium würde es nicht anderst auffnemen / inmassen Jhre Majest. dann deß Erbietens / es dahin zu richten / damit der Churfürstlichen Praeeminentz dißfalls nichts verfängliches entstünde.

Was dann ferrner die Translation der Churfürstl. Pfältzischen Dignität / vnd die darbey eins Theils angedeute Restitution Pfaltzgraff Friederichs anlangete / befinde Jh. Majest. auß den hierüber eingelangten Erinnerungen / daß sie hierüber etwas Different weren / in dem von dem einen Theil sehr vernünfftig angezogen vnd außgeführet worden / welcher massen Jh. Keys. Majest. zu solcher Translation wol befugt / vnnd darmit nichts anders vorgenommen hetten / als warzu sie vermög der Rechten / Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts Ordnung nicht allein Vrsach gehabt / sondern was auch vor Zeiten in dergleichen Occasionen von andern Keysern ebenmässig beschehen were. Was aber anders Theils von der Restitution deß Pfaltzgraffen angereget worden / vermeynt seye / als deren Translation halben es Th. Keys. Maj. ben dero vorgenommener Resolution in alle Weg bewenden liessen / vnd das Churfürstliche Collegium dergestalt vnergäntzt nicht lassen wolten / sintemal dem Römischen Reich an solcher Ergäntzung viel fürnemblich darumb gelegen / dieweil bewust / was im Mangel solcher Ergäntzung auff ein vnverhofften Menschlichen Fall / dem Reich für Noth / Gefahr vnd eusserste Ruin zuwachsen würde; Im vbrigen aber die Außsöhnung vnd Begnadigung betreffendt / obwol der proscribirte Pfaltzgraff / mit seinem beharrenden Vngehorsamb vnd anderm geringen Anlaß hierzu gegeben / Jedoch woferrn Jh. Majest. von den anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten ein mehrers dißfalls an die Handt gegeben würde / seyen Jhre Majest. in Ansehung der Königen in Engelland vnd Dennemarck / wie auch deß Churfürsten zu Sachsen vnd anderer Chur: vnd Fürsten Intercessionen vnd Erinnerungen geneigt / sich alsdann nach gestalt der Personen vnd Sachen (zwar ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichen Dignität) weiters dergestalt vernemen zulassen / daß Jhre Keyserliche Majest. zu dero Milte mehr als zu der Schärpffe geneigtes Gemüth zuverspüren seyn solte.

Diesem nach ersuchten Jhre Majest. die anwesende Chur: vnd Fürsten / vnd der abwesenden Gesandte / dieselben wolten nunmehr zu der Deliberation / deren in Jhr. Majest. Proposition zur Berahtschlagung gestellter Puncten schreitten / vnnd in denselben Jhr. Majest. dergestalt an die Handt gehen / wie es die Wolfahrt deß Reichs erforderte / vnd Jhrer Majest. Vertrawen zu jhnen gerichtet were.

So viel dann ferrner die von theils anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Bottschafften angezogene Reformation zu Prag an langte / köndten Jhre Majestät nicht absehen / daß solche Sach eigentlich zu gegenwärtiger Berahtschlagung zuziehen seye / hetten auch deßwegen an den Churfürsten zu Sachsen die Notturfft dergestalt gelangen lassen / daß Jhr. Majest. Befug vnd Bewegnuß darauß genugsamb abzunehmen. Es wolten auch Jhre Majest. sich nicht versehen / daß vmb solcher zu Prag / nicht weniger als von vielen andern Chur: vnd Fürsten / auch geringern Ständen in jhren Landen vnd Gebieten vielmalsbeschehen were / auch noch täglich geschehe / wegen deß verwürckten Majestät Brieffs fürgenommener Reformation willen / einiger Standt deß Reichs zu Jhrer Keyserlichen Majestät das geringste Mißtranwen setzen / oder die Gedancken schöpffen würde / als möchte in dem Römischen Reich etwas widerwärtiges hierauß erfolgen / sintemal sich Jhre Keyserl. Majestät schon vielmals bey jhren Worten erklärt vnd versichert hetten / daß sie den Religion: vnd Profanfrieden in allen Puncten im

sen / daß Jhre Keyserl. Majestät vorhero mit jhnen vnd den Churfürsten alles noch mehrers / als Schrifftlich beschehen were / communiciren können. Wie wenig aber darzu zugelangen gewesen / were nicht weniger bekandt / als auch sonsten männiglichen bewußt / daß obgemeldter Pfaltzgraff damals gegen Jhr. Keyserl. Majestät seine vnverantwortliche Exceß vnd Verbrechen / welche jhme zu Verfolgung deroselben jmmer möglich gewesen / je länger je mehr continuirt vnd vberhäuffet / da er doch in Ansehung so vieler Abmahnungen / Eventual commination vnnd Declaration / wie nicht weniger auch in Betrachtung der jenigen Gutachten / so Jhre Majestät von Mülhaussen außgegeben worden / vnnd dem Pfaltzgraffen vnverborgen gewesen / billich darvon ablassen / sich accommodiren / vnd weitere Proceß selbst nicht hette verursachen sollen: Sintemal aber bey jhme diß alles nichts verfangen / sondern ev in notoria rebellione fürsetzlich verharret / vnd wider Jhre Majestät das eusserste tentiret / Ja so wol in Jhr. Majest. Erbland / als ins Reich selbsten gefallen were: Als hetten Jhre Majest. ob morae periculum nicht vmbgehen können / das jenige gegen dero Feind / so wol denselben desto eher zur Gebühr zu weisen / als auch zu ferrnerm Vnheil fürzukommen / ohne weitern Verzug fortzustellen / warzu Jhre Majest. genugsamb befugt vnnd berechtiget gewesen / bevorab / dieweil nicht allein die vorhero außgangene Keyserl. Mandata comminatoria vnd Euentualia Banni, welche die Aacht allbereits auff dem Rücken getragen / fast männiglichen bekandt gewesen / aber von niemand anders als von dem Aechter selbsten / vnd die mit jhme interessirt / in Zweifel gezogen / oder daß es nicht geschehen köndte / vorgeben worden were / damahls aber / wie gemeldet / zu dergleichen Convent vnd Deliberation wegen der Gefahr / nicht wol vnd förderlich zu gelangen gewesen / dannenhero vnd in Bedencken dieser vnd anderer Vmbstände / auch daß wegen Anstellung einer Zusammenkunfft / an Jhr. Majest. Willen nicht gemangelt / deroselben auch niemals zu Sinn kommen were / daß sie hiemit dem Churfürstlichen Collegio, oder dero Keyserlichen Capitulation einiges Praejudicium zufügen wolten: als weren Jhre Majest. deren Hoffnung / das Churfürstliche Collegium würde es nicht anderst auffnemen / inmassen Jhre Majest. dann deß Erbietens / es dahin zu richten / damit der Churfürstlichen Praeeminentz dißfalls nichts verfängliches entstünde.

Was dann ferrner die Translation der Churfürstl. Pfältzischen Dignität / vnd die darbey eins Theils angedeute Restitution Pfaltzgraff Friederichs anlangete / befinde Jh. Majest. auß den hierüber eingelangten Erinnerungen / daß sie hierüber etwas Different weren / in dem von dem einen Theil sehr vernünfftig angezogen vnd außgeführet worden / welcher massen Jh. Keys. Majest. zu solcher Translation wol befugt / vnnd darmit nichts anders vorgenommen hetten / als warzu sie vermög der Rechten / Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts Ordnung nicht allein Vrsach gehabt / sondern was auch vor Zeiten in dergleichen Occasionen von andern Keysern ebenmässig beschehen were. Was aber anders Theils von der Restitution deß Pfaltzgraffen angereget worden / vermeynt seye / als deren Translation halben es Th. Keys. Maj. ben dero vorgenommener Resolution in alle Weg bewenden liessen / vnd das Churfürstliche Collegium dergestalt vnergäntzt nicht lassen wolten / sintemal dem Römischen Reich an solcher Ergäntzung viel fürnemblich darumb gelegen / dieweil bewust / was im Mangel solcher Ergäntzung auff ein vnverhofften Menschlichen Fall / dem Reich für Noth / Gefahr vnd eusserste Ruin zuwachsen würde; Im vbrigen aber die Außsöhnung vnd Begnadigung betreffendt / obwol der proscribirte Pfaltzgraff / mit seinem beharrenden Vngehorsamb vnd anderm geringen Anlaß hierzu gegeben / Jedoch woferrn Jh. Majest. von den anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten ein mehrers dißfalls an die Handt gegeben würde / seyen Jhre Majest. in Ansehung der Königen in Engelland vnd Dennemarck / wie auch deß Churfürsten zu Sachsen vnd anderer Chur: vnd Fürsten Intercessionen vnd Erinnerungen geneigt / sich alsdañ nach gestalt der Personen vnd Sachen (zwar ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichẽ Dignität) weiters dergestalt vernemen zulassen / daß Jhre Keyserliche Majest. zu dero Milte mehr als zu der Schärpffe geneigtes Gemüth zuverspüren seyn solte.

Diesem nach ersuchten Jhre Majest. die anwesende Chur: vnd Fürsten / vnd der abwesenden Gesandte / dieselben wolten nunmehr zu der Deliberation / deren in Jhr. Majest. Proposition zur Berahtschlagung gestellter Puncten schreitten / vnnd in denselben Jhr. Majest. dergestalt an die Handt gehen / wie es die Wolfahrt deß Reichs erforderte / vnd Jhrer Majest. Vertrawen zu jhnen gerichtet were.

So viel dann ferrner die von theils anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Bottschafften angezogene Reformation zu Prag an langte / köndten Jhre Majestät nicht absehen / daß solche Sach eigentlich zu gegenwärtiger Berahtschlagung zuziehen seye / hetten auch deßwegen an den Churfürsten zu Sachsen die Notturfft dergestalt gelangen lassen / daß Jhr. Majest. Befug vnd Bewegnuß darauß genugsamb abzunehmen. Es wolten auch Jhre Majest. sich nicht versehen / daß vmb solcher zu Prag / nicht weniger als von vielen andern Chur: vnd Fürsten / auch geringern Ständen in jhren Landẽ vnd Gebieten vielmalsbeschehen were / auch noch täglich geschehe / wegẽ deß verwürckten Majestät Brieffs fürgenommener Reformation willen / einiger Standt deß Reichs zu Jhrer Keyserlichen Majestät das geringste Mißtranwen setzen / oder die Gedancken schöpffen würde / als möchte in dem Römischen Reich etwas widerwärtiges hierauß erfolgen / sintemal sich Jhre Keyserl. Majestät schon vielmals bey jhren Worten erklärt vnd versichert hetten / daß sie den Religion: vnd Profanfrieden in allen Punctẽ im

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          <p>Was dann ferrner die Translation der Churfürstl. Pfältzischen Dignität / vnd die                      darbey eins Theils angedeute Restitution Pfaltzgraff Friederichs anlangete /                      befinde Jh. Majest. auß den hierüber eingelangten Erinnerungen / daß sie                      hierüber etwas Different weren / in dem von dem einen Theil sehr vernünfftig                      angezogen vnd außgeführet worden / welcher massen Jh. Keys. Majest. zu solcher                      Translation wol befugt / vnnd darmit nichts anders vorgenommen hetten / als                      warzu sie vermög der Rechten / Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts Ordnung                      nicht allein Vrsach gehabt / sondern was auch vor Zeiten in dergleichen                      Occasionen von andern Keysern ebenmässig beschehen were. Was aber anders Theils                      von der Restitution deß Pfaltzgraffen angereget worden / vermeynt seye / als                      deren Translation halben es Th. Keys. Maj. ben dero vorgenommener Resolution in                      alle Weg bewenden liessen / vnd das Churfürstliche Collegium dergestalt                      vnergäntzt nicht lassen wolten / sintemal dem Römischen Reich an solcher                      Ergäntzung viel fürnemblich darumb gelegen / dieweil bewust / was im Mangel                      solcher Ergäntzung auff ein vnverhofften Menschlichen Fall / dem Reich für Noth                      / Gefahr vnd eusserste Ruin zuwachsen würde; Im vbrigen aber die Außsöhnung vnd                      Begnadigung betreffendt / obwol der proscribirte Pfaltzgraff / mit seinem                      beharrenden Vngehorsamb vnd anderm geringen Anlaß hierzu gegeben / Jedoch                      woferrn Jh. Majest. von den anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden                      Gesandten ein mehrers dißfalls an die Handt gegeben würde / seyen Jhre Majest.                      in Ansehung der Königen in Engelland vnd Dennemarck / wie auch deß Churfürsten                      zu Sachsen vnd anderer Chur: vnd Fürsten Intercessionen vnd Erinnerungen geneigt                      / sich alsdan&#x0303; nach gestalt der Personen vnd Sachen (zwar                      ausserhalb der Restitution zu der Churfürstliche&#x0303; Dignität) weiters dergestalt                      vernemen zulassen / daß Jhre Keyserliche Majest. zu dero Milte mehr als zu der                      Schärpffe geneigtes Gemüth zuverspüren seyn solte.</p>
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[813/0920] sen / daß Jhre Keyserl. Majestät vorhero mit jhnen vnd den Churfürsten alles noch mehrers / als Schrifftlich beschehen were / communiciren können. Wie wenig aber darzu zugelangen gewesen / were nicht weniger bekandt / als auch sonsten männiglichen bewußt / daß obgemeldter Pfaltzgraff damals gegen Jhr. Keyserl. Majestät seine vnverantwortliche Exceß vnd Verbrechen / welche jhme zu Verfolgung deroselben jmmer möglich gewesen / je länger je mehr continuirt vnd vberhäuffet / da er doch in Ansehung so vieler Abmahnungen / Eventual commination vnnd Declaration / wie nicht weniger auch in Betrachtung der jenigen Gutachten / so Jhre Majestät von Mülhaussen außgegeben worden / vnnd dem Pfaltzgraffen vnverborgen gewesen / billich darvon ablassen / sich accommodiren / vnd weitere Proceß selbst nicht hette verursachen sollen: Sintemal aber bey jhme diß alles nichts verfangen / sondern ev in notoria rebellione fürsetzlich verharret / vnd wider Jhre Majestät das eusserste tentiret / Ja so wol in Jhr. Majest. Erbland / als ins Reich selbsten gefallen were: Als hetten Jhre Majest. ob morae periculum nicht vmbgehen können / das jenige gegen dero Feind / so wol denselben desto eher zur Gebühr zu weisen / als auch zu ferrnerm Vnheil fürzukommen / ohne weitern Verzug fortzustellen / warzu Jhre Majest. genugsamb befugt vnnd berechtiget gewesen / bevorab / dieweil nicht allein die vorhero außgangene Keyserl. Mandata comminatoria vnd Euentualia Banni, welche die Aacht allbereits auff dem Rücken getragen / fast männiglichen bekandt gewesen / aber von niemand anders als von dem Aechter selbsten / vnd die mit jhme interessirt / in Zweifel gezogen / oder daß es nicht geschehen köndte / vorgeben worden were / damahls aber / wie gemeldet / zu dergleichen Convent vnd Deliberation wegen der Gefahr / nicht wol vnd förderlich zu gelangen gewesen / dannenhero vnd in Bedencken dieser vnd anderer Vmbstände / auch daß wegen Anstellung einer Zusammenkunfft / an Jhr. Majest. Willen nicht gemangelt / deroselben auch niemals zu Sinn kommen were / daß sie hiemit dem Churfürstlichen Collegio, oder dero Keyserlichen Capitulation einiges Praejudicium zufügen wolten: als weren Jhre Majest. deren Hoffnung / das Churfürstliche Collegium würde es nicht anderst auffnemen / inmassen Jhre Majest. dann deß Erbietens / es dahin zu richten / damit der Churfürstlichen Praeeminentz dißfalls nichts verfängliches entstünde. Was dann ferrner die Translation der Churfürstl. Pfältzischen Dignität / vnd die darbey eins Theils angedeute Restitution Pfaltzgraff Friederichs anlangete / befinde Jh. Majest. auß den hierüber eingelangten Erinnerungen / daß sie hierüber etwas Different weren / in dem von dem einen Theil sehr vernünfftig angezogen vnd außgeführet worden / welcher massen Jh. Keys. Majest. zu solcher Translation wol befugt / vnnd darmit nichts anders vorgenommen hetten / als warzu sie vermög der Rechten / Reichs Constitutionen vnd Cammergerichts Ordnung nicht allein Vrsach gehabt / sondern was auch vor Zeiten in dergleichen Occasionen von andern Keysern ebenmässig beschehen were. Was aber anders Theils von der Restitution deß Pfaltzgraffen angereget worden / vermeynt seye / als deren Translation halben es Th. Keys. Maj. ben dero vorgenommener Resolution in alle Weg bewenden liessen / vnd das Churfürstliche Collegium dergestalt vnergäntzt nicht lassen wolten / sintemal dem Römischen Reich an solcher Ergäntzung viel fürnemblich darumb gelegen / dieweil bewust / was im Mangel solcher Ergäntzung auff ein vnverhofften Menschlichen Fall / dem Reich für Noth / Gefahr vnd eusserste Ruin zuwachsen würde; Im vbrigen aber die Außsöhnung vnd Begnadigung betreffendt / obwol der proscribirte Pfaltzgraff / mit seinem beharrenden Vngehorsamb vnd anderm geringen Anlaß hierzu gegeben / Jedoch woferrn Jh. Majest. von den anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Gesandten ein mehrers dißfalls an die Handt gegeben würde / seyen Jhre Majest. in Ansehung der Königen in Engelland vnd Dennemarck / wie auch deß Churfürsten zu Sachsen vnd anderer Chur: vnd Fürsten Intercessionen vnd Erinnerungen geneigt / sich alsdañ nach gestalt der Personen vnd Sachen (zwar ausserhalb der Restitution zu der Churfürstlichẽ Dignität) weiters dergestalt vernemen zulassen / daß Jhre Keyserliche Majest. zu dero Milte mehr als zu der Schärpffe geneigtes Gemüth zuverspüren seyn solte. Diesem nach ersuchten Jhre Majest. die anwesende Chur: vnd Fürsten / vnd der abwesenden Gesandte / dieselben wolten nunmehr zu der Deliberation / deren in Jhr. Majest. Proposition zur Berahtschlagung gestellter Puncten schreitten / vnnd in denselben Jhr. Majest. dergestalt an die Handt gehen / wie es die Wolfahrt deß Reichs erforderte / vnd Jhrer Majest. Vertrawen zu jhnen gerichtet were. So viel dann ferrner die von theils anwesenden Chur: vnd Fürsten vnd der abwesenden Bottschafften angezogene Reformation zu Prag an langte / köndten Jhre Majestät nicht absehen / daß solche Sach eigentlich zu gegenwärtiger Berahtschlagung zuziehen seye / hetten auch deßwegen an den Churfürsten zu Sachsen die Notturfft dergestalt gelangen lassen / daß Jhr. Majest. Befug vnd Bewegnuß darauß genugsamb abzunehmen. Es wolten auch Jhre Majest. sich nicht versehen / daß vmb solcher zu Prag / nicht weniger als von vielen andern Chur: vnd Fürsten / auch geringern Ständen in jhren Landẽ vnd Gebieten vielmalsbeschehen were / auch noch täglich geschehe / wegẽ deß verwürckten Majestät Brieffs fürgenommener Reformation willen / einiger Standt deß Reichs zu Jhrer Keyserlichen Majestät das geringste Mißtranwen setzen / oder die Gedancken schöpffen würde / als möchte in dem Römischen Reich etwas widerwärtiges hierauß erfolgen / sintemal sich Jhre Keyserl. Majestät schon vielmals bey jhren Worten erklärt vnd versichert hetten / daß sie den Religion: vnd Profanfrieden in allen Punctẽ im

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 813. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/920>, abgerufen am 23.11.2024.