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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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genennet / sampt 36. andern Soldaten / welche die Spanische außgezogen / vnnd deß andern Tags auff drey Wägen / sie zu begraben / den Belägerten abfolgen lassen.

Graff Moritz führet sein Volck in die Winterquartier. Vmb diese Zeit brach Graff Moritz mit seiner Armada dey Emmerich auff vnnd ruckete gegen dem Spanischen Läger bey Wesel; wie nun dieses Marggraffen Spinolae angezeiget worden / ist er gleich falls mit seinem Kriegsvolck auff vnnd Graff Moritzen entgegen gezogen / aber keine Parthey hat gegen der andern etwas tentiren / oder auß jhrem Vortheil sich begeben wollen / sondern als sie ein zeitlang in Schlachtordnung gegeneinander gehalten / hat sich jedes Theil wider in sein Läger begeben.

Hierauff hat Graff Moritz als er gemercket / daß er zu Entsatzung Gülich nichts würde thun können / nach dem er zuvor die Wäll vmb Cleve vnd Cranenburg geschleiffet / vnd allein das schlechte Mawerwerck darumb gelassen / damit wann Spinola dieser Oerther sich bemächtigen würde / seine Besatzung desto leichter wider herauß zi treiben seyn möchte / zu Anfang deß Christmonats auß dem Feld begeben / vnnd sein Volck in die Quartier geführet.

Gülich wird zur Auffgab von den Spanischen gezwangen. Spinola hatte nun gute Gelegenheit Gülich mit rechtem Ernst anzugreiffen / derhalben begab er sich auch in das Läger darfür / vnd als er befande / dz die Spanische ein solche hohe Batterey verfertiget hetten / davon man in die Festung vber alle Bollwerck schiessen köndte / hat er einen Trompeter hinein gesandt vnd den Belägerten anzeigen lassen / sie solten sich nun erklären / ob sie sich ergeben wolten oder nicht / er were bereit / sie mit allem Ernstanzugreiffen / vnd wann sie sich mit Gewalt bezwingen liessen / solte jhrer keiner mit dem Leben darvon kommen. Darauff gab der Gubernator zur Antwort / er were nur ein Diener darinn / vnnd müste man die Auffgebung dey den Herrn Staden suchen / wann dieselbe darzu willigen würden / were er bereit Statt vnd Festung zu vbergeben. Auff Erfolgung dieser Antwort haben die Spanische wider angefangen starck zu schiessen / dergleichen die Belägerte auch auff sie herauß gethan. Ob nun wol der Gubernator nach dem hernach Graff Henrich vom Berg jhn nochmals zur Ergebung ermahnete / der Ostern zu erwarten die Antwort geben lassen / hat er doch nichts desto weniger den 17. Januarij angefangen zu parlamentiren / vnd drey Capitain / als ein Teutschen / ein Frantzosen vnnd ein Engelländer herauß geschickt / welche zwischen dem Galgenberg vnd der Statt ein Stundt mit den Spanischen Deputierten Spraach gehalten / vnd so weit gehandelt / daß den 22 dieses solgende Articul gegen einander veraccordirt vnnd beschlossen worden:

1. Die Religion in der Statt solte nicht geändert werden / sondern wie sie were / verbleiben.

2. Der Gubernator / Befelchshaber vnd Soldaten solten mit jhrem Gewehr / fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / Kugeln im Mund / sampt Weib vnd Kind vnd aller Pagagy / Pferden / Karren vnd Wagen / auch den Waffen der abgestorbenen vnnd entflohenen Soldaten / mit offenem Trommelschlag außziehen / dach solten sie keine Waffen auß dem Zeughauß mitnemen.

3. Mit dem Gubernatoren solten auch außziehen der General vber die Artollerey / Minierer / Zimmerleut / vnnd was zu der Artollerey bestellet were.

4. Dem Gubernatoren / Officirern vnd allen Capitänen solten Pferd / Karren vnd Wagen bestellet werden / jhre Pagagy biß nach Nimmegen zuführen / von dannen sie selbige wider frey zu rück passiren lassen solten.

5. Die Krancken so nicht zugleich mit den andern fortziehen könten / solten in der Statt diß zu jhrer Gesundheit bleiben mögen / vnd hernach frey auff Nimmegen gebracht werden.

6. Den Officirern vnd Soldaten / so etwann ligende Güter in der Statt hetten / solte ein Jarsfrist Zeit / dieselbe zu verkauffen gegeben werden.

7. Den Officirern vnd Soldaten / so etwann jhre Weiber / Kinder vnd Mobilien in den kleinen vmbligenden Stätten vnnd Schlössern / da sie in Besotzung gelegen / hinderlassen / solte erlaubt seyn vnder dieser Capitulation / abzuholen / vnd in die Statt zu bringen.

8. Der Gubernator vnd Capitain solten bey jhrem Außzug in der Statt vnnd Festung alle Kriegs Munition / wie auch alle Früchten / so noch in Vorrath / hinderlassen.

9. Alle Schrifften / Brieff vnd Sigel betreffend die Statt oder das Land von Gülich / oder ichtwas so zu Vortheil oder Schaden der Hertzogen von Gülich / solten in der Statt bleiben.

10. Solte kein Officirer vnd Soldat arrestirt oder Schulden halben angehalten werden / sondern jhre Creditoren solten sich mit einer Handschrifft in kurtzem zu bejahlen begnügen lassen.

11. Alle Bette vnd derselben Zuhehör / so von den Soldaten in die Statt gebracht worden / solten denen welchen sie zuständig gewesen / wider zugestellet werden / vnd die solten auch selbige / wie sie ietzt beschaffen / ohne Widerred wider annehmen.

12. Die Officianten vnd Diener / welche in deß Churfürsten von Brandenburg Dienst weren / solten noch bey Verwaltung jrer Empter ein gantze Jahrsfrist gelassen werden.

13. Den Bürgern / so sich auß der Statt anderswohin begeben wolten / solte ein Jahrzeit das jhrige zu verkauffen gegeben werden.

14. Daß wann diese Articul vnderzeichnet weren / der Gubernator vnd Capitain schuldig seyn solle / Graff Henrichen zween auß jhrem Mittel zugeben / daselbst zu verbleiben / biß die Articul den Gubernator vnd Capitäin betreffend vollzogen / vnd hingegen solte der Graff wann sie außsiehen würden / zween Capitain zu Geyseln dem Gubernatoren zu geben / bey jhm so lang zu verbleiben / biß alle jhre Officirer vnd Soldaten zu Nimmegen angelanget weren.

15. Wann obgemelte Art. würden vnderschrieben seyn / vnd die Geysel gegeben / solte dem Guber-

genennet / sampt 36. andern Soldaten / welche die Spanische außgezogen / vnnd deß andern Tags auff drey Wägen / sie zu begraben / den Belägerten abfolgen lassen.

Graff Moritz führet sein Volck in die Winterquartier. Vmb diese Zeit brach Graff Moritz mit seiner Armada dey Emmerich auff vnnd ruckete gegen dem Spanischen Läger bey Wesel; wie nun dieses Marggraffen Spinolae angezeiget worden / ist er gleich falls mit seinem Kriegsvolck auff vnnd Graff Moritzen entgegen gezogen / aber keine Parthey hat gegen der andern etwas tentiren / oder auß jhrem Vortheil sich begeben wollen / sondern als sie ein zeitlang in Schlachtordnung gegeneinander gehalten / hat sich jedes Theil wider in sein Läger begeben.

Hierauff hat Graff Moritz als er gemercket / daß er zu Entsatzung Gülich nichts würde thun können / nach dem er zuvor die Wäll vmb Cleve vnd Cranenburg geschleiffet / vñ allein das schlechte Mawerwerck darumb gelassen / damit wann Spinola dieser Oerther sich bemächtigen würde / seine Besatzung desto leichter wider herauß zi treiben seyn möchte / zu Anfang deß Christmonats auß dem Feld begeben / vnnd sein Volck in die Quartier geführet.

Gülich wird zur Auffgab von den Spanischẽ gezwangẽ. Spinola hatte nun gute Gelegenheit Gülich mit rechtem Ernst anzugreiffen / derhalben begab er sich auch in das Läger darfür / vnd als er befande / dz die Spanische ein solche hohe Batterey verfertiget hetten / davon man in die Festung vber alle Bollwerck schiessen köndte / hat er einen Trompeter hinein gesandt vnd den Belägerten anzeigen lassen / sie solten sich nun erklären / ob sie sich ergeben wolten oder nicht / er were bereit / sie mit allem Ernstanzugreiffen / vnd wann sie sich mit Gewalt bezwingen liessen / solte jhrer keiner mit dem Leben darvon kommen. Darauff gab der Gubernator zur Antwort / er were nur ein Diener darinn / vnnd müste man die Auffgebung dey den Herrn Staden suchen / wann dieselbe darzu willigen würden / were er bereit Statt vnd Festung zu vbergeben. Auff Erfolgung dieser Antwort haben die Spanische wider angefangen starck zu schiessen / dergleichen die Belägerte auch auff sie herauß gethan. Ob nun wol der Gubernator nach dem hernach Graff Henrich vom Berg jhn nochmals zur Ergebung ermahnete / der Ostern zu erwarten die Antwort geben lassen / hat er doch nichts desto weniger den 17. Januarij angefangen zu parlamentiren / vnd drey Capitain / als ein Teutschen / ein Frantzosen vnnd ein Engelländer herauß geschickt / welche zwischen dem Galgenberg vnd der Statt ein Stundt mit den Spanischen Deputierten Spraach gehalten / vnd so weit gehandelt / daß den 22 dieses solgende Articul gegen einander veraccordirt vnnd beschlossen worden:

1. Die Religion in der Statt solte nicht geändert werden / sondern wie sie were / verbleiben.

2. Der Gubernator / Befelchshaber vnd Soldaten solten mit jhrem Gewehr / fliegenden Fahnen / brennenden Luntẽ / Kugeln im Mund / sampt Weib vnd Kind vnd aller Pagagy / Pferden / Karren vnd Wagen / auch den Waffen der abgestorbenen vnnd entflohenen Soldaten / mit offenem Trommelschlag außziehen / dach solten sie keine Waffen auß dem Zeughauß mitnemen.

3. Mit dem Gubernatoren solten auch außziehen der General vber die Artollerey / Minierer / Zimmerleut / vnnd was zu der Artollerey bestellet were.

4. Dem Gubernatoren / Officirern vnd allen Capitänen solten Pferd / Karren vnd Wagen bestellet werden / jhre Pagagy biß nach Nimmegen zuführen / von dannen sie selbige wider frey zu rück passiren lassen solten.

5. Die Krancken so nicht zugleich mit den andern fortziehen könten / solten in der Statt diß zu jhrer Gesundheit bleiben mögen / vnd hernach frey auff Nimmegen gebracht werden.

6. Den Officirern vnd Soldaten / so etwann ligende Güter in der Statt hetten / solte ein Jarsfrist Zeit / dieselbe zu verkauffen gegeben werden.

7. Den Officirern vnd Soldaten / so etwann jhre Weiber / Kinder vnd Mobilien in den kleinen vmbligenden Stätten vnnd Schlössern / da sie in Besotzung gelegen / hinderlassen / solte erlaubt seyn vnder dieser Capitulation / abzuholen / vnd in die Statt zu bringen.

8. Der Gubernator vnd Capitain solten bey jhrem Außzug in der Statt vnnd Festung alle Kriegs Munition / wie auch alle Früchten / so noch in Vorrath / hinderlassen.

9. Alle Schrifften / Brieff vnd Sigel betreffend die Statt oder das Land von Gülich / oder ichtwas so zu Vortheil oder Schaden der Hertzogen von Gülich / solten in der Statt bleiben.

10. Solte kein Officirer vnd Soldat arrestirt oder Schulden halben angehalten werden / sondern jhre Creditoren solten sich mit einer Handschrifft in kurtzem zu bejahlen begnügen lassen.

11. Alle Bette vnd derselben Zuhehör / so von den Soldaten in die Statt gebracht worden / solten denen welchen sie zuständig gewesen / wider zugestellet werden / vnd die solten auch selbige / wie sie ietzt beschaffen / ohne Widerred wider annehmen.

12. Die Officianten vnd Diener / welche in deß Churfürsten von Brandenburg Dienst weren / solten noch bey Verwaltung jrer Empter ein gantze Jahrsfrist gelassen werden.

13. Den Bürgern / so sich auß der Statt anderswohin begeben wolten / solte ein Jahrzeit das jhrige zu verkauffen gegeben werden.

14. Daß wann diese Articul vnderzeichnet weren / der Gubernator vnd Capitain schuldig seyn solle / Graff Henrichen zween auß jhrem Mittel zugeben / daselbst zu verbleiben / biß die Articul den Gubernator vnd Capitäin betreffend vollzogen / vnd hingegen solte der Graff wann sie außsiehen würden / zween Capitain zu Geyseln dem Gubernatoren zu geben / bey jhm so lang zu verbleiben / biß alle jhre Officirer vnd Soldaten zu Nimmegen angelanget weren.

15. Wann obgemelte Art. würden vnderschrieben seyn / vnd die Geysel gegeben / solte dem Guber-

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[660/0739] genennet / sampt 36. andern Soldaten / welche die Spanische außgezogen / vnnd deß andern Tags auff drey Wägen / sie zu begraben / den Belägerten abfolgen lassen. Vmb diese Zeit brach Graff Moritz mit seiner Armada dey Emmerich auff vnnd ruckete gegen dem Spanischen Läger bey Wesel; wie nun dieses Marggraffen Spinolae angezeiget worden / ist er gleich falls mit seinem Kriegsvolck auff vnnd Graff Moritzen entgegen gezogen / aber keine Parthey hat gegen der andern etwas tentiren / oder auß jhrem Vortheil sich begeben wollen / sondern als sie ein zeitlang in Schlachtordnung gegeneinander gehalten / hat sich jedes Theil wider in sein Läger begeben. Graff Moritz führet sein Volck in die Winterquartier. Hierauff hat Graff Moritz als er gemercket / daß er zu Entsatzung Gülich nichts würde thun können / nach dem er zuvor die Wäll vmb Cleve vnd Cranenburg geschleiffet / vñ allein das schlechte Mawerwerck darumb gelassen / damit wann Spinola dieser Oerther sich bemächtigen würde / seine Besatzung desto leichter wider herauß zi treiben seyn möchte / zu Anfang deß Christmonats auß dem Feld begeben / vnnd sein Volck in die Quartier geführet. Spinola hatte nun gute Gelegenheit Gülich mit rechtem Ernst anzugreiffen / derhalben begab er sich auch in das Läger darfür / vnd als er befande / dz die Spanische ein solche hohe Batterey verfertiget hetten / davon man in die Festung vber alle Bollwerck schiessen köndte / hat er einen Trompeter hinein gesandt vnd den Belägerten anzeigen lassen / sie solten sich nun erklären / ob sie sich ergeben wolten oder nicht / er were bereit / sie mit allem Ernstanzugreiffen / vnd wann sie sich mit Gewalt bezwingen liessen / solte jhrer keiner mit dem Leben darvon kommen. Darauff gab der Gubernator zur Antwort / er were nur ein Diener darinn / vnnd müste man die Auffgebung dey den Herrn Staden suchen / wann dieselbe darzu willigen würden / were er bereit Statt vnd Festung zu vbergeben. Auff Erfolgung dieser Antwort haben die Spanische wider angefangen starck zu schiessen / dergleichen die Belägerte auch auff sie herauß gethan. Ob nun wol der Gubernator nach dem hernach Graff Henrich vom Berg jhn nochmals zur Ergebung ermahnete / der Ostern zu erwarten die Antwort geben lassen / hat er doch nichts desto weniger den 17. Januarij angefangen zu parlamentiren / vnd drey Capitain / als ein Teutschen / ein Frantzosen vnnd ein Engelländer herauß geschickt / welche zwischen dem Galgenberg vnd der Statt ein Stundt mit den Spanischen Deputierten Spraach gehalten / vnd so weit gehandelt / daß den 22 dieses solgende Articul gegen einander veraccordirt vnnd beschlossen worden: Gülich wird zur Auffgab von den Spanischẽ gezwangẽ. 1. Die Religion in der Statt solte nicht geändert werden / sondern wie sie were / verbleiben. 2. Der Gubernator / Befelchshaber vnd Soldaten solten mit jhrem Gewehr / fliegenden Fahnen / brennenden Luntẽ / Kugeln im Mund / sampt Weib vnd Kind vnd aller Pagagy / Pferden / Karren vnd Wagen / auch den Waffen der abgestorbenen vnnd entflohenen Soldaten / mit offenem Trommelschlag außziehen / dach solten sie keine Waffen auß dem Zeughauß mitnemen. 3. Mit dem Gubernatoren solten auch außziehen der General vber die Artollerey / Minierer / Zimmerleut / vnnd was zu der Artollerey bestellet were. 4. Dem Gubernatoren / Officirern vnd allen Capitänen solten Pferd / Karren vnd Wagen bestellet werden / jhre Pagagy biß nach Nimmegen zuführen / von dannen sie selbige wider frey zu rück passiren lassen solten. 5. Die Krancken so nicht zugleich mit den andern fortziehen könten / solten in der Statt diß zu jhrer Gesundheit bleiben mögen / vnd hernach frey auff Nimmegen gebracht werden. 6. Den Officirern vnd Soldaten / so etwann ligende Güter in der Statt hetten / solte ein Jarsfrist Zeit / dieselbe zu verkauffen gegeben werden. 7. Den Officirern vnd Soldaten / so etwann jhre Weiber / Kinder vnd Mobilien in den kleinen vmbligenden Stätten vnnd Schlössern / da sie in Besotzung gelegen / hinderlassen / solte erlaubt seyn vnder dieser Capitulation / abzuholen / vnd in die Statt zu bringen. 8. Der Gubernator vnd Capitain solten bey jhrem Außzug in der Statt vnnd Festung alle Kriegs Munition / wie auch alle Früchten / so noch in Vorrath / hinderlassen. 9. Alle Schrifften / Brieff vnd Sigel betreffend die Statt oder das Land von Gülich / oder ichtwas so zu Vortheil oder Schaden der Hertzogen von Gülich / solten in der Statt bleiben. 10. Solte kein Officirer vnd Soldat arrestirt oder Schulden halben angehalten werden / sondern jhre Creditoren solten sich mit einer Handschrifft in kurtzem zu bejahlen begnügen lassen. 11. Alle Bette vnd derselben Zuhehör / so von den Soldaten in die Statt gebracht worden / solten denen welchen sie zuständig gewesen / wider zugestellet werden / vnd die solten auch selbige / wie sie ietzt beschaffen / ohne Widerred wider annehmen. 12. Die Officianten vnd Diener / welche in deß Churfürsten von Brandenburg Dienst weren / solten noch bey Verwaltung jrer Empter ein gantze Jahrsfrist gelassen werden. 13. Den Bürgern / so sich auß der Statt anderswohin begeben wolten / solte ein Jahrzeit das jhrige zu verkauffen gegeben werden. 14. Daß wann diese Articul vnderzeichnet weren / der Gubernator vnd Capitain schuldig seyn solle / Graff Henrichen zween auß jhrem Mittel zugeben / daselbst zu verbleiben / biß die Articul den Gubernator vnd Capitäin betreffend vollzogen / vnd hingegen solte der Graff wann sie außsiehen würden / zween Capitain zu Geyseln dem Gubernatoren zu geben / bey jhm so lang zu verbleiben / biß alle jhre Officirer vnd Soldaten zu Nimmegen angelanget weren. 15. Wann obgemelte Art. würden vnderschrieben seyn / vnd die Geysel gegeben / solte dem Guber-

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 660. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/739>, abgerufen am 30.06.2024.