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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd was er also mehrers zu Außgiessung seines eingewurtzelten Giffts vnnd boßhafftigen Gemüths / auch zu Versführung deß gemeinen Manns mit angehencket.

Nun ist vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen / wie auch sonsten männiglich zum theil wol bekandt / was für Vnrath vnd viel Vbels bemelter Aechter gar von vielen Jahren hero an vnderschiedlichen Orten gestifftet vnd angerichtet / wie er manch Land in grosses Vnheyl geführet / vnd sonderlich seil er seinen Fuß in Schlesien gesetz / t / was für mannigfältige Zerrüttungen er angesponnen / wie widerwärtig er sich wider beyde vnsere Vorfahren vnnd Herrn Vettere / weyland Keyser Rudolphum vnd Maithiam / hochl. Ged. in allen Occasionen erzeiget vnnd auff gelehnet / vnd mit einem Wort / wie von Zeit an seiner Ankunfft in Schlesien fast kein Ruhe noch recht friedlicher Zustandt jemals gewesen ist: So können dannenhero Fürsten vnd Stände / vnd sonsten männiglich gar leicht bey sich selbsten ermessen / daß eben das jenige / so er durch seine vermessene Patenten anjetzo außgebreitet / vnd den Leuten einzubilden vermeynet / eine Continuation seines alten Brauchs vnd zu Erweckung newer Vnruhe angesehen / an jhm selbst aber ein pur lauter Vngrundt sey. Dann anlangend die zu Prag fürgenommene Execution / so ist dieselbe auff wolgegründte / durch vnsere wolverordnete Commissarien gesprochene Vrtheil (deren Schärpffe wir doch mit Erzeigung vnserer Gnade mehrerntheils gelindert) im offenbaren hohen Verbrechen / vnd zwar nur wider solche Personen vnd Rädelsführer wolbedächtlich ergangen / welche nicht allein deß hochschädlichen Auffstandes (dardurch vnser Land vnd Leut in Verderb / vnd fast gantz Europa in Vnruhe gesetzet / vnd so viel vnschuldiges Christliches Bluts vergossen) die ersten Anfänger vnd Häupter / sondern auch daß vnsere wolmeynende intimirte Commission vnd angebottene Gnade dermassen verächtlich auß geschlagen worden / die vornembsten Verursächer vnd Auffwickler der Gemein gewesen / vnnd da wir / als die höchste Obrigkeit / kein Straff vorgewendet / es vns gegen dem allerhöchsten vnderantwortlich gewesen seyn / auch das vnschuldige Blut vmb Raach geschryen haben würde.

Was aber wegen so viel hundert Personen / so in vnserm Königreich Böhmen dergleichen Leibsstraff gewärtig seyn sollen / wie auch wegen vnsers Lands Schlesien / vnd in specie von vnser Statt Preßlaw / der besorglichen Bestraffung halber / vom Aechter spargirt vnnd außgebreitet wird / wolle männiglich für einen erdichteten Vngrundt vnd öffentlichen Betrug halten vnnd erkennen. Dann gleich wie in obgedachtem vnserm Königreich Böheimb / da der Vrsprung dieses Vnheyls herrühret / an statt vieler tausendt / so vns dasselbe Königreich mit dem Schwerdt zuzwingen / vnd vnder vnsern Gehorsamb zubringen verursachet / etlich wenig ohne Vnderscheyd der Religion / als (wie gemelt) die vornembsten Haupt Rebellen durch Vrtheil vnnd Recht zum Todt verdammer vnd justificirt worden: Also wissen wir vns deß vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen in Schlesien ertheilten Perdons gnädigst wol zuerinnern / wollen auch / wie zuvor / also nachmals vnsere getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in vnderthänigster Devotion trew vnd standhafftig verbleiben / hiermit versichert haben / daß sie bey allem dem / was der von vnserm hochansehenlichen Commissario deß Churfürsten von Sachsen L. mit jhnen geschlossene Accord in sich haltet vnd begreiffet / von vns völlig vnd vnderbrüchlich gelassen geschützet vnd gehandhabet werden / auch sich niemandt durchauß eintziger Straff / dem mit einverleibten general Pervon zuwider / befahren soll oder möge. Hergegen wollen wir nun auch Fürsten vnd Stände / vnnd alle Vnderthanen in gemein gnädig vnnd Vätterlich ermahnet haben / daß sie sich weder durch deß Aechters betriegliche Practicken vnd falsche Erdichtungen / noch auch durch jemandt andern / wer der auch sey / verletten oder verführen lassen / sondern sich jhres theils gleichfalls der Schuldigkeit vnd dem Accord gemeß verhalten / vnnd so viel an jhnen ist / eusserst daran vnnd darob seyn / darmit der offtberührte Aechter (von dem sie selbsten so bößlich hindergangen worden) als ein Feind deß Vatterlands / mit all seinem Anhang gedämpffet / das Land von jhm gereiniget / vnd dermal eins in Fried vnd rühigen Wolstandt gesetzet werde. Wie wir vns gnädigst keines andern versehen / vnd wir wollen neben gebührlichem Schutz vnd Schirm vnser Fürstenthumb Schlesien vns in Key. vnd Kön. Gnaden jederzeit lassen befohlen feyn / etc.

Churfürst Johann-Georg von Sachsen nimpt im Namen J. Key. M. die Huldigung von den Schlesischen Fürsten vnd Ständen eyn. Weil nun die Schlesische Fürsten vnd Stände diesen Keyserlichen vnd Churfürstlich Sächsischen Vermahnungen statt gaben vnd in Devotion verharreten / wurde bald hernach die Huldigung angestellet. Welche in J. Key. May. Namen zuempfangen Jh. Durchl. der Churfürst zu Sachsen den 22. Octobr. zu Preßlaw mit einem stattlichen Comitat angelanget: Jhme sind zween Fürsten zur Lignitz vnnd Münsterberg entgegen gezogen / vnd jn im Feld stattlich empfangen. Im Einzug haben der Schlesischen Fürsten vnd Statt Reuterey den Vorzug gehabt / denen die Chur Sächfischen Einspänninger / dann die Leibroß / Heerpaucken / Trommeter / Edelknaben vnd Leibkürisser gesolget; darnach der Preßlawische Rath / obgedachte beyde Fürsten vnd endlich J. Churf. Durchl. nachgeritten; den Veschluß haben die geheime Räth / Obriste vnnd Officirer / neben dem Hof Fahnen gemacht. In der Vorstatt stunden zween Fahnen geworbener Soldaten in sechshundert starck / wie auch die Bürgerschafft in jhrer Rüstung wol gebutzt / biß ans Hofquartier. Vnd nach dem J. Churf. D. von hochgedachten zween Fürsten in das Losament einbegleytet gewesen / sind die Bürgerschafft vnd Soldaten in guter Ordnung vorbey geführet / vnd Salve geschossen worden.

Den andern Tag hat Jhr. Churf. Durchleucht. den Fürsten vnnd Ständen die Key-

vnd was er also mehrers zu Außgiessung seines eingewurtzelten Giffts vnnd boßhafftigen Gemüths / auch zu Versführung deß gemeinen Manns mit angehencket.

Nun ist vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen / wie auch sonsten männiglich zum theil wol bekandt / was für Vnrath vnd viel Vbels bemelter Aechter gar von vielen Jahren hero an vnderschiedlichen Orten gestifftet vnd angerichtet / wie er manch Land in grosses Vnheyl geführet / vnd sonderlich seil er seinen Fuß in Schlesien gesetz / t / was für mannigfältige Zerrüttungen er angesponnen / wie widerwärtig er sich wider beyde vnsere Vorfahren vnnd Herrn Vettere / weyland Keyser Rudolphum vnd Maithiam / hochl. Ged. in allen Occasionen erzeiget vnnd auff gelehnet / vnd mit einem Wort / wie von Zeit an seiner Ankunfft in Schlesien fast kein Ruhe noch recht friedlicher Zustandt jemals gewesen ist: So können dannenhero Fürsten vnd Stände / vnd sonsten männiglich gar leicht bey sich selbsten ermessen / daß eben das jenige / so er durch seine vermessene Patenten anjetzo außgebreitet / vnd den Leuten einzubilden vermeynet / eine Continuation seines alten Brauchs vnd zu Erweckung newer Vnruhe angesehen / an jhm selbst aber ein pur lauter Vngrundt sey. Dann anlangend die zu Prag fürgenommene Execution / so ist dieselbe auff wolgegründte / durch vnsere wolverordnete Commissarien gesprochene Vrtheil (deren Schärpffe wir doch mit Erzeigung vnserer Gnade mehrerntheils gelindert) im offenbaren hohen Verbrechen / vnd zwar nur wider solche Personẽ vnd Rädelsführer wolbedächtlich ergangen / welche nicht allein deß hochschädlichen Auffstandes (dardurch vnser Land vnd Leut in Verderb / vnd fast gantz Europa in Vnruhe gesetzet / vnd so viel vnschuldiges Christliches Bluts vergossen) die ersten Anfänger vnd Häupter / sondern auch daß vnsere wolmeynende intimirte Commission vnd angebottene Gnade dermassen verächtlich auß geschlagen worden / die vornembsten Verursächer vnd Auffwickler der Gemein gewesen / vnnd da wir / als die höchste Obrigkeit / kein Straff vorgewendet / es vns gegen dem allerhöchsten vnderantwortlich gewesen seyn / auch das vnschuldige Blut vmb Raach geschryen haben würde.

Was aber wegen so viel hundert Personen / so in vnserm Königreich Böhmen dergleichen Leibsstraff gewärtig seyn sollen / wie auch wegen vnsers Lands Schlesien / vnd in specie von vnser Statt Preßlaw / der besorglichen Bestraffung halber / vom Aechter spargirt vnnd außgebreitet wird / wolle männiglich für einen erdichteten Vngrundt vnd öffentlichen Betrug halten vnnd erkennen. Dann gleich wie in obgedachtem vnserm Königreich Böheimb / da der Vrsprung dieses Vnheyls herrühret / an statt vieler tausendt / so vns dasselbe Königreich mit dem Schwerdt zuzwingen / vnd vnder vnsern Gehorsamb zubringen verursachet / etlich wenig ohne Vnderscheyd der Religion / als (wie gemelt) die vornembsten Haupt Rebellen durch Vrtheil vnnd Recht zum Todt verdammer vnd justificirt worden: Also wissen wir vns deß vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen in Schlesien ertheilten Perdons gnädigst wol zuerinnern / wollen auch / wie zuvor / also nachmals vnsere getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in vnderthänigster Devotion trew vnd standhafftig verbleiben / hiermit versichert haben / daß sie bey allem dem / was der von vnserm hochansehenlichen Commissario deß Churfürsten von Sachsen L. mit jhnen geschlossene Accord in sich haltet vnd begreiffet / von vns völlig vnd vnderbrüchlich gelassen geschützet vnd gehandhabet werden / auch sich niemandt durchauß eintziger Straff / dem mit einverleibten general Pervon zuwider / befahren soll oder möge. Hergegen wollen wir nun auch Fürsten vnd Stände / vnnd alle Vnderthanen in gemein gnädig vnnd Vätterlich ermahnet haben / daß sie sich weder durch deß Aechters betriegliche Practicken vnd falsche Erdichtungen / noch auch durch jemandt andern / wer der auch sey / verletten oder verführen lassen / sondern sich jhres theils gleichfalls der Schuldigkeit vnd dem Accord gemeß verhalten / vnnd so viel an jhnen ist / eusserst daran vnnd darob seyn / darmit der offtberührte Aechter (von dem sie selbsten so bößlich hindergangen worden) als ein Feind deß Vatterlands / mit all seinem Anhang gedämpffet / das Land von jhm gereiniget / vnd dermal eins in Fried vnd rühigen Wolstandt gesetzet werde. Wie wir vns gnädigst keines andern versehen / vnd wir wollen neben gebührlichem Schutz vnd Schirm vnser Fürstenthumb Schlesien vns in Key. vnd Kön. Gnaden jederzeit lassen befohlen feyn / etc.

Churfürst Johann-Georg von Sachsen nimpt im Namen J. Key. M. die Huldigung von den Schlesischen Fürsten vnd Ständen eyn. Weil nun die Schlesische Fürsten vnd Stände diesen Keyserlichen vnd Churfürstlich Sächsischen Vermahnungen statt gaben vnd in Devotion verharreten / wurde bald hernach die Huldigung angestellet. Welche in J. Key. May. Namen zuempfangen Jh. Durchl. der Churfürst zu Sachsen den 22. Octobr. zu Preßlaw mit einem stattlichen Comitat angelanget: Jhme sind zween Fürsten zur Lignitz vnnd Münsterberg entgegen gezogen / vnd jn im Feld stattlich empfangen. Im Einzug habẽ der Schlesischen Fürsten vnd Statt Reuterey den Vorzug gehabt / denen die Chur Sächfischen Einspänninger / dann die Leibroß / Heerpaucken / Trommeter / Edelknaben vnd Leibkürisser gesolget; darnach der Preßlawische Rath / obgedachte beyde Fürsten vnd endlich J. Churf. Durchl. nachgeritten; den Veschluß haben die geheime Räth / Obriste vnnd Officirer / neben dem Hof Fahnen gemacht. In der Vorstatt stunden zween Fahnen geworbener Soldaten in sechshundert starck / wie auch die Bürgerschafft in jhrer Rüstung wol gebutzt / biß ans Hofquartier. Vnd nach dem J. Churf. D. von hochgedachten zween Fürsten in das Losament einbegleytet gewesen / sind die Bürgerschafft vnd Soldaten in guter Ordnung vorbey geführet / vnd Salve geschossen worden.

Den andern Tag hat Jhr. Churf. Durchleucht. den Fürsten vnnd Ständen die Key-

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          <p>Was aber wegen so viel hundert Personen / so in vnserm Königreich Böhmen                      dergleichen Leibsstraff gewärtig seyn sollen / wie auch wegen vnsers Lands                      Schlesien / vnd in specie von vnser Statt Preßlaw / der besorglichen Bestraffung                      halber / vom Aechter spargirt vnnd außgebreitet wird / wolle männiglich für                      einen erdichteten Vngrundt vnd öffentlichen Betrug halten vnnd erkennen. Dann                      gleich wie in obgedachtem vnserm Königreich Böheimb / da der Vrsprung dieses                      Vnheyls herrühret / an statt vieler tausendt / so vns dasselbe Königreich mit                      dem Schwerdt zuzwingen / vnd vnder vnsern Gehorsamb zubringen verursachet /                      etlich wenig ohne Vnderscheyd der Religion / als (wie gemelt) die vornembsten                      Haupt Rebellen durch Vrtheil vnnd Recht zum Todt verdammer vnd justificirt                      worden: Also wissen wir vns deß vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen in                      Schlesien ertheilten Perdons gnädigst wol zuerinnern / wollen auch / wie zuvor /                      also nachmals vnsere getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen /                      die in vnderthänigster Devotion trew vnd standhafftig verbleiben / hiermit                      versichert haben / daß sie bey allem dem / was der von vnserm hochansehenlichen                      Commissario deß Churfürsten von Sachsen L. mit jhnen geschlossene Accord in sich                      haltet vnd begreiffet / von vns völlig vnd vnderbrüchlich gelassen geschützet                      vnd gehandhabet werden / auch sich niemandt durchauß eintziger Straff / dem mit                      einverleibten general Pervon zuwider / befahren soll oder möge. Hergegen wollen                      wir nun auch Fürsten vnd Stände / vnnd alle Vnderthanen in gemein gnädig vnnd                      Vätterlich ermahnet haben / daß sie sich weder durch deß Aechters betriegliche                      Practicken vnd falsche Erdichtungen / noch auch durch jemandt andern / wer der                      auch sey / verletten oder verführen lassen / sondern sich jhres theils                      gleichfalls der Schuldigkeit vnd dem Accord gemeß verhalten / vnnd so viel an                      jhnen ist / eusserst daran vnnd darob seyn / darmit der offtberührte Aechter                      (von dem sie selbsten so bößlich hindergangen worden) als ein Feind deß                      Vatterlands / mit all seinem Anhang gedämpffet / das Land von jhm gereiniget /                      vnd dermal eins in Fried vnd rühigen Wolstandt gesetzet werde. Wie wir vns                      gnädigst keines andern versehen / vnd wir wollen neben gebührlichem Schutz vnd                      Schirm vnser Fürstenthumb Schlesien vns in Key. vnd Kön. Gnaden jederzeit lassen                      befohlen feyn / etc.</p>
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[576/0645] vnd was er also mehrers zu Außgiessung seines eingewurtzelten Giffts vnnd boßhafftigen Gemüths / auch zu Versführung deß gemeinen Manns mit angehencket. Nun ist vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen / wie auch sonsten männiglich zum theil wol bekandt / was für Vnrath vnd viel Vbels bemelter Aechter gar von vielen Jahren hero an vnderschiedlichen Orten gestifftet vnd angerichtet / wie er manch Land in grosses Vnheyl geführet / vnd sonderlich seil er seinen Fuß in Schlesien gesetz / t / was für mannigfältige Zerrüttungen er angesponnen / wie widerwärtig er sich wider beyde vnsere Vorfahren vnnd Herrn Vettere / weyland Keyser Rudolphum vnd Maithiam / hochl. Ged. in allen Occasionen erzeiget vnnd auff gelehnet / vnd mit einem Wort / wie von Zeit an seiner Ankunfft in Schlesien fast kein Ruhe noch recht friedlicher Zustandt jemals gewesen ist: So können dannenhero Fürsten vnd Stände / vnd sonsten männiglich gar leicht bey sich selbsten ermessen / daß eben das jenige / so er durch seine vermessene Patenten anjetzo außgebreitet / vnd den Leuten einzubilden vermeynet / eine Continuation seines alten Brauchs vnd zu Erweckung newer Vnruhe angesehen / an jhm selbst aber ein pur lauter Vngrundt sey. Dann anlangend die zu Prag fürgenommene Execution / so ist dieselbe auff wolgegründte / durch vnsere wolverordnete Commissarien gesprochene Vrtheil (deren Schärpffe wir doch mit Erzeigung vnserer Gnade mehrerntheils gelindert) im offenbaren hohen Verbrechen / vnd zwar nur wider solche Personẽ vnd Rädelsführer wolbedächtlich ergangen / welche nicht allein deß hochschädlichen Auffstandes (dardurch vnser Land vnd Leut in Verderb / vnd fast gantz Europa in Vnruhe gesetzet / vnd so viel vnschuldiges Christliches Bluts vergossen) die ersten Anfänger vnd Häupter / sondern auch daß vnsere wolmeynende intimirte Commission vnd angebottene Gnade dermassen verächtlich auß geschlagen worden / die vornembsten Verursächer vnd Auffwickler der Gemein gewesen / vnnd da wir / als die höchste Obrigkeit / kein Straff vorgewendet / es vns gegen dem allerhöchsten vnderantwortlich gewesen seyn / auch das vnschuldige Blut vmb Raach geschryen haben würde. Was aber wegen so viel hundert Personen / so in vnserm Königreich Böhmen dergleichen Leibsstraff gewärtig seyn sollen / wie auch wegen vnsers Lands Schlesien / vnd in specie von vnser Statt Preßlaw / der besorglichen Bestraffung halber / vom Aechter spargirt vnnd außgebreitet wird / wolle männiglich für einen erdichteten Vngrundt vnd öffentlichen Betrug halten vnnd erkennen. Dann gleich wie in obgedachtem vnserm Königreich Böheimb / da der Vrsprung dieses Vnheyls herrühret / an statt vieler tausendt / so vns dasselbe Königreich mit dem Schwerdt zuzwingen / vnd vnder vnsern Gehorsamb zubringen verursachet / etlich wenig ohne Vnderscheyd der Religion / als (wie gemelt) die vornembsten Haupt Rebellen durch Vrtheil vnnd Recht zum Todt verdammer vnd justificirt worden: Also wissen wir vns deß vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen in Schlesien ertheilten Perdons gnädigst wol zuerinnern / wollen auch / wie zuvor / also nachmals vnsere getrewe Fürsten vnd Stände / so wol alle Privatpersonen / die in vnderthänigster Devotion trew vnd standhafftig verbleiben / hiermit versichert haben / daß sie bey allem dem / was der von vnserm hochansehenlichen Commissario deß Churfürsten von Sachsen L. mit jhnen geschlossene Accord in sich haltet vnd begreiffet / von vns völlig vnd vnderbrüchlich gelassen geschützet vnd gehandhabet werden / auch sich niemandt durchauß eintziger Straff / dem mit einverleibten general Pervon zuwider / befahren soll oder möge. Hergegen wollen wir nun auch Fürsten vnd Stände / vnnd alle Vnderthanen in gemein gnädig vnnd Vätterlich ermahnet haben / daß sie sich weder durch deß Aechters betriegliche Practicken vnd falsche Erdichtungen / noch auch durch jemandt andern / wer der auch sey / verletten oder verführen lassen / sondern sich jhres theils gleichfalls der Schuldigkeit vnd dem Accord gemeß verhalten / vnnd so viel an jhnen ist / eusserst daran vnnd darob seyn / darmit der offtberührte Aechter (von dem sie selbsten so bößlich hindergangen worden) als ein Feind deß Vatterlands / mit all seinem Anhang gedämpffet / das Land von jhm gereiniget / vnd dermal eins in Fried vnd rühigen Wolstandt gesetzet werde. Wie wir vns gnädigst keines andern versehen / vnd wir wollen neben gebührlichem Schutz vnd Schirm vnser Fürstenthumb Schlesien vns in Key. vnd Kön. Gnaden jederzeit lassen befohlen feyn / etc. Weil nun die Schlesische Fürsten vnd Stände diesen Keyserlichen vnd Churfürstlich Sächsischen Vermahnungen statt gaben vnd in Devotion verharreten / wurde bald hernach die Huldigung angestellet. Welche in J. Key. May. Namen zuempfangen Jh. Durchl. der Churfürst zu Sachsen den 22. Octobr. zu Preßlaw mit einem stattlichen Comitat angelanget: Jhme sind zween Fürsten zur Lignitz vnnd Münsterberg entgegen gezogen / vnd jn im Feld stattlich empfangen. Im Einzug habẽ der Schlesischen Fürsten vnd Statt Reuterey den Vorzug gehabt / denen die Chur Sächfischen Einspänninger / dann die Leibroß / Heerpaucken / Trommeter / Edelknaben vnd Leibkürisser gesolget; darnach der Preßlawische Rath / obgedachte beyde Fürsten vnd endlich J. Churf. Durchl. nachgeritten; den Veschluß haben die geheime Räth / Obriste vnnd Officirer / neben dem Hof Fahnen gemacht. In der Vorstatt stunden zween Fahnen geworbener Soldaten in sechshundert starck / wie auch die Bürgerschafft in jhrer Rüstung wol gebutzt / biß ans Hofquartier. Vnd nach dem J. Churf. D. von hochgedachten zween Fürsten in das Losament einbegleytet gewesen / sind die Bürgerschafft vnd Soldaten in guter Ordnung vorbey geführet / vnd Salve geschossen worden. Churfürst Johann-Georg von Sachsen nimpt im Namen J. Key. M. die Huldigung von den Schlesischen Fürsten vnd Ständen eyn. Den andern Tag hat Jhr. Churf. Durchleucht. den Fürsten vnnd Ständen die Key-

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/645>, abgerufen am 29.06.2024.