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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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verhoffen zu Gott dem Allmächtigen weil solcher Conventus, insonderheit zu abwendung allerhand Beschwerlichkeiten vnd Mißtrawen / entgegen aber / erbawung Ruhe vnd Frieden / im Reich angesehen / Also werde durch trewes eyfferigs / so vornehmer deß H. Reichs Chur-vnd Fürsten einrathen der gewüntschte effectus darauff erfolgen.

J. May. würden auch nit weniger / als andere deß Röm. Reichs Fürsten vnd Ständ / wie bißhero / also ins künfftig an jhrem Orth / solch lobwürdig Werck zu befördern jhr angelegen seyn lassen / etc.

Vnd mit diesem Bescheid sind mehrgemelte Dänische Abgesandte dimittirt worden / nach dem sie auch im Namen jhres Königs die Lehen vber daß Hertzogthum Holstein von K. M. empfangen.

König in Dennem. fällt dem Graffen von Schowenburg ins Land. Es hat sonsten vmb diese Zeit zwischen König Christian in Dennemarck / vnd Graff Ernsten von Schowenburg vbele Händel abgeben. Dann es hatte J. Kays. M. bald nach Antritt der Kayserl. Regierung gedachten Graffen von Schowenburg in den Fürsten Stand erhaben / worauff selbiger jm von da an den Titul eines Hertzogen von Holstein genommen: Dieses hat den König / weil er es auffgenommen / daß es jhm vnd seinem Hauß zun Praejuditz vnd Nachtheil geschehe / nit wenig verdrossen / auch dahero sich solches nit vngeandet zulassen / entschlossen: wie er dann auch zu dem End / als keine Enderung in diesem Handel auff seine Beschwerungs vnnd Deductionschrifften / so er deßwegen an den Kayser abgehen lassen / erfolgen wollen / mit einen wolgebutzten Kriegsvolck zu Roß Fuß (welches er eine Zeitlang beysamen gehabt / vnd damit viel in die Gedancken gebracht / als wann er zu Behuff deß vertriebenen Königs in Böhmen etwas tentiren wolte) in die Schowenburgische Herrschafften eingefallen. Der Graff hatte sich damals eines solchen nit versehen / muste derhalben / weil er zu schwach war einem so mächtigen König Widerstandt zuthun / sich mit J. M. vergleichen / vnd zu Bezahlung deß Kriegsvolcks 50000. Reichsthaler erlegen / auch den Titul eines Hertzogen von Holstein / dessen er sich zuvor gebraucht / endern / vnnd sich einen Fürsten deß Reichs vnd Graffen von Schowenburg schreiben.

Es hat das Dänische Kriegsvolck in seinem Land grossen Schaden gethan / welcher auff vier Tonnen Goldt geschätzet worden. Die Soldaten haben das Wild vnd die Fischereyen mit Muthwillen verderbt / wo sie gekönt / viel Ochsen weggenommen / die sie theils verkaufft / theils geschlachtet / vnd was sie nit erzehren mögen / den Vögeln vnd wilden Thieren ligen lassen.

Die Schreiben so wegen dieser Differentz zwischen der Kay. M. vnd Kön. M. in Dennemarck gewechselt worden / darauß der Grund solcher Strittigkeiten zuvernehmen / sind folgenden Inhalts gewesen;

Käy. Ferdinandi Schreibe an den König in Dennemarck wegen Erhöhung deß Grav Ernsten von Schawenburg. Wir Ferdinand / etc. Wir haben E. L. Schreiben von dato auff dero Hauß Flenßburg den 2. Novemb. 1620 zu recht empfangen / vnd auß de nselben mehrern Inhalts vernommen / was massen E. L. sich ab der / für Graff Ernsten von Schowenburg / verschienener Zeit vnnd bald nach Antrettung der Kayserl. Regierung / gethanen Bewillig- vnd Erhebung zum Fürstenstandt beklagt / vnnd dieselbige als dem Hertzogthumb Holstein / wider auffgerichte helle Erbverträg / Renunciationes, vielfältige Investituren / hergebrachte Observantz / vralt erlangtes jus quaesitum, Regalien vnd Hochheit gereichend zu seyn andeuten / vnnd darumb vmb Cassation angeregter Erhöh-vnnd Erhebung freundlich ersucht haben: Wie wir nun seither vorgemelt vnserer angetrettenen Kayserlichen Regierung / die von E. L. gegen vnsern Vorfahren am Reich / Röm. Kaysern vnnd Königen vnd vnserm Hauß Oesterreich erwiesene freundlich / wolmeinend vnd auffrichtige Affection / jederzeit in hoher Würde vnd Existimation gehalten / inmassen solches vnsere an E. L. die Zeit her abgangene Schreiben gnugsamb zuerkennen geben / also hat es bey vns mit obgemeltes Graffen von Schowenburg Erhebung zum Fürstenstandt / die Meynung im wenigsten gehabt / Ew. L. oder dem Fürstl. Stammen vnd Hauß Hollstein etwas zu praejudiciren / noch zuentziehen vnd zuschmälern / In deme Wir dann mit ertheilung angeregten Fürstenstandts / vnser Absehen fürnemlich dahin gewendet / daß vns zimblicher massen bescheiniget worden / daß gedachtes Graffen von Schowenb. Voreltern die Fürstl. Dignitäten / Würde vnd Hochheit vor Alters gleicher gestalt geführt / vns auch sonsten mehrgedachter Graff von guten Tugenden / Qualitäten / ansehenlichen Diensten / vnd zu führung deß Fürstl. Standes von Gott begabten Vermögen / auch im vbrigen mit solchen Requisitis (mit welchen man dann nit Hollstein / sondern andere gedachtes Graffen ansehenliche Graff-vnd Herrschafften / ohn einig E. L. oder deß Fürstl. Hauß Hollstein praeiudicium in acht genommen hat) versehen / von vnterschiedlich fürnehmen Orthen insonderheit gerümbt worden ist / welche vnsern geehrten Vorfahren Röm. Kay. vnd Königen / bei mittheilung dergleichen Fürstl. vnd andern Dianitäten allzeit in grosser Consideration gehalten seyn worden / in massen dann die Kay. Hochheit in krafft jres erleuchten Throns / ohne das mehr geneigt ist / vnd seyn solle / die fürneme / wolverdiente Geschlechter vielmehr zu grössern Dignitäten zu erheben / vnd das jenige / was vieleicht für vergessen geacht werden mag / widerumb herfür zu ziehen / dann etwan gar in Abgang kommen zu lassen / warmit wir doch / wie obverstanden / E. L. vnd mehr gemelten Fürstl. Hauß Holstein nochmalen gar im wenigsten praeiudicirt / benommen vnd entzogen haben wollen.

Hierumben / so gesinnen vnd begeren Wir an E. L. hiemit gantz freundlich / Sie wollen die wider obgemelte Fürsten Standts Erhebung gefaste Gedancken außschlagen vnd fallen / vnd vmb deß willen Jhre zu Vns tragend vnd bißher in mehr wege gespürte wohlmeynend Affection in keine Veränderung gerathen lassen / Wie Wir dann zu mehrer Ewer Liebd. Satisfaction verordenet / das jenige / was Vns von Ewer Liebd. obverstandener massen zugeschrieben worden / mehrgedachtem von Schowenburg zu verstehen zu geben / vnd

verhoffen zu Gott dem Allmächtigen weil solcher Conventus, insonderheit zu abwendung allerhãd Beschwerlichkeiten vnd Mißtrawen / entgegen aber / erbawung Ruhe vnd Frieden / im Reich angesehen / Also werde durch trewes eyfferigs / so vornehmer deß H. Reichs Chur-vnd Fürsten einrathen der gewüntschte effectus darauff erfolgen.

J. May. würden auch nit weniger / als andere deß Röm. Reichs Fürsten vnd Ständ / wie bißhero / also ins künfftig an jhrem Orth / solch lobwürdig Werck zu befördern jhr angelegen seyn lassen / etc.

Vnd mit diesem Bescheid sind mehrgemelte Dänische Abgesandte dimittirt wordẽ / nach dem sie auch im Namen jhres Königs die Lehen vber daß Hertzogthum Holstein von K. M. empfangẽ.

König in Dennem. fällt dem Graffen võ Schowenburg ins Land. Es hat sonsten vmb diese Zeit zwischen König Christian in Dennemarck / vnd Graff Ernsten võ Schowenburg vbele Händel abgeben. Dann es hatte J. Kays. M. bald nach Antritt der Kayserl. Regierung gedachten Graffen võ Schowenburg in den Fürsten Stand erhaben / worauff selbiger jm von da an den Titul eines Hertzogen von Holstein genommen: Dieses hat den König / weil er es auffgenommen / daß es jhm vnd seinem Hauß zũ Praejuditz vnd Nachtheil geschehe / nit wenig verdrossen / auch dahero sich solches nit vngeandet zulassen / entschlossen: wie er dann auch zu dem End / als keine Enderung in diesem Handel auff seine Beschwerungs vnnd Deductionschrifften / so er deßwegen an den Kayser abgehen lassen / erfolgen wollen / mit einẽ wolgebutzten Kriegsvolck zu Roß Fuß (welches er eine Zeitlang beysamen gehabt / vnd damit viel in die Gedancken gebracht / als wann er zu Behuff deß vertriebenen Königs in Böhmen etwas tentirẽ wolte) in die Schowenburgische Herrschafften eingefallen. Der Graff hatte sich damals eines solchen nit versehen / muste derhalben / weil er zu schwach war einem so mächtigen König Widerstandt zuthun / sich mit J. M. vergleichen / vnd zu Bezahlung deß Kriegsvolcks 50000. Reichsthaler erlegen / auch den Titul eines Hertzogen von Holstein / dessen er sich zuvor gebraucht / endern / vnnd sich einen Fürsten deß Reichs vnd Graffen von Schowenburg schreibẽ.

Es hat das Dänische Kriegsvolck in seinem Land grossen Schaden gethan / welcher auff vier Tonnen Goldt geschätzet worden. Die Soldaten haben das Wild vnd die Fischereyen mit Muthwillen verderbt / wo sie gekönt / viel Ochsen weggenommen / die sie theils verkaufft / theils geschlachtet / vnd was sie nit erzehren mögen / den Vögeln vnd wilden Thieren ligen lassen.

Die Schreiben so wegen dieser Differentz zwischen der Kay. M. vnd Kön. M. in Dennemarck gewechselt worden / darauß der Grund solcher Strittigkeiten zuvernehmen / sind folgenden Inhalts gewesen;

Käy. Ferdinandi Schreibe an den König in Dennemarck wegen Erhöhung deß Grav Ernsten von Schawenburg. Wir Ferdinand / etc. Wir haben E. L. Schreiben von dato auff dero Hauß Flenßburg den 2. Novemb. 1620 zu recht empfangen / vnd auß de ̃selben mehrern Inhalts vernommen / was massen E. L. sich ab der / für Graff Ernsten von Schowenburg / verschienener Zeit vnnd bald nach Antrettung der Kayserl. Regierung / gethanen Bewillig- vnd Erhebung zum Fürstenstandt beklagt / vnnd dieselbige als dem Hertzogthumb Holstein / wider auffgerichte helle Erbverträg / Renunciationes, vielfältige Investituren / hergebrachte Observantz / vralt erlangtes jus quaesitum, Regalien vnd Hochheit gereichend zu seyn andeuten / vnnd darumb vmb Cassation angeregter Erhöh-vnnd Erhebung freundlich ersucht haben: Wie wir nũ seither vorgemelt vnserer angetrettenen Kayserlichen Regierung / die von E. L. gegẽ vnsern Vorfahren am Reich / Röm. Kaysern vnnd Königen vnd vnserm Hauß Oesterreich erwiesene freundlich / wolmeinend vnd auffrichtige Affection / jederzeit in hoher Würde vnd Existimation gehalten / inmassen solches vnsere an E. L. die Zeit her abgangene Schreiben gnugsamb zuerkennen gebẽ / also hat es bey vns mit obgemeltes Graffen von Schowenburg Erhebung zum Fürstenstandt / die Meynung im wenigsten gehabt / Ew. L. oder dem Fürstl. Stammen vnd Hauß Hollstein etwas zu praejudiciren / noch zuentziehen vnd zuschmälern / In deme Wir dann mit ertheilung angeregten Fürstenstandts / vnser Absehen fürnemlich dahin gewendet / daß vns zimblicher massen bescheiniget worden / daß gedachtes Graffen von Schowenb. Voreltern die Fürstl. Dignitäten / Würde vnd Hochheit vor Alters gleicher gestalt geführt / vns auch sonsten mehrgedachter Graff von gutẽ Tugenden / Qualitäten / ansehenlichẽ Diensten / vnd zu führung deß Fürstl. Standes võ Gott begabtẽ Vermögen / auch im vbrigen mit solchẽ Requisitis (mit welchẽ man dann nit Hollstein / sondern andere gedachtes Graffen ansehenliche Graff-vñ Herrschafftẽ / ohn einig E. L. oder deß Fürstl. Hauß Hollstein praeiudicium in acht genom̃en hat) versehen / von vnterschiedlich fürnehmen Orthen insonderheit gerümbt wordẽ ist / welche vnsern geehrten Vorfahren Röm. Kay. vnd Königen / bei mittheilung dergleichen Fürstl. vnd andern Dianitäten allzeit in grosser Consideration gehaltẽ seyn worden / in massen dañ die Kay. Hochheit in krafft jres erleuchtẽ Throns / ohne das mehr geneigt ist / vñ seyn solle / die fürneme / wolverdiẽte Geschlechter vielmehr zu grössern Dignitätẽ zu erheben / vñ das jenige / was vieleicht für vergessen geacht werden mag / widerumb herfür zu ziehen / dann etwan gar in Abgang kom̃en zu lassen / warmit wir doch / wie obverstanden / E. L. vnd mehr gemelten Fürstl. Hauß Holstein nochmalen gar im wenigstẽ praeiudicirt / benommen vnd entzogen haben wollen.

Hierumben / so gesinnen vnd begeren Wir an E. L. hiemit gantz freundlich / Sie wollen die wider obgemelte Fürsten Standts Erhebung gefaste Gedancken außschlagen vnd fallen / vnd vmb deß willen Jhre zu Vns tragend vnd bißher in mehr wege gespürte wohlmeynend Affection in keine Veränderung gerathen lassen / Wie Wir dann zu mehrer Ewer Liebd. Satisfaction verordenet / das jenige / was Vns von Ewer Liebd. obverstandener massen zugeschrieben worden / mehrgedachtem von Schowenburg zu verstehen zu geben / vñ

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          <p>J. May. würden auch nit weniger / als andere deß Röm. Reichs Fürsten vnd Ständ /                      wie bißhero / also ins künfftig an jhrem Orth / solch lobwürdig Werck zu                      befördern jhr angelegen seyn lassen / etc.</p>
          <p>Vnd mit diesem Bescheid sind mehrgemelte Dänische Abgesandte dimittirt worde&#x0303; / nach dem sie auch im Namen jhres Königs die Lehen vber daß                      Hertzogthum Holstein von K. M. empfange&#x0303;.</p>
          <p><note place="left">König in Dennem. fällt dem Graffen vo&#x0303;                          Schowenburg ins Land.</note> Es hat sonsten vmb diese Zeit zwischen König                      Christian in Dennemarck / vnd Graff Ernsten vo&#x0303; Schowenburg vbele                      Händel abgeben. Dann es hatte J. Kays. M. bald nach Antritt der Kayserl.                      Regierung gedachten Graffen vo&#x0303; Schowenburg in den Fürsten Stand                      erhaben / worauff selbiger jm von da an den Titul eines Hertzogen von Holstein                      genommen: Dieses hat den König / weil er es auffgenommen / daß es jhm vnd seinem                      Hauß zu&#x0303; Praejuditz vnd Nachtheil geschehe / nit wenig verdrossen                      / auch dahero sich solches nit vngeandet zulassen / entschlossen: wie er dann                      auch zu dem End / als keine Enderung in diesem Handel auff seine Beschwerungs                      vnnd Deductionschrifften / so er deßwegen an den Kayser abgehen lassen /                      erfolgen wollen / mit eine&#x0303; wolgebutzten Kriegsvolck zu Roß Fuß (welches er eine                      Zeitlang beysamen gehabt / vnd damit viel in die Gedancken gebracht / als wann                      er zu Behuff deß vertriebenen Königs in Böhmen etwas tentire&#x0303;                      wolte) in die Schowenburgische Herrschafften eingefallen. Der Graff hatte sich                      damals eines solchen nit versehen / muste derhalben / weil er zu schwach war                      einem so mächtigen König Widerstandt zuthun / sich mit J. M. vergleichen / vnd                      zu Bezahlung deß Kriegsvolcks 50000. Reichsthaler erlegen / auch den Titul eines                      Hertzogen von Holstein / dessen er sich zuvor gebraucht / endern / vnnd sich                      einen Fürsten deß Reichs vnd Graffen von Schowenburg schreibe&#x0303;.</p>
          <p>Es hat das Dänische Kriegsvolck in seinem Land grossen Schaden gethan / welcher                      auff vier Tonnen Goldt geschätzet worden. Die Soldaten haben das Wild vnd die                      Fischereyen mit Muthwillen verderbt / wo sie gekönt / viel Ochsen weggenommen /                      die sie theils verkaufft / theils geschlachtet / vnd was sie nit erzehren mögen                      / den Vögeln vnd wilden Thieren ligen lassen.</p>
          <p>Die Schreiben so wegen dieser Differentz zwischen der Kay. M. vnd Kön. M. in                      Dennemarck gewechselt worden / darauß der Grund solcher Strittigkeiten                      zuvernehmen / sind folgenden Inhalts gewesen;</p>
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          <p>Hierumben / so gesinnen vnd begeren Wir an E. L. hiemit gantz freundlich / Sie                      wollen die wider obgemelte Fürsten Standts Erhebung gefaste Gedancken                      außschlagen vnd fallen / vnd vmb deß willen Jhre zu Vns tragend vnd bißher in                      mehr wege gespürte wohlmeynend Affection in keine Veränderung gerathen lassen /                      Wie Wir dann zu mehrer Ewer Liebd. Satisfaction verordenet / das jenige / was                      Vns von Ewer Liebd. obverstandener massen zugeschrieben worden / mehrgedachtem                      von Schowenburg zu verstehen zu geben / vn&#x0303;
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[563/0632] verhoffen zu Gott dem Allmächtigen weil solcher Conventus, insonderheit zu abwendung allerhãd Beschwerlichkeiten vnd Mißtrawen / entgegen aber / erbawung Ruhe vnd Frieden / im Reich angesehen / Also werde durch trewes eyfferigs / so vornehmer deß H. Reichs Chur-vnd Fürsten einrathen der gewüntschte effectus darauff erfolgen. J. May. würden auch nit weniger / als andere deß Röm. Reichs Fürsten vnd Ständ / wie bißhero / also ins künfftig an jhrem Orth / solch lobwürdig Werck zu befördern jhr angelegen seyn lassen / etc. Vnd mit diesem Bescheid sind mehrgemelte Dänische Abgesandte dimittirt wordẽ / nach dem sie auch im Namen jhres Königs die Lehen vber daß Hertzogthum Holstein von K. M. empfangẽ. Es hat sonsten vmb diese Zeit zwischen König Christian in Dennemarck / vnd Graff Ernsten võ Schowenburg vbele Händel abgeben. Dann es hatte J. Kays. M. bald nach Antritt der Kayserl. Regierung gedachten Graffen võ Schowenburg in den Fürsten Stand erhaben / worauff selbiger jm von da an den Titul eines Hertzogen von Holstein genommen: Dieses hat den König / weil er es auffgenommen / daß es jhm vnd seinem Hauß zũ Praejuditz vnd Nachtheil geschehe / nit wenig verdrossen / auch dahero sich solches nit vngeandet zulassen / entschlossen: wie er dann auch zu dem End / als keine Enderung in diesem Handel auff seine Beschwerungs vnnd Deductionschrifften / so er deßwegen an den Kayser abgehen lassen / erfolgen wollen / mit einẽ wolgebutzten Kriegsvolck zu Roß Fuß (welches er eine Zeitlang beysamen gehabt / vnd damit viel in die Gedancken gebracht / als wann er zu Behuff deß vertriebenen Königs in Böhmen etwas tentirẽ wolte) in die Schowenburgische Herrschafften eingefallen. Der Graff hatte sich damals eines solchen nit versehen / muste derhalben / weil er zu schwach war einem so mächtigen König Widerstandt zuthun / sich mit J. M. vergleichen / vnd zu Bezahlung deß Kriegsvolcks 50000. Reichsthaler erlegen / auch den Titul eines Hertzogen von Holstein / dessen er sich zuvor gebraucht / endern / vnnd sich einen Fürsten deß Reichs vnd Graffen von Schowenburg schreibẽ. König in Dennem. fällt dem Graffen võ Schowenburg ins Land. Es hat das Dänische Kriegsvolck in seinem Land grossen Schaden gethan / welcher auff vier Tonnen Goldt geschätzet worden. Die Soldaten haben das Wild vnd die Fischereyen mit Muthwillen verderbt / wo sie gekönt / viel Ochsen weggenommen / die sie theils verkaufft / theils geschlachtet / vnd was sie nit erzehren mögen / den Vögeln vnd wilden Thieren ligen lassen. Die Schreiben so wegen dieser Differentz zwischen der Kay. M. vnd Kön. M. in Dennemarck gewechselt worden / darauß der Grund solcher Strittigkeiten zuvernehmen / sind folgenden Inhalts gewesen; Wir Ferdinand / etc. Wir haben E. L. Schreiben von dato auff dero Hauß Flenßburg den 2. Novemb. 1620 zu recht empfangen / vnd auß de ̃selben mehrern Inhalts vernommen / was massen E. L. sich ab der / für Graff Ernsten von Schowenburg / verschienener Zeit vnnd bald nach Antrettung der Kayserl. Regierung / gethanen Bewillig- vnd Erhebung zum Fürstenstandt beklagt / vnnd dieselbige als dem Hertzogthumb Holstein / wider auffgerichte helle Erbverträg / Renunciationes, vielfältige Investituren / hergebrachte Observantz / vralt erlangtes jus quaesitum, Regalien vnd Hochheit gereichend zu seyn andeuten / vnnd darumb vmb Cassation angeregter Erhöh-vnnd Erhebung freundlich ersucht haben: Wie wir nũ seither vorgemelt vnserer angetrettenen Kayserlichen Regierung / die von E. L. gegẽ vnsern Vorfahren am Reich / Röm. Kaysern vnnd Königen vnd vnserm Hauß Oesterreich erwiesene freundlich / wolmeinend vnd auffrichtige Affection / jederzeit in hoher Würde vnd Existimation gehalten / inmassen solches vnsere an E. L. die Zeit her abgangene Schreiben gnugsamb zuerkennen gebẽ / also hat es bey vns mit obgemeltes Graffen von Schowenburg Erhebung zum Fürstenstandt / die Meynung im wenigsten gehabt / Ew. L. oder dem Fürstl. Stammen vnd Hauß Hollstein etwas zu praejudiciren / noch zuentziehen vnd zuschmälern / In deme Wir dann mit ertheilung angeregten Fürstenstandts / vnser Absehen fürnemlich dahin gewendet / daß vns zimblicher massen bescheiniget worden / daß gedachtes Graffen von Schowenb. Voreltern die Fürstl. Dignitäten / Würde vnd Hochheit vor Alters gleicher gestalt geführt / vns auch sonsten mehrgedachter Graff von gutẽ Tugenden / Qualitäten / ansehenlichẽ Diensten / vnd zu führung deß Fürstl. Standes võ Gott begabtẽ Vermögen / auch im vbrigen mit solchẽ Requisitis (mit welchẽ man dann nit Hollstein / sondern andere gedachtes Graffen ansehenliche Graff-vñ Herrschafftẽ / ohn einig E. L. oder deß Fürstl. Hauß Hollstein praeiudicium in acht genom̃en hat) versehen / von vnterschiedlich fürnehmen Orthen insonderheit gerümbt wordẽ ist / welche vnsern geehrten Vorfahren Röm. Kay. vnd Königen / bei mittheilung dergleichen Fürstl. vnd andern Dianitäten allzeit in grosser Consideration gehaltẽ seyn worden / in massen dañ die Kay. Hochheit in krafft jres erleuchtẽ Throns / ohne das mehr geneigt ist / vñ seyn solle / die fürneme / wolverdiẽte Geschlechter vielmehr zu grössern Dignitätẽ zu erheben / vñ das jenige / was vieleicht für vergessen geacht werden mag / widerumb herfür zu ziehen / dann etwan gar in Abgang kom̃en zu lassen / warmit wir doch / wie obverstanden / E. L. vnd mehr gemelten Fürstl. Hauß Holstein nochmalen gar im wenigstẽ praeiudicirt / benommen vnd entzogen haben wollen. Käy. Ferdinandi Schreibe an den König in Dennemarck wegen Erhöhung deß Grav Ernsten von Schawenburg. Hierumben / so gesinnen vnd begeren Wir an E. L. hiemit gantz freundlich / Sie wollen die wider obgemelte Fürsten Standts Erhebung gefaste Gedancken außschlagen vnd fallen / vnd vmb deß willen Jhre zu Vns tragend vnd bißher in mehr wege gespürte wohlmeynend Affection in keine Veränderung gerathen lassen / Wie Wir dann zu mehrer Ewer Liebd. Satisfaction verordenet / das jenige / was Vns von Ewer Liebd. obverstandener massen zugeschrieben worden / mehrgedachtem von Schowenburg zu verstehen zu geben / vñ

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/632>, abgerufen am 29.06.2024.