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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vor vnschuldig angegebnen Landtstätte vnd Häuser anlangt / da haben J. K. M. jedesmahls vff die einkommend Klagen jhren außgangenen Sincerationschreiben vnd anderen Patenten gemäß / billichmässige Verordnung gethan / damit die Vnschuldigen / so viel jmmer müglich / nicht allein verschonet / sondern auch nothtürfftig geschützet werden mögen.

Versehen sich auch / es werde hierinnen J. M. Verodnung gelebt seyn / wie sie darauff weiter Information nicht vnderlassen wollen / genugsame Vergnügung vnd nach der Sachen Befindliche keit Abstellung zuthun. Darbey aber J. M. nicht darfür halten können / da etwa nothwendig etlich Päß so der erklärte Aechter vnnd deß H. Reichs Feind zum Vortheil einnehmen / vnd dadurch den verderblichen Krieg länger auffhalten können versichert werden müssen / daß die jenigen sich solches anzunehmen haben / so ohne einig jhnen gebührendes Recht fürnehmer Reichsstätt vnnd Plätz sich de facto bemächtiget / vnd lange Zeit jnnen gehabt. Es werden aber F. Gn. der Herrn abgeordneten Herrn Principalen die begehrte Einantwortung derselben Oerter mächtig befördern / da sie darzu thun vnnd helffen / damit J. Kay. M. wohlverordnete Execution schleunig vollnzogen vnd dieselbe vor deß erklärten Aechters machiniren vnd weiter Feindtseligkeit neben anderen gehorsamen Reichsständen gesichert seyn können.

Die Relaxation deß Ludwigen von Freybergs Freyherrn betreffende. Demnach es J. May. an sattem Bericht noch zur Zeit ermanglet / daß sie sich auff eingewendte Intercession hauptsachlich nicht erklären können / haben sie jedoch dieses der Herrn abgeordneten anbringen / neben andern was von jnen von Freyberg selbst gebeten worden vmb fürderliche Joformation / vnd nachgestalten Sachen Relation gelangen lassen.

Wie dann auch so viel das Mümpelgartische Wesen anbelanget / der Würtembergischen Herren abgeordneten nit verborgen ist / was J. Kay. M. hiebevor Ertzhertzog Albrechten zugeschrieben. Demnach aber nunmehr erscheinet / daß solche Sach auff rechtliche Erörterung beruhet / darbey J. M. gleichfals der praetendirten Jurisdiction auch anderer Bewandnuß halben genugsamer Bericht abgeht. Als wöllen dieselben weiter nicht vnterlassen / so wol deß H. Reichs / als deß Hertzogen von Würtemberg / bey dieser Sachen versirendes Interesse in gebührende Acht zu nehmen / vnd nach eingelangtem vmbständlichem Bericht / die weitere Nohtturfft zu verordnen / wie dann mehr höchstgedachte J. Ka. M. das begehrte Rescriptum, deßwegen vbernommener Interposition von Landgraff Ludwig zu Hessen / vnd Herrn Ambrosio Spinola in mittelst mit der Burgundischen Vrtheil nit fortgeeilet werde / gnädigst bewilliget vnd abgehen lassen.

König in Deunemarck hält einen Convent zu Segenberg. Den 11. Martii setzete Kön. Christian in Dennemarck wegen der vor Augen schwebenden gefährlichen Kriegsläufften im H. Röm. Reich / ein Convent zu Segenberg in Hollstein an / vnd beschriebe darzu deß Nider Sächsischen Krayses vnd andere der Evangelischen Religion zu gethane Fürsten vnd Stände / welche auch theils in der Person / theils durch jhre Gesandten erschienen / darzu dann vnder andern auch der König in Engelland seine Gesandten schickete / wie auch den Ritter Digby nach Brüssel abfertigte / endtlicher Erklärung / sonderlich wegen der Pfaltz / vom Ertzhertzogen Alberto sich zu erholen. Hierauff wurde bey noch wehrendem Convent nachmaln von dem König in Dennemarck / eine Legation / darbey vornemblich Henrich Rantzow Ritter sich befunden / zu Kay. M. nach Wien abgeordnet / darneben nachfolgend Schreiben an Marggraff Spinolam mit Subscription anderer Fürsten außgefertigt / dieses Innhalts;

Kön Christian schickt beneben andern Fürtsten vnd Ständen ein Schreiben an Margr-Spinolam vnd beschul diget jhn daß er zu weit vmb sich greiffe. Christian der Vierdte / rc. Durchleucht. Fürst / lieber Freund / wir haben nit ohne Schmertzen vnd Bekümmernuß vnsers Gemüths / zum theil auß allgemeinen Bottschafften / zum theil aber auß vnderschiedlicher deß Reichs vns verwandter Fürsten vnd Stände Schreiben vnd Klagen vernonmen / welcher massen E. Herrlichkeit vntergebenes vnd in das H. Reich geführtes Kriegsvolck / nit allein ein grossen Theil in Teutschland / nemblich viel Stätt / Schlösser / Dörffer / Flecken vnnd andere zur Pfaltz gehörige Oerter / mit gewaffneter Hand erobert / eingenommen vnnd bißher behalten / sonder auch noch ferner mit ebenmessigem Gewalt / wider viel andere deß Reichs Fürsten / Graffen / Ständ vnd Stätte / von welchen die K. M. niemals beleidiget oder verletzt worden / vnnd zwar auch etliche in Vormundtschafft stehende Wittiben vnd Waisen / welche J. M. nit allein nit beleidigt / sondern von welchen man auch die geringste Gedancken / einiger wider dieselbe vorgenommenen Beleidigung nit hat haben können / verfahren / jre Land vnd Herrschafften schafften eingenommen / vnd mit vielen Brandschatzungen zum hefftigsten beschweret habe; welches dannoch nit gnug / sondern es haben sich auch andere benachbarte Fürsten ebenmässigen Einfals vnd Gewalts täglich zu besorgen / als welchen mit gleichmässiger Execution öffentlich gedräwet wird / wo fern sie nit alles rechtmessigen Schutzes sich begeben / allen rechtmässigen / vnd so wol in Göttlichen als Menschlichen Gesetzen zugelassenen / sonderlich aber nach deß H. Reichs vnd der Güldenen Bull deß Kays. Caroli 4. Ordnung gemachten Bündnussen absagen / vnnd Schlösser vnd Vestungen beneben einem freyen Paß oder Zu-vnd Abzug / zu Wasser vnd zu Land in jhren Landen vnnd Herrschafften dem Muthwillen deß allenthalben herrschenden Kriegesvolcks zulassen vnd verstatten werden.

Wann dann solches alles nit allein deß Röm. Reichs Constitutionen vnd Gesetzen / vnd vornenlich dem Relig. vnd Prophan Frieden / wie dann auch der Teutschen Libertät vnd Freyheit / sondern auch denen von Kays. M. vns vberschickten Sicherungsschreiben öffentlich zuwider ist / vnd keines wegs zugestatten / daß so viel vnschuldige Reichesstände vnd vnsere Verwanden vnd Schwäger / so nichts dergleichen verdient haben / vnter solcher Vntertruckung vnbeschützt solten gelassen

vor vnschuldig angegebnen Landtstätte vñ Häuser anlangt / da haben J. K. M. jedesmahls vff die einkommend Klagen jhren außgangenen Sincerationschreiben vnd anderen Patenten gemäß / billichmässige Verordnung gethan / damit die Vnschuldigen / so viel jmmer müglich / nicht allein verschonet / sondern auch nothtürfftig geschützet werden mögen.

Versehen sich auch / es werde hierinnen J. M. Verodnũg gelebt seyn / wie sie darauff weiter Information nicht vnderlassen wollen / genugsame Vergnügung vnd nach der Sachen Befindliche keit Abstellung zuthun. Darbey aber J. M. nicht darfür halten können / da etwa nothwendig etlich Päß so der erklärte Aechter vnnd deß H. Reichs Feind zum Vortheil einnehmen / vnd dadurch dẽ verderblichen Krieg länger auffhalten können versichert werden müssen / daß die jenigen sich solches anzunehmen haben / so ohne einig jhnen gebührendes Recht fürnehmer Reichsstätt vnnd Plätz sich de facto bemächtiget / vnd lange Zeit jnnen gehabt. Es werden aber F. Gn. der Herrn abgeordneten Herrn Principalen die begehrte Einantwortung derselben Oerter mächtig befördern / da sie darzu thun vnnd helffen / damit J. Kay. M. wohlverordnete Execution schleunig vollnzogen vnd dieselbe vor deß erklärten Aechters machiniren vnd weiter Feindtseligkeit neben anderen gehorsamen Reichsständen gesichert seyn können.

Die Relaxation deß Ludwigen võ Freybergs Freyherrn betreffende. Demnach es J. May. an sattem Bericht noch zur Zeit ermanglet / daß sie sich auff eingewendte Intercession hauptsachlich nicht erklären können / haben sie jedoch dieses der Herrn abgeordneten anbringen / neben andern was von jnen von Freyberg selbst gebeten worden vmb fürderliche Joformation / vnd nachgestalten Sachen Relation gelangen lassen.

Wie dann auch so viel das Mümpelgartische Wesen anbelanget / der Würtembergischen Herren abgeordneten nit verborgen ist / was J. Kay. M. hiebevor Ertzhertzog Albrechten zugeschrieben. Demnach aber nunmehr erscheinet / daß solche Sach auff rechtliche Erörterung beruhet / darbey J. M. gleichfals der praetendirten Jurisdiction auch anderer Bewandnuß halben genugsamer Bericht abgeht. Als wöllen dieselben weiter nicht vnterlassen / so wol deß H. Reichs / als deß Hertzogen von Würtemberg / bey dieser Sachen versirendes Interesse in gebührende Acht zu nehmen / vnd nach eingelangtem vmbständlichem Bericht / die weitere Nohtturfft zu verordnen / wie dann mehr höchstgedachte J. Ka. M. das begehrte Rescriptum, deßwegen vbernommener Interposition von Landgraff Ludwig zu Hessen / vnd Herrn Ambrosio Spinola in mittelst mit der Burgundischen Vrtheil nit fortgeeilet werde / gnädigst bewilliget vnd abgehen lassen.

König in Deunemarck hält einen Convent zu Segenberg. Den 11. Martii setzete Kön. Christian in Dennemarck wegen der vor Augen schwebenden gefährlichen Kriegsläufften im H. Röm. Reich / ein Cõvent zu Segenberg in Hollstein an / vñ beschriebe darzu deß Nider Sächsischen Krayses vnd andere der Evangelischen Religion zu gethane Fürsten vñ Stände / welche auch theils in der Person / theils durch jhre Gesandten erschienen / darzu dañ vnder andern auch der König in Engelland seine Gesandten schickete / wie auch den Ritter Digby nach Brüssel abfertigte / endtlicher Erklärung / sonderlich wegen der Pfaltz / vom Ertzhertzogen Alberto sich zu erholen. Hierauff wurde bey noch wehrendem Convent nachmaln von dem König in Dennemarck / eine Legation / darbey vornemblich Henrich Rantzow Ritter sich befunden / zu Kay. M. nach Wien abgeordnet / darneben nachfolgend Schreiben an Marggraff Spinolam mit Subscription anderer Fürsten außgefertigt / dieses Innhalts;

Kön Christian schickt beneben andern Fürtstẽ vnd Ständen ein Schreiben an Margr-Spinolam vnd beschul diget jhn daß er zu weit vmb sich greiffe. Christian der Vierdte / rc. Durchleucht. Fürst / lieber Freund / wir haben nit ohne Schmertzen vñ Bekümmernuß vnsers Gemüths / zum theil auß allgemeinen Bottschafften / zum theil aber auß vnderschiedlicher deß Reichs vns verwãdter Fürsten vnd Stände Schreiben vnd Klagen vernõmen / welcher massen E. Herrlichkeit vntergebenes vnd in das H. Reich geführtes Kriegsvolck / nit allein ein grossen Theil in Teutschland / nemblich viel Stätt / Schlösser / Dörffer / Flecken vnnd andere zur Pfaltz gehörige Oerter / mit gewaffneter Hand erobert / eingenommen vnnd bißher behalten / sonder auch noch ferner mit ebẽmessigem Gewalt / wider viel andere deß Reichs Fürsten / Graffen / Ständ vñ Stätte / von welchen die K. M. niemals beleidiget oder verletzt worden / vnnd zwar auch etliche in Vormundtschafft stehende Wittiben vñ Waisen / welche J. M. nit allein nit beleidigt / sondern von welchen man auch die geringste Gedancken / einiger wider dieselbe vorgenom̃enen Beleidigung nit hat haben könnẽ / verfahren / jre Land vnd Herrschafften schafften eingenom̃en / vñ mit vielen Brandschatzungen zum hefftigsten beschweret habe; welches dannoch nit gnug / sondern es haben sich auch andere benachbarte Fürsten ebenmässigen Einfals vnd Gewalts täglich zu besorgen / als welchen mit gleichmässiger Execution öffẽtlich gedräwet wird / wo fern sie nit alles rechtmessigen Schutzes sich begeben / allen rechtmässigen / vnd so wol in Göttlichen als Menschlichẽ Gesetzen zugelassenen / sonderlich aber nach deß H. Reichs vnd der Güldenen Bull deß Kays. Caroli 4. Ordnung gemachten Bündnussen absagen / vnnd Schlösser vnd Vestungen beneben einem freyen Paß oder Zu-vnd Abzug / zu Wasser vnd zu Land in jhren Landen vnnd Herrschafften dem Muthwillen deß allenthalben herrschenden Kriegesvolcks zulassen vnd verstatten werden.

Wann dann solches alles nit allein deß Röm. Reichs Constitutionen vnd Gesetzen / vnd vornẽlich dem Relig. vnd Prophan Frieden / wie dann auch der Teutschen Libertät vñ Freyheit / sondern auch denen von Kays. M. vns vberschickten Sicherungsschreiben öffentlich zuwider ist / vnd keines wegs zugestatten / daß so viel vnschuldige Reichesstände vnd vnsere Verwanden vnd Schwäger / so nichts dergleichen verdient habẽ / vnter solcher Vntertruckung vnbeschützt solten gelassen

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[553/0622] vor vnschuldig angegebnen Landtstätte vñ Häuser anlangt / da haben J. K. M. jedesmahls vff die einkommend Klagen jhren außgangenen Sincerationschreiben vnd anderen Patenten gemäß / billichmässige Verordnung gethan / damit die Vnschuldigen / so viel jmmer müglich / nicht allein verschonet / sondern auch nothtürfftig geschützet werden mögen. Versehen sich auch / es werde hierinnen J. M. Verodnũg gelebt seyn / wie sie darauff weiter Information nicht vnderlassen wollen / genugsame Vergnügung vnd nach der Sachen Befindliche keit Abstellung zuthun. Darbey aber J. M. nicht darfür halten können / da etwa nothwendig etlich Päß so der erklärte Aechter vnnd deß H. Reichs Feind zum Vortheil einnehmen / vnd dadurch dẽ verderblichen Krieg länger auffhalten können versichert werden müssen / daß die jenigen sich solches anzunehmen haben / so ohne einig jhnen gebührendes Recht fürnehmer Reichsstätt vnnd Plätz sich de facto bemächtiget / vnd lange Zeit jnnen gehabt. Es werden aber F. Gn. der Herrn abgeordneten Herrn Principalen die begehrte Einantwortung derselben Oerter mächtig befördern / da sie darzu thun vnnd helffen / damit J. Kay. M. wohlverordnete Execution schleunig vollnzogen vnd dieselbe vor deß erklärten Aechters machiniren vnd weiter Feindtseligkeit neben anderen gehorsamen Reichsständen gesichert seyn können. Die Relaxation deß Ludwigen võ Freybergs Freyherrn betreffende. Demnach es J. May. an sattem Bericht noch zur Zeit ermanglet / daß sie sich auff eingewendte Intercession hauptsachlich nicht erklären können / haben sie jedoch dieses der Herrn abgeordneten anbringen / neben andern was von jnen von Freyberg selbst gebeten worden vmb fürderliche Joformation / vnd nachgestalten Sachen Relation gelangen lassen. Wie dann auch so viel das Mümpelgartische Wesen anbelanget / der Würtembergischen Herren abgeordneten nit verborgen ist / was J. Kay. M. hiebevor Ertzhertzog Albrechten zugeschrieben. Demnach aber nunmehr erscheinet / daß solche Sach auff rechtliche Erörterung beruhet / darbey J. M. gleichfals der praetendirten Jurisdiction auch anderer Bewandnuß halben genugsamer Bericht abgeht. Als wöllen dieselben weiter nicht vnterlassen / so wol deß H. Reichs / als deß Hertzogen von Würtemberg / bey dieser Sachen versirendes Interesse in gebührende Acht zu nehmen / vnd nach eingelangtem vmbständlichem Bericht / die weitere Nohtturfft zu verordnen / wie dann mehr höchstgedachte J. Ka. M. das begehrte Rescriptum, deßwegen vbernommener Interposition von Landgraff Ludwig zu Hessen / vnd Herrn Ambrosio Spinola in mittelst mit der Burgundischen Vrtheil nit fortgeeilet werde / gnädigst bewilliget vnd abgehen lassen. Den 11. Martii setzete Kön. Christian in Dennemarck wegen der vor Augen schwebenden gefährlichen Kriegsläufften im H. Röm. Reich / ein Cõvent zu Segenberg in Hollstein an / vñ beschriebe darzu deß Nider Sächsischen Krayses vnd andere der Evangelischen Religion zu gethane Fürsten vñ Stände / welche auch theils in der Person / theils durch jhre Gesandten erschienen / darzu dañ vnder andern auch der König in Engelland seine Gesandten schickete / wie auch den Ritter Digby nach Brüssel abfertigte / endtlicher Erklärung / sonderlich wegen der Pfaltz / vom Ertzhertzogen Alberto sich zu erholen. Hierauff wurde bey noch wehrendem Convent nachmaln von dem König in Dennemarck / eine Legation / darbey vornemblich Henrich Rantzow Ritter sich befunden / zu Kay. M. nach Wien abgeordnet / darneben nachfolgend Schreiben an Marggraff Spinolam mit Subscription anderer Fürsten außgefertigt / dieses Innhalts; König in Deunemarck hält einen Convent zu Segenberg. Christian der Vierdte / rc. Durchleucht. Fürst / lieber Freund / wir haben nit ohne Schmertzen vñ Bekümmernuß vnsers Gemüths / zum theil auß allgemeinen Bottschafften / zum theil aber auß vnderschiedlicher deß Reichs vns verwãdter Fürsten vnd Stände Schreiben vnd Klagen vernõmen / welcher massen E. Herrlichkeit vntergebenes vnd in das H. Reich geführtes Kriegsvolck / nit allein ein grossen Theil in Teutschland / nemblich viel Stätt / Schlösser / Dörffer / Flecken vnnd andere zur Pfaltz gehörige Oerter / mit gewaffneter Hand erobert / eingenommen vnnd bißher behalten / sonder auch noch ferner mit ebẽmessigem Gewalt / wider viel andere deß Reichs Fürsten / Graffen / Ständ vñ Stätte / von welchen die K. M. niemals beleidiget oder verletzt worden / vnnd zwar auch etliche in Vormundtschafft stehende Wittiben vñ Waisen / welche J. M. nit allein nit beleidigt / sondern von welchen man auch die geringste Gedancken / einiger wider dieselbe vorgenom̃enen Beleidigung nit hat haben könnẽ / verfahren / jre Land vnd Herrschafften schafften eingenom̃en / vñ mit vielen Brandschatzungen zum hefftigsten beschweret habe; welches dannoch nit gnug / sond'n es haben sich auch andere benachbarte Fürsten ebenmässigen Einfals vnd Gewalts täglich zu besorgen / als welchen mit gleichmässiger Execution öffẽtlich gedräwet wird / wo fern sie nit alles rechtmessigen Schutzes sich begeben / allen rechtmässigen / vnd so wol in Göttlichen als Menschlichẽ Gesetzen zugelassenen / sonderlich aber nach deß H. Reichs vnd der Güldenen Bull deß Kays. Caroli 4. Ordnung gemachten Bündnussen absagen / vnnd Schlösser vnd Vestungen beneben einem freyen Paß oder Zu-vnd Abzug / zu Wasser vnd zu Land in jhren Landen vnnd Herrschafften dem Muthwillen deß allenthalben herrschenden Kriegesvolcks zulassen vnd verstatten werden. Kön Christian schickt beneben andern Fürtstẽ vnd Ständen ein Schreiben an Margr-Spinolam vnd beschul diget jhn daß er zu weit vmb sich greiffe. Wann dann solches alles nit allein deß Röm. Reichs Constitutionen vnd Gesetzen / vnd vornẽlich dem Relig. vnd Prophan Frieden / wie dann auch der Teutschen Libertät vñ Freyheit / sondern auch denen von Kays. M. vns vberschickten Sicherungsschreiben öffentlich zuwider ist / vnd keines wegs zugestatten / daß so viel vnschuldige Reichesstände vnd vnsere Verwanden vnd Schwäger / so nichts dergleichen verdient habẽ / vnter solcher Vntertruckung vnbeschützt solten gelassen

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/622>, abgerufen am 23.11.2024.