Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ten mit Volck / Munition / Gelt / Proviandt / noch sonsten mit Raht oder That keines Wegs directe vel indirecte, wie das erdacht oder benennt werden mag / zu assistiren oder beyzupflichten / sondern so wol in diesem / als auch andern begebenden Fällen gegen jhre Majest. in schuldiger allervnderthänigster Devotion vnd Trew / als einem gehorsamen vnd trewen Fürsten vnd Stand deß H. Reichs gebürt vnd wol anstehet / beständig zu verharren. Zum zweyten haben J. Fürstl. Gn. hierneben zugesagt vnnd versprochen / dero in Diensten der Vnion biß dahero gehabt-vnnd vnterhaltenes Volck alles mit einander / nachmals so bald vnd vnverzüglich / woferrn es nicht allbereit beschehen / mit Ernst abzufordern vnd abzudancken. Zum dritten wil Hochgedachtes Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. nach Verfliessung deß in nechstkünfftigen Majo zu endlauffenden Termins / alsdann in continenti sich der Vnion gäntzlich abthun vnnd förters keine Vnion oder Verbündnuß zu besagter Handhabung der Pfaltz vnnd bemeldter Landen / wider die Röm. Keys. Maj. vnd dero Kriegsvolck in obangedeuter Pfältzischer expedition sich begeben / vnter dessen aber weniger nicht / als auch hernach alle hierinn begrieffene Puncten steiff vnnd fest halten. Hergegen vnd zum vierdten hat hochgedachtes Herrn Marggraffen Excell. zugesagt vnnd versprochen / daß Hochgedachtes Herrn Landgraffens F. G. vnd die jhrige / sampt dero zugehörigen Fürstenthumben / Graff-Herrnschafften vnd innhabenden Landen / Lehenleuthen / Räthen / Dienern vnnd Vnterthanen an jhren Personen / Haab vnnd Gütern / ligend vnd fahrend / die weren inn- oder ausserhalb deß Lands (daß nemlich an solchen ausserhalb Lands befindlichen Gütern der Eygenthumb / Renthen vnd Einkommen jhnen vngeschmälert verbleiben sollen) zu sampt dero Rechten vnnd Gerechtigkeiten / Handel vnnd Wandel zumahl nichts außgeschlossen / von S. Fürstl. Excell. selbsten / oder deroselben in jhrem jetzigen vnd künfftigen exercitu, mit keinem Gewalt / Vberzug / Einlägerung / Brandschatzung / newen Zöllen / Paßzetteln / Aufflagen oder einigen andern dergleichen Beschwerungen angegriffen vnnd belästiget / sondern jhre Fürstl. Gn. vnd dessen allen gevbriget vnd enthaben / vnd also frey vnd sicher seyn vnd bleiben / in allem vberigen aber es beyderseits bey deß H. Reichs auffgerichten vnnd angenommenen Constitutionen vnd Rechten / vnnd darinn begriffenen vnnd beschlossenen Religion vnd Prophan Frieden gantz vnbedrangt vnnd ruhig gelassen werden sollen / doch sollen die jenige Jhrer Fürstl. Gn. Vnterthanen hierunter nicht gemeynt seyn / noch dieser Friedens Versicherung zu geniessen haben / die sich hierwider in jchtwas gebrauchen lassen. Endlich ist beyderseits abgeredt vnd versprochen / daß diese Friedens Versicherung vnd Abschied nicht allein zwischen dato vnnd Montag nach Iubilate wirdt seyn der 23. April. Altes vnd der 2. Tag Maij N. Cal. nechstkünfftig / an seiten der Keys. Majest. vnder deß Herrn Marggraffen Exc. vnd dem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Fürstl. Subscriptionen vnd Siegeln gegen einander zugleich allhie außgeantwortet / sondern auch so baldt darauff zuforderst mehr allerhöchstgedachte Keyserl. Majest. vnserm allergnädigsten Herrn / vnd dann förters Jhrer Hochfürstl. Gn. Ertzhertzog Alberto zu Oesterreich mit dero Subscriptionen vnd Secreten auch zu bestätigen / von Hochgedachtem Herrn Marggraffen vnterthänigst zugeschickt / die Außfertigung daselbst zu wegen bracht / vnd von obgemeldt allhier vorstehenden Vberliefferung anzurechen / innerhalb drey Monaten hochgedachtem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. eingehändigt / vnter dessen aber nichts desto weniger alle hierinn begriffene Puncten vnd Artickeln durchauß kräfftig vud bündig seyn vnnd bleiben sollen / alles trewlich vnd ohne Gefährde. Zu Vrkund vnd steter fester Haltung / etc. Vnirte dancken jhren Kriegsvolck ab / vnd wird die Beschützung der Pfaltz dem Obertraut vnd Horatio Veer vbergeben. Schreiben der Casselischen Abgesandten / welches von Bingen auß an Landgraff Moritzen ergange. Hierauff nun haben die Vnirte jhrem Kriegsvolck abgedanckt / vnd darauff förter der General Horatius Veer vnnd Oberster Obertraut das Commando / die Pfaltz mit deren eygenem Volck / sampt den Engelländern vnd Stadischen zu defendiren / sick vnternommen. Nach der Handlung zu Bingen ist eine Missiv in Truck kommen / so von den Casselischen Gesandten an Landgraff Moritzen / wegen Separation der Vnion solle ergangen seyn / darinn der gantze Verlauff vnd Vrsachen solches gefolgten Vertrags zu sehen / welcher also gelautet; Gnädiger Fürst vnd Herr / rc. Als auff Ew. F. Gn. Befehl wir / rc. allhier zusammen kommen; ist folgenden Tags den nechsten zur Handlung geschritten / darinn successiue verfahren worden / wie E. F. Gn. auß dem Protocoll mit mehrerm zu er sehen haben / zwar die ex aduerso Herrn Deputierte / rc. haben wir mit eusserlicher Bezeugnuß E. F. Gn. zum Besten affectionirt befunden. Als man aber zum Zweck zielen / vnd der eusserlichen Minen beständigen Grund haben wollen / hat man verspüret / daß jhr gantzes Vorhaben dahin collimiret / daß sie zwar nicht vermercken köndten / daß Jhr Keyserl. Majest. sich vber die Vnion vnd deren Verfassung vbel empfunden / gestalt dann so wol J. Keys. Maj. als auch Jhr Excell. dem Marquis Spinola deren Intent gantz vnbekant / vnd dieselbe / so ferrn solche Jhr. M. Reputation nichts derogirten / dahin stelleten / der Evangelischen Religion vnd Politischen teutschen Freyheit keines Wegs insiderirten / vnd weren deß Keyserlichen Erbietens / jederman dißfalls auff gebürliches Ansuchen zum beständigsten zu assecuriren / daß aber die Herrn Vnirten deroselben zu Verhinderung J. M. Execution so sie befugter vnd in der Natur vnd Rechten begründter Weiß / gegen Churpfaltz als jren offentlichen Feind vorzunehmen entschlossen / mißbrauchen / könten J. M. nit nachgeben / noch von jemand verdacht werden / daß sie alle die jenige / so jhm bey seinem Vorhaben mit Gelt Volck / Munition / rc. beyspringen / für offentliche ten mit Volck / Munition / Gelt / Proviandt / noch sonsten mit Raht oder That keines Wegs directe vel indirecte, wie das erdacht oder benennt werden mag / zu assistiren oder beyzupflichten / sondern so wol in diesem / als auch andern begebenden Fällen gegen jhre Majest. in schuldiger allervnderthänigster Devotion vnd Trew / als einem gehorsamen vnd trewen Fürsten vnd Stand deß H. Reichs gebürt vnd wol anstehet / beständig zu verharren. Zum zweyten haben J. Fürstl. Gn. hierneben zugesagt vnnd versprochen / dero in Diensten der Vnion biß dahero gehabt-vnnd vnterhaltenes Volck alles mit einander / nachmals so bald vnd vnverzüglich / woferrn es nicht allbereit beschehen / mit Ernst abzufordern vnd abzudancken. Zum dritten wil Hochgedachtes Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. nach Verfliessung deß in nechstkünfftigen Majo zu endlauffenden Termins / alsdann in continenti sich der Vnion gäntzlich abthun vnnd förters keine Vnion oder Verbündnuß zu besagter Handhabung der Pfaltz vnnd bemeldter Landen / wider die Röm. Keys. Maj. vnd dero Kriegsvolck in obangedeuter Pfältzischer expedition sich begeben / vnter dessen aber weniger nicht / als auch hernach alle hierinn begrieffene Puncten steiff vnnd fest halten. Hergegen vnd zum vierdten hat hochgedachtes Herrn Marggraffen Excell. zugesagt vnnd versprochen / daß Hochgedachtes Herrn Landgraffens F. G. vnd die jhrige / sampt dero zugehörigen Fürstenthumben / Graff-Herrnschafften vnd innhabenden Landen / Lehenleuthen / Räthen / Dienern vnnd Vnterthanen an jhren Personen / Haab vnnd Gütern / ligend vnd fahrend / die weren inn- oder ausserhalb deß Lands (daß nemlich an solchen ausserhalb Lands befindlichen Gütern der Eygenthumb / Renthen vnd Einkommen jhnen vngeschmälert verbleiben sollen) zu sampt dero Rechten vnnd Gerechtigkeiten / Handel vnnd Wandel zumahl nichts außgeschlossen / von S. Fürstl. Excell. selbsten / oder deroselben in jhrem jetzigen vnd künfftigen exercitu, mit keinem Gewalt / Vberzug / Einlägerung / Brandschatzung / newen Zöllen / Paßzetteln / Aufflagen oder einigen andern dergleichen Beschwerungen angegriffen vnnd belästiget / sondern jhre Fürstl. Gn. vnd dessen allen gevbriget vnd enthaben / vnd also frey vnd sicher seyn vnd bleiben / in allem vberigen aber es beyderseits bey deß H. Reichs auffgerichten vnnd angenommenen Constitutionen vnd Rechten / vnnd darinn begriffenen vnnd beschlossenen Religion vnd Prophan Frieden gantz vnbedrangt vnnd ruhig gelassen werden sollen / doch sollen die jenige Jhrer Fürstl. Gn. Vnterthanen hierunter nicht gemeynt seyn / noch dieser Friedens Versicherung zu geniessen haben / die sich hierwider in jchtwas gebrauchen lassen. Endlich ist beyderseits abgeredt vnd versprochen / daß diese Friedens Versicherung vnd Abschied nicht allein zwischen dato vnnd Montag nach Iubilate wirdt seyn der 23. April. Altes vnd der 2. Tag Maij N. Cal. nechstkünfftig / an seiten der Keys. Majest. vnder deß Herrn Marggraffen Exc. vnd dem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Fürstl. Subscriptionen vnd Siegeln gegen einander zugleich allhie außgeantwortet / sondern auch so baldt darauff zuforderst mehr allerhöchstgedachte Keyserl. Majest. vnserm allergnädigsten Herrn / vnd dann förters Jhrer Hochfürstl. Gn. Ertzhertzog Alberto zu Oesterreich mit dero Subscriptionen vnd Secreten auch zu bestätigen / von Hochgedachtem Herrn Marggraffen vnterthänigst zugeschickt / die Außfertigung daselbst zu wegen bracht / vnd von obgemeldt allhier vorstehenden Vberliefferung anzurechen / innerhalb drey Monaten hochgedachtem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. eingehändigt / vnter dessen aber nichts desto weniger alle hierinn begriffene Puncten vnd Artickeln durchauß kräfftig vud bündig seyn vnnd bleiben sollen / alles trewlich vnd ohne Gefährde. Zu Vrkund vnd steter fester Haltung / etc. Vnirte dancken jhrẽ Kriegsvolck ab / vnd wird die Beschützung der Pfaltz dem Obertraut vnd Horatio Veer vbergeben. Schreiben der Casselischen Abgesandten / welches von Bingen auß an Landgraff Moritzen ergange. Hierauff nun haben die Vnirte jhrem Kriegsvolck abgedanckt / vnd darauff förter der General Horatius Veer vnnd Oberster Obertraut das Commando / die Pfaltz mit deren eygenem Volck / sampt den Engelländern vnd Stadischen zu defendiren / sick vnternommen. Nach der Handlung zu Bingen ist eine Missiv in Truck kommen / so von den Casselischen Gesandten an Landgraff Moritzen / wegen Separation der Vnion solle ergangen seyn / darinn der gantze Verlauff vnd Vrsachen solches gefolgten Vertrags zu sehen / welcher also gelautet; Gnädiger Fürst vnd Herr / rc. Als auff Ew. F. Gn. Befehl wir / rc. allhier zusammen kommen; ist folgenden Tags den nechsten zur Handlung geschritten / darinn successiue verfahren worden / wie E. F. Gn. auß dem Protocoll mit mehrerm zu er sehen haben / zwar die ex aduerso Herrn Deputierte / rc. haben wir mit eusserlicher Bezeugnuß E. F. Gn. zum Besten affectionirt befunden. Als man aber zum Zweck zielen / vnd der eusserlichen Minen beständigen Grund haben wollen / hat man verspüret / daß jhr gantzes Vorhaben dahin collimiret / daß sie zwar nicht vermercken köndten / daß Jhr Keyserl. Majest. sich vber die Vnion vnd deren Verfassung vbel empfunden / gestalt dann so wol J. Keys. Maj. als auch Jhr Excell. dem Marquis Spinola deren Intent gantz vnbekant / vnd dieselbe / so ferrn solche Jhr. M. Reputation nichts derogirten / dahin stelleten / der Evangelischen Religion vnd Politischẽ teutschen Freyheit keines Wegs insiderirten / vñ weren deß Keyserlichẽ Erbietens / jederman dißfalls auff gebürliches Ansuchen zum beständigsten zu assecuriren / daß aber die Herrn Vnirtẽ deroselbẽ zu Verhinderung J. M. Execution so sie befugter vnd in der Natur vñ Rechtẽ begründter Weiß / gegẽ Churpfaltz als jren offentlichẽ Feind vorzunehmẽ entschlossen / mißbrauchẽ / könten J. M. nit nachgebẽ / noch von jemand verdacht werden / daß sie alle die jenige / so jhm bey seinem Vorhaben mit Gelt Volck / Munition / rc. beyspringen / für offentliche <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0618" n="549"/> ten mit Volck / Munition / Gelt / Proviandt / noch sonsten mit Raht oder That keines Wegs directe vel indirecte, wie das erdacht oder benennt werden mag / zu assistiren oder beyzupflichten / sondern so wol in diesem / als auch andern begebenden Fällen gegen jhre Majest. in schuldiger allervnderthänigster Devotion vnd Trew / als einem gehorsamen vnd trewen Fürsten vnd Stand deß H. Reichs gebürt vnd wol anstehet / beständig zu verharren.</p> <p>Zum zweyten haben J. Fürstl. Gn. hierneben zugesagt vnnd versprochen / dero in Diensten der Vnion biß dahero gehabt-vnnd vnterhaltenes Volck alles mit einander / nachmals so bald vnd vnverzüglich / woferrn es nicht allbereit beschehen / mit Ernst abzufordern vnd abzudancken.</p> <p>Zum dritten wil Hochgedachtes Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. nach Verfliessung deß in nechstkünfftigen Majo zu endlauffenden Termins / alsdann in continenti sich der Vnion gäntzlich abthun vnnd förters keine Vnion oder Verbündnuß zu besagter Handhabung der Pfaltz vnnd bemeldter Landen / wider die Röm. Keys. Maj. vnd dero Kriegsvolck in obangedeuter Pfältzischer expedition sich begeben / vnter dessen aber weniger nicht / als auch hernach alle hierinn begrieffene Puncten steiff vnnd fest halten.</p> <p>Hergegen vnd zum vierdten hat hochgedachtes Herrn Marggraffen Excell. zugesagt vnnd versprochen / daß Hochgedachtes Herrn Landgraffens F. G. vnd die jhrige / sampt dero zugehörigen Fürstenthumben / Graff-Herrnschafften vnd innhabenden Landen / Lehenleuthen / Räthen / Dienern vnnd Vnterthanen an jhren Personen / Haab vnnd Gütern / ligend vnd fahrend / die weren inn- oder ausserhalb deß Lands (daß nemlich an solchen ausserhalb Lands befindlichen Gütern der Eygenthumb / Renthen vnd Einkommen jhnen vngeschmälert verbleiben sollen) zu sampt dero Rechten vnnd Gerechtigkeiten / Handel vnnd Wandel zumahl nichts außgeschlossen / von S. Fürstl. Excell. selbsten / oder deroselben in jhrem jetzigen vnd künfftigen exercitu, mit keinem Gewalt / Vberzug / Einlägerung / Brandschatzung / newen Zöllen / Paßzetteln / Aufflagen oder einigen andern dergleichen Beschwerungen angegriffen vnnd belästiget / sondern jhre Fürstl. Gn. vnd dessen allen gevbriget vnd enthaben / vnd also frey vnd sicher seyn vnd bleiben / in allem vberigen aber es beyderseits bey deß H. Reichs auffgerichten vnnd angenommenen Constitutionen vnd Rechten / vnnd darinn begriffenen vnnd beschlossenen Religion vnd Prophan Frieden gantz vnbedrangt vnnd ruhig gelassen werden sollen / doch sollen die jenige Jhrer Fürstl. Gn. Vnterthanen hierunter nicht gemeynt seyn / noch dieser Friedens Versicherung zu geniessen haben / die sich hierwider in jchtwas gebrauchen lassen.</p> <p>Endlich ist beyderseits abgeredt vnd versprochen / daß diese Friedens Versicherung vnd Abschied nicht allein zwischen dato vnnd Montag nach Iubilate wirdt seyn der 23. April. Altes vnd der 2. Tag Maij N. Cal. nechstkünfftig / an seiten der Keys. Majest. vnder deß Herrn Marggraffen Exc. vnd dem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Fürstl. Subscriptionen vnd Siegeln gegen einander zugleich allhie außgeantwortet / sondern auch so baldt darauff zuforderst mehr allerhöchstgedachte Keyserl. Majest. vnserm allergnädigsten Herrn / vnd dann förters Jhrer Hochfürstl. Gn. Ertzhertzog Alberto zu Oesterreich mit dero Subscriptionen vnd Secreten auch zu bestätigen / von Hochgedachtem Herrn Marggraffen vnterthänigst zugeschickt / die Außfertigung daselbst zu wegen bracht / vnd von obgemeldt allhier vorstehenden Vberliefferung anzurechen / innerhalb drey Monaten hochgedachtem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. eingehändigt / vnter dessen aber nichts desto weniger alle hierinn begriffene Puncten vnd Artickeln durchauß kräfftig vud bündig seyn vnnd bleiben sollen / alles trewlich vnd ohne Gefährde.</p> <p>Zu Vrkund vnd steter fester Haltung / etc.</p> <p><note place="right">Vnirte dancken jhrẽ Kriegsvolck ab / vnd wird die Beschützung der Pfaltz dem Obertraut vnd Horatio Veer vbergeben. Schreiben der Casselischen Abgesandten / welches von Bingen auß an Landgraff Moritzen ergange.</note> Hierauff nun haben die Vnirte jhrem Kriegsvolck abgedanckt / vnd darauff förter der General Horatius Veer vnnd Oberster Obertraut das Commando / die Pfaltz mit deren eygenem Volck / sampt den Engelländern vnd Stadischen zu defendiren / sick vnternommen.</p> <p>Nach der Handlung zu Bingen ist eine Missiv in Truck kommen / so von den Casselischen Gesandten an Landgraff Moritzen / wegen Separation der Vnion solle ergangen seyn / darinn der gantze Verlauff vnd Vrsachen solches gefolgten Vertrags zu sehen / welcher also gelautet;</p> <p>Gnädiger Fürst vnd Herr / rc. Als auff Ew. F. Gn. Befehl wir / rc. allhier zusammen kommen; ist folgenden Tags den nechsten zur Handlung geschritten / darinn successiue verfahren worden / wie E. F. Gn. auß dem Protocoll mit mehrerm zu er sehen haben / zwar die ex aduerso Herrn Deputierte / rc. haben wir mit eusserlicher Bezeugnuß E. F. Gn. zum Besten affectionirt befunden. Als man aber zum Zweck zielen / vnd der eusserlichen Minen beständigen Grund haben wollen / hat man verspüret / daß jhr gantzes Vorhaben dahin collimiret / daß sie zwar nicht vermercken köndten / daß Jhr Keyserl. Majest. sich vber die Vnion vnd deren Verfassung vbel empfunden / gestalt dann so wol J. Keys. Maj. als auch Jhr Excell. dem Marquis Spinola deren Intent gantz vnbekant / vnd dieselbe / so ferrn solche Jhr. M. Reputation nichts derogirten / dahin stelleten / der Evangelischen Religion vnd Politischẽ teutschen Freyheit keines Wegs insiderirten / vñ weren deß Keyserlichẽ Erbietens / jederman dißfalls auff gebürliches Ansuchen zum beständigsten zu assecuriren / daß aber die Herrn Vnirtẽ deroselbẽ zu Verhinderung J. M. Execution so sie befugter vnd in <choice><abbr>d'</abbr><expan>der</expan></choice> Natur vñ Rechtẽ begründter Weiß / gegẽ Churpfaltz als jren offentlichẽ Feind vorzunehmẽ entschlossen / mißbrauchẽ / könten J. 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ten mit Volck / Munition / Gelt / Proviandt / noch sonsten mit Raht oder That keines Wegs directe vel indirecte, wie das erdacht oder benennt werden mag / zu assistiren oder beyzupflichten / sondern so wol in diesem / als auch andern begebenden Fällen gegen jhre Majest. in schuldiger allervnderthänigster Devotion vnd Trew / als einem gehorsamen vnd trewen Fürsten vnd Stand deß H. Reichs gebürt vnd wol anstehet / beständig zu verharren.
Zum zweyten haben J. Fürstl. Gn. hierneben zugesagt vnnd versprochen / dero in Diensten der Vnion biß dahero gehabt-vnnd vnterhaltenes Volck alles mit einander / nachmals so bald vnd vnverzüglich / woferrn es nicht allbereit beschehen / mit Ernst abzufordern vnd abzudancken.
Zum dritten wil Hochgedachtes Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. nach Verfliessung deß in nechstkünfftigen Majo zu endlauffenden Termins / alsdann in continenti sich der Vnion gäntzlich abthun vnnd förters keine Vnion oder Verbündnuß zu besagter Handhabung der Pfaltz vnnd bemeldter Landen / wider die Röm. Keys. Maj. vnd dero Kriegsvolck in obangedeuter Pfältzischer expedition sich begeben / vnter dessen aber weniger nicht / als auch hernach alle hierinn begrieffene Puncten steiff vnnd fest halten.
Hergegen vnd zum vierdten hat hochgedachtes Herrn Marggraffen Excell. zugesagt vnnd versprochen / daß Hochgedachtes Herrn Landgraffens F. G. vnd die jhrige / sampt dero zugehörigen Fürstenthumben / Graff-Herrnschafften vnd innhabenden Landen / Lehenleuthen / Räthen / Dienern vnnd Vnterthanen an jhren Personen / Haab vnnd Gütern / ligend vnd fahrend / die weren inn- oder ausserhalb deß Lands (daß nemlich an solchen ausserhalb Lands befindlichen Gütern der Eygenthumb / Renthen vnd Einkommen jhnen vngeschmälert verbleiben sollen) zu sampt dero Rechten vnnd Gerechtigkeiten / Handel vnnd Wandel zumahl nichts außgeschlossen / von S. Fürstl. Excell. selbsten / oder deroselben in jhrem jetzigen vnd künfftigen exercitu, mit keinem Gewalt / Vberzug / Einlägerung / Brandschatzung / newen Zöllen / Paßzetteln / Aufflagen oder einigen andern dergleichen Beschwerungen angegriffen vnnd belästiget / sondern jhre Fürstl. Gn. vnd dessen allen gevbriget vnd enthaben / vnd also frey vnd sicher seyn vnd bleiben / in allem vberigen aber es beyderseits bey deß H. Reichs auffgerichten vnnd angenommenen Constitutionen vnd Rechten / vnnd darinn begriffenen vnnd beschlossenen Religion vnd Prophan Frieden gantz vnbedrangt vnnd ruhig gelassen werden sollen / doch sollen die jenige Jhrer Fürstl. Gn. Vnterthanen hierunter nicht gemeynt seyn / noch dieser Friedens Versicherung zu geniessen haben / die sich hierwider in jchtwas gebrauchen lassen.
Endlich ist beyderseits abgeredt vnd versprochen / daß diese Friedens Versicherung vnd Abschied nicht allein zwischen dato vnnd Montag nach Iubilate wirdt seyn der 23. April. Altes vnd der 2. Tag Maij N. Cal. nechstkünfftig / an seiten der Keys. Majest. vnder deß Herrn Marggraffen Exc. vnd dem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. Fürstl. Subscriptionen vnd Siegeln gegen einander zugleich allhie außgeantwortet / sondern auch so baldt darauff zuforderst mehr allerhöchstgedachte Keyserl. Majest. vnserm allergnädigsten Herrn / vnd dann förters Jhrer Hochfürstl. Gn. Ertzhertzog Alberto zu Oesterreich mit dero Subscriptionen vnd Secreten auch zu bestätigen / von Hochgedachtem Herrn Marggraffen vnterthänigst zugeschickt / die Außfertigung daselbst zu wegen bracht / vnd von obgemeldt allhier vorstehenden Vberliefferung anzurechen / innerhalb drey Monaten hochgedachtem Herrn Landgraff Moritzen Fürstl. Gn. eingehändigt / vnter dessen aber nichts desto weniger alle hierinn begriffene Puncten vnd Artickeln durchauß kräfftig vud bündig seyn vnnd bleiben sollen / alles trewlich vnd ohne Gefährde.
Zu Vrkund vnd steter fester Haltung / etc.
Hierauff nun haben die Vnirte jhrem Kriegsvolck abgedanckt / vnd darauff förter der General Horatius Veer vnnd Oberster Obertraut das Commando / die Pfaltz mit deren eygenem Volck / sampt den Engelländern vnd Stadischen zu defendiren / sick vnternommen.
Vnirte dancken jhrẽ Kriegsvolck ab / vnd wird die Beschützung der Pfaltz dem Obertraut vnd Horatio Veer vbergeben. Schreiben der Casselischen Abgesandten / welches von Bingen auß an Landgraff Moritzen ergange. Nach der Handlung zu Bingen ist eine Missiv in Truck kommen / so von den Casselischen Gesandten an Landgraff Moritzen / wegen Separation der Vnion solle ergangen seyn / darinn der gantze Verlauff vnd Vrsachen solches gefolgten Vertrags zu sehen / welcher also gelautet;
Gnädiger Fürst vnd Herr / rc. Als auff Ew. F. Gn. Befehl wir / rc. allhier zusammen kommen; ist folgenden Tags den nechsten zur Handlung geschritten / darinn successiue verfahren worden / wie E. F. Gn. auß dem Protocoll mit mehrerm zu er sehen haben / zwar die ex aduerso Herrn Deputierte / rc. haben wir mit eusserlicher Bezeugnuß E. F. Gn. zum Besten affectionirt befunden. Als man aber zum Zweck zielen / vnd der eusserlichen Minen beständigen Grund haben wollen / hat man verspüret / daß jhr gantzes Vorhaben dahin collimiret / daß sie zwar nicht vermercken köndten / daß Jhr Keyserl. Majest. sich vber die Vnion vnd deren Verfassung vbel empfunden / gestalt dann so wol J. Keys. Maj. als auch Jhr Excell. dem Marquis Spinola deren Intent gantz vnbekant / vnd dieselbe / so ferrn solche Jhr. M. Reputation nichts derogirten / dahin stelleten / der Evangelischen Religion vnd Politischẽ teutschen Freyheit keines Wegs insiderirten / vñ weren deß Keyserlichẽ Erbietens / jederman dißfalls auff gebürliches Ansuchen zum beständigsten zu assecuriren / daß aber die Herrn Vnirtẽ deroselbẽ zu Verhinderung J. M. Execution so sie befugter vnd in d' Natur vñ Rechtẽ begründter Weiß / gegẽ Churpfaltz als jren offentlichẽ Feind vorzunehmẽ entschlossen / mißbrauchẽ / könten J. M. nit nachgebẽ / noch von jemand verdacht werden / daß sie alle die jenige / so jhm bey seinem Vorhaben mit Gelt Volck / Munition / rc. beyspringen / für offentliche
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/618>, abgerufen am 29.06.2024. |