Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Als nun Doctor Jessenius auff die Bühn kommen / hat jhm der Scharpffrichter also bald die Hände auff den Rucken gebunden / hernacher / als er nidergekniet / die Zung mit einem Zänglein herauß gezogen / dieselbe abgeschnitten / vnd darauff das Haupt abgehawen / welches er mit hertzlicher Anruffung Gottes erlitten. Nach diesem hat der Scharpffrichter den vbrigen dreyen Personen / so zu dem Strang vervrtheilet gewesen / auff dem Platz die Hände auff den Rücken gebunden / vnd die ersten zween an einen Balcken zum Rathhauß herauß / den dritten aber an die Justitz auffgehencket / vnnd also mit seiner Hand inner vier oder fünffthalben Stunden an einem Tag sieben vnd zwantzig Personen vom Leben zum Todt hingerichtet / vnder welchen zehen gewesen / deren Alter man auff siebenhundert Jahr gerechnet. Elias Rosin der Elter vnd Johann Theodorus Sixt / haben zwar / wie obstehet auch gerichtet werden sollen / sind aber so weit erbetten worden / biß jhre Key. Maj. nach Prag gelangeten. Wie nun die vervrtheilte Personen hingerichtet / sindt zwölff Köpff / nemlich Graff Schlicken (welcher vnlang hernach / als sein Gemahl inständig darfür gebetten / wider herab gethan worden /) Budowitz / Michalowitz / Kaplitz / Dvorsetzky / Loß / Bilaw / Rochan / Steffetschtz / Cober / Jessenij vnd Hawenschilts / auff dem Brückenthurn / auff jeder Seiten 6. wie auch Graff Schlicken / Michalowitz / Ruppels vnd Hawenschilts abgehawene Händ auffgenagelt / Doctor Jessenij Cörper vor dem Galgenthor geviertheilt / vnd die Stück daselbsten auff die Strassen gestecket worden. Die Vbrigen Cörper hat man den hinderlassenen Witwen / deren etliche nachmalen vor Leyd gestorben vnd ihren Kindern folgen lassen. Folgenden Dienstag ist Nicolaus Diebis / seinem Vrtheil nach / mit der Zungen eine Stund an der Justitia angenagelt gestanden. Derselbe hat neben andern obenbemeldten / nachmalen an Ketten geschmidet / vnd gen Raab ins Gefängnuß gefuhret werden sollen / ist aber deß andern Tags / wegen außgestandener grossen Schmertzen gestorben. An selbigem Dinstag sind auch die obenbenante beyde procuratores vnd ein Altstätter Rathsdiener mit Ruthen außgehawen / vnd deß Landes ewig verwiesen worden. Frühwein ein Bohmischer Director stürtzet sich selber zu todt. Etliche Tag vor der Execution / nemlichen den 7. Junij / hat der Procurator Frühwein / ein Böhmischer Mit Director auß der Gefängknuß im weissen Thurn in den Graben sich zu todt gestürtzet; der ist von dem Scharpff Richter in einen Sack gestossen / auff einen Wagen gelegt / auff den Weissenberg vor Prag geführet / allda nidergeleget / die rechte Hand vnd Kopff abgehawen / geviertheilt / an vier Orthen die Vierthel auffgestecket / vnd die Hand vnd Kopff an die alte Justitz in der Newstatt auff dem Roßmarck auffgenagelt worden. Ein solchen Außgang hat es bekommen mit den jenigen / so die oberzehlte Newerung in dem Königreich Böhmen angefangen / vnd mit dem Schwerd dieselbe bißhero wider Jh. Maj. Keyser Ferdinandum / zu verthädigen vnd handzuhaben sich vnderstanden. Etliche Bürger zu Wien gefangen. Bald hernach sind von sechtzehen Bürgern / so zu Wien / weil sie auch mit den Händeln so bißhero vorgangen sich vergriffen / gefänglich verwahret worden / etliche loß gelassen / vnnd allein neun davon / so etwas gröber / als die andere mißhandelt hatten / in Hafften verblieben. Von diesen Paulus Golt wirdt enthauptet. ist nachmalen im Herbstmonat 1622. Paulus Golt / so ein vornehmer Mann in der Statt Wien gewesen / nachdem er durch die Tortur etliche Mißhandlungen bekannt / in seinem Mantel vngebunden außgeführet / auff einer Bühn vor dem rothen Thurn jhm der Kopff vnd rechte Hand abgehawen / vnd auff die Stattmawer / da er vnlang hernach wider abgenommen / auffgestecket / der Leib aber begraben worden. Schulden vnd andere fahrende Haab der erklärten vnd justificirten Rebellen in Böhmen werden in die Keyserliche Kammer gefordert. Mitlerweil sind auch in Böhmen in Keyserlicher Majestät Nahmen / von Fürst Carlen von Liechtenstein / die jenige so den erklärten Rebellen in Böhmen / mit Schulden verhafftet / oder deren zugehörige Sachen / als Kleinodien / Silbergeschirr / Gelt oder andere Mobilien oder fahrend Haab hinder jhnen hetten / oder aber daß dergleichen bey andern vorhanden Wissenschafft trügen / sich anzumelden / vnd davon Bericht zuthun / ermahnet. Weil aber viel solchem Erfordern nit nachkommen / sind sie nochmalen durch ein Patent / vnder dato Prag den 12. Augusti 1622. gar ernstlich solchem Befehl zu gehorsamen ermahnet worden / welches also gelautet. Es befünden sich viel derselben / die der Röm. Keys. Maj. außtrücklichem Willen zu wider / zu Verkleinerung der gethanen Verordnung / gehandelt / vnd diesem was gehorsamen Vnderthanen gebühret nicht nachkommen / sondern viel lieber allerhand böser Arglistigkeiten vnnd Practiken / zu Schmälerung der Keyserlichen Regalien vnd Gebürnuß sich gebrauchet / vnnd dardurch / daß sie mit dergleichen Bossen / leichtfertigen Leuthen vnnd öffentlichen Keyserlichen Feinden vnd Rebellen / jhren heimlichen Verstand haben / gnugsam an Tag geben / vnd ob wol sich etliche zu derogleichen Schulden zum theil bekennet / welche sie / ins Keyserliche Rentmeister Ampt auff den Termin S. Georgij verflossen / oder in 14. Tagen darnach / vnfehlbar haben abführen / oder aber vor die dazu verordnete Commissarien / sich stellen / vnd erhebliche Vrsachen / warumb sie dieselben Schulden zu bezahlen nicht schuldig / außführlich machen sollen / so haben doch dieselben gleicher Gestalt solchem zu wider gehandelt / dahero er wegen dieses jhres Vngehorsams ernsthafften Verordnung / vnter dato den 25. Maij dieses 1622. Jahrs ergehen lassen / deß Inhalts / daß ein jedweder / so derselben nicht gehorfamlichen nachkommen / vnnd seine Schulden abführen / oder aber gnugsame Vrsachen seiner Nichtzahlung fürwenden wirdt / solche Schulden nachmals doppelt ins Keyserliche Rentmeister Ampt / von dato seines offenen Edicts / innerhalb 4. Wochen abzuführen schuldig seyn solle. Als nun Doctor Jessenius auff die Bühn kommen / hat jhm der Scharpffrichter also bald die Hände auff den Rucken gebunden / hernacher / als er nidergekniet / die Zung mit einem Zänglein herauß gezogen / dieselbe abgeschnitten / vnd darauff das Haupt abgehawen / welches er mit hertzlicher Anruffung Gottes erlitten. Nach diesem hat der Scharpffrichter den vbrigen dreyen Personen / so zu dem Strang vervrtheilet gewesen / auff dem Platz die Hände auff den Rücken gebunden / vnd die ersten zween an einen Balcken zum Rathhauß herauß / den dritten aber an die Justitz auffgehencket / vnnd also mit seiner Hand inner vier oder fünffthalben Stunden an einem Tag sieben vnd zwantzig Personen vom Leben zum Todt hingerichtet / vnder welchen zehen gewesen / deren Alter man auff siebenhundert Jahr gerechnet. Elias Rosin der Elter vnd Johann Theodorus Sixt / haben zwar / wie obstehet auch gerichtet werden sollen / sind aber so weit erbetten worden / biß jhre Key. Maj. nach Prag gelangeten. Wie nun die vervrtheilte Personen hingerichtet / sindt zwölff Köpff / nemlich Graff Schlicken (welcher vnlang hernach / als sein Gemahl inständig darfür gebetten / wider herab gethan worden /) Budowitz / Michalowitz / Kaplitz / Dvorsetzky / Loß / Bilaw / Rochan / Steffetschtz / Cober / Jessenij vnd Hawenschilts / auff dem Brückenthurn / auff jeder Seiten 6. wie auch Graff Schlicken / Michalowitz / Ruppels vnd Hawenschilts abgehawene Händ auffgenagelt / Doctor Jessenij Cörper vor dem Galgenthor geviertheilt / vnd die Stück daselbsten auff die Strassen gestecket worden. Die Vbrigen Cörper hat man den hinderlassenen Witwen / deren etliche nachmalen vor Leyd gestorben vnd ihren Kindern folgen lassen. Folgenden Dienstag ist Nicolaus Diebis / seinem Vrtheil nach / mit der Zungen eine Stund an der Justitia angenagelt gestanden. Derselbe hat neben andern obenbemeldten / nachmalen an Ketten geschmidet / vnd gen Raab ins Gefängnuß gefuhret werden sollen / ist aber deß andern Tags / wegen außgestandener grossen Schmertzen gestorben. An selbigem Dinstag sind auch die obenbenante beyde procuratores vnd ein Altstätter Rathsdiener mit Ruthen außgehawen / vnd deß Landes ewig verwiesen worden. Frühwein ein Bohmischer Director stürtzet sich selber zu todt. Etliche Tag vor der Execution / nemlichen den 7. Junij / hat der Procurator Frühwein / ein Böhmischer Mit Director auß der Gefängknuß im weissen Thurn in den Graben sich zu todt gestürtzet; der ist von dem Scharpff Richter in einen Sack gestossen / auff einen Wagen gelegt / auff den Weissenberg vor Prag geführet / allda nidergeleget / die rechte Hand vnd Kopff abgehawen / geviertheilt / an vier Orthen die Vierthel auffgestecket / vnd die Hand vnd Kopff an die alte Justitz in der Newstatt auff dem Roßmarck auffgenagelt worden. Ein solchen Außgang hat es bekommen mit den jenigen / so die oberzehlte Newerung in dem Königreich Böhmen angefangen / vnd mit dem Schwerd dieselbe bißhero wider Jh. Maj. Keyser Ferdinandum / zu verthädigen vnd handzuhaben sich vnderstanden. Etliche Bürger zu Wien gefangen. Bald hernach sind von sechtzehen Bürgern / so zu Wien / weil sie auch mit den Händeln so bißhero vorgangen sich vergriffen / gefänglich verwahret worden / etliche loß gelassen / vnnd allein neun davon / so etwas gröber / als die andere mißhandelt hatten / in Hafften verblieben. Von diesen Paulus Golt wirdt enthauptet. ist nachmalen im Herbstmonat 1622. Paulus Golt / so ein vornehmer Mann in der Statt Wien gewesen / nachdem er durch die Tortur etliche Mißhandlungen bekannt / in seinem Mantel vngebunden außgeführet / auff einer Bühn vor dem rothen Thurn jhm der Kopff vnd rechte Hand abgehawen / vnd auff die Stattmawer / da er vnlang hernach wider abgenommen / auffgestecket / der Leib aber begraben worden. Schulden vnd andere fahrende Haab der erklärten vnd justificirten Rebellen in Böhmen werden in die Keyserliche Kammer gefordert. Mitlerweil sind auch in Böhmen in Keyserlicher Majestät Nahmen / von Fürst Carlen von Liechtenstein / die jenige so den erklärten Rebellen in Böhmen / mit Schulden verhafftet / oder deren zugehörige Sachen / als Kleinodien / Silbergeschirr / Gelt oder andere Mobilien oder fahrend Haab hinder jhnen hetten / oder aber daß dergleichen bey andern vorhanden Wissenschafft trügen / sich anzumelden / vnd davon Bericht zuthun / ermahnet. Weil aber viel solchem Erfordern nit nachkommen / sind sie nochmalen durch ein Patent / vnder dato Prag den 12. Augusti 1622. gar ernstlich solchem Befehl zu gehorsamen ermahnet worden / welches also gelautet. Es befünden sich viel derselben / die der Röm. Keys. Maj. außtrücklichem Willen zu wider / zu Verkleinerung der gethanen Verordnung / gehandelt / vnd diesem was gehorsamen Vnderthanen gebühret nicht nachkommen / sondern viel lieber allerhand böser Arglistigkeiten vnnd Practiken / zu Schmälerung der Keyserlichen Regalien vnd Gebürnuß sich gebrauchet / vnnd dardurch / daß sie mit dergleichen Bossen / leichtfertigen Leuthen vnnd öffentlichen Keyserlichen Feinden vnd Rebellen / jhren heimlichen Verstand haben / gnugsam an Tag geben / vnd ob wol sich etliche zu derogleichen Schulden zum theil bekennet / welche sie / ins Keyserliche Rentmeister Ampt auff den Termin S. Georgij verflossen / oder in 14. Tagen darnach / vnfehlbar haben abführen / oder aber vor die dazu verordnete Commissarien / sich stellen / vnd erhebliche Vrsachen / warumb sie dieselben Schulden zu bezahlen nicht schuldig / außführlich machen sollen / so haben doch dieselben gleicher Gestalt solchem zu wider gehandelt / dahero er wegen dieses jhres Vngehorsams ernsthafften Verordnung / vnter dato den 25. Maij dieses 1622. Jahrs ergehen lassen / deß Inhalts / daß ein jedweder / so derselben nicht gehorfamlichen nachkommen / vnnd seine Schulden abführen / oder aber gnugsame Vrsachen seiner Nichtzahlung fürwenden wirdt / solche Schulden nachmals doppelt ins Keyserliche Rentmeister Ampt / von dato seines offenen Edicts / innerhalb 4. 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Maj. nach Prag gelangeten.</p> <p>Wie nun die vervrtheilte Personen hingerichtet / sindt zwölff Köpff / nemlich Graff Schlicken (welcher vnlang hernach / als sein Gemahl inständig darfür gebetten / wider herab gethan worden /) Budowitz / Michalowitz / Kaplitz / Dvorsetzky / Loß / Bilaw / Rochan / Steffetschtz / Cober / Jessenij vnd Hawenschilts / auff dem Brückenthurn / auff jeder Seiten 6. wie auch Graff Schlicken / Michalowitz / Ruppels vnd Hawenschilts abgehawene Händ auffgenagelt / Doctor Jessenij Cörper vor dem Galgenthor geviertheilt / vnd die Stück daselbsten auff die Strassen gestecket worden. Die Vbrigen Cörper hat man den hinderlassenen Witwen / deren etliche nachmalen vor Leyd gestorben vnd ihren Kindern folgen lassen. Folgenden Dienstag ist Nicolaus Diebis / seinem Vrtheil nach / mit der Zungen eine Stund an der Justitia angenagelt gestanden. Derselbe hat neben andern obenbemeldten / nachmalen an Ketten geschmidet / vnd gen Raab ins Gefängnuß gefuhret werden sollen / ist aber deß andern Tags / wegen außgestandener grossen Schmertzen gestorben. An selbigem Dinstag sind auch die obenbenante beyde procuratores vnd ein Altstätter Rathsdiener mit Ruthen außgehawen / vnd deß Landes ewig verwiesen worden.</p> <p><note place="left">Frühwein ein Bohmischer Director stürtzet sich selber zu todt.</note> Etliche Tag vor der Execution / nemlichen den 7. Junij / hat der Procurator Frühwein / ein Böhmischer Mit Director auß der Gefängknuß im weissen Thurn in den Graben sich zu todt gestürtzet; der ist von dem Scharpff Richter in einen Sack gestossen / auff einen Wagen gelegt / auff den Weissenberg vor Prag geführet / allda nidergeleget / die rechte Hand vnd Kopff abgehawen / geviertheilt / an vier Orthen die Vierthel auffgestecket / vnd die Hand vnd Kopff an die alte Justitz in der Newstatt auff dem Roßmarck auffgenagelt worden.</p> <p>Ein solchen Außgang hat es bekommen mit den jenigen / so die oberzehlte Newerung in dem Königreich Böhmen angefangen / vnd mit dem Schwerd dieselbe bißhero wider Jh. Maj. Keyser Ferdinandum / zu verthädigen vnd handzuhaben sich vnderstanden.</p> <p><note place="right">Etliche Bürger zu Wien gefangen.</note> Bald hernach sind von sechtzehen Bürgern / so zu Wien / weil sie auch mit den Händeln so bißhero vorgangen sich vergriffen / gefänglich verwahret worden / etliche loß gelassen / vnnd allein neun davon / so etwas gröber / als die andere mißhandelt hatten / in Hafften verblieben. Von diesen <note place="right">Paulus Golt wirdt enthauptet.</note> ist nachmalen im Herbstmonat 1622. Paulus Golt / so ein vornehmer Mann in der Statt Wien gewesen / nachdem er durch die Tortur etliche Mißhandlungen bekannt / in seinem Mantel vngebunden außgeführet / auff einer Bühn vor dem rothen Thurn jhm der Kopff vnd rechte Hand abgehawen / vnd auff die Stattmawer / da er vnlang hernach wider abgenommen / auffgestecket / der Leib aber begraben worden.</p> <p><note place="right">Schulden vnd andere fahrende Haab der erklärten vnd justificirten Rebellen in Böhmen werden in die Keyserliche Kammer gefordert.</note> Mitlerweil sind auch in Böhmen in Keyserlicher Majestät Nahmen / von Fürst Carlen von Liechtenstein / die jenige so den erklärten Rebellen in Böhmen / mit Schulden verhafftet / oder deren zugehörige Sachen / als Kleinodien / Silbergeschirr / Gelt oder andere Mobilien oder fahrend Haab hinder jhnen hetten / oder aber daß dergleichen bey andern vorhanden Wissenschafft trügen / sich anzumelden / vnd davon Bericht zuthun / ermahnet. Weil aber viel solchem Erfordern nit nachkommen / sind sie nochmalen durch ein Patent / vnder dato Prag den 12. Augusti 1622. gar ernstlich solchem Befehl zu gehorsamen ermahnet worden / welches also gelautet.</p> <p>Es befünden sich viel derselben / die der Röm. Keys. Maj. außtrücklichem Willen zu wider / zu Verkleinerung der gethanen Verordnung / gehandelt / vnd diesem was gehorsamen Vnderthanen gebühret nicht nachkommen / sondern viel lieber allerhand böser Arglistigkeiten vnnd Practiken / zu Schmälerung der Keyserlichen Regalien vnd Gebürnuß sich gebrauchet / vnnd dardurch / daß sie mit dergleichen Bossen / leichtfertigen Leuthen vnnd öffentlichen Keyserlichen Feinden vnd Rebellen / jhren heimlichen Verstand haben / gnugsam an Tag geben / vnd ob wol sich etliche zu derogleichen Schulden zum theil bekennet / welche sie / ins Keyserliche Rentmeister Ampt auff den Termin S. Georgij verflossen / oder in 14. Tagen darnach / vnfehlbar haben abführen / oder aber vor die dazu verordnete Commissarien / sich stellen / vnd erhebliche Vrsachen / warumb sie dieselben Schulden zu bezahlen nicht schuldig / außführlich machen sollen / so haben doch dieselben gleicher Gestalt solchem zu wider gehandelt / dahero er wegen dieses jhres Vngehorsams ernsthafften Verordnung / vnter dato den 25. Maij dieses 1622. Jahrs ergehen lassen / deß Inhalts / daß ein jedweder / so derselben nicht gehorfamlichen nachkommen / vnnd seine Schulden abführen / oder aber gnugsame Vrsachen seiner Nichtzahlung fürwenden wirdt / solche Schulden nachmals doppelt ins Keyserliche Rentmeister Ampt / von dato seines offenen Edicts / innerhalb 4. Wochen abzuführen schuldig seyn solle.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [541/0610]
Als nun Doctor Jessenius auff die Bühn kommen / hat jhm der Scharpffrichter also bald die Hände auff den Rucken gebunden / hernacher / als er nidergekniet / die Zung mit einem Zänglein herauß gezogen / dieselbe abgeschnitten / vnd darauff das Haupt abgehawen / welches er mit hertzlicher Anruffung Gottes erlitten.
Nach diesem hat der Scharpffrichter den vbrigen dreyen Personen / so zu dem Strang vervrtheilet gewesen / auff dem Platz die Hände auff den Rücken gebunden / vnd die ersten zween an einen Balcken zum Rathhauß herauß / den dritten aber an die Justitz auffgehencket / vnnd also mit seiner Hand inner vier oder fünffthalben Stunden an einem Tag sieben vnd zwantzig Personen vom Leben zum Todt hingerichtet / vnder welchen zehen gewesen / deren Alter man auff siebenhundert Jahr gerechnet.
Elias Rosin der Elter vnd Johann Theodorus Sixt / haben zwar / wie obstehet auch gerichtet werden sollen / sind aber so weit erbetten worden / biß jhre Key. Maj. nach Prag gelangeten.
Wie nun die vervrtheilte Personen hingerichtet / sindt zwölff Köpff / nemlich Graff Schlicken (welcher vnlang hernach / als sein Gemahl inständig darfür gebetten / wider herab gethan worden /) Budowitz / Michalowitz / Kaplitz / Dvorsetzky / Loß / Bilaw / Rochan / Steffetschtz / Cober / Jessenij vnd Hawenschilts / auff dem Brückenthurn / auff jeder Seiten 6. wie auch Graff Schlicken / Michalowitz / Ruppels vnd Hawenschilts abgehawene Händ auffgenagelt / Doctor Jessenij Cörper vor dem Galgenthor geviertheilt / vnd die Stück daselbsten auff die Strassen gestecket worden. Die Vbrigen Cörper hat man den hinderlassenen Witwen / deren etliche nachmalen vor Leyd gestorben vnd ihren Kindern folgen lassen. Folgenden Dienstag ist Nicolaus Diebis / seinem Vrtheil nach / mit der Zungen eine Stund an der Justitia angenagelt gestanden. Derselbe hat neben andern obenbemeldten / nachmalen an Ketten geschmidet / vnd gen Raab ins Gefängnuß gefuhret werden sollen / ist aber deß andern Tags / wegen außgestandener grossen Schmertzen gestorben. An selbigem Dinstag sind auch die obenbenante beyde procuratores vnd ein Altstätter Rathsdiener mit Ruthen außgehawen / vnd deß Landes ewig verwiesen worden.
Etliche Tag vor der Execution / nemlichen den 7. Junij / hat der Procurator Frühwein / ein Böhmischer Mit Director auß der Gefängknuß im weissen Thurn in den Graben sich zu todt gestürtzet; der ist von dem Scharpff Richter in einen Sack gestossen / auff einen Wagen gelegt / auff den Weissenberg vor Prag geführet / allda nidergeleget / die rechte Hand vnd Kopff abgehawen / geviertheilt / an vier Orthen die Vierthel auffgestecket / vnd die Hand vnd Kopff an die alte Justitz in der Newstatt auff dem Roßmarck auffgenagelt worden.
Frühwein ein Bohmischer Director stürtzet sich selber zu todt. Ein solchen Außgang hat es bekommen mit den jenigen / so die oberzehlte Newerung in dem Königreich Böhmen angefangen / vnd mit dem Schwerd dieselbe bißhero wider Jh. Maj. Keyser Ferdinandum / zu verthädigen vnd handzuhaben sich vnderstanden.
Bald hernach sind von sechtzehen Bürgern / so zu Wien / weil sie auch mit den Händeln so bißhero vorgangen sich vergriffen / gefänglich verwahret worden / etliche loß gelassen / vnnd allein neun davon / so etwas gröber / als die andere mißhandelt hatten / in Hafften verblieben. Von diesen ist nachmalen im Herbstmonat 1622. Paulus Golt / so ein vornehmer Mann in der Statt Wien gewesen / nachdem er durch die Tortur etliche Mißhandlungen bekannt / in seinem Mantel vngebunden außgeführet / auff einer Bühn vor dem rothen Thurn jhm der Kopff vnd rechte Hand abgehawen / vnd auff die Stattmawer / da er vnlang hernach wider abgenommen / auffgestecket / der Leib aber begraben worden.
Etliche Bürger zu Wien gefangen.
Paulus Golt wirdt enthauptet. Mitlerweil sind auch in Böhmen in Keyserlicher Majestät Nahmen / von Fürst Carlen von Liechtenstein / die jenige so den erklärten Rebellen in Böhmen / mit Schulden verhafftet / oder deren zugehörige Sachen / als Kleinodien / Silbergeschirr / Gelt oder andere Mobilien oder fahrend Haab hinder jhnen hetten / oder aber daß dergleichen bey andern vorhanden Wissenschafft trügen / sich anzumelden / vnd davon Bericht zuthun / ermahnet. Weil aber viel solchem Erfordern nit nachkommen / sind sie nochmalen durch ein Patent / vnder dato Prag den 12. Augusti 1622. gar ernstlich solchem Befehl zu gehorsamen ermahnet worden / welches also gelautet.
Schulden vnd andere fahrende Haab der erklärten vnd justificirten Rebellen in Böhmen werden in die Keyserliche Kammer gefordert. Es befünden sich viel derselben / die der Röm. Keys. Maj. außtrücklichem Willen zu wider / zu Verkleinerung der gethanen Verordnung / gehandelt / vnd diesem was gehorsamen Vnderthanen gebühret nicht nachkommen / sondern viel lieber allerhand böser Arglistigkeiten vnnd Practiken / zu Schmälerung der Keyserlichen Regalien vnd Gebürnuß sich gebrauchet / vnnd dardurch / daß sie mit dergleichen Bossen / leichtfertigen Leuthen vnnd öffentlichen Keyserlichen Feinden vnd Rebellen / jhren heimlichen Verstand haben / gnugsam an Tag geben / vnd ob wol sich etliche zu derogleichen Schulden zum theil bekennet / welche sie / ins Keyserliche Rentmeister Ampt auff den Termin S. Georgij verflossen / oder in 14. Tagen darnach / vnfehlbar haben abführen / oder aber vor die dazu verordnete Commissarien / sich stellen / vnd erhebliche Vrsachen / warumb sie dieselben Schulden zu bezahlen nicht schuldig / außführlich machen sollen / so haben doch dieselben gleicher Gestalt solchem zu wider gehandelt / dahero er wegen dieses jhres Vngehorsams ernsthafften Verordnung / vnter dato den 25. Maij dieses 1622. Jahrs ergehen lassen / deß Inhalts / daß ein jedweder / so derselben nicht gehorfamlichen nachkommen / vnnd seine Schulden abführen / oder aber gnugsame Vrsachen seiner Nichtzahlung fürwenden wirdt / solche Schulden nachmals doppelt ins Keyserliche Rentmeister Ampt / von dato seines offenen Edicts / innerhalb 4. Wochen abzuführen schuldig seyn solle.
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