Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.benmässig würcklich erstattet) in das Conclaue zugelassen worden / darbey wir auch vnsere gebürliche Session vnd Stimm vertretten / vnd darauff mit einhelligem Consens vnd Einwilligung obbesagter persönlich anwesenden Churfürsten / vnnd der abwesenden bevollmächtigten Gesandten / auß sonderbarer schickung deß Allmächtigen / zum Römischen König / in Keyser zuerheben / den 28. Aug verflossenen 1618. Jahrs erwehlt / öffentlich proclamirt / auch folgends den 9. Sept. erstbenannten Jahrs / mit gebräuchlichen Solennitäten gekrönt worden / Haben wir vus zu erzeigung vnserer Vätterlichen guthertzigen vnnd friedliebenden Fürsorg / vnnd damit wir ohn alle weiterung / Gefahr vnd hochschädliches Verderben / besagt vnser Königreich / widerumb zu friedlichem Wesen / Ruhe vnd Wolstand ehest befördern möchten / nicht allein gleich / nach dem die völlig Regierung an vns gefallen / den Böhmischen auff gestandenen Ständen / mit beweglicher Erinnerung vnser Gemüth / vnnd daß wir jhre rechtmessige Privilegien vnd Freyheiten confirmiren / auch sonst alles das thun vnd leysten wolten / ja würcklich confirmirt vnd geleystet / was einem ordentlichen Böhmischen König von rechtswegen obligt / Sondern wir haben noch ferrner allda zu Franckfurt / dem gesambten löblichen Churfürstlichen Collegio (dabey sich die Chur-Pfältzischen Gevollmächtigte auch befunden) zu sonderbaren Ehren / auff desselben jnständiges einhelliges begehren vnd anhalten / die ebenmessige Einwilligung einer gütlichen Interposition / in massen von höchstgemeltem vnserm geliebten Herrn Vetter vnd Vatter / weyland Keyser Matthia / zuvor auch gegen etlichen Chur-vnd Fürsten geschehen / vngeacht die zu denselben Zeiten vorgewendete grauamina, vnter derer Praetext von jhnen Rebellanten die Waffen ergriffen / vns nicht angangen / wir vns auch der von weyland mehr höchsternantem vnserm Vorfahren hinderlassenen Kriegsverfassung anderst nicht / als durch die öffentlich friedbrüchige Handlungen vnd Gewaltthaten / so von jhnen Rebellen / vnangesehen wir vnserm Kriegsvolck den Stillstand der Waffen allbereyt anbefohlen / vns auch gegen jhnen den Rebellen zu gütlicher Hinlegung dieses entstandenen Vnwesens / gantz gnädigst vnnd Vätterlich erbotten gehabt / dannoch mit verächtlicher in Windschlagung dessen alles wider vns vorgenommen) zu gebrauchen bewogen worden / gleich so wenig entgegen seyn lassen / sondern dieselbe obberührtem Churfürstlichen Collegio, vermög der von vns bey vnserer Keyserlichen Wahl vnd Crönung / schrifft-vnd mündlich gethaner Erklärungen / gäntzlich anvertrawt vnd vbergeben / vnd ob wol wir vns darauff keines andern / dann vngezweiffelter Fortstellung solcher neben den andern Churfürsten / von mehrgenantem Friedrichen Pfaltzgraffen selbsten / so eyfferig begerten vnd getriebenen Interpositionhandlung versehen / bivorab / dieweil solche von obbesagtem Churfürstlichen Collegio, vnsers Königreichs Böhmen / Ständen vnnd Vnderthanen / durch ein gesamptes Schreiben auß Franckfurt / im Monat Septembris verschienen 1619. Jahrs denuncijrt / vnd zu solchem end ein gewisse Tagsatzung / nemlich auff den 20. Novembr. jetztgemelten Jahrs / in vnser vnnd deß H. Reichs Statt Regenspurg angestellt vnd bestimt worden / Dannenhero wir im wenigsten nicht vermuhtet / daß sich jemands befinden solt / so ein anders zu grossem Vnheyl / Virwirrung vnd Zerrüttlichkeit / auch augenscheinlichen Landtverderben vnnd Blutvergiessen im Sinn vnnd Gemüht haben solte / so ist jedoch dem stracks zugegen / offenbar vnd am Tag / ja ebenmessig weltkündig / nach dem offtgenannt vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs Böheym Rebellen / auff Jhr / mit deren bewußten Rathgebern lang gepflogene heymliche Practicken / gleich eben zu der Zeit / als wir obverstandner massen zu Franckfurt zu der Hochheit deß Röm. Keysserthumbs / von den sämptlichen Churfürsten einhelliglich erwehlt vnd erhaben worden / mit veracht vnd vergeßlicher hindansetzung jrer vns bey obgeschriebener Königlichen Böhmischen Annem-vnd Crönung / öffentlich geleysteten Pflicht vnd Landtshuldigung / zu förderst aber deß Heyl. Reichs / wie auch deß Königreichs Böheym als jhres Vatterlands Constiturionen / Fundamentalgesetzen / güldenen Bull / Keys. vnd Kön. Privilegien / Declarationen vnd allgemeinen Landschlüssen / vnd also wider Gott / Recht / die Natur vnd alle Erbarkeit zu einer newen / vngültig / vnd wie dieselb an sich selbst null vnd nichtig / also auch auß Keys. Vollmacht von vns barvor erklärter Wahl vnnd Crönung / mit obbesagtem Friedrichen Pfaltzgraffen eygenmächtiger / thätlicher vnnd eydbritchiger weiß geschritten / darbey die Vacantz deß Königreichs vnd auffrührische Entbrechung jhrer Eyd vnnd Pflicht / auff nichts anders / als hochschmähliche Verletzung vnserer Reputation / Ehr / Hochheit vnnd fälschlich erdacht hochanzügliche Famos-Reden vnnd Schrifften / de facto vnerkandter Sach / also fundirt vnd gegründet / daß er Pfaltzgraff mit eygenthätlicher Zufahrung / solche Handlungen / als einen rechtmessigen Titul zum Königreich Böheym / nicht allein acceptirt vnnd genemb gehabt / vnd sich also dardurch an statt der friedlichen Vermitlung / zu der er sich / wie obgemeld neben den andern Churfürsten erbotten / der jenigen friedbrüchigen Handlungen / so von den Rebellen vnnd derselben Anhängern vorgenommen / vnangesehen der noch bey lebzeiten vnsers geliebten Herrn Vetters vnd Vatters Keysers Matthiae Lieb. wider die jenige / so sich offtermelter Rebellion annehmen / öffentlich außgangener vnd ins Reich publicirter Avocatorien im werck theilhafftig / vnd zu einem Haupt dieses gantzen Rebellionwesens gemacht / sondern auch in offtermelt vnser Königreich Böheym vnnd dessen incorporirte Landt persönlich gezogen / vnnd sich desselben vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs (welches mit allen Zugehörungen / nicht weniger als die Stimm vnnd das Recht der Römisch-Königlichen Wahl / darzu wir von benmässig würcklich erstattet) in das Conclaue zugelassen worden / darbey wir auch vnsere gebürliche Session vnd Stimm vertretten / vnd darauff mit einhelligem Consens vnd Einwilligung obbesagter persönlich anwesenden Churfürsten / vnnd der abwesenden bevollmächtigten Gesandten / auß sonderbarer schickung deß Allmächtigen / zum Römischen König / in Keyser zuerheben / den 28. Aug verflossenen 1618. Jahrs erwehlt / öffentlich proclamirt / auch folgends den 9. Sept. erstbenannten Jahrs / mit gebräuchlichen Solennitäten gekrönt worden / Haben wir vus zu erzeigung vnserer Vätterlichen guthertzigen vnnd friedliebenden Fürsorg / vnnd damit wir ohn alle weiterung / Gefahr vnd hochschädliches Verderben / besagt vnser Königreich / widerumb zu friedlichem Wesen / Ruhe vnd Wolstand ehest befördern möchten / nicht allein gleich / nach dem die völlig Regierung an vns gefallen / den Böhmischen auff gestandenen Ständen / mit beweglicher Erinnerung vnser Gemüth / vnnd daß wir jhre rechtmessige Privilegien vnd Freyheiten confirmiren / auch sonst alles das thun vnd leysten wolten / ja würcklich confirmirt vnd geleystet / was einem ordentlichen Böhmischen König võ rechtswegen obligt / Sondern wir haben noch ferrner allda zu Franckfurt / dem gesambten löblichen Churfürstlichen Collegio (dabey sich die Chur-Pfältzischen Gevollmächtigte auch befunden) zu sonderbaren Ehren / auff desselben jnständiges einhelliges begehren vnd anhalten / die ebenmessige Einwilligung einer gütlichen Interposition / in massen von höchstgemeltem vnserm geliebten Herrn Vetter vnd Vatter / weyland Keyser Matthia / zuvor auch gegen etlichen Chur-vnd Fürsten geschehen / vngeacht die zu denselben Zeiten vorgewendete grauamina, vnter derer Praetext von jhnen Rebellanten die Waffen ergriffen / vns nicht angangen / wir vns auch der von weyland mehr höchsternantem vnserm Vorfahren hinderlassenen Kriegsverfassung anderst nicht / als durch die öffentlich friedbrüchige Handlungen vnd Gewaltthaten / so von jhnen Rebellen / vnangesehen wir vnserm Kriegsvolck den Stillstand der Waffen allbereyt anbefohlen / vns auch gegen jhnen den Rebellen zu gütlicher Hinlegung dieses entstandenen Vnwesens / gantz gnädigst vnnd Vätterlich erbotten gehabt / dannoch mit verächtlicher in Windschlagung dessen alles wider vns vorgenommen) zu gebrauchen bewogen worden / gleich so wenig entgegen seyn lassen / sondern dieselbe obberührtem Churfürstlichen Collegio, vermög der von vns bey vnserer Keyserlichen Wahl vnd Crönung / schrifft-vnd mündlich gethaner Erklärungen / gäntzlich anvertrawt vnd vbergeben / vnd ob wol wir vns darauff keines andern / dann vngezweiffelter Fortstellung solcher neben den andern Churfürsten / von mehrgenantem Friedrichen Pfaltzgraffen selbsten / so eyfferig begerten vñ getriebenen Interpositionhandlung versehen / bivorab / dieweil solche von obbesagtem Churfürstlichen Collegio, vnsers Königreichs Böhmen / Ständen vnnd Vnderthanen / durch ein gesamptes Schreiben auß Franckfurt / im Monat Septembris verschienen 1619. Jahrs denuncijrt / vnd zu solchem end ein gewisse Tagsatzung / nemlich auff den 20. Novembr. jetztgemelten Jahrs / in vnser vnnd deß H. Reichs Statt Regenspurg angestellt vñ bestimt worden / Dannenhero wir im wenigsten nicht vermuhtet / daß sich jemands befinden solt / so ein anders zu grossem Vnheyl / Virwirrung vnd Zerrüttlichkeit / auch augenscheinlichen Landtverderben vnnd Blutvergiessen im Sinn vnnd Gemüht haben solte / so ist jedoch dem stracks zugegen / offenbar vnd am Tag / ja ebenmessig weltkündig / nach dem offtgenannt vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs Böheym Rebellen / auff Jhr / mit deren bewußten Rathgebern lang gepflogene heymliche Practicken / gleich eben zu der Zeit / als wir obverstandner massen zu Franckfurt zu der Hochheit deß Röm. Keysserthumbs / von den sämptlichen Churfürsten einhelliglich erwehlt vnd erhaben worden / mit veracht vñ vergeßlicher hindansetzung jrer vns bey obgeschriebener Königlichen Böhmischen Annem-vnd Crönung / öffentlich geleysteten Pflicht vnd Landtshuldigung / zu förderst aber deß Heyl. Reichs / wie auch deß Königreichs Böheym als jhres Vatterlands Constiturionen / Fundamentalgesetzen / güldenen Bull / Keys. vnd Kön. Privilegien / Declarationen vnd allgemeinen Landschlüssen / vnd also wider Gott / Recht / die Natur vnd alle Erbarkeit zu einer newen / vngültig / vnd wie dieselb an sich selbst null vnd nichtig / also auch auß Keys. Vollmacht von vns barvor erklärter Wahl vnnd Crönung / mit obbesagtem Friedrichen Pfaltzgraffen eygenmächtiger / thätlicher vnnd eydbritchiger weiß geschritten / darbey die Vacantz deß Königreichs vnd auffrührische Entbrechung jhrer Eyd vnnd Pflicht / auff nichts anders / als hochschmähliche Verletzung vnserer Reputation / Ehr / Hochheit vnnd fälschlich erdacht hochanzügliche Famos-Reden vnnd Schrifften / de facto vnerkandter Sach / also fundirt vnd gegründet / daß er Pfaltzgraff mit eygenthätlicher Zufahrung / solche Handlungen / als einen rechtmessigen Titul zum Königreich Böheym / nicht allein acceptirt vnnd genemb gehabt / vñ sich also dardurch an statt der friedlichen Vermitlung / zu der er sich / wie obgemeld neben den andern Churfürsten erbotten / der jenigen friedbrüchigen Handlungen / so von den Rebellen vnnd derselben Anhängern vorgenommen / vnangesehen der noch bey lebzeiten vnsers geliebten Herrn Vetters vnd Vatters Keysers Matthiae Lieb. wider die jenige / so sich offtermelter Rebellion annehmen / öffentlich außgangener vñ ins Reich publicirter Avocatorien im werck theilhafftig / vnd zu einem Haupt dieses gantzen Rebellionwesens gemacht / sondern auch in offtermelt vnser Königreich Böheym vnnd dessen incorporirte Landt persönlich gezogen / vnnd sich desselben vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs (welches mit allen Zugehörungen / nicht weniger als die Stimm vnnd das Recht der Römisch-Königlichen Wahl / darzu wir von <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0592" n="525"/> benmässig würcklich erstattet) in das Conclaue zugelassen worden / darbey wir auch vnsere gebürliche Session vnd Stimm vertretten / vnd darauff mit einhelligem Consens vnd Einwilligung obbesagter persönlich anwesenden Churfürsten / vnnd der abwesenden bevollmächtigten Gesandten / auß sonderbarer schickung deß Allmächtigen / zum Römischen König / in Keyser zuerheben / den 28. Aug verflossenen 1618. Jahrs erwehlt / öffentlich proclamirt / auch folgends den 9. Sept. erstbenannten Jahrs / mit gebräuchlichen Solennitäten gekrönt worden / Haben wir vus zu erzeigung vnserer Vätterlichen guthertzigen vnnd friedliebenden Fürsorg / vnnd damit wir ohn alle weiterung / Gefahr vnd hochschädliches Verderben / besagt vnser Königreich / widerumb zu friedlichem Wesen / Ruhe vnd Wolstand ehest befördern möchten / nicht allein gleich / nach dem die völlig Regierung an vns gefallen / den Böhmischen auff gestandenen Ständen / mit beweglicher Erinnerung vnser Gemüth / vnnd daß wir jhre rechtmessige Privilegien vnd Freyheiten confirmiren / auch sonst alles das thun vnd leysten wolten / ja würcklich confirmirt vnd geleystet / was einem ordentlichen Böhmischen König võ rechtswegen obligt / Sondern wir haben noch ferrner allda zu Franckfurt / dem gesambten löblichen Churfürstlichen Collegio (dabey sich die Chur-Pfältzischen Gevollmächtigte auch befunden) zu sonderbaren Ehren / auff desselben jnständiges einhelliges begehren vnd anhalten / die ebenmessige Einwilligung einer gütlichen Interposition / in massen von höchstgemeltem vnserm geliebten Herrn Vetter vnd Vatter / weyland Keyser Matthia / zuvor auch gegen etlichen Chur-vnd Fürsten geschehen / vngeacht die zu denselben Zeiten vorgewendete grauamina, vnter derer Praetext von jhnen Rebellanten die Waffen ergriffen / vns nicht angangen / wir vns auch der von weyland mehr höchsternantem vnserm Vorfahren hinderlassenen Kriegsverfassung anderst nicht / als durch die öffentlich friedbrüchige Handlungen vnd Gewaltthaten / so von jhnen Rebellen / vnangesehen wir vnserm Kriegsvolck den Stillstand der Waffen allbereyt anbefohlen / vns auch gegen jhnen den Rebellen zu gütlicher Hinlegung dieses entstandenen Vnwesens / gantz gnädigst vnnd Vätterlich erbotten gehabt / dannoch mit verächtlicher in Windschlagung dessen alles wider vns vorgenommen) zu gebrauchen bewogen worden / gleich so wenig entgegen seyn lassen / sondern dieselbe obberührtem Churfürstlichen Collegio, vermög der von vns bey vnserer Keyserlichen Wahl vnd Crönung / schrifft-vnd mündlich gethaner Erklärungen / gäntzlich anvertrawt vnd vbergeben / vnd ob wol wir vns darauff keines andern / dann vngezweiffelter Fortstellung solcher neben den andern Churfürsten / von mehrgenantem Friedrichen Pfaltzgraffen selbsten / so eyfferig begerten vñ getriebenen Interpositionhandlung versehen / bivorab / dieweil solche von obbesagtem Churfürstlichen Collegio, vnsers Königreichs Böhmen / Ständen vnnd Vnderthanen / durch ein gesamptes Schreiben auß Franckfurt / im Monat Septembris verschienen 1619. Jahrs denuncijrt / vnd zu solchem end ein gewisse Tagsatzung / nemlich auff den 20. Novembr. jetztgemelten Jahrs / in vnser vnnd deß H. Reichs Statt Regenspurg angestellt vñ bestimt worden / Dannenhero wir im wenigsten nicht vermuhtet / daß sich jemands befinden solt / so ein anders zu grossem Vnheyl / Virwirrung vnd Zerrüttlichkeit / auch augenscheinlichen Landtverderben vnnd Blutvergiessen im Sinn vnnd Gemüht haben solte / so ist jedoch dem stracks zugegen / offenbar vnd am Tag / ja ebenmessig weltkündig / nach dem offtgenannt vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs Böheym Rebellen / auff Jhr / mit deren bewußten Rathgebern lang gepflogene heymliche Practicken / gleich eben zu der Zeit / als wir obverstandner massen zu Franckfurt zu der Hochheit deß Röm. Keysserthumbs / von den sämptlichen Churfürsten einhelliglich erwehlt vnd erhaben worden / mit veracht vñ vergeßlicher hindansetzung jrer vns bey obgeschriebener Königlichen Böhmischen Annem-vnd Crönung / öffentlich geleysteten Pflicht vnd Landtshuldigung / zu förderst aber deß Heyl. Reichs / wie auch deß Königreichs Böheym als jhres Vatterlands Constiturionen / Fundamentalgesetzen / güldenen Bull / Keys. vnd Kön. Privilegien / Declarationen vnd allgemeinen Landschlüssen / vnd also wider Gott / Recht / die Natur vnd alle Erbarkeit zu einer newen / vngültig / vnd wie dieselb an sich selbst null vnd nichtig / also auch auß Keys. Vollmacht von vns barvor erklärter Wahl vnnd Crönung / mit obbesagtem Friedrichen Pfaltzgraffen eygenmächtiger / thätlicher vnnd eydbritchiger weiß geschritten / darbey die Vacantz deß Königreichs vnd auffrührische Entbrechung jhrer Eyd vnnd Pflicht / auff nichts anders / als hochschmähliche Verletzung vnserer Reputation / Ehr / Hochheit vnnd fälschlich erdacht hochanzügliche Famos-Reden vnnd Schrifften / de facto vnerkandter Sach / also fundirt vnd gegründet / daß er Pfaltzgraff mit eygenthätlicher Zufahrung / solche Handlungen / als einen rechtmessigen Titul zum Königreich Böheym / nicht allein acceptirt vnnd genemb gehabt / vñ sich also dardurch an statt der friedlichen Vermitlung / zu der er sich / wie obgemeld neben den andern Churfürsten erbotten / der jenigen friedbrüchigen Handlungen / so von den Rebellen vnnd derselben Anhängern vorgenommen / vnangesehen der noch bey lebzeiten vnsers geliebten Herrn Vetters vnd Vatters Keysers Matthiae Lieb. wider die jenige / so sich offtermelter Rebellion annehmen / öffentlich außgangener vñ ins Reich publicirter Avocatorien im werck theilhafftig / vnd zu einem Haupt dieses gantzen Rebellionwesens gemacht / sondern auch in offtermelt vnser Königreich Böheym vnnd dessen incorporirte Landt persönlich gezogen / vnnd sich desselben vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs (welches mit allen Zugehörungen / nicht weniger als die Stimm vnnd das Recht der Römisch-Königlichen Wahl / darzu wir von </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [525/0592]
benmässig würcklich erstattet) in das Conclaue zugelassen worden / darbey wir auch vnsere gebürliche Session vnd Stimm vertretten / vnd darauff mit einhelligem Consens vnd Einwilligung obbesagter persönlich anwesenden Churfürsten / vnnd der abwesenden bevollmächtigten Gesandten / auß sonderbarer schickung deß Allmächtigen / zum Römischen König / in Keyser zuerheben / den 28. Aug verflossenen 1618. Jahrs erwehlt / öffentlich proclamirt / auch folgends den 9. Sept. erstbenannten Jahrs / mit gebräuchlichen Solennitäten gekrönt worden / Haben wir vus zu erzeigung vnserer Vätterlichen guthertzigen vnnd friedliebenden Fürsorg / vnnd damit wir ohn alle weiterung / Gefahr vnd hochschädliches Verderben / besagt vnser Königreich / widerumb zu friedlichem Wesen / Ruhe vnd Wolstand ehest befördern möchten / nicht allein gleich / nach dem die völlig Regierung an vns gefallen / den Böhmischen auff gestandenen Ständen / mit beweglicher Erinnerung vnser Gemüth / vnnd daß wir jhre rechtmessige Privilegien vnd Freyheiten confirmiren / auch sonst alles das thun vnd leysten wolten / ja würcklich confirmirt vnd geleystet / was einem ordentlichen Böhmischen König võ rechtswegen obligt / Sondern wir haben noch ferrner allda zu Franckfurt / dem gesambten löblichen Churfürstlichen Collegio (dabey sich die Chur-Pfältzischen Gevollmächtigte auch befunden) zu sonderbaren Ehren / auff desselben jnständiges einhelliges begehren vnd anhalten / die ebenmessige Einwilligung einer gütlichen Interposition / in massen von höchstgemeltem vnserm geliebten Herrn Vetter vnd Vatter / weyland Keyser Matthia / zuvor auch gegen etlichen Chur-vnd Fürsten geschehen / vngeacht die zu denselben Zeiten vorgewendete grauamina, vnter derer Praetext von jhnen Rebellanten die Waffen ergriffen / vns nicht angangen / wir vns auch der von weyland mehr höchsternantem vnserm Vorfahren hinderlassenen Kriegsverfassung anderst nicht / als durch die öffentlich friedbrüchige Handlungen vnd Gewaltthaten / so von jhnen Rebellen / vnangesehen wir vnserm Kriegsvolck den Stillstand der Waffen allbereyt anbefohlen / vns auch gegen jhnen den Rebellen zu gütlicher Hinlegung dieses entstandenen Vnwesens / gantz gnädigst vnnd Vätterlich erbotten gehabt / dannoch mit verächtlicher in Windschlagung dessen alles wider vns vorgenommen) zu gebrauchen bewogen worden / gleich so wenig entgegen seyn lassen / sondern dieselbe obberührtem Churfürstlichen Collegio, vermög der von vns bey vnserer Keyserlichen Wahl vnd Crönung / schrifft-vnd mündlich gethaner Erklärungen / gäntzlich anvertrawt vnd vbergeben / vnd ob wol wir vns darauff keines andern / dann vngezweiffelter Fortstellung solcher neben den andern Churfürsten / von mehrgenantem Friedrichen Pfaltzgraffen selbsten / so eyfferig begerten vñ getriebenen Interpositionhandlung versehen / bivorab / dieweil solche von obbesagtem Churfürstlichen Collegio, vnsers Königreichs Böhmen / Ständen vnnd Vnderthanen / durch ein gesamptes Schreiben auß Franckfurt / im Monat Septembris verschienen 1619. Jahrs denuncijrt / vnd zu solchem end ein gewisse Tagsatzung / nemlich auff den 20. Novembr. jetztgemelten Jahrs / in vnser vnnd deß H. Reichs Statt Regenspurg angestellt vñ bestimt worden / Dannenhero wir im wenigsten nicht vermuhtet / daß sich jemands befinden solt / so ein anders zu grossem Vnheyl / Virwirrung vnd Zerrüttlichkeit / auch augenscheinlichen Landtverderben vnnd Blutvergiessen im Sinn vnnd Gemüht haben solte / so ist jedoch dem stracks zugegen / offenbar vnd am Tag / ja ebenmessig weltkündig / nach dem offtgenannt vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs Böheym Rebellen / auff Jhr / mit deren bewußten Rathgebern lang gepflogene heymliche Practicken / gleich eben zu der Zeit / als wir obverstandner massen zu Franckfurt zu der Hochheit deß Röm. Keysserthumbs / von den sämptlichen Churfürsten einhelliglich erwehlt vnd erhaben worden / mit veracht vñ vergeßlicher hindansetzung jrer vns bey obgeschriebener Königlichen Böhmischen Annem-vnd Crönung / öffentlich geleysteten Pflicht vnd Landtshuldigung / zu förderst aber deß Heyl. Reichs / wie auch deß Königreichs Böheym als jhres Vatterlands Constiturionen / Fundamentalgesetzen / güldenen Bull / Keys. vnd Kön. Privilegien / Declarationen vnd allgemeinen Landschlüssen / vnd also wider Gott / Recht / die Natur vnd alle Erbarkeit zu einer newen / vngültig / vnd wie dieselb an sich selbst null vnd nichtig / also auch auß Keys. Vollmacht von vns barvor erklärter Wahl vnnd Crönung / mit obbesagtem Friedrichen Pfaltzgraffen eygenmächtiger / thätlicher vnnd eydbritchiger weiß geschritten / darbey die Vacantz deß Königreichs vnd auffrührische Entbrechung jhrer Eyd vnnd Pflicht / auff nichts anders / als hochschmähliche Verletzung vnserer Reputation / Ehr / Hochheit vnnd fälschlich erdacht hochanzügliche Famos-Reden vnnd Schrifften / de facto vnerkandter Sach / also fundirt vnd gegründet / daß er Pfaltzgraff mit eygenthätlicher Zufahrung / solche Handlungen / als einen rechtmessigen Titul zum Königreich Böheym / nicht allein acceptirt vnnd genemb gehabt / vñ sich also dardurch an statt der friedlichen Vermitlung / zu der er sich / wie obgemeld neben den andern Churfürsten erbotten / der jenigen friedbrüchigen Handlungen / so von den Rebellen vnnd derselben Anhängern vorgenommen / vnangesehen der noch bey lebzeiten vnsers geliebten Herrn Vetters vnd Vatters Keysers Matthiae Lieb. wider die jenige / so sich offtermelter Rebellion annehmen / öffentlich außgangener vñ ins Reich publicirter Avocatorien im werck theilhafftig / vnd zu einem Haupt dieses gantzen Rebellionwesens gemacht / sondern auch in offtermelt vnser Königreich Böheym vnnd dessen incorporirte Landt persönlich gezogen / vnnd sich desselben vnsers Königreichs vnnd Churfürstenthumbs (welches mit allen Zugehörungen / nicht weniger als die Stimm vnnd das Recht der Römisch-Königlichen Wahl / darzu wir von
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/592>, abgerufen am 29.06.2024. |