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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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allgemeine Land-vnd Kriegsleuth der acht Ehrenfähnlein aller Hochgerichten vnd Gemeinden deß Obern Grawen Bunds / thun kund jedermännniglich / daß wir auff heut dato / auß habenden Gewalt / an statt aller der obgesagten vnserer Hochgerichten vnd Gemeinden vnsers alten Obern Grawen Bundts in Rhetia / diese hernachfolgende Puncten vnnd Articul / vor vnsern vielgemelten Ehrnfähnlein öffentlich für gehalten / gut geheissen / vnnd für alle künfftige Zeit auffgerichtet haben / steiff vnd fest zu halten vnd vollziehen / in vnserm Bund in folgender gestalt.

Alldieweil jedermänniglich nun zu viel bekant / wie nach dem das allgemeine Vatterland vnsere drey Bünden auß Gnaden Gottes lange Zeit in gut bestendigem Fried / Ruhe vnd Einigkeit gelebet / aber seyther etlichen Jahren hero / nach den die Venedischen Practicken eingerisse / (leyder) so viel verderbliche Zwytrachten / Empörungen / abschewliche Auffruhren vnd allerhand Vnglücks / Jammer vnd Elend entstanden seynd / dar durch nit allein sonderbare freye Bundslent vnd Vnderthanen / sondern gantze Gemeinden auff das eusserst geschädigt / die liebe Gerechtigkeit vndertrucket / die köstliche Freyheiten gar sehr geschwächt / alle gute Policey außgelöschet / Geistlichs vnnd Weltlichs alles verwirrt / das arme Vatterlandt etlicher sonderbahren boßhafften Personen zum Raub worden / muthwilliger Weiß verfressen vnd außgehungert / viel Potentaten dardurch beleydiget / das Land Veltlin derowegenVrsach genommen zu Rebelliren / ja die Freyheit deß gantzen Vatterlands auff dem letzten Treff gestanden: Allem diesem schwebenden vnd künfftigen Vbel vorzukommen / haben wir alle vnd jede zuvor genandte Gemeinden (im Namen der H. Dreyfaltigkeit) auff nachfolgende Puncten vns miteinder vertragen vnd zusamen verbunden wie folgt:

Erstlichen zum theil den 28. Sept. verschienen / vff dem freyen Feld bey Thusis / zun theil den 3. vnd theils den 7. Octob. diß Monats auff dem freyen Feld im Schäbs / haben wir zu Gott der H. Dreyfaltigkeit mit vnsern vffgestürtzten Fingern zusamen geschworen vnd gelobt / mit Namen dz wir die liebe Freyheit vnsers löblichen Obern Grawenbundts / deßgleichen den alten löblichen vnsers allgemeinen Obern Grawen Bundts / Bundsbrieff mit Leib / Gut vnd Blut schützen vnd schirmen wollen / wie der Buchstaben deß Bundtbrieffs außweißt.

2. Daß wir in allen vnsern vorhabenden jetzigen vnd künfftigen Geschäfften / den mehrern vnsers Bunds allzeit steiff vnd vngeweigert geleben vnd folgen wollen vorbehalten was Glaubenssachen antrifft / sol der Glaub einen jeden frey seyn / vnd werden weiter articuliren vnd mit aller billichkeit vns mit einander vergleichen / zu erhaltung eines guten bestendigen Bundtsgenossischen Friedens / zu Vermeidung allerley Zwytrachten / es sey in geistlichen oder Politischen Sachen / haben wir vns vnter den obgemelten vnserm Eydschwur in nachfolgender weiß vnd gestalt vereinbart vnd verbunden.

3. Alldieweil im Bundsbrieff von Religionssachen nicht vermeldet ist / in ansehung daß dazumaln alles gemeiniglich Cath. Römischer Religion gewesen / seithero aber die Evangelische Religion auch eingewachsen / in vnsern gemeinen 3. Pünder Landen / so haben wir vns erklärt / daß die zwo genambte Religion allein / vnd kein andere in vnserm Obern Grawen Pundt / als nemblich die Cath. Römisch vnd die Evangelisch Reformirte / in dieser Gestalt vnd Form jeder frey vnd vnverhindert seyn sollen / nemblich daß ein jedweder Pfarrkirchen soll das Mehrere gelten / vnnd die Pfründen / Kirchen vnd was darzu gestifftet worden / soll denselbigen dienen vnd allein zugehören die das Mehrere haben / vnd so etwas in derselben Kirchhöre oder Gemeynd / der andern Religion were / mag der oder dieselbigen zum Kirchgang vnd zu dem H. Sacrament deß HErrn Nachtmahls vnd H. Tauffs frey vnd vnverhindert gehen wo jhm gefällig ist / Für diese 2. Puncten hin soll ein jeder in seiner Gemeind oder Kirchhöre allem diesem zu gehorsamen schuldig seyn / vorbehalten so ein Catholischer an einem Evangelischen Ort wohnete / soll er auch mögen die von der Catholischen Kirchen gebottene Feyertag feyren / Item in diesen obgemeldten Religions Aruckeln haben wir der Kirchhöre vnd Nachbarschafft zu Catz jhre Freyheit vnnd Satzung vorbehalten / weil dieselbigen von den Appellatsherren vnsers löblichen Pundts erlangt.

4. Es sollen auch alle auffgerichte vnd gethane Gelübd vnd Eyden / so biß dato in gedachtem vnserm Obern Pundt / es sey von Stätt / Gemeinden / Kirchhörungen oder Landschafften / so der Religions Freyheit den obgemeldten 2. Puncten / als deß Kirchgangs vnnd Empfahung der H. Sacramenten deß HErrn Nachtmahls vnd deß Tauffs zu wider weren / allerdings auffgehebt / annullirt / krafftloß vnd cassirt seyn / vnd in künfftig sich niemand deren noch andern gedachter Religions Freyheit zu wider / keiner gestalt vermelden / weder auffrichten / denen von Cätz jhre Freyheit / wie ob gemeld / vorbehalten.

5. So aber deren erfunden würden / die in keinerley Ort nit (wie es sich eim Christen gezimpt) zur Kirchen / zum Wort Gottes / vnd zu den H. Sacramenten giengen / den oder dieselbigen mag ein jede Kirchhöre oder Gemeinde nach der Gebühr abstraffen.

6. Es soll auch im freyen Willen stehen einer jeden Gemein vnnd Kirchhöre / einen zum Nachbawren anzunehmen oder nicht.

6. Damit aber diese zwo Religion nicht nur mit den Worten / sondern an jhm selbsten auch mit der That vnnd Werck liberae vnnd frey seyen / auch vollkommenlich gevbt vnd exercirt von männiglich werden mögen / ist decretirt vnnd geordnet / daß ein jede sonderbare Person / auch ein jede Gemein sein Religion könne vnd möge pflantzen vnd fördern / es sey mit stifften / oder stifften lassen von Frembden oder Inheimischen aller männiglichen Kirchen / Pfründen / Jahrzeiten / Clöster vnd Schulen / jedoch einer Religion vnd Religionsgenossen / den andern an jhren Einkommen vnd Gülden ohne Schaden vnd Nachtheil / vnd sollen zu solchen

allgemeine Land-vnd Kriegsleuth der acht Ehrẽfähnlein aller Hochgerichten vnd Gemeindẽ deß Obern Grawen Bunds / thun kund jedermännniglich / daß wir auff heut dato / auß habendẽ Gewalt / an statt aller der obgesagtẽ vnserer Hochgerichten vnd Gemeindẽ vnsers alten Obern Grawen Bundts in Rhetia / diese hernachfolgende Puncten vnnd Articul / vor vnsern vielgemelten Ehrnfähnlein öffentlich für gehalten / gut geheissen / vnnd für alle künfftige Zeit auffgerichtet haben / steiff vnd fest zu halten vnd vollziehen / in vnserm Bund in folgender gestalt.

Alldieweil jedermäñiglich nun zu viel bekant / wie nach dem das allgemeine Vatterland vnsere drey Bünden auß Gnaden Gottes lange Zeit in gut bestendigem Fried / Ruhe vnd Einigkeit gelebet / aber seyther etlichen Jahren hero / nach dẽ die Venedischen Practicken eingerisse / (leyder) so viel verderbliche Zwytrachten / Empörungen / abschewliche Auffruhren vnd allerhand Vnglücks / Jam̃er vnd Elend entstanden seynd / dar durch nit allein sonderbare freye Bundslent vnd Vnderthanen / sondern gantze Gemeinden auff das eusserst geschädigt / die liebe Gerechtigkeit vndertrucket / die köstliche Freyheiten gar sehr geschwächt / alle gute Policey außgelöschet / Geistlichs vnnd Weltlichs alles verwirrt / das arme Vatterlandt etlicher sonderbahren boßhafften Personen zum Raub worden / muthwilliger Weiß verfressen vñ außgehungert / viel Potentaten dardurch beleydiget / das Land Veltlin derowegenVrsach genommen zu Rebelliren / ja die Freyheit deß gantzẽ Vatterlands auff dem letzten Treff gestanden: Allem diesem schwebenden vnd künfftigen Vbel vorzukommen / haben wir alle vnd jede zuvor genandte Gemeinden (im Namen der H. Dreyfaltigkeit) auff nachfolgende Puncten vns miteinder vertragen vnd zusamen verbunden wie folgt:

Erstlichen zum theil den 28. Sept. verschienẽ / vff dem freyen Feld bey Thusis / zũ theil den 3. vnd theils den 7. Octob. diß Monats auff dem freyen Feld im Schäbs / habẽ wir zu Gott der H. Dreyfaltigkeit mit vnsern vffgestürtzten Fingern zusamen geschworen vñ gelobt / mit Namẽ dz wir die liebe Freyheit vnsers löblichen Obern Grawenbundts / deßgleichen den alten löblichen vnsers allgemeinen Obern Grawẽ Bundts / Bundsbrieff mit Leib / Gut vñ Blut schützen vñ schirmen wollẽ / wie der Buchstaben deß Bundtbrieffs außweißt.

2. Daß wir in allen vnsern vorhabenden jetzigen vnd künfftigen Geschäfftẽ / den mehrern vnsers Bunds allzeit steiff vnd vngeweigert geleben vñ folgen wollẽ vorbehalten was Glaubenssachẽ antrifft / sol der Glaub einẽ jedẽ frey seyn / vñ werdẽ weiter articulirẽ vñ mit aller billichkeit vns mit einander vergleichẽ / zu erhaltung eines guten bestendigen Bundtsgenossischen Friedens / zu Vermeidung allerley Zwytrachten / es sey in geistlichẽ oder Politischen Sachen / haben wir vns vnter dẽ obgemelten vnserm Eydschwur in nachfolgender weiß vnd gestalt vereinbart vnd verbunden.

3. Alldieweil im Bundsbrieff von Religionssachen nicht vermeldet ist / in ansehung daß dazumaln alles gemeiniglich Cath. Römischer Religion gewesen / seithero aber die Evangelische Religion auch eingewachsen / in vnsern gemeinen 3. Pünder Landen / so haben wir vns erklärt / daß die zwo genambte Religion allein / vnd kein andere in vnserm Obern Grawen Pundt / als nemblich die Cath. Römisch vñ die Evangelisch Reformirte / in dieser Gestalt vnd Form jeder frey vnd vnverhindert seyn sollen / nemblich daß ein jedweder Pfarrkirchen soll das Mehrere gelten / vnnd die Pfründen / Kirchẽ vnd was darzu gestifftet worden / soll denselbigen dienen vnd allein zugehören die das Mehrere haben / vnd so etwas in derselben Kirchhöre oder Gemeynd / der andern Religion were / mag der oder dieselbigen zum Kirchgang vnd zu dem H. Sacrament deß HErrn Nachtmahls vnd H. Tauffs frey vnd vnverhindert gehen wo jhm gefällig ist / Für diese 2. Puncten hin soll ein jeder in seiner Gemeind oder Kirchhöre allem diesem zu gehorsamen schuldig seyn / vorbehalten so ein Catholischer an einem Evangelischen Ort wohnete / soll er auch mögen die von der Catholischen Kirchen gebottene Feyertag feyren / Item in diesen obgemeldten Religions Aruckeln haben wir der Kirchhöre vnd Nachbarschafft zu Catz jhre Freyheit vnnd Satzung vorbehalten / weil dieselbigen von den Appellatsherren vnsers löblichen Pundts erlangt.

4. Es sollen auch alle auffgerichte vnd gethane Gelübd vnd Eyden / so biß dato in gedachtem vnserm Obern Pundt / es sey von Stätt / Gemeinden / Kirchhörungen oder Landschafften / so der Religions Freyheit den obgemeldten 2. Puncten / als deß Kirchgangs vnnd Empfahung der H. Sacramenten deß HErrn Nachtmahls vnd deß Tauffs zu wider weren / allerdings auffgehebt / annullirt / krafftloß vnd cassirt seyn / vnd in künfftig sich niemand deren noch andern gedachter Religions Freyheit zu wider / keiner gestalt vermelden / weder auffrichten / denen von Cätz jhre Freyheit / wie ob gemeld / vorbehalten.

5. So aber deren erfunden würden / die in keinerley Ort nit (wie es sich eim Christen gezimpt) zur Kirchen / zum Wort Gottes / vnd zu den H. Sacramenten giengen / den oder dieselbigen mag ein jede Kirchhöre oder Gemeinde nach der Gebühr abstraffen.

6. Es soll auch im freyen Willen stehen einer jeden Gemein vnnd Kirchhöre / einen zum Nachbawren anzunehmen oder nicht.

6. Damit aber diese zwo Religion nicht nur mit den Worten / sondern an jhm selbsten auch mit der That vnnd Werck liberae vnnd frey seyen / auch vollkom̃enlich gevbt vnd exercirt von männiglich werden mögen / ist decretirt vnnd geordnet / daß ein jede sonderbare Person / auch ein jede Gemein sein Religion könne vñ möge pflantzen vñ fördern / es sey mit stifften / oder stifften lassen von Frembden oder Inheimischen aller männiglichen Kirchen / Pfründẽ / Jahrzeiten / Clöster vñ Schulẽ / jedoch einer Religion vñ Religionsgenossen / dẽ andern an jhrẽ Einkom̃en vñ Gülden ohne Schaden vñ Nachtheil / vñ sollen zu solchen

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          <p>Erstlichen zum theil den 28. Sept. verschiene&#x0303; / vff dem freyen Feld bey Thusis /                      zu&#x0303; theil den 3. vnd theils den 7. Octob. diß Monats auff dem freyen Feld im                      Schäbs / habe&#x0303; wir zu Gott der H. Dreyfaltigkeit mit vnsern vffgestürtzten                      Fingern zusamen geschworen vn&#x0303; gelobt / mit Name&#x0303; dz wir die liebe                      Freyheit vnsers löblichen Obern Grawenbundts / deßgleichen den alten löblichen                      vnsers allgemeinen Obern Grawe&#x0303; Bundts / Bundsbrieff mit Leib / Gut vn&#x0303; Blut schützen vn&#x0303; schirmen wolle&#x0303; / wie der                      Buchstaben deß Bundtbrieffs außweißt.</p>
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          <p>3. Alldieweil im Bundsbrieff von Religionssachen nicht vermeldet ist / in                      ansehung daß dazumaln alles gemeiniglich Cath. Römischer Religion gewesen /                      seithero aber die Evangelische Religion auch eingewachsen / in vnsern gemeinen                      3. Pünder Landen / so haben wir vns erklärt / daß die zwo genambte Religion                      allein / vnd kein andere in vnserm Obern Grawen Pundt / als nemblich die Cath.                      Römisch vn&#x0303; die Evangelisch Reformirte / in dieser Gestalt vnd                      Form jeder frey vnd vnverhindert seyn sollen / nemblich daß ein jedweder                      Pfarrkirchen soll das Mehrere gelten / vnnd die Pfründen / Kirche&#x0303; vnd was darzu                      gestifftet worden / soll denselbigen dienen vnd allein zugehören die das Mehrere                      haben / vnd so etwas in derselben Kirchhöre oder Gemeynd / der andern Religion                      were / mag der oder dieselbigen zum Kirchgang vnd zu dem H. Sacrament deß HErrn                      Nachtmahls vnd H. Tauffs frey vnd vnverhindert gehen wo jhm gefällig ist / Für                      diese 2. Puncten hin soll ein jeder in seiner Gemeind oder Kirchhöre allem                      diesem zu gehorsamen schuldig seyn / vorbehalten so ein Catholischer an einem                      Evangelischen Ort wohnete / soll er auch mögen die von der Catholischen Kirchen                      gebottene Feyertag feyren / Item in diesen obgemeldten Religions Aruckeln haben                      wir der Kirchhöre vnd Nachbarschafft zu Catz jhre Freyheit vnnd Satzung                      vorbehalten / weil dieselbigen von den Appellatsherren vnsers löblichen Pundts                      erlangt.</p>
          <p>4. Es sollen auch alle auffgerichte vnd gethane Gelübd vnd Eyden / so biß dato in                      gedachtem vnserm Obern Pundt / es sey von Stätt / Gemeinden / Kirchhörungen oder                      Landschafften / so der Religions Freyheit den obgemeldten 2. Puncten / als deß                      Kirchgangs vnnd Empfahung der H. Sacramenten deß HErrn Nachtmahls vnd deß Tauffs                      zu wider weren / allerdings auffgehebt / annullirt / krafftloß vnd cassirt seyn                      / vnd in künfftig sich niemand deren noch andern gedachter Religions Freyheit zu                      wider / keiner gestalt vermelden / weder auffrichten / denen von Cätz jhre                      Freyheit / wie ob gemeld / vorbehalten.</p>
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          <p>6. Damit aber diese zwo Religion nicht nur mit den Worten / sondern an jhm                      selbsten auch mit der That vnnd Werck liberae vnnd frey seyen / auch vollkom&#x0303;enlich gevbt vnd exercirt von männiglich werden mögen / ist                      decretirt vnnd geordnet / daß ein jede sonderbare Person / auch ein jede Gemein                      sein Religion könne vn&#x0303; möge pflantzen vn&#x0303; fördern /                      es sey mit stifften / oder stifften lassen von Frembden oder Inheimischen aller                      männiglichen Kirchen / Pfründe&#x0303; / Jahrzeiten / Clöster vn&#x0303; Schule&#x0303; /                      jedoch einer Religion vn&#x0303; Religionsgenossen / de&#x0303; andern an jhre&#x0303;                          Einkom&#x0303;en vn&#x0303; Gülden ohne Schaden vn&#x0303; Nachtheil / vn&#x0303; sollen zu solchen
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[500/0567] allgemeine Land-vnd Kriegsleuth der acht Ehrẽfähnlein aller Hochgerichten vnd Gemeindẽ deß Obern Grawen Bunds / thun kund jedermännniglich / daß wir auff heut dato / auß habendẽ Gewalt / an statt aller der obgesagtẽ vnserer Hochgerichten vnd Gemeindẽ vnsers alten Obern Grawen Bundts in Rhetia / diese hernachfolgende Puncten vnnd Articul / vor vnsern vielgemelten Ehrnfähnlein öffentlich für gehalten / gut geheissen / vnnd für alle künfftige Zeit auffgerichtet haben / steiff vnd fest zu halten vnd vollziehen / in vnserm Bund in folgender gestalt. Alldieweil jedermäñiglich nun zu viel bekant / wie nach dem das allgemeine Vatterland vnsere drey Bünden auß Gnaden Gottes lange Zeit in gut bestendigem Fried / Ruhe vnd Einigkeit gelebet / aber seyther etlichen Jahren hero / nach dẽ die Venedischen Practicken eingerisse / (leyder) so viel verderbliche Zwytrachten / Empörungen / abschewliche Auffruhren vnd allerhand Vnglücks / Jam̃er vnd Elend entstanden seynd / dar durch nit allein sonderbare freye Bundslent vnd Vnderthanen / sondern gantze Gemeinden auff das eusserst geschädigt / die liebe Gerechtigkeit vndertrucket / die köstliche Freyheiten gar sehr geschwächt / alle gute Policey außgelöschet / Geistlichs vnnd Weltlichs alles verwirrt / das arme Vatterlandt etlicher sonderbahren boßhafften Personen zum Raub worden / muthwilliger Weiß verfressen vñ außgehungert / viel Potentaten dardurch beleydiget / das Land Veltlin derowegenVrsach genommen zu Rebelliren / ja die Freyheit deß gantzẽ Vatterlands auff dem letzten Treff gestanden: Allem diesem schwebenden vnd künfftigen Vbel vorzukommen / haben wir alle vnd jede zuvor genandte Gemeinden (im Namen der H. Dreyfaltigkeit) auff nachfolgende Puncten vns miteinder vertragen vnd zusamen verbunden wie folgt: Erstlichen zum theil den 28. Sept. verschienẽ / vff dem freyen Feld bey Thusis / zũ theil den 3. vnd theils den 7. Octob. diß Monats auff dem freyen Feld im Schäbs / habẽ wir zu Gott der H. Dreyfaltigkeit mit vnsern vffgestürtzten Fingern zusamen geschworen vñ gelobt / mit Namẽ dz wir die liebe Freyheit vnsers löblichen Obern Grawenbundts / deßgleichen den alten löblichen vnsers allgemeinen Obern Grawẽ Bundts / Bundsbrieff mit Leib / Gut vñ Blut schützen vñ schirmen wollẽ / wie der Buchstaben deß Bundtbrieffs außweißt. 2. Daß wir in allen vnsern vorhabenden jetzigen vnd künfftigen Geschäfftẽ / den mehrern vnsers Bunds allzeit steiff vnd vngeweigert geleben vñ folgen wollẽ vorbehalten was Glaubenssachẽ antrifft / sol der Glaub einẽ jedẽ frey seyn / vñ werdẽ weiter articulirẽ vñ mit aller billichkeit vns mit einander vergleichẽ / zu erhaltung eines guten bestendigen Bundtsgenossischen Friedens / zu Vermeidung allerley Zwytrachten / es sey in geistlichẽ oder Politischen Sachen / haben wir vns vnter dẽ obgemelten vnserm Eydschwur in nachfolgender weiß vnd gestalt vereinbart vnd verbunden. 3. Alldieweil im Bundsbrieff von Religionssachen nicht vermeldet ist / in ansehung daß dazumaln alles gemeiniglich Cath. Römischer Religion gewesen / seithero aber die Evangelische Religion auch eingewachsen / in vnsern gemeinen 3. Pünder Landen / so haben wir vns erklärt / daß die zwo genambte Religion allein / vnd kein andere in vnserm Obern Grawen Pundt / als nemblich die Cath. Römisch vñ die Evangelisch Reformirte / in dieser Gestalt vnd Form jeder frey vnd vnverhindert seyn sollen / nemblich daß ein jedweder Pfarrkirchen soll das Mehrere gelten / vnnd die Pfründen / Kirchẽ vnd was darzu gestifftet worden / soll denselbigen dienen vnd allein zugehören die das Mehrere haben / vnd so etwas in derselben Kirchhöre oder Gemeynd / der andern Religion were / mag der oder dieselbigen zum Kirchgang vnd zu dem H. Sacrament deß HErrn Nachtmahls vnd H. Tauffs frey vnd vnverhindert gehen wo jhm gefällig ist / Für diese 2. Puncten hin soll ein jeder in seiner Gemeind oder Kirchhöre allem diesem zu gehorsamen schuldig seyn / vorbehalten so ein Catholischer an einem Evangelischen Ort wohnete / soll er auch mögen die von der Catholischen Kirchen gebottene Feyertag feyren / Item in diesen obgemeldten Religions Aruckeln haben wir der Kirchhöre vnd Nachbarschafft zu Catz jhre Freyheit vnnd Satzung vorbehalten / weil dieselbigen von den Appellatsherren vnsers löblichen Pundts erlangt. 4. Es sollen auch alle auffgerichte vnd gethane Gelübd vnd Eyden / so biß dato in gedachtem vnserm Obern Pundt / es sey von Stätt / Gemeinden / Kirchhörungen oder Landschafften / so der Religions Freyheit den obgemeldten 2. Puncten / als deß Kirchgangs vnnd Empfahung der H. Sacramenten deß HErrn Nachtmahls vnd deß Tauffs zu wider weren / allerdings auffgehebt / annullirt / krafftloß vnd cassirt seyn / vnd in künfftig sich niemand deren noch andern gedachter Religions Freyheit zu wider / keiner gestalt vermelden / weder auffrichten / denen von Cätz jhre Freyheit / wie ob gemeld / vorbehalten. 5. So aber deren erfunden würden / die in keinerley Ort nit (wie es sich eim Christen gezimpt) zur Kirchen / zum Wort Gottes / vnd zu den H. Sacramenten giengen / den oder dieselbigen mag ein jede Kirchhöre oder Gemeinde nach der Gebühr abstraffen. 6. Es soll auch im freyen Willen stehen einer jeden Gemein vnnd Kirchhöre / einen zum Nachbawren anzunehmen oder nicht. 6. Damit aber diese zwo Religion nicht nur mit den Worten / sondern an jhm selbsten auch mit der That vnnd Werck liberae vnnd frey seyen / auch vollkom̃enlich gevbt vnd exercirt von männiglich werden mögen / ist decretirt vnnd geordnet / daß ein jede sonderbare Person / auch ein jede Gemein sein Religion könne vñ möge pflantzen vñ fördern / es sey mit stifften / oder stifften lassen von Frembden oder Inheimischen aller männiglichen Kirchen / Pfründẽ / Jahrzeiten / Clöster vñ Schulẽ / jedoch einer Religion vñ Religionsgenossen / dẽ andern an jhrẽ Einkom̃en vñ Gülden ohne Schaden vñ Nachtheil / vñ sollen zu solchen

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/567>, abgerufen am 23.11.2024.