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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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selbe nach Key May. rc. vnd deß Herrn Marchese Excell. Salva Guardien zuschützen / vnnd bey diesem Adelischen corpore verbletben zulassen.

11. Die Burg bey allen Rechten vnd Gerechtigkeiten / so sie in der Statthat / verbleiben zulassen.

12. Auch keiner Oberschultheissen oder sonsten Oberhaupt ausser der Burgleuthe Mittel / in die Statt zuverordnen.

13. Wann dieser Krieg / vnd Keys. Execution / wider dero Feind volnbracht / so sollen alle Wachten so man biß dahin in der Burg gehabt / vor dißmal jhre Endschafft haben / vnd den Burgmannen / ohne einigen Entgelt / wie sie diese Keyserl. Burg anjetzo posstdiren / wider frey vberlassen werden.

14. Dann die Keyser. Burg zu frieden / der Röm. Keyserl. Mayest. zu aller vnderthänigsten Ehren / eine Wacht von Teutschen hereyn zunehmen / doch nach Gelegenheit der Notthurfft / aber selbige nicht hierinn zu quartiren / sondern denen allein bey vff-vnd abzug / ein Gemach oder Gelegenheit / zur Corpe de garde zu assigniren / vnnd schließlich deren Burgmanne mit der Einquartirung gäntzlich zuverschonen.

15. Der Keyser. eingelegten Guardi aber in der Burg / wie auch denen in der Statt / solle bey ernster Leibs vnnd Lebensstraff anfferlegt werden / die Burgmann dero Diener vnnd angehörigen / an Leib / Haab vnnd Gut / im allergeringsten nicht zubeleydigen / zumolestiren oder zubeschweren / auch sampt allem dem jhrigen / vnd was sie haben / sonsten keinen Nachtheil zuzufügen / noch in jhren Häusern / wie oberwehnet / zuüberlauffen.

16. Der Keyse l. Burgdiener in der Statt / gleichfalls ohnmo estirt vnnd vnbeschwert zulassen.

17. Vnd endlich die Indengaß / als welche in der Burg Schutz / nicht zu spoliren / etc.

Wetzflar vnd Gelnhausen von Spanischn eingenommen. Hierauff haben die Spanische ferrner vieler Orth / vnnd vnder andern auch Wetzflar vnnd Geinhausen / wie ingleichem deß Schlosses Müntzenberg sich impatronirt / vnd vberall nach ihrem Gefallen ohn einigen Widerstandt gehauset / das Land an Vorrath erschöpfft / vnnd zur Contribution vnnd Brandschatzung genötiget vnd auß gemergelt.

Strittigkeiten zwischen Hertzog Christian zu Braun. vnd Lüneb. vnd den Stätten Lübeck vnd Hamburg. In Nider Sachsen hat sich in diesem Jahr auch grosse Vnruhe mercken lassen. Dann nach dem sich zwischen den Hertzogen von Braunschweig vnd Lüneburg / vnd den beyden Stätten Hamburg vnd Lübeck wegen deß Gammer Orts auff jenseit der Elbe / in 132. Jahr lang Strittigkeiten echalten / vnnd endlich im vergangenen 1619. Jahr im Cammergericht zu Speyer ein Definitiv Vrtheil / Hertzog Christian zu Braunschweig vnd Lüneburg zum besten / eröffnet worden / hat darauff Jhr. Fürstl. Gn. den 23. Februarij dieses Jahrs ein zimbliche Anzahl Volck zu Roß vnd Fuß / den Attelenburg vnd zum Zoll spicker / vber die Elbe / da sie noch mit Eiß gestanden / vbergebracht / das Zollhauß / die alt vnnd newe Gamd / Curßlack vnd Kirchwerder einnehmen / den Gammer Teich durchstechen lassen / vnd also sein erlangtes Recht zuerhalren vermeynt: Aber die Stätte Hamburg vnd Lübeck haben dargegen praetendirt / daß sie auß hochwichtigen Vrsachen solchem ergangenen Vrtheil nicht pariren könten / derhalben als man also mit Gewaltan sie gewolt / gleichfalls etlich Volck zu Roß vnd Fuß zusammen gebracht / das jenige / so jhnen abgenommen zu recuperiren. Wie aber die Lünenburgische solches gemercker / haben sie deß Streichs nicht erwarten wollen / sondern den 24. Martij / nach dem sie zuvorhero nicht allein mit Rauben vnd Plündern / sondern auch an den Dämmen vnd Gebäwen dahetumb grossen Schaden gethan / wider vber die Erbe gewichen / vnd sich daselbst zuverschantzen angefangen die Reparirung der Dämme mit schiessen zu hindern; weil aber der vorgedachten Stärte Geschütz auff der andern Seiten plantiert vnnd auff sie starck Fewer gegeben worden / haben sie sich wider fortmachen müssen. Darauff sind durch anderer Interposition dergleichen Thätlichkeiten abgestellet worden.

König in Dennemarck erzeigt sich etwas vnwillig gegen den Hamburgern. Die Hamburger hatten vmb diese Zeit noch einen andern Anstoß: dann es liesse sich ansehen / als wann der König in Dennemarck etwas vbel gegen jhnen affectionirt were / vnd einen Vnwillen auff sie gefasset hette: In dem er die Wahren / so auß Ißland gebracht worden / nach Hamburg zuführen verbotten / auch den Hamburgischen Bürgern vnder Colding jhre Kauffmans gewerb zutreiben abgeschlagen / da beneben deß Tonnenlegens auff der Elbe sich angemasset. Vmb solcher vnd anderer Vrsachen willen hat der Rach etlich an jhn abgeordnet / welche bey jhm nach folgendes angebracht:

Es hette nemblich der Rath zu Hamburg sich gantz erfrewlich vnnd vnderthänigst zu entsinnen der grossen Königl. Gnaden / Favor vnd Huld / damit nicht allein Jh. Kön. M. in Gott ruhende Vorfahren / Christmilter Gedächtnuß / besonder auch Jh. Kön. M. selbsten / so wol bey Antrettung der Regierung / als auch hernach der Statt Hamburg mit allen Kön. Gnaden / gnädiglichen verwandt / dannenhero sie ausser zweiffel gesetzt / Jhr. Kön. M. würden in sothaner Königlichen Affection ferner perseveriren. Als aber sie newlicher Tagen mit betrübtem Hertzen eingenommen / daß J. Kön. M. nicht alle in die Wahren so auß Jßland gebracht / auff die Statt Hamburg zu führen verbotten / sondern auch dieses Jahrs den Paß vnter Coldin zu negotiiren jhrer Statt vnd Bürgern abgeschlagen / zu dem auß beharrlicher Nachrichtung jhnen zu kommen / daß J. Kön. M. etliche Thonnen wider altes Herkommen auf den Elbstrom zulegen Vorhabens / so könten sie auß solchem nit anders muthmassen / dann daß mehr hochgedachter Kö. M. Affection durch & Statt Hamburg miß günstigen viel zu miltes Berichten in etwz allerirt oder geschwächt worden / dannenhero ein E. Rath für eine vnvmbgängliche Notthurfft erachtet / zu hinlegung der gefasten Alteration / ihre Abgeordnete obbemelte anhero zuschicken / in vnd-

selbe nach Key May. rc. vnd deß Herrn Marchese Excell. Salva Guardien zuschützen / vnnd bey diesem Adelischen corpore verbletben zulassen.

11. Die Burg bey allen Rechten vnd Gerechtigkeiten / so sie in der Statthat / verbleiben zulassen.

12. Auch keiner Oberschultheissen oder sonsten Oberhaupt ausser der Burgleuthe Mittel / in die Statt zuverordnen.

13. Wann dieser Krieg / vnd Keys. Execution / wider dero Feind volnbracht / so sollen alle Wachten so man biß dahin in der Burg gehabt / vor dißmal jhre Endschafft haben / vnd den Burgmannen / ohne einigen Entgelt / wie sie diese Keyserl. Burg anjetzo posstdiren / wider frey vberlassen werden.

14. Dann die Keyser. Burg zu frieden / der Röm. Keyserl. Mayest. zu aller vnderthänigsten Ehren / eine Wacht von Teutschen hereyn zunehmen / doch nach Gelegenheit der Notthurfft / aber selbige nicht hierinn zu quartiren / sondern denen allein bey vff-vnd abzug / ein Gemach oder Gelegenheit / zur Corpe de garde zu assigniren / vnnd schließlich deren Burgmanne mit der Einquartirung gäntzlich zuverschonen.

15. Der Keyser. eingelegten Guardi aber in der Burg / wie auch denen in der Statt / solle bey ernster Leibs vnnd Lebensstraff anfferlegt werden / die Burgmann dero Diener vnnd angehörigen / an Leib / Haab vnnd Gut / im allergeringsten nicht zubeleydigen / zumolestiren oder zubeschweren / auch sampt allem dem jhrigen / vnd was sie haben / sonsten keinen Nachtheil zuzufügen / noch in jhren Häusern / wie oberwehnet / zuüberlauffen.

16. Der Keyse l. Burgdiener in der Statt / gleichfalls ohnmo estirt vnnd vnbeschwert zulassen.

17. Vnd endlich die Indengaß / als welche in der Burg Schutz / nicht zu spoliren / etc.

Wetzflar vnd Gelnhausen von Spanisch̃ eingenommen. Hierauff haben die Spanische ferrner vieler Orth / vnnd vnder andern auch Wetzflar vnnd Geinhausen / wie ingleichem deß Schlosses Müntzenberg sich impatronirt / vnd vberall nach ihrem Gefallen ohn einigen Widerstandt gehauset / das Land an Vorrath erschöpfft / vnnd zur Contribution vnnd Brandschatzung genötiget vnd auß gemergelt.

Strittigkeiten zwischen Hertzog Christian zu Braun. vñ Lüneb. vnd den Stätten Lübeck vnd Hamburg. In Nider Sachsen hat sich in diesem Jahr auch grosse Vnruhe mercken lassen. Dann nach dem sich zwischen den Hertzogen von Braunschweig vnd Lüneburg / vnd den beyden Stätten Hamburg vnd Lübeck wegen deß Gammer Orts auff jenseit der Elbe / in 132. Jahr lang Strittigkeiten echalten / vnnd endlich im vergangenen 1619. Jahr im Cammergericht zu Speyer ein Definitiv Vrtheil / Hertzog Christian zu Braunschweig vnd Lüneburg zum besten / eröffnet worden / hat darauff Jhr. Fürstl. Gn. den 23. Februarij dieses Jahrs ein zimbliche Anzahl Volck zu Roß vnd Fuß / den Attelenburg vnd zum Zoll spicker / vber die Elbe / da sie noch mit Eiß gestanden / vbergebracht / das Zollhauß / die alt vnnd newe Gamd / Curßlack vnd Kirchwerder einnehmen / den Gammer Teich durchstechen lassen / vnd also sein erlangtes Recht zuerhalren vermeynt: Aber die Stätte Hamburg vnd Lübeck haben dargegen praetendirt / daß sie auß hochwichtigen Vrsachen solchem ergangenen Vrtheil nicht pariren könten / derhalben als man also mit Gewaltan sie gewolt / gleichfalls etlich Volck zu Roß vnd Fuß zusammen gebracht / das jenige / so jhnen abgenommen zu recuperiren. Wie aber die Lünenburgische solches gemercker / haben sie deß Streichs nicht erwarten wollen / sondern den 24. Martij / nach dem sie zuvorhero nicht allein mit Rauben vnd Plündern / sondern auch an den Dämmen vnd Gebäwen dahetumb grossen Schaden gethan / wider vber die Erbe gewichen / vnd sich daselbst zuverschantzen angefangen die Reparirung der Dämme mit schiessen zu hindern; weil aber der vorgedachten Stärte Geschütz auff der andern Seiten plantiert vnnd auff sie starck Fewer gegeben worden / habẽ sie sich wider fortmachen müssen. Darauff sind durch anderer Interposition dergleichen Thätlichkeiten abgestellet worden.

König in Dennemarck erzeigt sich etwas vnwillig gegen den Hamburgern. Die Hamburger hatten vmb diese Zeit noch einen andern Anstoß: dann es liesse sich ansehen / als wann der König in Dennemarck etwas vbel gegen jhnen affectionirt were / vnd einen Vnwillen auff sie gefasset hette: In dem er die Wahren / so auß Ißland gebracht worden / nach Hamburg zuführen verbotten / auch den Hamburgischen Bürgern vnder Colding jhre Kauffmans gewerb zutreiben abgeschlagen / da beneben deß Tonnenlegens auff der Elbe sich angemasset. Vmb solcher vnd anderer Vrsachen willen hat der Rach etlich an jhn abgeordnet / welche bey jhm nach folgendes angebracht:

Es hette nemblich der Rath zu Hamburg sich gantz erfrewlich vnnd vnderthänigst zu entsinnen der grossen Königl. Gnaden / Favor vnd Huld / damit nicht allein Jh. Kön. M. in Gott ruhende Vorfahren / Christmilter Gedächtnuß / besonder auch Jh. Kön. M. selbsten / so wol bey Antrettung der Regierung / als auch hernach der Statt Hamburg mit allen Kön. Gnaden / gnädiglichen verwandt / dannenhero sie ausser zweiffel gesetzt / Jhr. Kön. M. würden in sothaner Königlichen Affection ferner perseveriren. Als aber sie newlicher Tagen mit betrübtem Hertzen eingenommen / daß J. Kön. M. nicht alle in die Wahren so auß Jßland gebracht / auff die Statt Hamburg zu führẽ verbotten / sondern auch dieses Jahrs den Paß vnter Coldin zu negotiiren jhrer Statt vnd Bürgern abgeschlagẽ / zu dem auß beharrlicher Nachrichtung jhnen zu kommen / daß J. Kön. M. etliche Thonnen wider altes Herkom̃en auf den Elbstrom zulegen Vorhabens / so könten sie auß solchem nit anders muthmassẽ / dañ daß mehr hochgedachter Kö. M. Affection durch & Statt Hamburg miß günstigen viel zu miltes Berichten in etwz allerirt oder geschwächt wordẽ / dañenhero ein E. Rath für eine vnvmbgängliche Notthurfft erachtet / zu hinlegung der gefasten Alteration / ihre Abgeordnete obbemelte anhero zuschicken / in vnd-

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          <p>11. Die Burg bey allen Rechten vnd Gerechtigkeiten / so sie in der Statthat /                      verbleiben zulassen.</p>
          <p>12. Auch keiner Oberschultheissen oder sonsten Oberhaupt ausser der Burgleuthe                      Mittel / in die Statt zuverordnen.</p>
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          <p>15. Der Keyser. eingelegten Guardi aber in der Burg / wie auch denen in der Statt                      / solle bey ernster Leibs vnnd Lebensstraff anfferlegt werden / die Burgmann                      dero Diener vnnd angehörigen / an Leib / Haab vnnd Gut / im allergeringsten                      nicht zubeleydigen / zumolestiren oder zubeschweren / auch sampt allem dem                      jhrigen / vnd was sie haben / sonsten keinen Nachtheil zuzufügen / noch in jhren                      Häusern / wie oberwehnet / zuüberlauffen.</p>
          <p>16. Der Keyse l. Burgdiener in der Statt / gleichfalls ohnmo estirt vnnd                      vnbeschwert zulassen.</p>
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          <p><note place="left">Strittigkeiten zwischen Hertzog Christian zu Braun.                              vn&#x0303; Lüneb. vnd den Stätten Lübeck vnd Hamburg.</note> In                      Nider Sachsen hat sich in diesem Jahr auch grosse Vnruhe mercken lassen. Dann                      nach dem sich zwischen den Hertzogen von Braunschweig vnd Lüneburg / vnd den                      beyden Stätten Hamburg vnd Lübeck wegen deß Gammer Orts auff jenseit der Elbe /                      in 132. Jahr lang Strittigkeiten echalten / vnnd endlich im vergangenen 1619.                      Jahr im Cammergericht zu Speyer ein Definitiv Vrtheil / Hertzog Christian zu                      Braunschweig vnd Lüneburg zum besten / eröffnet worden / hat darauff Jhr.                      Fürstl. Gn. den 23. Februarij dieses Jahrs ein zimbliche Anzahl Volck zu Roß vnd                      Fuß / den Attelenburg vnd zum Zoll spicker / vber die Elbe / da sie noch mit Eiß                      gestanden / vbergebracht / das Zollhauß / die alt vnnd newe Gamd / Curßlack vnd                      Kirchwerder einnehmen / den Gammer Teich durchstechen lassen / vnd also sein                      erlangtes Recht zuerhalren vermeynt: Aber die Stätte Hamburg vnd Lübeck haben                      dargegen praetendirt / daß sie auß hochwichtigen Vrsachen solchem ergangenen                      Vrtheil nicht pariren könten / derhalben als man also mit Gewaltan sie gewolt /                      gleichfalls etlich Volck zu Roß vnd Fuß zusammen gebracht / das jenige / so                      jhnen abgenommen zu recuperiren. Wie aber die Lünenburgische solches gemercker /                      haben sie deß Streichs nicht erwarten wollen / sondern den 24. Martij / nach dem                      sie zuvorhero nicht allein mit Rauben vnd Plündern / sondern auch an den Dämmen                      vnd Gebäwen dahetumb grossen Schaden gethan / wider vber die Erbe gewichen / vnd                      sich daselbst zuverschantzen angefangen die Reparirung der Dämme mit schiessen                      zu hindern; weil aber der vorgedachten Stärte Geschütz auff der andern Seiten                      plantiert vnnd auff sie starck Fewer gegeben worden / habe&#x0303; sie                      sich wider fortmachen müssen. Darauff sind durch anderer Interposition                      dergleichen Thätlichkeiten abgestellet worden.</p>
          <p><note place="right">König in Dennemarck erzeigt sich etwas vnwillig gegen                          den Hamburgern.</note> Die Hamburger hatten vmb diese Zeit noch einen andern                      Anstoß: dann es liesse sich ansehen / als wann der König in Dennemarck etwas                      vbel gegen jhnen affectionirt were / vnd einen Vnwillen auff sie gefasset hette:                      In dem er die Wahren / so auß Ißland gebracht worden / nach Hamburg zuführen                      verbotten / auch den Hamburgischen Bürgern vnder Colding jhre Kauffmans gewerb                      zutreiben abgeschlagen / da beneben deß Tonnenlegens auff der Elbe sich                      angemasset. Vmb solcher vnd anderer Vrsachen willen hat der Rach etlich an jhn                      abgeordnet / welche bey jhm nach folgendes angebracht:</p>
          <p>Es hette nemblich der Rath zu Hamburg sich gantz erfrewlich vnnd vnderthänigst zu                      entsinnen der grossen Königl. Gnaden / Favor vnd Huld / damit nicht allein Jh.                      Kön. M. in Gott ruhende Vorfahren / Christmilter Gedächtnuß / besonder auch Jh.                      Kön. M. selbsten / so wol bey Antrettung der Regierung / als auch hernach der                      Statt Hamburg mit allen Kön. Gnaden / gnädiglichen verwandt / dannenhero sie                      ausser zweiffel gesetzt / Jhr. Kön. M. würden in sothaner Königlichen Affection                      ferner perseveriren. Als aber sie newlicher Tagen mit betrübtem Hertzen                      eingenommen / daß J. Kön. M. nicht alle in die Wahren so auß Jßland gebracht /                      auff die Statt Hamburg zu führe&#x0303; verbotten / sondern auch dieses                      Jahrs den Paß vnter Coldin zu negotiiren jhrer Statt vnd Bürgern abgeschlage&#x0303; / zu dem auß beharrlicher Nachrichtung jhnen zu kommen / daß J.                      Kön. M. etliche Thonnen wider altes Herkom&#x0303;en auf den Elbstrom                      zulegen Vorhabens / so könten sie auß solchem nit anders muthmasse&#x0303; / dan&#x0303; daß mehr hochgedachter Kö. M. Affection durch &amp;                      Statt Hamburg miß günstigen viel zu miltes Berichten in etwz allerirt oder                      geschwächt worde&#x0303; / dan&#x0303;enhero ein E. Rath für eine                      vnvmbgängliche Notthurfft erachtet / zu hinlegung der gefasten Alteration / ihre                      Abgeordnete obbemelte anhero zuschicken / in vnd-
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[479/0546] selbe nach Key May. rc. vnd deß Herrn Marchese Excell. Salva Guardien zuschützen / vnnd bey diesem Adelischen corpore verbletben zulassen. 11. Die Burg bey allen Rechten vnd Gerechtigkeiten / so sie in der Statthat / verbleiben zulassen. 12. Auch keiner Oberschultheissen oder sonsten Oberhaupt ausser der Burgleuthe Mittel / in die Statt zuverordnen. 13. Wann dieser Krieg / vnd Keys. Execution / wider dero Feind volnbracht / so sollen alle Wachten so man biß dahin in der Burg gehabt / vor dißmal jhre Endschafft haben / vnd den Burgmannen / ohne einigen Entgelt / wie sie diese Keyserl. Burg anjetzo posstdiren / wider frey vberlassen werden. 14. Dann die Keyser. Burg zu frieden / der Röm. Keyserl. Mayest. zu aller vnderthänigsten Ehren / eine Wacht von Teutschen hereyn zunehmen / doch nach Gelegenheit der Notthurfft / aber selbige nicht hierinn zu quartiren / sondern denen allein bey vff-vnd abzug / ein Gemach oder Gelegenheit / zur Corpe de garde zu assigniren / vnnd schließlich deren Burgmanne mit der Einquartirung gäntzlich zuverschonen. 15. Der Keyser. eingelegten Guardi aber in der Burg / wie auch denen in der Statt / solle bey ernster Leibs vnnd Lebensstraff anfferlegt werden / die Burgmann dero Diener vnnd angehörigen / an Leib / Haab vnnd Gut / im allergeringsten nicht zubeleydigen / zumolestiren oder zubeschweren / auch sampt allem dem jhrigen / vnd was sie haben / sonsten keinen Nachtheil zuzufügen / noch in jhren Häusern / wie oberwehnet / zuüberlauffen. 16. Der Keyse l. Burgdiener in der Statt / gleichfalls ohnmo estirt vnnd vnbeschwert zulassen. 17. Vnd endlich die Indengaß / als welche in der Burg Schutz / nicht zu spoliren / etc. Hierauff haben die Spanische ferrner vieler Orth / vnnd vnder andern auch Wetzflar vnnd Geinhausen / wie ingleichem deß Schlosses Müntzenberg sich impatronirt / vnd vberall nach ihrem Gefallen ohn einigen Widerstandt gehauset / das Land an Vorrath erschöpfft / vnnd zur Contribution vnnd Brandschatzung genötiget vnd auß gemergelt. Wetzflar vnd Gelnhausen von Spanisch̃ eingenommen. In Nider Sachsen hat sich in diesem Jahr auch grosse Vnruhe mercken lassen. Dann nach dem sich zwischen den Hertzogen von Braunschweig vnd Lüneburg / vnd den beyden Stätten Hamburg vnd Lübeck wegen deß Gammer Orts auff jenseit der Elbe / in 132. Jahr lang Strittigkeiten echalten / vnnd endlich im vergangenen 1619. Jahr im Cammergericht zu Speyer ein Definitiv Vrtheil / Hertzog Christian zu Braunschweig vnd Lüneburg zum besten / eröffnet worden / hat darauff Jhr. Fürstl. Gn. den 23. Februarij dieses Jahrs ein zimbliche Anzahl Volck zu Roß vnd Fuß / den Attelenburg vnd zum Zoll spicker / vber die Elbe / da sie noch mit Eiß gestanden / vbergebracht / das Zollhauß / die alt vnnd newe Gamd / Curßlack vnd Kirchwerder einnehmen / den Gammer Teich durchstechen lassen / vnd also sein erlangtes Recht zuerhalren vermeynt: Aber die Stätte Hamburg vnd Lübeck haben dargegen praetendirt / daß sie auß hochwichtigen Vrsachen solchem ergangenen Vrtheil nicht pariren könten / derhalben als man also mit Gewaltan sie gewolt / gleichfalls etlich Volck zu Roß vnd Fuß zusammen gebracht / das jenige / so jhnen abgenommen zu recuperiren. Wie aber die Lünenburgische solches gemercker / haben sie deß Streichs nicht erwarten wollen / sondern den 24. Martij / nach dem sie zuvorhero nicht allein mit Rauben vnd Plündern / sondern auch an den Dämmen vnd Gebäwen dahetumb grossen Schaden gethan / wider vber die Erbe gewichen / vnd sich daselbst zuverschantzen angefangen die Reparirung der Dämme mit schiessen zu hindern; weil aber der vorgedachten Stärte Geschütz auff der andern Seiten plantiert vnnd auff sie starck Fewer gegeben worden / habẽ sie sich wider fortmachen müssen. Darauff sind durch anderer Interposition dergleichen Thätlichkeiten abgestellet worden. Strittigkeiten zwischen Hertzog Christian zu Braun. vñ Lüneb. vnd den Stätten Lübeck vnd Hamburg. Die Hamburger hatten vmb diese Zeit noch einen andern Anstoß: dann es liesse sich ansehen / als wann der König in Dennemarck etwas vbel gegen jhnen affectionirt were / vnd einen Vnwillen auff sie gefasset hette: In dem er die Wahren / so auß Ißland gebracht worden / nach Hamburg zuführen verbotten / auch den Hamburgischen Bürgern vnder Colding jhre Kauffmans gewerb zutreiben abgeschlagen / da beneben deß Tonnenlegens auff der Elbe sich angemasset. Vmb solcher vnd anderer Vrsachen willen hat der Rach etlich an jhn abgeordnet / welche bey jhm nach folgendes angebracht: König in Dennemarck erzeigt sich etwas vnwillig gegen den Hamburgern. Es hette nemblich der Rath zu Hamburg sich gantz erfrewlich vnnd vnderthänigst zu entsinnen der grossen Königl. Gnaden / Favor vnd Huld / damit nicht allein Jh. Kön. M. in Gott ruhende Vorfahren / Christmilter Gedächtnuß / besonder auch Jh. Kön. M. selbsten / so wol bey Antrettung der Regierung / als auch hernach der Statt Hamburg mit allen Kön. Gnaden / gnädiglichen verwandt / dannenhero sie ausser zweiffel gesetzt / Jhr. Kön. M. würden in sothaner Königlichen Affection ferner perseveriren. Als aber sie newlicher Tagen mit betrübtem Hertzen eingenommen / daß J. Kön. M. nicht alle in die Wahren so auß Jßland gebracht / auff die Statt Hamburg zu führẽ verbotten / sondern auch dieses Jahrs den Paß vnter Coldin zu negotiiren jhrer Statt vnd Bürgern abgeschlagẽ / zu dem auß beharrlicher Nachrichtung jhnen zu kommen / daß J. Kön. M. etliche Thonnen wider altes Herkom̃en auf den Elbstrom zulegen Vorhabens / so könten sie auß solchem nit anders muthmassẽ / dañ daß mehr hochgedachter Kö. M. Affection durch & Statt Hamburg miß günstigen viel zu miltes Berichten in etwz allerirt oder geschwächt wordẽ / dañenhero ein E. Rath für eine vnvmbgängliche Notthurfft erachtet / zu hinlegung der gefasten Alteration / ihre Abgeordnete obbemelte anhero zuschicken / in vnd-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/546>, abgerufen am 23.11.2024.