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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd haben vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden.

Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vnd vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stamm vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt.

Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begeben / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenommen: vnd weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vnd Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt.

Friedburg von den Spanischen eingenommen. Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgender Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden:

Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vnd Burgmanne / die Key. vnd deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc.

Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennen / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehen / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen:

1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden.

2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde.

3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde.

4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig.

5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern.

6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen.

7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern.

8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen.

9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten.

10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die-

schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd habẽ vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden.

Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vñ vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stam̃ vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt.

Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begebẽ / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenom̃en: vñ weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vñ Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt.

Friedburg von den Spanischẽ eingenommen. Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgẽder Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden:

Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vñ Burgmanne / die Key. vñ deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc.

Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennẽ / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehẽ / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen:

1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden.

2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde.

3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde.

4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig.

5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern.

6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen.

7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern.

8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen.

9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten.

10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die-

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          <p>Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß                      Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begebe&#x0303; / vnd was disseits                      Pfältzisch sonderlich newen Han eingenom&#x0303;en: vn&#x0303;                      weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt                      Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch                      mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war                      / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten                      viel Hessisch Casselische / Hanawische vn&#x0303; Solmische Dörffer.                      Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms                      zuständig / eingenommen vnd besetzt.</p>
          <p><note place="left">Friedburg von den Spanische&#x0303; eingenommen.</note>                      Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg                      kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht                      darbey nach folge&#x0303;der Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden:</p>
          <p>Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs                      Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen /                      Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von                      Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen /                      Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in                      der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden                      / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven /                      Bawmeister vn&#x0303; Burgmanne / die Key. vn&#x0303; deß H.                      Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier                      / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison                      in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen                      solten / etc.</p>
          <p>Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem                      Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich                      wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben                      / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkenne&#x0303; /                      also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende                      Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd                      Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben                      hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre                      Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben                      stehe&#x0303; / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand                      Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen                      geschehen:</p>
          <p>1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine                      Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd                      andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch                      vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl.                      confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys.                      Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert                      gelassen / vnd geschützet werden.</p>
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          <p>4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche                      Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen /                      derselben zuwider / vnd nicht zulässig.</p>
          <p>5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern.</p>
          <p>6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo                      / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen.</p>
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          <p>8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin /                      auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten                      zu durchsehen / oder darnach zuforschen.</p>
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[478/0545] schlecht in acht genommen worden / vnnd solch Volck auß jetztgemelten Guarnisonen täglich hauffenweiß auß gelauffen vnd habẽ vnderschiedliche Franckfurtische Dörffer geplündert. Dahero die Strassen auff Franckfurt sehr vnsicher gemacht worden: vnd haben sonderlich die Spanische von Oppenheimb den Fuhrleuthen / so die Bergstrassen brauchen müssen / vorgewartet / dieselbe mit Roß / Wägen / Karren vnd Gütern gefangen nach Oppenheimb geführet: allda Roß vnnd Güter vmb den halben Werth rantzionirt / theils gar verkaufft vnd distrahirt worden. Es haben auch die Spanischen / bevorab die Welschen / wo sie gelegen / vornemblich zu vñ vmb Oppenheim / der fruchtbaren Bäum vnnd deß Weinstocks nicht verschonet / sondern mit Stam̃ vnd Wurtzeln abgehawen vnnd außgerissen / vnd der Kälte sich zuerwehren verbrennet: auch in dessen allen Stätten vnd Flecken / so vnder jhrem Gewalt waren grosse Brandschatzung vnd Contribution aufferlegt. Zu Außgang dieses 1620. Jahrs haben jhrer etlich tausendt vnder dem Commando deß Graffen von Isenburg sich vnderhalb Mayntz vbern Rhein begebẽ / vnd was disseits Pfältzisch sonderlich newen Han eingenom̃en: vñ weil Chur Pfaltz zu Suden vnd Sultzbach / welche Flecken sonsten der Statt Franckfurt angehörig / die Collatur vnd den Zehenden gehabt / haben solche auch mit herhalten müssen. Sie blieben aber doch nit bey dem allein wz Pfältzisch war / sondern als sie mit demselben fertig / griffen sie weiter / vnd brandschätzten viel Hessisch Casselische / Hanawische vñ Solmische Dörffer. Vnder andern haben sie auch das Schloß Rüdelheimb so Graff Friderichen von Solms zuständig / eingenommen vnd besetzt. Hierauff ist Wilhelm Ferdinand von Effern mit etlichem Volck für Friedburg kommen vnnd dieselbe Statt vnd Burg durch Vbergebung in seine Gewalt gebracht darbey nach folgẽder Vergleich vnd Articul auffgerichtet worden: Friedburg von den Spanischẽ eingenommen. Zuwissen / nach dem von dem Durchleuchtigen / rc. der Röm. Key. M. General Kriegs Obristen / dem / rc. Ernsten / Graffen zu Nider Ysenburg / rc. Obristen / Keyserliche Commission vffgetragen / vnd durch den rc. Wilhelmen Ferdinanden von Effern / rc. Key. M. Rath vnd Burggr. zu Alfen / rc. Denen rc. Burggraffen / Bawmeistern / vnd Burgmannen zur Keys. vnd deß Heil. Reichs Burg Friedberg in der Wetteraw / dessen ohngefährlichen Innhalts proponirt vnd vorgebracht worden / daß bey jetzigem gefährlichen Zustandt im H. Reich / sie Burggraven / Bawmeister vñ Burgmanne / die Key. vñ deß H. Reichs Burg so wol als auch Burggraff / Burgermeister vnd Rath der Statt allhier / dieselbe Statt allerhöchstgedachter Rö. Key. M. eröffnen / vnd eine Guarnison in die Statt / wie auch eine leydliche Wacht in die Burg / vff-vnd einnehmen solten / etc. Daß demnach aller höchstgedachter Rö. Key. M. rc. zu aller vnderthänigstem Gehorsamb vnd Ehren / jetztgemelte Burggrave / Bawmeister vnd Burgmanne / gleich wie sie biß dahero allezeit in der Rö. Key. M. Devotion vnd Gehorsamb geblieben / wie noch zuthun aller vnd erthänigst gemeynet / vnd sich schuldigst erkennẽ / also auch dieselbe allergnädigste begehrte Oeffnung auf nachfolgende Conditiones, zwischen hochwolgedachtem Herrn Obristen / auch Burggraffen vnnd Burgmannen erthaldigt / gewilligt vnd versprochen / dergestallt / daß beneben hochgedachts Herrn Marggraffens Fürstlichen Gnaden / rc. hochwolgedachte Jhre Gn. dieselbe / wie die in specie hernach von Puncten zu Puncten beschrieben stehẽ / stät / vest vnd vnverbrüchlich halten / vnd mit dero eygenen Hand Subscription vnd Besieglung / confirmiren vnd bestättigen wollen / inmassen geschehen: 1. Als erstlich / daß Herrn Burggraffen / Bawmeister / Regiments-vnd gemeine Burgmanne / mit allem dem jhren / auch Vnderthanen deß freyen Keysergerichts vnd andern / bey jhrem statu, wie der anjetzo ist / nichts auß gescheyden / noch vorbehalten / auch allen jhren von vhralters herbrachten Key. vnd Königl. confirmirten Privilegien / Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten / laut Keys. Versicherung / von Dato deß letzten Junij jüngsthin abgangen / ohngeschmälert gelassen / vnd geschützet werden. 2. Auch libera Electio eines Burggravens wie von Alters herkommen / nicht geschwächet oder man daran vernachtheilet werde. 3. Daß kein ander Oberhaupt oder Regent / neben den Burggraven / in die Burg gesetzt / oder verordnet werde. 4. Auch der Keys. Burg niemands auffgetrungen werde / welcher seine Adeliche Anchen nit beweisen kan / oder sonsten den Privilegien / vnnd Vereinigungen / derselben zuwider / vnd nicht zulässig. 5. Alle Einkommens / Renthen vnd Gefälle der Burg / nicht zuschmälern. 6. Das Zeughauß / Geschütz vnd was darinnen auch auff den Battereyen vnd anderswo / in Herrn Burggravens vnd der Burgmann Gewalt vnd Commando zulassen. 7. Die Verschliessung der Burgthor / wie auch deren Oeffnung / so wol Abends vnd Morgends / als zu der gewöhnlichen Predigten vnd Bettstunden Zeiten / in Herrn Burggraffens vnd Burgmann Gewalt vnnd Gehorsamb zulassen / auch dem Herrn Burggraffen die Schlüssel / wie bißhero in der Zeit wider zuliefern. 8. Keinem zuverstatten in die Schreiberey / vnd Registratur / oder anderswohin / auch nit in der Burg oder Burgmans Häuser zugehen / vnd der Burg Heimlichkeiten zu durchsehen / oder darnach zuforschen. 9. Frey eyn-vnd außpassiren der Burgmann vnd aller deroselben an-vnd zu gehörigen Diener / Gesind vnd anderer / sampt Vietualien vnd was dergleichen mehr zuhalten. 10. Der Keys. Burg vnd Burgmanne Häuser vnd Dörffer / auch daniden zum Garte mit einlagerung vnd spolirung zuverschonen vnd die-

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/545>, abgerufen am 23.11.2024.