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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gut heissen: Weren aber dessen versichert / daß in dem Politischen Wesen / zwischen denselben vnd den Päbstischen ein mercklicher grosser Vnderscheid seye: Dieweil in Historien nicht bald zufinden / daß sie in Weltlichen Sachen nicht Glauben gehalten / daß sie Verträg gebrochen / daß sie in jhren Politischen Handlungen aequivocirten, vnnd nicht richtig durchgiengen / daß sie jhre geschworne Eyd zurück setzten / etc. Dahingegen alle diese Stück bey den Papisten zufinden: Vnnd were kein Band / kein Obligation / kein Eydschwur so starck nimmermehr / darbey die Evangelischen gesichert / vnnd da nicht die Jesuiten vnd jhr Anhang jhre Außflucht vnd Schlupfweg wüsten zufinden.

Sie köndten gleichwol nicht in Abredt seyn / daß die Zwinglianer vnnd Calvinisten in Franckreich / Engellandt / Niderlandt / Schweitz / ja auch in Teutschlandt / in dem negotio Repurgationis vnd Eröffnung deß Evangelii grossen / vnnd an etlichen Orthen stattlichern vnnd zeitlichern Nutzen geschafft / als die vnserigen selbsten. Vnd were gewiß / daß durch derselben erste Lehr / vnnd eyfferige Widersprechung der Päbstischen Irrthumb / an vielen Orthen / da zuvor solche alte errores noch geherrschet / zu ferrnerer Christlichen Nachforrschung vnnd ergreiffung der Warheit mercklicher Anlaß vnd Vorschub gegeben / auch eben dardurch der Päbstliche Stuhl dergestalt angegriffen worden / daß die Lutherischen in jren Reformationen desto fruchtbarlicher hetten durchsetzen können. Dessen man sie billich noch so weit solte geniessen lassen / daß die Lutheraner sie nicht für ärgere Feindt achteten / als die jenigen / die jhnen auff Leib vnnd Leben / Haab vnnd Gutt / ja wann es müglich were / die Seel selbsten / feindtlich abgesagt / vnd mit solchen Anschlägen vmbgiengen / die zu gäntzlicher Vertilgung aller Evangelischer Ständt / vnnd Veränderung deß gantzen Römischen Reichs Standts / Entziehung der Freyheit / vnd anstreiffung eines hochmühtigen / vnträglichen / tyrannischen / Spanischen Jochs / gerichtet weren.

Da auch ermelten jhren wütenden Widersachern bey diesen Trennungen die Schantz einmal gerieth / so solte man vber hundert Jahren zusehen / wo ein Geistlicher oder Weltlicher Churfürst / Fürst / Graff / Praelat / vnd andere freye Stände im Reich / Ja ein Lutherische oder Calvinische Kirch mehr vbrig seyn würde / vnd ob nicht ein jämmerliche Dienstbarkeit in Gewissens vnnd Prophan-Sachen jhre vnschuldige Nachkommen würde ergreiffen / vnnd in den Feßlen halten.

So dann Jhre Churfürstl. Gn. in dieser vorhabenden Kriegsbereitschaft auff das Fundament zielete / daß das Königreich Böhmen vnnd dessen Incorporirte Landte mit dem Laster der Rebellion behafftet / vnnd also auch wider sie die Ober-Laußnitzer die verdiente Straff mit gewehrter Hand zu exequiren vnnd vorzunehmen: So bedörfften sie abermalen eines wolgegründten Berichts / ob noch zur Zeit sie dieses Lasters zu Rechtlicher Gnüge vberführt vnnd convincirt? Ob jhre darwider habende Defensiones auch an vnpartheyischen Orthen genugsamb gehört / verstanden vnnd erwogen worden? Ob von einem competente Iudice oder vnpartheyischen Richter allbereit ein rechtmässige Declaratoriae wider sie eröffnet? Ob sie an der Kayserlichen Mayestät / als einem Römischen Kayser Rebellen worden; Oder ob nicht vielmehr solche Beschuldigung von Ertzhertzog Ferdinando zu Oesterreich herrührete? Ob einem Römischen Kayser gebührete vnnd erlaubt were / wann sein angegebene Königliche oder Erb-Vnderthanen sich der Rebellion verdächtig gemacht / den Kayserlichen Nahmen darinn zuführen / vnnd vnder demselbigen den Ständen deß Reichs / die mit diesem Böhmischen Auffstandt weder zuschicken noch zuschaffen / bey ernstlichen Poenen zu befehlen / solche genannte Rebellen mit Feindts-Gewalt zuvberfallen vnnd abzustraffen? Da sie in diesen zweiffelhafften Beyfällen etwas satte Erläuterung erlangen köndten / würden sie sich vielleicht in die Sach desto besser richten mögen.

Nicht wenig befrembdlich komme jhnen auch endtlich vor / daß dieses Kriegs Volck zu jhrer Ruin / Vndergang vnd Verfolgung solte gebraucht werden / so Jhre Churfürstl. Gn. hiebevor in dem Nahmen deß Ober-Sächischen Crayses geworben / vnnd auff dem zu Leiptzig vnlängst gehaltenen Crayßtag bey theils Ständen zu wegen gebracht / daß sie in desselben Vnderhaltung gewilliget / vnnd solches vermög deß Abschieds zu keinem andern End / als zur Defension vnd Verwahrung deß Landts / vnd in specie desselben Crayses.

Daß nun solche Crayß Expedition vnnd zu sammen gebrachte Macht / wider die vnschuldige Nachbarschafft / nicht zwar defensive, sondern ohn vorhergehende Vervrsachung / durch öffentliche Hostilitäten / Anfall vnnd Begwältigung armer Evangelischer Leuth angewendet werden wolte / das gereichte nicht allein jhnen zu schmertzlicher Beschwernuß / sondern würden verhoffentlich auch die Crayß-Ständ selbsten reifflich zubedencken haben / ob dieses Vornehmen der Crayß Proposition / dem Abschied vnnd darbey gehabter Intention / allerseiths gemäß oder nicht? Vnnd dieweil diese Landt dieselben eben so wenig / als Jhre Churf. Gn. offendirt / so köndten sie anderst nicht gedencken oder vermuten / als daß gedachte Ständ / an diesem gewaltsamen Beginnen wenig Lust vnd Gefallens trügen / sondern sich selbsten etwan auch eines andern besinnen würden.

Was sie nun auß tringender Noth / Christlichem Eyffer vnnd getrewer Vorsorg Jhrer Churfürstl. Gnad. wohlmeynendt vorgetragen / das were nicht der Meynung geschehen / deroselben zur Vngebühr vorzuschreiben vnnd Ordnung zu geben / wessen sie sich bey diesen schweren Läufften solten verhalten / oder daß sie

gut heissen: Weren aber dessen versichert / daß in dem Politischen Wesen / zwischen denselben vnd den Päbstischen ein mercklicher grosser Vnderscheid seye: Dieweil in Historien nicht bald zufinden / daß sie in Weltlichen Sachen nicht Glauben gehalten / daß sie Verträg gebrochen / daß sie in jhren Politischen Handlungen aequivocirten, vnnd nicht richtig durchgiengen / daß sie jhre geschworne Eyd zurück setzten / etc. Dahingegen alle diese Stück bey den Papisten zufinden: Vnnd were kein Band / kein Obligation / kein Eydschwur so starck nimmermehr / darbey die Evangelischen gesichert / vnnd da nicht die Jesuiten vnd jhr Anhang jhre Außflucht vnd Schlupfweg wüsten zufinden.

Sie köndten gleichwol nicht in Abredt seyn / daß die Zwinglianer vnnd Calvinisten in Frãckreich / Engellandt / Niderlandt / Schweitz / ja auch in Teutschlandt / in dem negotio Repurgationis vnd Eröffnung deß Evangelii grossen / vnnd an etlichen Orthen stattlichern vnnd zeitlichern Nutzen geschafft / als die vnserigen selbsten. Vnd were gewiß / daß durch derselben erste Lehr / vnnd eyfferige Widersprechung der Päbstischen Irrthumb / an vielen Orthen / da zuvor solche alte errores noch geherrschet / zu ferrnerer Christlichen Nachforrschung vnnd ergreiffung der Warheit mercklicher Anlaß vnd Vorschub gegeben / auch eben dardurch der Päbstliche Stuhl dergestalt angegriffen worden / daß die Lutherischen in jren Reformationen desto fruchtbarlicher hetten durchsetzen können. Dessen man sie billich noch so weit solte geniessen lassen / daß die Lutheraner sie nicht für ärgere Feindt achteten / als die jenigen / die jhnen auff Leib vnnd Leben / Haab vnnd Gutt / ja wann es müglich were / die Seel selbsten / feindtlich abgesagt / vnd mit solchen Anschlägen vmbgiengen / die zu gäntzlicher Vertilgung aller Evangelischer Ständt / vnnd Veränderung deß gantzen Römischen Reichs Standts / Entziehung der Freyheit / vnd anstreiffung eines hochmühtigen / vnträglichen / tyrannischen / Spanischen Jochs / gerichtet weren.

Da auch ermelten jhren wütenden Widersachern bey diesen Trennungen die Schantz einmal gerieth / so solte man vber hundert Jahren zusehen / wo ein Geistlicher oder Weltlicher Churfürst / Fürst / Graff / Praelat / vnd andere freye Stände im Reich / Ja ein Lutherische oder Calvinische Kirch mehr vbrig seyn würde / vnd ob nicht ein jämmerliche Dienstbarkeit in Gewissens vnnd Prophan-Sachen jhre vnschuldige Nachkommen würde ergreiffen / vnnd in den Feßlen halten.

So dann Jhre Churfürstl. Gn. in dieser vorhabenden Kriegsbereitschaft auff das Fundament zielete / daß das Königreich Böhmen vnnd dessen Incorporirte Landte mit dem Laster der Rebellion behafftet / vnnd also auch wider sie die Ober-Laußnitzer die verdiente Straff mit gewehrter Hand zu exequiren vnnd vorzunehmen: So bedörfften sie abermalen eines wolgegründten Berichts / ob noch zur Zeit sie dieses Lasters zu Rechtlicher Gnüge vberführt vnnd convincirt? Ob jhre darwider habende Defensiones auch an vnpartheyischen Orthen genugsamb gehört / verstanden vnnd erwogen worden? Ob von einem competente Iudice oder vnpartheyischen Richter allbereit ein rechtmässige Declaratoriae wider sie eröffnet? Ob sie an der Kayserlichen Mayestät / als einem Römischen Kayser Rebellen worden; Oder ob nicht vielmehr solche Beschuldigung von Ertzhertzog Ferdinando zu Oesterreich herrührete? Ob einem Römischen Kayser gebührete vnnd erlaubt were / wann sein angegebene Königliche oder Erb-Vnderthanen sich der Rebellion verdächtig gemacht / den Kayserlichen Nahmen darinn zuführen / vnnd vnder demselbigen den Ständen deß Reichs / die mit diesem Böhmischen Auffstandt weder zuschicken noch zuschaffen / bey ernstlichen Poenen zu befehlen / solche genannte Rebellen mit Feindts-Gewalt zuvberfallen vnnd abzustraffen? Da sie in diesen zweiffelhafften Beyfällen etwas satte Erläuterung erlangen köndten / würden sie sich vielleicht in die Sach desto besser richten mögen.

Nicht wenig befrembdlich komme jhnen auch endtlich vor / daß dieses Kriegs Volck zu jhrer Ruin / Vndergang vnd Verfolgung solte gebraucht werden / so Jhre Churfürstl. Gn. hiebevor in dem Nahmen deß Ober-Sächischen Crayses geworben / vnnd auff dem zu Leiptzig vnlängst gehaltenen Crayßtag bey theils Ständen zu wegen gebracht / daß sie in desselben Vnderhaltung gewilliget / vnnd solches vermög deß Abschieds zu keinem andern End / als zur Defension vnd Verwahrung deß Landts / vnd in specie desselben Crayses.

Daß nun solche Crayß Expedition vnnd zu sammen gebrachte Macht / wider die vnschuldige Nachbarschafft / nicht zwar defensivè, sondern ohn vorhergehende Vervrsachung / durch öffentliche Hostilitäten / Anfall vnnd Begwältigung armer Evangelischer Leuth angewendet werden wolte / das gereichte nicht allein jhnen zu schmertzlicher Beschwernuß / sondern würden verhoffentlich auch die Crayß-Ständ selbsten reifflich zubedencken haben / ob dieses Vornehmen der Crayß Proposition / dem Abschied vnnd darbey gehabter Intention / allerseiths gemäß oder nicht? Vnnd dieweil diese Landt dieselben eben so wenig / als Jhre Churf. Gn. offendirt / so köndten sie anderst nicht gedencken oder vermuten / als daß gedachte Ständ / an diesem gewaltsamen Beginnen wenig Lust vnd Gefallens trügen / sondern sich selbsten etwan auch eines andern besinnen würden.

Was sie nun auß tringender Noth / Christlichem Eyffer vnnd getrewer Vorsorg Jhrer Churfürstl. Gnad. wohlmeynendt vorgetragen / das were nicht der Meynung geschehen / deroselben zur Vngebühr vorzuschreiben vnnd Ordnung zu geben / wessen sie sich bey diesen schweren Läufften solten verhalten / oder daß sie

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          <p>So dann Jhre Churfürstl. Gn. in dieser vorhabenden Kriegsbereitschaft auff das                      Fundament zielete / daß das Königreich Böhmen vnnd dessen Incorporirte Landte                      mit dem Laster der Rebellion behafftet / vnnd also auch wider sie die                      Ober-Laußnitzer die verdiente Straff mit gewehrter Hand zu exequiren vnnd                      vorzunehmen: So bedörfften sie abermalen eines wolgegründten Berichts / ob noch                      zur Zeit sie dieses Lasters zu Rechtlicher Gnüge vberführt vnnd convincirt? Ob                      jhre darwider habende Defensiones auch an vnpartheyischen Orthen genugsamb                      gehört / verstanden vnnd erwogen worden? Ob von einem competente Iudice oder                      vnpartheyischen Richter allbereit ein rechtmässige Declaratoriae wider sie                      eröffnet? Ob sie an der Kayserlichen Mayestät / als einem Römischen Kayser                      Rebellen worden; Oder ob nicht vielmehr solche Beschuldigung von Ertzhertzog                      Ferdinando zu Oesterreich herrührete? Ob einem Römischen Kayser gebührete vnnd                      erlaubt were / wann sein angegebene Königliche oder Erb-Vnderthanen sich der                      Rebellion verdächtig gemacht / den Kayserlichen Nahmen darinn zuführen / vnnd                      vnder demselbigen den Ständen deß Reichs / die mit diesem Böhmischen Auffstandt                      weder zuschicken noch zuschaffen / bey ernstlichen Poenen zu befehlen / solche                      genannte Rebellen mit Feindts-Gewalt zuvberfallen vnnd abzustraffen? Da sie in                      diesen zweiffelhafften Beyfällen etwas satte Erläuterung erlangen köndten /                      würden sie sich vielleicht in die Sach desto besser richten mögen.</p>
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          <p>Daß nun solche Crayß Expedition vnnd zu sammen gebrachte Macht / wider die                      vnschuldige Nachbarschafft / nicht zwar defensivè, sondern ohn vorhergehende                      Vervrsachung / durch öffentliche Hostilitäten / Anfall vnnd Begwältigung armer                      Evangelischer Leuth angewendet werden wolte / das gereichte nicht allein jhnen                      zu schmertzlicher Beschwernuß / sondern würden verhoffentlich auch die                      Crayß-Ständ selbsten reifflich zubedencken haben / ob dieses Vornehmen der Crayß                      Proposition / dem Abschied vnnd darbey gehabter Intention / allerseiths gemäß                      oder nicht? Vnnd dieweil diese Landt dieselben eben so wenig / als Jhre Churf.                      Gn. offendirt / so köndten sie anderst nicht gedencken oder vermuten / als daß                      gedachte Ständ / an diesem gewaltsamen Beginnen wenig Lust vnd Gefallens trügen                      / sondern sich selbsten etwan auch eines andern besinnen würden.</p>
          <p>Was sie nun auß tringender Noth / Christlichem Eyffer vnnd getrewer Vorsorg Jhrer                      Churfürstl. Gnad. wohlmeynendt vorgetragen / das were nicht der Meynung                      geschehen / deroselben zur Vngebühr vorzuschreiben vnnd Ordnung zu geben /                      wessen sie sich bey diesen schweren Läufften solten verhalten / oder daß sie
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Sie köndten gleichwol nicht in Abredt seyn / daß die Zwinglianer vnnd Calvinisten in Frãckreich / Engellandt / Niderlandt / Schweitz / ja auch in Teutschlandt / in dem negotio Repurgationis vnd Eröffnung deß Evangelii grossen / vnnd an etlichen Orthen stattlichern vnnd zeitlichern Nutzen geschafft / als die vnserigen selbsten. Vnd were gewiß / daß durch derselben erste Lehr / vnnd eyfferige Widersprechung der Päbstischen Irrthumb / an vielen Orthen / da zuvor solche alte errores noch geherrschet / zu ferrnerer Christlichen Nachforrschung vnnd ergreiffung der Warheit mercklicher Anlaß vnd Vorschub gegeben / auch eben dardurch der Päbstliche Stuhl dergestalt angegriffen worden / daß die Lutherischen in jren Reformationen desto fruchtbarlicher hetten durchsetzen können. Dessen man sie billich noch so weit solte geniessen lassen / daß die Lutheraner sie nicht für ärgere Feindt achteten / als die jenigen / die jhnen auff Leib vnnd Leben / Haab vnnd Gutt / ja wann es müglich were / die Seel selbsten / feindtlich abgesagt / vnd mit solchen Anschlägen vmbgiengen / die zu gäntzlicher Vertilgung aller Evangelischer Ständt / vnnd Veränderung deß gantzen Römischen Reichs Standts / Entziehung der Freyheit / vnd anstreiffung eines hochmühtigen / vnträglichen / tyrannischen / Spanischen Jochs / gerichtet weren. Da auch ermelten jhren wütenden Widersachern bey diesen Trennungen die Schantz einmal gerieth / so solte man vber hundert Jahren zusehen / wo ein Geistlicher oder Weltlicher Churfürst / Fürst / Graff / Praelat / vnd andere freye Stände im Reich / Ja ein Lutherische oder Calvinische Kirch mehr vbrig seyn würde / vnd ob nicht ein jämmerliche Dienstbarkeit in Gewissens vnnd Prophan-Sachen jhre vnschuldige Nachkommen würde ergreiffen / vnnd in den Feßlen halten. So dann Jhre Churfürstl. Gn. in dieser vorhabenden Kriegsbereitschaft auff das Fundament zielete / daß das Königreich Böhmen vnnd dessen Incorporirte Landte mit dem Laster der Rebellion behafftet / vnnd also auch wider sie die Ober-Laußnitzer die verdiente Straff mit gewehrter Hand zu exequiren vnnd vorzunehmen: So bedörfften sie abermalen eines wolgegründten Berichts / ob noch zur Zeit sie dieses Lasters zu Rechtlicher Gnüge vberführt vnnd convincirt? Ob jhre darwider habende Defensiones auch an vnpartheyischen Orthen genugsamb gehört / verstanden vnnd erwogen worden? Ob von einem competente Iudice oder vnpartheyischen Richter allbereit ein rechtmässige Declaratoriae wider sie eröffnet? Ob sie an der Kayserlichen Mayestät / als einem Römischen Kayser Rebellen worden; Oder ob nicht vielmehr solche Beschuldigung von Ertzhertzog Ferdinando zu Oesterreich herrührete? Ob einem Römischen Kayser gebührete vnnd erlaubt were / wann sein angegebene Königliche oder Erb-Vnderthanen sich der Rebellion verdächtig gemacht / den Kayserlichen Nahmen darinn zuführen / vnnd vnder demselbigen den Ständen deß Reichs / die mit diesem Böhmischen Auffstandt weder zuschicken noch zuschaffen / bey ernstlichen Poenen zu befehlen / solche genannte Rebellen mit Feindts-Gewalt zuvberfallen vnnd abzustraffen? Da sie in diesen zweiffelhafften Beyfällen etwas satte Erläuterung erlangen köndten / würden sie sich vielleicht in die Sach desto besser richten mögen. Nicht wenig befrembdlich komme jhnen auch endtlich vor / daß dieses Kriegs Volck zu jhrer Ruin / Vndergang vnd Verfolgung solte gebraucht werden / so Jhre Churfürstl. Gn. hiebevor in dem Nahmen deß Ober-Sächischen Crayses geworben / vnnd auff dem zu Leiptzig vnlängst gehaltenen Crayßtag bey theils Ständen zu wegen gebracht / daß sie in desselben Vnderhaltung gewilliget / vnnd solches vermög deß Abschieds zu keinem andern End / als zur Defension vnd Verwahrung deß Landts / vnd in specie desselben Crayses. Daß nun solche Crayß Expedition vnnd zu sammen gebrachte Macht / wider die vnschuldige Nachbarschafft / nicht zwar defensivè, sondern ohn vorhergehende Vervrsachung / durch öffentliche Hostilitäten / Anfall vnnd Begwältigung armer Evangelischer Leuth angewendet werden wolte / das gereichte nicht allein jhnen zu schmertzlicher Beschwernuß / sondern würden verhoffentlich auch die Crayß-Ständ selbsten reifflich zubedencken haben / ob dieses Vornehmen der Crayß Proposition / dem Abschied vnnd darbey gehabter Intention / allerseiths gemäß oder nicht? Vnnd dieweil diese Landt dieselben eben so wenig / als Jhre Churf. Gn. offendirt / so köndten sie anderst nicht gedencken oder vermuten / als daß gedachte Ständ / an diesem gewaltsamen Beginnen wenig Lust vnd Gefallens trügen / sondern sich selbsten etwan auch eines andern besinnen würden. Was sie nun auß tringender Noth / Christlichem Eyffer vnnd getrewer Vorsorg Jhrer Churfürstl. Gnad. wohlmeynendt vorgetragen / das were nicht der Meynung geschehen / deroselben zur Vngebühr vorzuschreiben vnnd Ordnung zu geben / wessen sie sich bey diesen schweren Läufften solten verhalten / oder daß sie

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Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/464>, abgerufen am 26.06.2024.