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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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liegen / auff Ewer Lieben gestellet / vnd gäntzlichen Chur-Sachsen / daß dessen Religionsverwandte von jhme vnangefochten bleiben solten. versichert bin / daß sie alles das jenige zusetzen vnd thun werde / so jemals ein Römischer Keyser von seinen / vnd deß Heyl. Reichs trewen Churfürsten / oder ein Böhmischer König vnd Ertzhertzog zu Oesterreich / von einem durch Vereinigung so starck verbundenen / vnd in viel Weg verwandten Fürsten / erwartel / vnd es widerumb von jhme zugewarten. Also habe ich in Erwegung mit was für vnbillichen Vfflagen so meine Rebellen vnnd jhre angehörige / mir vnd dem gemeinen Wesen in allen Occasionen nachzusetzen pflegen / hiemit Ewer Liebden Teutsch / auffrichtig / freundlichen vnd gnädigst verständigen wollen / daß ob wol in der an dieselbe abgegangenen Executionis Commission / betreffende Vnser Königreich Böheim / vnd etliche incorporirte Länder / ich mich gegen die jenigen / die sich zu dem gebührenden Gehorsam wider ergeben werden / der Privilegien halben in genere erkläret / vnd also deß Majestatbrieffs oder der Religion einige Meldung nicht geschehen.

So ist doch solches einig vnd allein dahin angesehen / damit Meinen vnd Ew. L. Feinden nit ferners Vrsach gegeben werde / jhre Calvinische blutdürstige gefährliche Anschläge / vnter diesen Schein vnd Deckmantel deß Majestätbrieffs zu Veränderung aller Policey / ja deß Religion friedens selbsten / wider auff die Bahn zu bringen / ich versichere aber E. L. hiermit Keyserlich teutsch vnd auffrichtig / daß nichts desto minder alles das jenige / so von mir E. L. versprochen / vnd dem Religion Frieden einverleibet / darauf das andere vbrige alles gerichtet / gemäß / darunter verstanden / vnd demselben würcklich nachgekommen soll werden / darbey auch die alten Hussiten in Böheim / vermög der alten Vergleichung nit außgeschlossen seyn sollen / vnd verbleibe Ew. L. mit beständiger Freund schafft vnnd Keys. Gn. vnd allem guten jederzeit förderst wol vnd beständig beygethan vnd gewogen / etc.

Hierauff hat sich zwar Jh. Churf. D. zu Sachsen dahin disponiren lassen / daß sie sich erbotten Chur-Sachsen lässet sich zur Assistentz wider Böhmen bewegen. Keys. M. zu Recuperirung Jhrer Lande vnd Königreich die Hand zu bieten / aber doch sich nit würcklich einlassen wollen / biß von dem Hertzogen in Bayern der erste Angriff geschehen were. Vnd weil J. Maj. an jhn begehrte / seinen Zug auff die Laußnitz vnd Schlesien zurichten / vnd selbige wider in Devotion zu bringen / selbiger Oerther aber viel Engelländisch Volck sich befunden / ist er derentwegen / wie auch daß die Böhmen vnd die Vnirte bey so gestalten Sachen einen Einfall in sein Land thun möchten / in Sorgen gestanden / dahero auch / weil solches vnd anders dergleichen noch in Weg gelegen Jhre Keys. Maj. erinnert / daß es nit reputierlich were / mit Publication der Acht forzufahren / wann man zur Execution noch nit gelangen könte. Welchem Zufolg / damit Sachsen nit alienirt würde / solche Publication damals verblieben.

Es hat aber Jh. Keys. M. dem Churfürsten bey Aufftragüg der Commission / mit seinem Kriegsvolck J. M. zu Recuperirung dero Läd Hülf zu thün / vnder dato den 16. Jul. N. Cal. also zugeschrieben.

Hochgeborner lieber Oheym vnd Churfürst / in was betrübten Zustand vnser Königreich Böheym Keyser Ferdir und gibt dem Chürfürsten von Sachsen Commission die Böhmische Läd zu exequiren. sampt den andern incorporiten Landern es nunmehr gerathen / auch wie bey vnsern rebellischen Vnderthanen / so vielfaltige Ermahnungen / Anerbietung vnd viel andere gebrauchte Mittel / ja gut Gewissen / Ehr vnd alle Billichkeil so gar in Wind geschlagen worden / achten Wir vnnöthig E. L. zu widerholen / weil aber gewiß / wann nicht als bald solchem Vbel mit mehrerm Ernst begenet werden solte / noch viel anderen Landen vnd vielleicht dem gantzen Röm. Reich hierdurch die eusserste Gefahr zu wachsen möchte / als haben Wir zu Abwendung dergleichen Vnheyl mit höchster Macht Hand anzulegen Vns entschlossen / wann Wir dann wegen der zwischen Vns / als Königs in Böhmen vnd vnsern Erben / vnd E. L. vnd dero Hauß von Alters hero erhaltenden Erbvereinigung / vnnd dann auch / als zu einem Lehen Fürsten ein sonderlichs Vertrawen tragen / vnd dahin seben / damit vor allen Dingen das Vnwesen an selbigen Orten / wo es seinen Vrsprung gehabt / ehe es sich weiter außbreyte / gestillet / vnd der werthe Fried wider eingeführet werde / demnach so haben Wir Ew. L. diß falls Vns die hülffliche Hand zu bieten / vnd mit der gehörigen Execution wider vnsere vngehorsame Vnderthanen im Königreich Böhmen / Commission auff tragen wollen / vnd gehen Ew. L. hiemit volle Macht vnnd Gewalt / daß in ernent Vnser Königreich Böheym / an welchem Ort sie es am bequemsten erachten werden / mit Jhrer Kriegsmacht rucken / Vnser vber sandtes Patent vorhalten / publiciren vnd exequiren / sich der Schlösser / Sitz / Stätt / Märckt vnd Dörffer bemächtigen / die Rebellen sampt jhren Helffers Helffern nach höchster Möglichkeit / vnd durch allerhand dienliche Mittel / von einander trennen vnd verfolgen / die Getrewen / sie sind gleich vnter einer oder beyderley Gestalt / vor allem Gewalt schützen / die jenigen so sich ohne Schwerdstreich / ausser vnd vor erzeigtem Gewalt / zur Huldigung Gehorsam erkennen / zu Gnaden annemen / alle aber so entweder willig / oder mit Macht zum Gehorsam gebracht / mit Vorbehaltung vnserer Erbhuldigung / in Vnserm Namen in Gelübd nemen / gegen den beharrlichen vngehorsamen mit der Schärpffe verfahren vnd exequiren / vnd in Summa alles das jenige fürnemen möge / was E. L. zu Recuperirung Vnsers Königreichs Böheimb / Einführung deß schuldigen Gehorsams vnd Widerbringung deß Friedens dienlich vnd förderlich zu seyn befinden wird / etc.

Hierbey hat Jhr. Key. Maj. auch ein Monitorial Keyserlich Monitoriun an die Schreiben an die Schlesier / wie auch mutatis mutandis an die Laußnitzer abgehen lassen / dieses Inhalts;

Schlesier vnd Laußnitzer. Wir Ferdinand / etc. Geben allen vnnd jeden Innwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Ober vnd Nider Schlesten zu vernemen / demnach Jhr euch wol zu erinnern / was massen Jhr noch bey Lebzeiten Keysers vnnd Königs Matthiae / rc. Vns als einem Enckel weylandt Keysers Ferdinandi / Königs in Böhmen vnd der K[unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen]igin Anna / welche ein Erbin deß Kö-

liegen / auff Ewer Lieben gestellet / vnd gäntzlichen Chur-Sachsen / daß dessen Religionsverwandte von jhme vnangefochten bleiben solten. versichert bin / daß sie alles das jenige zusetzen vnd thun werde / so jemals ein Römischer Keyser von seinen / vnd deß Heyl. Reichs trewen Churfürsten / oder ein Böhmischer König vnd Ertzhertzog zu Oesterreich / von einem durch Vereinigung so starck verbundenen / vnd in viel Weg verwandten Fürsten / erwartel / vnd es widerumb von jhme zugewarten. Also habe ich in Erwegung mit was für vnbillichen Vfflagen so meine Rebellen vnnd jhre angehörige / mir vnd dem gemeinen Wesen in allen Occasionẽ nachzusetzẽ pflegen / hiemit Ewer Liebden Teutsch / auffrichtig / freundlichen vñ gnädigst verständigẽ wollen / daß ob wol in der an dieselbe abgegangenen Executionis Commission / betreffende Vnser Königreich Böheim / vnd etliche incorporirte Länder / ich mich gegen die jenigen / die sich zu dem gebührenden Gehorsam wider ergeben werden / der Privilegien halben in genere erkläret / vnd also deß Majestatbrieffs oder der Religion einige Meldung nicht geschehen.

So ist doch solches einig vnd allein dahin angesehen / damit Meinen vnd Ew. L. Feinden nit ferners Vrsach gegeben werde / jhre Calvinische blutdürstige gefährliche Anschläge / vnter diesẽ Schein vñ Deckmantel deß Majestätbrieffs zu Veränderung aller Policey / ja deß Religion friedens selbstẽ / wider auff die Bahn zu bringen / ich versichere aber E. L. hiermit Keyserlich teutsch vnd auffrichtig / daß nichts desto minder alles das jenige / so von mir E. L. versprochen / vnd dem Religion Frieden einverleibet / darauf das andere vbrige alles gerichtet / gemäß / darunter verstanden / vnd demselben würcklich nachgekommen soll werden / darbey auch die alten Hussiten in Böheim / vermög der alten Vergleichung nit außgeschlossen seyn sollen / vnd verbleibe Ew. L. mit beständiger Freund schafft vnnd Keys. Gn. vnd allem guten jederzeit förderst wol vnd beständig beygethan vnd gewogen / etc.

Hierauff hat sich zwar Jh. Churf. D. zu Sachsen dahin disponiren lassen / daß sie sich erbotten Chur-Sachsen lässet sich zur Assistentz wider Böhmen bewegen. Keys. M. zu Recuperirung Jhrer Lande vnd Königreich die Hand zu bietẽ / aber doch sich nit würcklich einlassen wollen / biß von dem Hertzogen in Bayern der erste Angriff geschehẽ were. Vnd weil J. Maj. an jhn begehrte / seinen Zug auff die Laußnitz vnd Schlesien zurichten / vnd selbige wider in Devotion zu bringen / selbiger Oerther aber viel Engelländisch Volck sich befunden / ist er derentwegen / wie auch daß die Böhmen vnd die Vnirte bey so gestalten Sachen einen Einfall in sein Land thun möchten / in Sorgen gestanden / dahero auch / weil solches vnd anders dergleichen noch in Weg gelegen Jhre Keys. Maj. erinnert / daß es nit reputierlich were / mit Publication der Acht forzufahren / wann man zur Execution noch nit gelangen könte. Welchem Zufolg / damit Sachsen nit alienirt würde / solche Publication damals verblieben.

Es hat aber Jh. Keys. M. dem Churfürsten bey Aufftragüg der Commission / mit seinem Kriegsvolck J. M. zu Recuperirũg dero Läd Hülf zu thü̃ / vnder dato den 16. Jul. N. Cal. also zugeschrieben.

Hochgeborner lieber Oheym vnd Churfürst / in was betrübtẽ Zustand vnser Königreich Böheym Keyser Ferdir und gibt dem Chürfürsten von Sachsen Commission die Böhmische Läd zu exequirẽ. sampt den andern incorporiten Landern es nunmehr gerathẽ / auch wie bey vnsern rebellischẽ Vnderthanen / so vielfaltige Ermahnungen / Anerbietung vñ viel andere gebrauchte Mittel / ja gut Gewissen / Ehr vñ alle Billichkeil so gar in Wind geschlagen worden / achten Wir vnnöthig E. L. zu widerholen / weil aber gewiß / wann nicht als bald solchem Vbel mit mehrerm Ernst begenet werden solte / noch viel anderen Landen vnd vielleicht dem gantzen Röm. Reich hierdurch die eusserste Gefahr zu wachsen möchte / als haben Wir zu Abwendung dergleichen Vnheyl mit höchster Macht Hand anzulegen Vns entschlossen / wann Wir dann wegen der zwischen Vns / als Königs in Böhmen vnd vnsern Erben / vnd E. L. vnd dero Hauß von Alters hero erhaltenden Erbvereinigung / vnnd dann auch / als zu einem Lehen Fürsten ein sonderlichs Vertrawen tragen / vnd dahin seben / damit vor allen Dingen das Vnwesen an selbigen Orten / wo es seinen Vrsprung gehabt / ehe es sich weiter außbreyte / gestillet / vnd der werthe Fried wider eingeführet werde / demnach so haben Wir Ew. L. diß falls Vns die hülffliche Hand zu bieten / vnd mit der gehörigen Execution wider vnsere vngehorsame Vnderthanen im Königreich Böhmen / Commission auff tragen wollen / vnd gehen Ew. L. hiemit volle Macht vnnd Gewalt / daß in ernent Vnser Königreich Böheym / an welchem Ort sie es am bequemsten erachten werden / mit Jhrer Kriegsmacht rucken / Vnser vber sandtes Patent vorhalten / publiciren vñ exequirẽ / sich der Schlösser / Sitz / Stätt / Märckt vnd Dörffer bemächtigẽ / die Rebellen sampt jhren Helffers Helffern nach höchster Möglichkeit / vnd durch allerhand dienliche Mittel / von einander trennen vnd verfolgen / die Getrewen / sie sind gleich vnter einer oder beyderley Gestalt / vor allem Gewalt schützen / die jenigen so sich ohne Schwerdstreich / ausser vnd vor erzeigtem Gewalt / zur Huldigung Gehorsam erkennen / zu Gnaden annemen / alle aber so entweder willig / oder mit Macht zum Gehorsam gebracht / mit Vorbehaltung vnserer Erbhuldigung / in Vnserm Namen in Gelübd nemen / gegen den beharrlichen vngehorsamen mit der Schärpffe verfahren vnd exequiren / vnd in Summa alles das jenige fürnemen möge / was E. L. zu Recuperirung Vnsers Königreichs Böheimb / Einführung deß schuldigen Gehorsams vnd Widerbringung deß Friedens dienlich vnd förderlich zu seyn befinden wird / etc.

Hierbey hat Jhr. Key. Maj. auch ein Monitorial Keyserlich Monitoriũ an die Schreiben an die Schlesier / wie auch mutatis mutandis an die Laußnitzer abgehen lassen / dieses Inhalts;

Schlesier vnd Laußnitzer. Wir Ferdinand / etc. Geben allen vnnd jeden Innwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Ober vnd Nider Schlesten zu vernemen / demnach Jhr euch wol zu erinnern / was massen Jhr noch bey Lebzeiten Keysers vnnd Königs Matthiae / rc. Vns als einem Enckel weylandt Keysers Ferdinandi / Königs in Böhmen vnd der K[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen]igin Anna / welche ein Erbin deß Kö-

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          <p>So ist doch solches einig vnd allein dahin angesehen / damit Meinen vnd Ew. L.                      Feinden nit ferners Vrsach gegeben werde / jhre Calvinische blutdürstige                      gefährliche Anschläge / vnter diese&#x0303; Schein vn&#x0303; Deckmantel deß                      Majestätbrieffs zu Veränderung aller Policey / ja deß Religion friedens selbste&#x0303;                      / wider auff die Bahn zu bringen / ich versichere aber E. L. hiermit Keyserlich                      teutsch vnd auffrichtig / daß nichts desto minder alles das jenige / so von mir                      E. L. versprochen / vnd dem Religion Frieden einverleibet / darauf das andere                      vbrige alles gerichtet / gemäß / darunter verstanden / vnd demselben würcklich                      nachgekommen soll werden / darbey auch die alten Hussiten in Böheim / vermög der                      alten Vergleichung nit außgeschlossen seyn sollen / vnd verbleibe Ew. L. mit                      beständiger Freund schafft vnnd Keys. Gn. vnd allem guten jederzeit förderst wol                      vnd beständig beygethan vnd gewogen / etc.</p>
          <p>Hierauff hat sich zwar Jh. Churf. D. zu Sachsen dahin disponiren lassen / daß sie                      sich erbotten <note place="left"> Chur-Sachsen lässet sich zur Assistentz                          wider Böhmen bewegen.</note> Keys. M. zu Recuperirung Jhrer Lande vnd                      Königreich die Hand zu biete&#x0303; / aber doch sich nit würcklich einlassen wollen /                      biß von dem Hertzogen in Bayern der erste Angriff geschehe&#x0303; were. Vnd weil J.                      Maj. an jhn begehrte / seinen Zug auff die Laußnitz vnd Schlesien zurichten /                      vnd selbige wider in Devotion zu bringen / selbiger Oerther aber viel                      Engelländisch Volck sich befunden / ist er derentwegen / wie auch daß die Böhmen                      vnd die Vnirte bey so gestalten Sachen einen Einfall in sein Land thun möchten /                      in Sorgen gestanden / dahero auch / weil solches vnd anders dergleichen noch in                      Weg gelegen Jhre Keys. Maj. erinnert / daß es nit reputierlich were / mit                      Publication der Acht forzufahren / wann man zur Execution noch nit gelangen                      könte. Welchem Zufolg / damit Sachsen nit alienirt würde / solche Publication                      damals verblieben.</p>
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[404/0457] liegen / auff Ewer Lieben gestellet / vnd gäntzlichen versichert bin / daß sie alles das jenige zusetzen vnd thun werde / so jemals ein Römischer Keyser von seinen / vnd deß Heyl. Reichs trewen Churfürsten / oder ein Böhmischer König vnd Ertzhertzog zu Oesterreich / von einem durch Vereinigung so starck verbundenen / vnd in viel Weg verwandten Fürsten / erwartel / vnd es widerumb von jhme zugewarten. Also habe ich in Erwegung mit was für vnbillichen Vfflagen so meine Rebellen vnnd jhre angehörige / mir vnd dem gemeinen Wesen in allen Occasionẽ nachzusetzẽ pflegen / hiemit Ewer Liebden Teutsch / auffrichtig / freundlichen vñ gnädigst verständigẽ wollen / daß ob wol in der an dieselbe abgegangenen Executionis Commission / betreffende Vnser Königreich Böheim / vnd etliche incorporirte Länder / ich mich gegen die jenigen / die sich zu dem gebührenden Gehorsam wider ergeben werden / der Privilegien halben in genere erkläret / vnd also deß Majestatbrieffs oder der Religion einige Meldung nicht geschehen. Chur-Sachsen / daß dessen Religionsverwandte von jhme vnangefochten bleiben solten. So ist doch solches einig vnd allein dahin angesehen / damit Meinen vnd Ew. L. Feinden nit ferners Vrsach gegeben werde / jhre Calvinische blutdürstige gefährliche Anschläge / vnter diesẽ Schein vñ Deckmantel deß Majestätbrieffs zu Veränderung aller Policey / ja deß Religion friedens selbstẽ / wider auff die Bahn zu bringen / ich versichere aber E. L. hiermit Keyserlich teutsch vnd auffrichtig / daß nichts desto minder alles das jenige / so von mir E. L. versprochen / vnd dem Religion Frieden einverleibet / darauf das andere vbrige alles gerichtet / gemäß / darunter verstanden / vnd demselben würcklich nachgekommen soll werden / darbey auch die alten Hussiten in Böheim / vermög der alten Vergleichung nit außgeschlossen seyn sollen / vnd verbleibe Ew. L. mit beständiger Freund schafft vnnd Keys. Gn. vnd allem guten jederzeit förderst wol vnd beständig beygethan vnd gewogen / etc. Hierauff hat sich zwar Jh. Churf. D. zu Sachsen dahin disponiren lassen / daß sie sich erbotten Keys. M. zu Recuperirung Jhrer Lande vnd Königreich die Hand zu bietẽ / aber doch sich nit würcklich einlassen wollen / biß von dem Hertzogen in Bayern der erste Angriff geschehẽ were. Vnd weil J. Maj. an jhn begehrte / seinen Zug auff die Laußnitz vnd Schlesien zurichten / vnd selbige wider in Devotion zu bringen / selbiger Oerther aber viel Engelländisch Volck sich befunden / ist er derentwegen / wie auch daß die Böhmen vnd die Vnirte bey so gestalten Sachen einen Einfall in sein Land thun möchten / in Sorgen gestanden / dahero auch / weil solches vnd anders dergleichen noch in Weg gelegen Jhre Keys. Maj. erinnert / daß es nit reputierlich were / mit Publication der Acht forzufahren / wann man zur Execution noch nit gelangen könte. Welchem Zufolg / damit Sachsen nit alienirt würde / solche Publication damals verblieben. Chur-Sachsen lässet sich zur Assistentz wider Böhmen bewegen. Es hat aber Jh. Keys. M. dem Churfürsten bey Aufftragüg der Commission / mit seinem Kriegsvolck J. M. zu Recuperirũg dero Läd Hülf zu thü̃ / vnder dato den 16. Jul. N. Cal. also zugeschrieben. Hochgeborner lieber Oheym vnd Churfürst / in was betrübtẽ Zustand vnser Königreich Böheym sampt den andern incorporiten Landern es nunmehr gerathẽ / auch wie bey vnsern rebellischẽ Vnderthanen / so vielfaltige Ermahnungen / Anerbietung vñ viel andere gebrauchte Mittel / ja gut Gewissen / Ehr vñ alle Billichkeil so gar in Wind geschlagen worden / achten Wir vnnöthig E. L. zu widerholen / weil aber gewiß / wann nicht als bald solchem Vbel mit mehrerm Ernst begenet werden solte / noch viel anderen Landen vnd vielleicht dem gantzen Röm. Reich hierdurch die eusserste Gefahr zu wachsen möchte / als haben Wir zu Abwendung dergleichen Vnheyl mit höchster Macht Hand anzulegen Vns entschlossen / wann Wir dann wegen der zwischen Vns / als Königs in Böhmen vnd vnsern Erben / vnd E. L. vnd dero Hauß von Alters hero erhaltenden Erbvereinigung / vnnd dann auch / als zu einem Lehen Fürsten ein sonderlichs Vertrawen tragen / vnd dahin seben / damit vor allen Dingen das Vnwesen an selbigen Orten / wo es seinen Vrsprung gehabt / ehe es sich weiter außbreyte / gestillet / vnd der werthe Fried wider eingeführet werde / demnach so haben Wir Ew. L. diß falls Vns die hülffliche Hand zu bieten / vnd mit der gehörigen Execution wider vnsere vngehorsame Vnderthanen im Königreich Böhmen / Commission auff tragen wollen / vnd gehen Ew. L. hiemit volle Macht vnnd Gewalt / daß in ernent Vnser Königreich Böheym / an welchem Ort sie es am bequemsten erachten werden / mit Jhrer Kriegsmacht rucken / Vnser vber sandtes Patent vorhalten / publiciren vñ exequirẽ / sich der Schlösser / Sitz / Stätt / Märckt vnd Dörffer bemächtigẽ / die Rebellen sampt jhren Helffers Helffern nach höchster Möglichkeit / vnd durch allerhand dienliche Mittel / von einander trennen vnd verfolgen / die Getrewen / sie sind gleich vnter einer oder beyderley Gestalt / vor allem Gewalt schützen / die jenigen so sich ohne Schwerdstreich / ausser vnd vor erzeigtem Gewalt / zur Huldigung Gehorsam erkennen / zu Gnaden annemen / alle aber so entweder willig / oder mit Macht zum Gehorsam gebracht / mit Vorbehaltung vnserer Erbhuldigung / in Vnserm Namen in Gelübd nemen / gegen den beharrlichen vngehorsamen mit der Schärpffe verfahren vnd exequiren / vnd in Summa alles das jenige fürnemen möge / was E. L. zu Recuperirung Vnsers Königreichs Böheimb / Einführung deß schuldigen Gehorsams vnd Widerbringung deß Friedens dienlich vnd förderlich zu seyn befinden wird / etc. Keyser Ferdir und gibt dem Chürfürsten von Sachsen Commission die Böhmische Läd zu exequirẽ. Hierbey hat Jhr. Key. Maj. auch ein Monitorial Schreiben an die Schlesier / wie auch mutatis mutandis an die Laußnitzer abgehen lassen / dieses Inhalts; Keyserlich Monitoriũ an die Wir Ferdinand / etc. Geben allen vnnd jeden Innwohnern Vnserer Erb Fürstenthumber Ober vnd Nider Schlesten zu vernemen / demnach Jhr euch wol zu erinnern / was massen Jhr noch bey Lebzeiten Keysers vnnd Königs Matthiae / rc. Vns als einem Enckel weylandt Keysers Ferdinandi / Königs in Böhmen vnd der K__igin Anna / welche ein Erbin deß Kö- Schlesier vnd Laußnitzer.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/457>, abgerufen am 26.06.2024.