Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

ser keiner Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben.

So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan oder solte.

Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands / die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti & armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden / daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten vnd vollzagen werden soll.

Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn solte.

Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen / vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato, als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl. Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst / daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J. M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension nemen müssen den

ser keiner Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben.

So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan oder solte.

Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands / die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti & armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden / daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten vnd vollzagen werden soll.

Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn solte.

Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen / vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato, als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl. Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst / daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J. M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension nemẽ müssen den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0408" n="357"/>
ser keiner                      Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich                      rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie                      dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder                      der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus,                      Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre                      eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben.</p>
          <p>So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in                      dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche                      weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den                      Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß                      Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten                      mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche                      Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung                      mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor                      jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen                      Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern /                      jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum                      rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie                      als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög                      der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd                      Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan                      oder solte.</p>
          <p>Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit                      obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch                      der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands /                      die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der                      geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn                      gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als                      vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß                      sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa                      herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti                      &amp; armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen                      haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch                      den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in                      welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden /                      daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere                      Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch                      andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders                      / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige                      Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd                      andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu                      Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten                      gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was                      Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß                      vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu                      beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen                      vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder                      nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die                      Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem                      ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach                      Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten                      vnd vollzagen werden soll.</p>
          <p>Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H.                      Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches                      / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich                      selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem                      außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider                      erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn                      solte.</p>
          <p>Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät                      wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs                      Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit                      ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen /                      vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als                      wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato,                      als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl.                      Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu                      leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ                      vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich                      mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß                      obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes                      / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention                      nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch                      so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst /                      daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J.                      M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu                      Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension neme&#x0303; müssen den
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[357/0408] ser keiner Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben. So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan oder solte. Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands / die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti & armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden / daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten vnd vollzagen werden soll. Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn solte. Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen / vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato, als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl. Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst / daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J. M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension nemẽ müssen den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/408
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/408>, abgerufen am 22.11.2024.