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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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ser keiner Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben.

So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan oder solte.

Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands / die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti & armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden / daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten vnd vollzagen werden soll.

Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn solte.

Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen / vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato, als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl. Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst / daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J. M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension nemen müssen den

ser keiner Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben.

So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan oder solte.

Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands / die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti & armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden / daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten vnd vollzagen werden soll.

Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn solte.

Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen / vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato, als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl. Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst / daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J. M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension nemẽ müssen den

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[357/0408] ser keiner Jurisdiction vnd Bottinässigkeit / ausserhalb was die von dem Heyl. Reich rührende Lehenschafft belangt / an solchem Königreich geständig / gestalt sie dann einem Römischen Keyser / vnd deß H. Reichs Gericht weder am Keys. Hoff oder der Cammer zu Speyer / auch andern deß Reichs Constitutionibus, Kreyßverfassungen vnd gemeinen Abschieden nicht vnterworffen / sondern jhre eygene Landrecht / Priuilegia, vnd Herkommen haben. So ist auch hierauß abzunemmen / wie vngeräumbt die Keyserische Hoff Räht sich in dieser Privat Sachen deß Richterlichen Ampts wider vns anmassen thun / welche weder jhrer Person vnnd Qualität halben darzu nicht beruffen / noch von den Weltlichen Chur-vnnd Fürsten darfür erkennt werden / daß sie sich deß Fürstenrechts / eygnen Gewalts vnterfangen / auch gegen König vnd Churfürsten mit solchen nichtigen Processen verfahren solten / sondern wann Jhr. Keyserliche Majest. als ein Ertzhertzog zu Oesterreich dero vermeynte Böhmische Erbforderung mit ordentlichen Rechten außzuführen gewillet / so werden sie solches nicht vor jhren Privat Räthen vnnd Dienern / sondern nach Innhalt der Kron Böhmen Privilegien / vor derselben zu dergleichen hohen Sachen gehörigen Richtern / jhnen vnnd nach allgemeiner Recht Verordnung / als der Kläger vnd Actor forum rei suchen vnd verfolgen müssen / wie auch hingegen widerumb / vnd wo ferrn sie als ein Röm. Keyser von andern mit Recht besprochen werden / so seyn sie vermög der Gülden Bull Caroli IV. vor einem Pfaltzgraffen vnd Churfürsten Red vnd Antwort zu geben schuldig / vnd daher also jhm nicht selbs recht sprechen kan oder solte. Wie nun verhoffentlich kein Vnpassionirter an der offenbahren Nichtigkeit obgedachter Keyserl. Edictal Cassation einigen Zweiffel haben als sindt Wir auch der gäntzlichen Zuversicht / es werde auß ebenmässigem Fundament sich niemands / die darauff allbereit ergangene scharpffe Keyserl. Mandata, oder die so der geschehenen Bedräwung nach / vielleicht noch weiter erfolgen möchten / sie seyn gleich wider Vns / Vnsere Angehörigen oder Assistenten gerichtet / anders als vor nichtig vnnd krafftloß halten können / in Betrachtung alle solche Proceß sine vlla legitima causae cognitione, auß passionirten Gemüht in propria causa herrühren / vnd zwar zu der Zeit / da Jhr. Majest. allbereit bißhero viam facti & armorum gebraucht / vnnd in aller Feindseligkeit nichts vnderlassen haben / daß also dergleichen procedere nicht allein dem Rechten / sondern auch den Reichs Constitutionibus, vnd der Keyserlichen Capitulation zu wider / als in welcher außtrücklich Jhre Majestät sich mit folgenden Worten eydlich verbunden / daß sie die Churfürfürsten / Fürsten / Praelaten / Graffen / Herrn vnd andere Ständ deß Reichs selbst nicht vergewaltigen / solches auch nicht schaffen / noch andern zu thun verhengen / sondern wo Jhr. Keyserl. Majest. oder jemands anders / zu jhnen allen / oder einem insonderheit zu sprechen hetten / oder einige Forderung fürnemmen / dieselbe sampt vnd sonders / Auffruhr / Zwytracht vnd andern Vnrath im Reich zu verhüten / auch Fried vnnd Einigkeit zu erhalten / zu Verhör vnd gebührlichen Rechten stellen vnnd kommen lassen / vnd mit nichten gestatten wollen / in den oder andern Sachen / in was Schein oder vnter was Nahmen es geschehen möchte / darinn sie ordentlich Recht leyden mögen / vnnd deß vrbietig seyn / mit Raub / Nam / Brand / Vehden / Krieg oder anderer gestalt zu beschädigen / anzugreiffen oder zu vberfallen / daß auch Jhr. Majest. vorkommen vnd keines Wegs gestatten sollen vnd wollen / daß hinfüro jemanden / hoch oder nidern Stands / Churfürst / Fürst oder andere / ohne Vrsach vnnd vngehört in die Acht vnd Ober Acht gethan / gebracht oder erklärt werde / sondern in solchem ordentliche Proceß vnd deß H. Röm. Reichs auff gerichte Satzung / nach Außweisung deß Heyl. Reichsreformirter Cammergerichts Ordnung in dem gehalten vnd vollzagen werden soll. Vnd dann endlich / daß Jhr. Majestät auch der Güldenen Bull vnnd andern deß H. Reichs Satzungen zu wider kein Rescript Mandat oder ichts anders beschwerliches / in einigerley Weiß oder Weg außgehen lassen / noch dergleichen für sich selbste von einigerley Obrigkeit nicht erlangen noch gebrauchen sollen / mit dem außgetruckten Anhang / da vorgemeldten Artickeln vnnd Puncten ichtwas zu wider erlangt oder außgeben würde / daß alles solches trafftloß / todt vnd ab seyn solte. Wann nun Wir in gegenwärtiger Differentz / darin Wir der Keyserlichen Majestät wegen Jhrer / als eines Ertzhertzogs Privat Praetension / Vnsers Königreichs Böhmen vnnd derselben jncorporirten Länder halben gerathen / noch zur Zeit mit ordentlichen Rechten / so Wir doch an vnpartheylichen vnd gehörigen Orthen / vermög der Böhmischen Privilegien wol leyden mögen / nicht versprochen / als wird Vns niemands verdencken können / daß Wir dem ergangenen Monitorial Mandato, als welches allen Rechten vnnd Reichs Satzungen zu wider / auch vermög Keyserl. Capitulation vnd Güldenen Bull krafftloß / nichtig vnd todt / keine Folg zu leysten wissen / Gestalt Wir dann nicht zweiffeln / es werden auch andere Ständ vnnd Mitglieder deß Reichs / so sich dem Hauß Spanien nicht öffentlich mancipiret oder zu Diensten gestellt / durch die an sie ergangene vnnd auß obangezeigtem Fundament vngültige Mandara, von Jhrer löblichen zur Ehren Gottes / vnnd Trost so vieler vnbillich bedrängten Christen gereichenden Intention nicht abwendig machen lassen / der Hoffnung / es könne kein verständiger Mensch so sich durch vnzeitige Affecten vnnd Privat Respecten nicht verblenden läst / daß Wir oder Vnseve Assistenten durch diese vnsere Resolution / so Wir wider J. M. nicht als wie ein Römischen Keyser sondern als einen Erzherzogen zu Oesterreich / wegen gemeynter Privat Praetension nemẽ müssen den

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/408>, abgerufen am 25.06.2024.