Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.daß mehrbesagte Böhmen / bey dem Keyserlichen Wahltag zu Franckfurt / darzu wir ordentlich beschrieben worden / vnsere Churfürstliche Session / Stimm vnnd Wahl / durch jhre Abgeordnete / auffs eusserste zuverhindern sich bemühet / ohne vnsern Consens vnd Verwilligung vnsere Erbvnderthanen in Verbündnuß genommen: Ohne einige rechtmässige Vrsach / Pflichtvergessener weise / zu einer nichtigen Wahl / eben als wir von den Churfürsten deß Reichs / zu der Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erwehlet / geschritten: Zu geschweigen / was sie nach solcher vnserer Keyserlichen Wahl vnnd Crönung / bey theils Hungarn angesponnen / dieselbe gleichfalls von vnserm Gehorsamb abgeführt: Daß Bethlehem Gabor sich der Vestung Cascha / vnd gantz Ober-Vngarn zu bemächtigen / Rath vnnd Vorschub erzeiget: Neben desselben Kriegsvolck / widerumb gegen vnserer Hauptstatt Wien genähert / vnnd ohne Zweiffel eben das jenige zuvoll führen im Sinn gehabt / was das jüngste mal vorgewesen / da sie anderst daran nit durch Gegenverfassung verhindert wollen weren / vnd als solches nicht angangen / sie vnser Erbland abermahls / mit Raub vnnd Brandt feindselig angegriffen / in summa / gegen vns / als jhrer angenommenen rechtmässigen Obrigkeit / von deren sie im wenigsten niemahls beleydiget / dermassen sich erzeiget / daß sie es nicht vol feindseliger hetten anstellen können / welche vnverantwortliche Exceß mehrgedachte Defensores vnd derselben Adhaerenten dann ohne newe Injurien vnd Angreiffung vnserer Keyserl. vnd Kön. Hochheit vnnd Würde nicht justificirn können / dannenhero sie gegen vnserer Königlichen Annemmung / Publication vnd Crönung / allerhand Calumnien / insonderheit daß wir vnserm Königlichen Reverß nicht nachkommen / hingegen aber vnserm Königreich hoch praejudicierliche Pacta aufgerichtet hetten / offentlich auß gebreitet / vnnd was dergleichen vnwarhaffte Calumnien mehr seyn / vnder welcher falschen Traduction sie endlich zu solchen extremis gerathen / daß sie die Fundamental Satzungen deß Königreichs / jhres Vatterlands / vnd achthundertjährige Observantz / alles zugleich vber einen hauffen niderwerffen / vnnd ein gantz newe Verfassung deß Königreichs / nach jhrem Intent auffrichten / Inmassen sie dann Keysers Caroli Bullam, vnd deroselben einverleibte Declaration Keysers Friderici Secundi Privilegii, erst jetzo nach zweyhundert / zwey vnd siebentzig Jahren / in ein Disputat ziehen / vnd solchem löblichen Keyser / vnnd König in Böhmen / so vnder allen Königen dieses Königreich fürnemblich erhoben / daß er deßwegen ein Vatter vnd Stiffter desselben allzeit gehalten worden / zumessen dörffen / als hätte derselbe an statt einer Erklärung / jhre Privilegia vortheilhafftig / zu nutz seiner Nachkommen vnd Erben verfälschet / darinnen auch weiter / als jhme gebühret / vnd vermög der güldenen Bullae deß H. Reichs / thun können / geschritten / da doch gedachtes Privilegium, mit Vorwissen vnd Bewilligung deß H. Reichs Churfürsten vnd der gesambten Ständ in Böhmen ertheilt / vnd von den Böhmischen Ständen angenommen / der güldenen Bullae zu Nürnberg auff gerichtet / nicht allein vorgegangen / sondern auch darinnen neben anderm außtrücklich confirmirt / vnd vorbehalten worden / daß sich ja der Vermessenheit / darinnen die vnsere vngehorsame widersetzige endlich gerathen / billich zu verwundern. Ob wir vns nun zwar / im wenigsten nit versehen hetten / daß dieses ärgerliche Rebellische Wesen / bey jemand Rechtliebendem beyfall finden solte / zumal bey einem Reichs Fürsten / so auch Vnderthanen zu regieren hette / als von welchem man dergleichen Verfahrung / ohne zweiffel nicht gern gewärtig seyn wolte / viel weniger aber verhoffet / sich jemandt vnerkandter Sachen / vnd vnsers auch vnsers Hauses Rechten vnd Gerechtigkeiten / in diesem vnserm Königreich Eintrag zuthun / bewegen lassen / vnd der gantz nichtig vorgenommenen Wahl statt thun würde / so hat es doch auch an diesem offtgedachten vnsern widersetzlichen Vnderthanen vber trewhertziges abmahnen vnderschiedlicher Chur- vnd Fürsten nicht ermanglet: daß wol darauß zu muthmassen / daß es vmb ein solche Newerung vnd Weitläufftigkeit in vnserm Königreich vorzunehmen / von den Rädelführern von Anfang angesehen worden / wie nun ohn einige Deduction jhres vermeynten Rechtens / ohne Salvation / Absolution vnnd Erlassung jhrer der Ständ vns geleysteten Eyds vnd Pflichten / (welches alles vnsere rebellische Vnderthanen betreffen thut) die andern theils erfolgte Antrettung vnsers Erbkönigreichs / Annehmung vnserer Vnderthanen in frembde Pflicht / vnnd endliche Destitution allen Rechten vnnd Reiches Ordnungen / insonderheit dem Landfrieden zuwider / zu gantz ärgerlichem Exempel / so auch Türcken vnd Tartarn nicht gut heissen können / bey Gott dem höchsten Richter aller Königen vnd Potentaten / auch der jetzigen vnd folgender Welt / in sonderheit dem H. Röm. Reich / dessen Churfürsten / Fürsten vnd Stände / darunter auch Chur Pfaltz selbsten / Vns für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt / auch in Ansehung solcher Kön. Würde / zu der Wahl eines Römischen Königs zugelassen / sich / bald nach Anfang der entstandenen Vnruhe / zu der gütigen Interpositionhandlung / nicht allein anerbotten / sondern dieselbe auch folgends continuiret / ja auch die zu solchem End beym nechsten Wahl- vnd Crönungs Tag / zu Anstellung mehrbestimpter gütigen Interpositionhandlung / vom gesambten Churfürstl. Collegio / für gut angesehen vnd verabschiedet / Denuntiation Schreiben mit fertigen vnd vnderschreiben lassen / zuverantworten seyn will / insonderheit auch / da vns im wenigsten nicht bewust / zu Offension Vrsach gegeben zu haben / sondern vielmehr vns jederzeit beflissen / alle Freundschafft vnd guten Willen zuerhalten vnd zuvermehren / solches befehlen wir den jenigen zuverantworten / so zu diesem allem Anleitung vnd Rath gegeben / oder auch sich verleiten lassen / welche auch der Göttlichen Straff / so daß mehrbesagte Böhmen / bey dem Keyserlichen Wahltag zu Franckfurt / darzu wir ordentlich beschrieben worden / vnsere Churfürstliche Session / Stimm vnnd Wahl / durch jhre Abgeordnete / auffs eusserste zuverhindern sich bemühet / ohne vnsern Consens vnd Verwilligung vnsere Erbvnderthanen in Verbündnuß genommen: Ohne einige rechtmässige Vrsach / Pflichtvergessener weise / zu einer nichtigen Wahl / eben als wir von den Churfürsten deß Reichs / zu der Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erwehlet / geschritten: Zu geschweigẽ / was sie nach solcher vnserer Keyserlichen Wahl vnnd Crönung / bey theils Hungarn angesponnen / dieselbe gleichfalls von vnserm Gehorsamb abgeführt: Daß Bethlehem Gabor sich der Vestung Cascha / vnd gantz Ober-Vngarn zu bemächtigen / Rath vnnd Vorschub erzeiget: Neben desselben Kriegsvolck / widerumb gegen vnserer Hauptstatt Wien genähert / vnnd ohne Zweiffel eben das jenige zuvoll führen im Sinn gehabt / was das jüngste mal vorgewesen / da sie anderst daran nit durch Gegenverfassung verhindert wollen weren / vnd als solches nicht angangen / sie vnser Erbland abermahls / mit Raub vnnd Brandt feindselig angegriffen / in summa / gegen vns / als jhrer angenommenen rechtmässigen Obrigkeit / von deren sie im wenigsten niemahls beleydiget / dermassen sich erzeiget / daß sie es nicht vol feindseliger hetten anstellen können / welche vnverantwortliche Exceß mehrgedachte Defensores vnd derselben Adhaerenten dann ohne newe Injurien vnd Angreiffung vnserer Keyserl. vnd Kön. Hochheit vnnd Würde nicht justificirn können / dannenhero sie gegen vnserer Königlichen Annemmung / Publication vñ Crönung / allerhand Calumnien / insonderheit daß wir vnserm Königlichen Reverß nicht nachkommen / hingegen aber vnserm Königreich hoch praejudicierliche Pacta aufgerichtet hetten / offentlich auß gebreitet / vnnd was dergleichen vnwarhaffte Calumnien mehr seyn / vnder welcher falschen Traduction sie endlich zu solchen extremis gerathen / daß sie die Fundamental Satzungen deß Königreichs / jhres Vatterlands / vnd achthundertjährige Observantz / alles zugleich vber einen hauffen niderwerffen / vnnd ein gantz newe Verfassung deß Königreichs / nach jhrem Intent auffrichten / Inmassen sie dann Keysers Caroli Bullam, vnd deroselben einverleibte Declaration Keysers Friderici Secundi Privilegii, erst jetzo nach zweyhundert / zwey vnd siebentzig Jahren / in ein Disputat ziehen / vnd solchem löblichen Keyser / vnnd König in Böhmen / so vnder allen Königen dieses Königreich fürnemblich erhoben / daß er deßwegen ein Vatter vnd Stiffter desselben allzeit gehalten worden / zumessen dörffen / als hätte derselbe an statt einer Erklärung / jhre Privilegia vortheilhafftig / zu nutz seiner Nachkommen vnd Erben verfälschet / darinnen auch weiter / als jhme gebühret / vnd vermög der güldenen Bullae deß H. Reichs / thun können / geschritten / da doch gedachtes Privilegium, mit Vorwissen vnd Bewilligung deß H. Reichs Churfürsten vnd der gesambten Ständ in Böhmen ertheilt / vnd von den Böhmischen Ständen angenommen / der güldenen Bullae zu Nürnberg auff gerichtet / nicht allein vorgegangen / sondern auch darinnen neben anderm außtrücklich confirmirt / vnd vorbehalten worden / daß sich ja der Vermessenheit / darinnen die vnsere vngehorsame widersetzige endlich gerathen / billich zu verwundern. Ob wir vns nun zwar / im wenigsten nit versehen hetten / daß dieses ärgerliche Rebellische Wesen / bey jemand Rechtliebendem beyfall finden solte / zumal bey einem Reichs Fürsten / so auch Vnderthanen zu regieren hette / als von welchem man dergleichen Verfahrung / ohne zweiffel nicht gern gewärtig seyn wolte / viel weniger aber verhoffet / sich jemandt vnerkandter Sachen / vnd vnsers auch vnsers Hauses Rechten vnd Gerechtigkeiten / in diesem vnserm Königreich Eintrag zuthun / bewegen lassen / vnd der gantz nichtig vorgenommenen Wahl statt thun würde / so hat es doch auch an diesem offtgedachten vnsern widersetzlichen Vnderthanen vber trewhertziges abmahnen vnderschiedlicher Chur- vnd Fürsten nicht ermanglet: daß wol darauß zu muthmassen / daß es vmb ein solche Newerung vnd Weitläufftigkeit in vnserm Königreich vorzunehmen / von den Rädelführern von Anfang angesehen worden / wie nun ohn einige Deduction jhres vermeynten Rechtens / ohne Salvation / Absolution vnnd Erlassung jhrer der Ständ vns geleysteten Eyds vnd Pflichten / (welches alles vnsere rebellische Vnderthanen betreffen thut) die andern theils erfolgte Antrettung vnsers Erbkönigreichs / Annehmung vnserer Vnderthanen in frembde Pflicht / vnnd endliche Destitution allen Rechten vnnd Reiches Ordnungen / insonderheit dem Landfrieden zuwider / zu gantz ärgerlichem Exempel / so auch Türcken vnd Tartarn nicht gut heissen können / bey Gott dem höchsten Richter aller Königen vnd Potentaten / auch der jetzigen vnd folgender Welt / in sonderheit dem H. Röm. Reich / dessen Churfürsten / Fürsten vnd Stände / darunter auch Chur Pfaltz selbsten / Vns für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt / auch in Ansehung solcher Kön. Würde / zu der Wahl eines Römischen Königs zugelassen / sich / bald nach Anfang der entstandenen Vnruhe / zu der gütigen Interpositionhandlung / nicht allein anerbotten / sondern dieselbe auch folgends continuiret / ja auch die zu solchem End beym nechsten Wahl- vnd Crönungs Tag / zu Anstellung mehrbestimpter gütigen Interpositionhandlung / vom gesambten Churfürstl. Collegio / für gut angesehen vnd verabschiedet / Denuntiation Schreiben mit fertigen vnd vnderschreiben lassen / zuverantworten seyn will / insonderheit auch / da vns im wenigsten nicht bewust / zu Offension Vrsach gegeben zu haben / sondern vielmehr vns jederzeit beflissen / alle Freundschafft vnd guten Willen zuerhalten vnd zuvermehren / solches befehlen wir den jenigen zuverantworten / so zu diesem allem Anleitung vnd Rath gegeben / oder auch sich verleiten lassen / welche auch der Göttlichen Straff / so <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0383" n="332"/> daß mehrbesagte Böhmen / bey dem Keyserlichen Wahltag zu Franckfurt / darzu wir ordentlich beschrieben worden / vnsere Churfürstliche Session / Stimm vnnd Wahl / durch jhre Abgeordnete / auffs eusserste zuverhindern sich bemühet / ohne vnsern Consens vnd Verwilligung vnsere Erbvnderthanen in Verbündnuß genommen: Ohne einige rechtmässige Vrsach / Pflichtvergessener weise / zu einer nichtigen Wahl / eben als wir von den Churfürsten deß Reichs / zu der Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erwehlet / geschritten: Zu geschweigẽ / was sie nach solcher vnserer Keyserlichen Wahl vnnd Crönung / bey theils Hungarn angesponnen / dieselbe gleichfalls von vnserm Gehorsamb abgeführt: Daß Bethlehem Gabor sich der Vestung Cascha / vnd gantz Ober-Vngarn zu bemächtigen / Rath vnnd Vorschub erzeiget: Neben desselben Kriegsvolck / widerumb gegen vnserer Hauptstatt Wien genähert / vnnd ohne Zweiffel eben das jenige zuvoll führen im Sinn gehabt / was das jüngste mal vorgewesen / da sie anderst daran nit durch Gegenverfassung verhindert wollen weren / vnd als solches nicht angangen / sie vnser Erbland abermahls / mit Raub vnnd Brandt feindselig angegriffen / in summa / gegen vns / als jhrer angenommenen rechtmässigen Obrigkeit / von deren sie im wenigsten niemahls beleydiget / dermassen sich erzeiget / daß sie es nicht vol feindseliger hetten anstellen können / welche vnverantwortliche Exceß mehrgedachte Defensores vnd derselben Adhaerenten dann ohne newe Injurien vnd Angreiffung vnserer Keyserl. vnd Kön. Hochheit vnnd Würde nicht justificirn können / dannenhero sie gegen vnserer Königlichen Annemmung / Publication vñ Crönung / allerhand Calumnien / insonderheit daß wir vnserm Königlichen Reverß nicht nachkommen / hingegen aber vnserm Königreich hoch praejudicierliche Pacta aufgerichtet hetten / offentlich auß gebreitet / vnnd was dergleichen vnwarhaffte Calumnien mehr seyn / vnder welcher falschen Traduction sie endlich zu solchen extremis gerathen / daß sie die Fundamental Satzungen deß Königreichs / jhres Vatterlands / vnd achthundertjährige Observantz / alles zugleich vber einen hauffen niderwerffen / vnnd ein gantz newe Verfassung deß Königreichs / nach jhrem Intent auffrichten / Inmassen sie dann Keysers Caroli Bullam, vnd deroselben einverleibte Declaration Keysers Friderici Secundi Privilegii, erst jetzo nach zweyhundert / zwey vnd siebentzig Jahren / in ein Disputat ziehen / vnd solchem löblichen Keyser / vnnd König in Böhmen / so vnder allen Königen dieses Königreich fürnemblich erhoben / daß er deßwegen ein Vatter vnd Stiffter desselben allzeit gehalten worden / zumessen dörffen / als hätte derselbe an statt einer Erklärung / jhre Privilegia vortheilhafftig / zu nutz seiner Nachkommen vnd Erben verfälschet / darinnen auch weiter / als jhme gebühret / vnd vermög der güldenen Bullae deß H. Reichs / thun können / geschritten / da doch gedachtes Privilegium, mit Vorwissen vnd Bewilligung deß H. Reichs Churfürsten vnd der gesambten Ständ in Böhmen ertheilt / vnd von den Böhmischen Ständen angenommen / der güldenen Bullae zu Nürnberg auff gerichtet / nicht allein vorgegangen / sondern auch darinnen neben anderm außtrücklich confirmirt / vnd vorbehalten worden / daß sich ja der Vermessenheit / darinnen die vnsere vngehorsame widersetzige endlich gerathen / billich zu verwundern. Ob wir vns nun zwar / im wenigsten nit versehen hetten / daß dieses ärgerliche Rebellische Wesen / bey jemand Rechtliebendem beyfall finden solte / zumal bey einem Reichs Fürsten / so auch Vnderthanen zu regieren hette / als von welchem man dergleichen Verfahrung / ohne zweiffel nicht gern gewärtig seyn wolte / viel weniger aber verhoffet / sich jemandt vnerkandter Sachen / vnd vnsers auch vnsers Hauses Rechten vnd Gerechtigkeiten / in diesem vnserm Königreich Eintrag zuthun / bewegen lassen / vnd der gantz nichtig vorgenommenen Wahl statt thun würde / so hat es doch auch an diesem offtgedachten vnsern widersetzlichen Vnderthanen vber trewhertziges abmahnen vnderschiedlicher Chur- vnd Fürsten nicht ermanglet: daß wol darauß zu muthmassen / daß es vmb ein solche Newerung vnd Weitläufftigkeit in vnserm Königreich vorzunehmen / von den Rädelführern von Anfang angesehen worden / wie nun ohn einige Deduction jhres vermeynten Rechtens / ohne Salvation / Absolution vnnd Erlassung jhrer der Ständ vns geleysteten Eyds vnd Pflichten / (welches alles vnsere rebellische Vnderthanen betreffen thut) die andern theils erfolgte Antrettung vnsers Erbkönigreichs / Annehmung vnserer Vnderthanen in frembde Pflicht / vnnd endliche Destitution allen Rechten vnnd Reiches Ordnungen / insonderheit dem Landfrieden zuwider / zu gantz ärgerlichem Exempel / so auch Türcken vnd Tartarn nicht gut heissen können / bey Gott dem höchsten Richter aller Königen vnd Potentaten / auch der jetzigen vnd folgender Welt / in sonderheit dem H. Röm. Reich / dessen Churfürsten / Fürsten vnd Stände / darunter auch Chur Pfaltz selbsten / Vns für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt / auch in Ansehung solcher Kön. Würde / zu der Wahl eines Römischen Königs zugelassen / sich / bald nach Anfang der entstandenen Vnruhe / zu der gütigen Interpositionhandlung / nicht allein anerbotten / sondern dieselbe auch folgends continuiret / ja auch die zu solchem End beym nechsten Wahl- vnd Crönungs Tag / zu Anstellung mehrbestimpter gütigen Interpositionhandlung / vom gesambten Churfürstl. Collegio / für gut angesehen vnd verabschiedet / Denuntiation Schreiben mit fertigen vnd vnderschreiben lassen / zuverantworten seyn will / insonderheit auch / da vns im wenigsten nicht bewust / zu Offension Vrsach gegeben zu haben / sondern vielmehr vns jederzeit beflissen / alle Freundschafft vnd guten Willen zuerhalten vnd zuvermehren / solches befehlen wir den jenigen zuverantworten / so zu diesem allem Anleitung vnd Rath gegeben / oder auch sich verleiten lassen / welche auch der Göttlichen Straff / so </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [332/0383]
daß mehrbesagte Böhmen / bey dem Keyserlichen Wahltag zu Franckfurt / darzu wir ordentlich beschrieben worden / vnsere Churfürstliche Session / Stimm vnnd Wahl / durch jhre Abgeordnete / auffs eusserste zuverhindern sich bemühet / ohne vnsern Consens vnd Verwilligung vnsere Erbvnderthanen in Verbündnuß genommen: Ohne einige rechtmässige Vrsach / Pflichtvergessener weise / zu einer nichtigen Wahl / eben als wir von den Churfürsten deß Reichs / zu der Hochheit deß Römischen Keyserthumbs erwehlet / geschritten: Zu geschweigẽ / was sie nach solcher vnserer Keyserlichen Wahl vnnd Crönung / bey theils Hungarn angesponnen / dieselbe gleichfalls von vnserm Gehorsamb abgeführt: Daß Bethlehem Gabor sich der Vestung Cascha / vnd gantz Ober-Vngarn zu bemächtigen / Rath vnnd Vorschub erzeiget: Neben desselben Kriegsvolck / widerumb gegen vnserer Hauptstatt Wien genähert / vnnd ohne Zweiffel eben das jenige zuvoll führen im Sinn gehabt / was das jüngste mal vorgewesen / da sie anderst daran nit durch Gegenverfassung verhindert wollen weren / vnd als solches nicht angangen / sie vnser Erbland abermahls / mit Raub vnnd Brandt feindselig angegriffen / in summa / gegen vns / als jhrer angenommenen rechtmässigen Obrigkeit / von deren sie im wenigsten niemahls beleydiget / dermassen sich erzeiget / daß sie es nicht vol feindseliger hetten anstellen können / welche vnverantwortliche Exceß mehrgedachte Defensores vnd derselben Adhaerenten dann ohne newe Injurien vnd Angreiffung vnserer Keyserl. vnd Kön. Hochheit vnnd Würde nicht justificirn können / dannenhero sie gegen vnserer Königlichen Annemmung / Publication vñ Crönung / allerhand Calumnien / insonderheit daß wir vnserm Königlichen Reverß nicht nachkommen / hingegen aber vnserm Königreich hoch praejudicierliche Pacta aufgerichtet hetten / offentlich auß gebreitet / vnnd was dergleichen vnwarhaffte Calumnien mehr seyn / vnder welcher falschen Traduction sie endlich zu solchen extremis gerathen / daß sie die Fundamental Satzungen deß Königreichs / jhres Vatterlands / vnd achthundertjährige Observantz / alles zugleich vber einen hauffen niderwerffen / vnnd ein gantz newe Verfassung deß Königreichs / nach jhrem Intent auffrichten / Inmassen sie dann Keysers Caroli Bullam, vnd deroselben einverleibte Declaration Keysers Friderici Secundi Privilegii, erst jetzo nach zweyhundert / zwey vnd siebentzig Jahren / in ein Disputat ziehen / vnd solchem löblichen Keyser / vnnd König in Böhmen / so vnder allen Königen dieses Königreich fürnemblich erhoben / daß er deßwegen ein Vatter vnd Stiffter desselben allzeit gehalten worden / zumessen dörffen / als hätte derselbe an statt einer Erklärung / jhre Privilegia vortheilhafftig / zu nutz seiner Nachkommen vnd Erben verfälschet / darinnen auch weiter / als jhme gebühret / vnd vermög der güldenen Bullae deß H. Reichs / thun können / geschritten / da doch gedachtes Privilegium, mit Vorwissen vnd Bewilligung deß H. Reichs Churfürsten vnd der gesambten Ständ in Böhmen ertheilt / vnd von den Böhmischen Ständen angenommen / der güldenen Bullae zu Nürnberg auff gerichtet / nicht allein vorgegangen / sondern auch darinnen neben anderm außtrücklich confirmirt / vnd vorbehalten worden / daß sich ja der Vermessenheit / darinnen die vnsere vngehorsame widersetzige endlich gerathen / billich zu verwundern. Ob wir vns nun zwar / im wenigsten nit versehen hetten / daß dieses ärgerliche Rebellische Wesen / bey jemand Rechtliebendem beyfall finden solte / zumal bey einem Reichs Fürsten / so auch Vnderthanen zu regieren hette / als von welchem man dergleichen Verfahrung / ohne zweiffel nicht gern gewärtig seyn wolte / viel weniger aber verhoffet / sich jemandt vnerkandter Sachen / vnd vnsers auch vnsers Hauses Rechten vnd Gerechtigkeiten / in diesem vnserm Königreich Eintrag zuthun / bewegen lassen / vnd der gantz nichtig vorgenommenen Wahl statt thun würde / so hat es doch auch an diesem offtgedachten vnsern widersetzlichen Vnderthanen vber trewhertziges abmahnen vnderschiedlicher Chur- vnd Fürsten nicht ermanglet: daß wol darauß zu muthmassen / daß es vmb ein solche Newerung vnd Weitläufftigkeit in vnserm Königreich vorzunehmen / von den Rädelführern von Anfang angesehen worden / wie nun ohn einige Deduction jhres vermeynten Rechtens / ohne Salvation / Absolution vnnd Erlassung jhrer der Ständ vns geleysteten Eyds vnd Pflichten / (welches alles vnsere rebellische Vnderthanen betreffen thut) die andern theils erfolgte Antrettung vnsers Erbkönigreichs / Annehmung vnserer Vnderthanen in frembde Pflicht / vnnd endliche Destitution allen Rechten vnnd Reiches Ordnungen / insonderheit dem Landfrieden zuwider / zu gantz ärgerlichem Exempel / so auch Türcken vnd Tartarn nicht gut heissen können / bey Gott dem höchsten Richter aller Königen vnd Potentaten / auch der jetzigen vnd folgender Welt / in sonderheit dem H. Röm. Reich / dessen Churfürsten / Fürsten vnd Stände / darunter auch Chur Pfaltz selbsten / Vns für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt / auch in Ansehung solcher Kön. Würde / zu der Wahl eines Römischen Königs zugelassen / sich / bald nach Anfang der entstandenen Vnruhe / zu der gütigen Interpositionhandlung / nicht allein anerbotten / sondern dieselbe auch folgends continuiret / ja auch die zu solchem End beym nechsten Wahl- vnd Crönungs Tag / zu Anstellung mehrbestimpter gütigen Interpositionhandlung / vom gesambten Churfürstl. Collegio / für gut angesehen vnd verabschiedet / Denuntiation Schreiben mit fertigen vnd vnderschreiben lassen / zuverantworten seyn will / insonderheit auch / da vns im wenigsten nicht bewust / zu Offension Vrsach gegeben zu haben / sondern vielmehr vns jederzeit beflissen / alle Freundschafft vnd guten Willen zuerhalten vnd zuvermehren / solches befehlen wir den jenigen zuverantworten / so zu diesem allem Anleitung vnd Rath gegeben / oder auch sich verleiten lassen / welche auch der Göttlichen Straff / so
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/383>, abgerufen am 16.06.2024. |