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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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sich vor solchem Recht zu gestellen / vnd deme / was jhme allda zu erkennet wird / gnug zu thun vnd nach zukommen.

Executio publica. Wolte aber zu solchem Rechten jemandt sich nicht gestellen / vnd dem Anspruch gnug thun / soll alsdann gegen jedwedern solchen verfahren werden / wie die Landtsordnung D. 49. außweiset. Vnd zu solchem Recht sollen die jenigen / welche vorhin kein Pflicht zu jhrem Ampt vnd Dienst nicht hetten / ein sonderlichen Eyd thun. Die andern aber auff jhr vorig Jurament vrtheilen vnd richten.

Derogatio & cassatio omnium rescriptorum. Doch werden bey solchem Recht / wann es gehalten wird / alle Rechtsitzer darauff wol Achtung geben / daß sie nichts dergleichen beschliessen oder außsprechen / welches im geringsten wider offters erwehnte Majestät / vnd deren darinnen verfasten Vereinigung / also auch wider die mit den Ständen sub vna getroffene Vergleichung seyn möchte / sintemaln in solchem Majestät vnter andern Articuln auch dieses gesetzt ist / daß diesem oberwehnten von der Religion gemachten Fried / vnd jhnen den Ständen vnter beyderley Gestalt von Jhrer Majestät erfolgten starcken Versehung zu wider / keine Befelch / auch nichts dergleichen / so jhnen in dem geringsten zu Verhindernuß oder dessen Verenderung gereichen wolt / weder von Jhrer Keyserl. Mayest. deren Erben / oder künfftigen Königen zu Böheim / oder jemandt andern / außgehen / noch angenommen: Vnd ob auch gleich was ergienge / oder von jemanden angenommen würde / es doch kein Macht haben / auch in solcher Sachen weiter nichts / es sey rechtlich oder ausser diesen / gevrtheilt noch gesprochen werden soll. Dabey es nun diß falls gelassen wird.

Erste offentliche Predigt deren sub vtraque nach Erlangung deß Majestätbrieffs zu Prag gehalten. Schlesische Fürsten vnd Stände erhalten auch priuilegia vber jhre Religionsvbung. Als nun obgesetzter massen alles also der Religion halben verglichen / ist den 15. Julij darauff zu Prag die erste offentliche Evangelische Predigt in einer Hussitischen Kirchen / welche lange Zeit verschlossen gewesen / in Teutscher Sprach / nach Außweissung der Augspurgischen Confession gehalten worden.

Es wolten aber doch nach solchem die Böhmischen Stände jhrem geworbenem Volck nicht abdancken / biß auch den Schlesiern das freye Exercitium Augspurgischer Confession bestättiget würde. Als nun solches vnlang hernach geschehen vnd dieselbe gleichfalls eine Religions Freyheit erlanget / ist enolich das Kriegsvolck abgeschafft worden.

Der Schlesische Majestät Brieff hat also gelautet:

Keyser Rudolffs Majestät-Brieff / wegen der Religion den Fürsten vnd Ständen in Schlesien gegeben. Wir Rudolph der Ander / von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Keyser / rc. Bekennen für Vns / Vnsere Erben vnd nachkommende Könige zu Böheimb offentlich mit diesem Brieff. Demnach Vnsere getrewe vnnd gehorsame / der Augspurgischen Confession zugethane Fürsten vnnd Stände / in Ober- vnnd Nider Schlesien / verwichener Zeit / durch jhre Gesandten / den Wohlgebohrnen / vnnd die Ehrnveste / auch Gelahrte vnnd Ehrsame / Vnsere liebe / getrewe / Weickhart von Promnitz / Freyherrn zur Pleß auff Soraw / Tribel / vnnd Hoyerwerda / Hans Georgen von Zedlitz / auff Stroppen / Sigmunden von Burghauß auff Stoltz / Andreas Geißlern der Rechten Doctorn / vnd Wentzel Ottern / vnd andern deß Landes Beschwerden / zuförderst / vnd fürnemlichen / von vns / als regierendem Könige zu Böheim vnd Obersten Hertzoge in Schlesien / aller vnterthänigst gebetten / daß sie bey der Augspurgischen Confession / dero freyen exercitio gelassen / vnd dessen von vns gnugsam versichert werden möchten: Wir auch sie vnterm dato den 16. Tag deß Monats Decembris nechsiverflossenen Jahres / mit mehrer Außführung gnädigst dahin beschieden / daß wann ein jeder bey dem jenigen / wessen er befugt vnd berechtigt / verbliebe / vnd nit davon gedrungen würde / wir jnen nachmals kein Vnbillichkeit zuzufügen / verstatten / sondern es in Glaubenssachen allerdings bey deme / wie es bey Vnserer Hochgeehrten Vorfahren / als Keysers Ferdinandi vnd Maximiliani Zeiten gehalten worden / vnd wie wir es bey vnser angehenden Regierung befinden / in Gnaden beruhen lassen wolten. Vnd aber Vns bey dieser jetzigen Absendung / sie ferner vnterthänigst fürbringen lassen / daß jhnen solche Resolution darumb beschwerlichen fallen wolte / weil dieselbe conditioniret / vnd dardurch den Catholischen / der Augspurgischen Confessionsverwandten / Streit zu erregen / anlaß gegeben würde mit vnterthänigster Bitte / daß in puncto Religionis ebener massen / wie wir gegen Vnsern Ständen deß Königreichs Böheim sub vtraque Vns gnädigst resoluirt / auch jhnen den gehorsamen Fürsten vnd Ständen / mit gleichmässiger Satisfaction allergnädigst vns zuerzeigen / geruhen wolten. Wann wir dann gnädigst angesehen solch Vnserer gehorsamen vud getrewen Augspurgischer Confessionsverwandte Fürsten vnnd Stände vnterthänigstes Flehen vnd Bitten / beynebens auch wahr genommen / die vielfaltige vnd grosse Beschwerungen / so wie hin vnd wider / also im Lande Schlesien / auß den Religions Strittigkeiten erwachsen / vnd biß dato sich erhalten haben / hinfüro auch noch mehr (wofern / wie biß dieser Zeit geschehen / ein Theil gegen dem andern / sein Recht vnnd Gerechtigkeit / welche sie gegeneinander vor Alters / wie auch vor Antrettung Vnserer Regierung / zu Stifftern / Klöstern / Kirchen / Consistoriis, Renten / Zehenden / Einkommen / vnd allen andern Zugehörungen / siue ex prima fundatione, aut ex iure patronatus, vel alio quouis titulo, wie solcher erdacht / auffgesucht / vnd herfür gezogen werden könte vnnd möchte / gehabt / im Petitorio rügen / eyffern / deßwegen einander turbiren vnnd bedrängen solten) sich gar leicht vberheben vnd vberhäuffen möchten: Diesem nach vnd damit solchem Vnrath in der Zeit vorkommen / vnd wie in allen andern Vnsern Königreichen vnd Landen / also auch im Lande Schlesien / vnter beyder Religionen / nemlich den Catholischen vnd Augspurgischen Confessionsverwandten / Vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständten / vnd getrewen Vnterthanen / jtzo vnd allezeit standhaffte Liebe / Fried / Einig- vnd Vertrawlichkeit / zu

sich vor solchem Recht zu gestellen / vnd deme / was jhme allda zu erkennet wird / gnug zu thun vnd nach zukommen.

Executio publica. Wolte aber zu solchem Rechten jemandt sich nicht gestellen / vnd dem Anspruch gnug thun / soll alsdann gegen jedwedern solchen verfahren werden / wie die Landtsordnung D. 49. außweiset. Vnd zu solchem Recht sollen die jenigen / welche vorhin kein Pflicht zu jhrem Ampt vnd Dienst nicht hetten / ein sonderlichen Eyd thun. Die andern aber auff jhr vorig Jurament vrtheilen vnd richten.

Derogatio & cassatio omnium rescriptorum. Doch werden bey solchem Recht / wann es gehalten wird / alle Rechtsitzer darauff wol Achtung geben / daß sie nichts dergleichen beschliessen oder außsprechen / welches im geringsten wider offters erwehnte Majestät / vnd deren darinnen verfasten Vereinigung / also auch wider die mit den Ständen sub vna getroffene Vergleichung seyn möchte / sintemaln in solchem Majestät vnter andern Articuln auch dieses gesetzt ist / daß diesem oberwehnten von der Religion gemachten Fried / vnd jhnen den Ständen vnter beyderley Gestalt von Jhrer Majestät erfolgten starcken Versehung zu wider / keine Befelch / auch nichts dergleichen / so jhnen in dem geringsten zu Verhindernuß oder dessen Verenderung gereichen wolt / weder von Jhrer Keyserl. Mayest. deren Erben / oder künfftigen Königen zu Böheim / oder jemandt andern / außgehen / noch angenommen: Vnd ob auch gleich was ergienge / oder von jemanden angenommen würde / es doch kein Macht haben / auch in solcher Sachen weiter nichts / es sey rechtlich oder ausser diesen / gevrtheilt noch gesprochen werden soll. Dabey es nun diß falls gelassen wird.

Erste offentliche Predigt derẽ sub vtraque nach Erlangung deß Majestätbrieffs zu Prag gehalten. Schlesische Fürsten vñ Stände erhalten auch priuilegia vber jhre Religionsvbung. Als nun obgesetzter massen alles also der Religion halben verglichen / ist den 15. Julij darauff zu Prag die erste offentliche Evangelische Predigt in einer Hussitischen Kirchen / welche lange Zeit verschlossen gewesen / in Teutscher Sprach / nach Außweissung der Augspurgischen Confession gehalten worden.

Es wolten aber doch nach solchem die Böhmischen Stände jhrem geworbenem Volck nicht abdancken / biß auch den Schlesiern das freye Exercitium Augspurgischer Confession bestättiget würde. Als nun solches vnlang hernach geschehen vnd dieselbe gleichfalls eine Religions Freyheit erlanget / ist enolich das Kriegsvolck abgeschafft worden.

Der Schlesische Majestät Brieff hat also gelautet:

Keyser Rudolffs Majestät-Brieff / wegen der Religion den Fürsten vñ Ständen in Schlesien gegeben. Wir Rudolph der Ander / von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Keyser / rc. Bekennen für Vns / Vnsere Erben vnd nachkommende Könige zu Böheimb offentlich mit diesem Brieff. Demnach Vnsere getrewe vnnd gehorsame / der Augspurgischen Confession zugethane Fürsten vnnd Stände / in Ober- vnnd Nider Schlesien / verwichener Zeit / durch jhre Gesandten / den Wohlgebohrnen / vnnd die Ehrnveste / auch Gelahrte vnnd Ehrsame / Vnsere liebe / getrewe / Weickhart von Promnitz / Freyherrn zur Pleß auff Soraw / Tribel / vnnd Hoyerwerda / Hans Georgen von Zedlitz / auff Stroppen / Sigmunden von Burghauß auff Stoltz / Andreas Geißlern der Rechten Doctorn / vnd Wentzel Ottern / vnd andern deß Landes Beschwerden / zuförderst / vnd fürnemlichen / von vns / als regierendem Könige zu Böheim vnd Obersten Hertzoge in Schlesien / aller vnterthänigst gebetten / daß sie bey der Augspurgischen Confession / dero freyen exercitio gelassen / vñ dessen von vns gnugsam versichert werden möchten: Wir auch sie vnterm dato den 16. Tag deß Monats Decembris nechsiverflossenen Jahres / mit mehrer Außführung gnädigst dahin beschieden / daß wann ein jeder bey dem jenigen / wessen er befugt vnd berechtigt / verbliebe / vnd nit davon gedrungen würde / wir jnen nachmals kein Vnbillichkeit zuzufügen / verstatten / sondern es in Glaubenssachen allerdings bey deme / wie es bey Vnserer Hochgeehrten Vorfahren / als Keysers Ferdinandi vnd Maximiliani Zeitẽ gehalten worden / vnd wie wir es bey vnser angehenden Regierung befinden / in Gnaden beruhen lassen wolten. Vnd aber Vns bey dieser jetzigen Absendung / sie ferner vnterthänigst fürbringen lassen / daß jhnen solche Resolution darumb beschwerlichen fallen wolte / weil dieselbe conditioniret / vnd dardurch den Catholischen / der Augspurgischen Confessionsverwandten / Streit zu erregen / anlaß gegeben würde mit vnterthänigster Bitte / daß in puncto Religionis ebener massen / wie wir gegen Vnsern Ständen deß Königreichs Böheim sub vtraque Vns gnädigst resoluirt / auch jhnen den gehorsamen Fürsten vnd Ständen / mit gleichmässiger Satisfaction allergnädigst vns zuerzeigen / geruhen wolten. Wann wir dann gnädigst angesehen solch Vnserer gehorsamen vud getrewen Augspurgischer Confessionsverwandte Fürsten vnnd Stände vnterthänigstes Flehen vnd Bitten / beynebens auch wahr genommen / die vielfaltige vnd grosse Beschwerungen / so wie hin vnd wider / also im Lande Schlesien / auß den Religions Strittigkeiten erwachsen / vnd biß dato sich erhalten haben / hinfüro auch noch mehr (wofern / wie biß dieser Zeit geschehen / ein Theil gegen dem andern / sein Recht vnnd Gerechtigkeit / welche sie gegeneinander vor Alters / wie auch vor Antrettung Vnserer Regierung / zu Stifftern / Klöstern / Kirchen / Consistoriis, Renten / Zehenden / Einkommen / vnd allen andern Zugehörungen / siue ex prima fundatione, aut ex iure patronatus, vel alio quouis titulo, wie solcher erdacht / auffgesucht / vnd herfür gezogen werden könte vnnd möchte / gehabt / im Petitorio rügen / eyffern / deßwegen einander turbiren vnnd bedrängen solten) sich gar leicht vberheben vnd vberhäuffen möchten: Diesem nach vnd damit solchem Vnrath in der Zeit vorkommen / vñ wie in allen andern Vnsern Königreichẽ vñ Landẽ / also auch im Lande Schlesien / vnter beyder Religionen / nemlich den Catholischen vñ Augspurgischen Confessionsverwandten / Vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständten / vnd getrewen Vnterthanen / jtzo vñ allezeit standhaffte Liebe / Fried / Einig- vnd Vertrawlichkeit / zu

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[12/0035] sich vor solchem Recht zu gestellen / vnd deme / was jhme allda zu erkennet wird / gnug zu thun vnd nach zukommen. Wolte aber zu solchem Rechten jemandt sich nicht gestellen / vnd dem Anspruch gnug thun / soll alsdann gegen jedwedern solchen verfahren werden / wie die Landtsordnung D. 49. außweiset. Vnd zu solchem Recht sollen die jenigen / welche vorhin kein Pflicht zu jhrem Ampt vnd Dienst nicht hetten / ein sonderlichen Eyd thun. Die andern aber auff jhr vorig Jurament vrtheilen vnd richten. Executio publica. Doch werden bey solchem Recht / wann es gehalten wird / alle Rechtsitzer darauff wol Achtung geben / daß sie nichts dergleichen beschliessen oder außsprechen / welches im geringsten wider offters erwehnte Majestät / vnd deren darinnen verfasten Vereinigung / also auch wider die mit den Ständen sub vna getroffene Vergleichung seyn möchte / sintemaln in solchem Majestät vnter andern Articuln auch dieses gesetzt ist / daß diesem oberwehnten von der Religion gemachten Fried / vnd jhnen den Ständen vnter beyderley Gestalt von Jhrer Majestät erfolgten starcken Versehung zu wider / keine Befelch / auch nichts dergleichen / so jhnen in dem geringsten zu Verhindernuß oder dessen Verenderung gereichen wolt / weder von Jhrer Keyserl. Mayest. deren Erben / oder künfftigen Königen zu Böheim / oder jemandt andern / außgehen / noch angenommen: Vnd ob auch gleich was ergienge / oder von jemanden angenommen würde / es doch kein Macht haben / auch in solcher Sachen weiter nichts / es sey rechtlich oder ausser diesen / gevrtheilt noch gesprochen werden soll. Dabey es nun diß falls gelassen wird. Derogatio & cassatio omnium rescriptorum. Als nun obgesetzter massen alles also der Religion halben verglichen / ist den 15. Julij darauff zu Prag die erste offentliche Evangelische Predigt in einer Hussitischen Kirchen / welche lange Zeit verschlossen gewesen / in Teutscher Sprach / nach Außweissung der Augspurgischen Confession gehalten worden. Erste offentliche Predigt derẽ sub vtraque nach Erlangung deß Majestätbrieffs zu Prag gehalten. Schlesische Fürsten vñ Stände erhalten auch priuilegia vber jhre Religionsvbung. Es wolten aber doch nach solchem die Böhmischen Stände jhrem geworbenem Volck nicht abdancken / biß auch den Schlesiern das freye Exercitium Augspurgischer Confession bestättiget würde. Als nun solches vnlang hernach geschehen vnd dieselbe gleichfalls eine Religions Freyheit erlanget / ist enolich das Kriegsvolck abgeschafft worden. Der Schlesische Majestät Brieff hat also gelautet: Wir Rudolph der Ander / von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Keyser / rc. Bekennen für Vns / Vnsere Erben vnd nachkommende Könige zu Böheimb offentlich mit diesem Brieff. Demnach Vnsere getrewe vnnd gehorsame / der Augspurgischen Confession zugethane Fürsten vnnd Stände / in Ober- vnnd Nider Schlesien / verwichener Zeit / durch jhre Gesandten / den Wohlgebohrnen / vnnd die Ehrnveste / auch Gelahrte vnnd Ehrsame / Vnsere liebe / getrewe / Weickhart von Promnitz / Freyherrn zur Pleß auff Soraw / Tribel / vnnd Hoyerwerda / Hans Georgen von Zedlitz / auff Stroppen / Sigmunden von Burghauß auff Stoltz / Andreas Geißlern der Rechten Doctorn / vnd Wentzel Ottern / vnd andern deß Landes Beschwerden / zuförderst / vnd fürnemlichen / von vns / als regierendem Könige zu Böheim vnd Obersten Hertzoge in Schlesien / aller vnterthänigst gebetten / daß sie bey der Augspurgischen Confession / dero freyen exercitio gelassen / vñ dessen von vns gnugsam versichert werden möchten: Wir auch sie vnterm dato den 16. Tag deß Monats Decembris nechsiverflossenen Jahres / mit mehrer Außführung gnädigst dahin beschieden / daß wann ein jeder bey dem jenigen / wessen er befugt vnd berechtigt / verbliebe / vnd nit davon gedrungen würde / wir jnen nachmals kein Vnbillichkeit zuzufügen / verstatten / sondern es in Glaubenssachen allerdings bey deme / wie es bey Vnserer Hochgeehrten Vorfahren / als Keysers Ferdinandi vnd Maximiliani Zeitẽ gehalten worden / vnd wie wir es bey vnser angehenden Regierung befinden / in Gnaden beruhen lassen wolten. Vnd aber Vns bey dieser jetzigen Absendung / sie ferner vnterthänigst fürbringen lassen / daß jhnen solche Resolution darumb beschwerlichen fallen wolte / weil dieselbe conditioniret / vnd dardurch den Catholischen / der Augspurgischen Confessionsverwandten / Streit zu erregen / anlaß gegeben würde mit vnterthänigster Bitte / daß in puncto Religionis ebener massen / wie wir gegen Vnsern Ständen deß Königreichs Böheim sub vtraque Vns gnädigst resoluirt / auch jhnen den gehorsamen Fürsten vnd Ständen / mit gleichmässiger Satisfaction allergnädigst vns zuerzeigen / geruhen wolten. Wann wir dann gnädigst angesehen solch Vnserer gehorsamen vud getrewen Augspurgischer Confessionsverwandte Fürsten vnnd Stände vnterthänigstes Flehen vnd Bitten / beynebens auch wahr genommen / die vielfaltige vnd grosse Beschwerungen / so wie hin vnd wider / also im Lande Schlesien / auß den Religions Strittigkeiten erwachsen / vnd biß dato sich erhalten haben / hinfüro auch noch mehr (wofern / wie biß dieser Zeit geschehen / ein Theil gegen dem andern / sein Recht vnnd Gerechtigkeit / welche sie gegeneinander vor Alters / wie auch vor Antrettung Vnserer Regierung / zu Stifftern / Klöstern / Kirchen / Consistoriis, Renten / Zehenden / Einkommen / vnd allen andern Zugehörungen / siue ex prima fundatione, aut ex iure patronatus, vel alio quouis titulo, wie solcher erdacht / auffgesucht / vnd herfür gezogen werden könte vnnd möchte / gehabt / im Petitorio rügen / eyffern / deßwegen einander turbiren vnnd bedrängen solten) sich gar leicht vberheben vnd vberhäuffen möchten: Diesem nach vnd damit solchem Vnrath in der Zeit vorkommen / vñ wie in allen andern Vnsern Königreichẽ vñ Landẽ / also auch im Lande Schlesien / vnter beyder Religionen / nemlich den Catholischen vñ Augspurgischen Confessionsverwandten / Vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständten / vnd getrewen Vnterthanen / jtzo vñ allezeit standhaffte Liebe / Fried / Einig- vnd Vertrawlichkeit / zu Keyser Rudolffs Majestät-Brieff / wegen der Religion den Fürsten vñ Ständen in Schlesien gegeben.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/35>, abgerufen am 24.11.2024.