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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd Academiam, auß jhrem gesampten Beschluß / von allen dreyen Ständen in gleicher Anzahl ordnen / vnd Jhrer Keys. Majest. als jhrem König vnd Herrn mit Nahmen auff gezeichnet vbergeben würden / daß Jh. Keyserl. Majest dieselbe Personen alle / welche also auff gezeichnet vberreicht werden / keinen auß genommen / ohne Ziehung in andere Pflicht oder Instruction vber die jenige / so jhnen von den Ständten anvertrawet werden wird / von dem Tag der vberreichten Verzeichnuß anzurechnen / inner zweyen Wochen darauff folgendt / hierzu beträfftigen / vnd sie zu solchen Defensorn publiciren wollen vnd sollen: jnnmassen gedachter Majestätbrieff in diesem Artickul weiters außweiset. Welchem nach nun die Ständte beyder Gestalt / bey Jhr. Keyserlichen Majest. dieses in aller Vnterthänigkeit gesucht / damit Jhre Keyserliche Majestät hierzu gnädigst bewilligen wolten / daß sie die Ständte sub vtraq; solchen defensoribus, so von jhnen verordnet würden / die Vertrettung vnnd Beschützung jhrer Religion / vnd Versehung Consistorii vnd Academien in jhren Gewalt geben köndten / als haben Jhr. Keys. Majest. mit allen dreyen Ständten dieses Königreichs sich verglichen / vnd hierzu gnädigst bewilligt. Facultas componendi, transigendi & reformandi concessa. Erstlich / daß alle diese drey vereinigte / vnd zu erwehnter Böhmischen Confession sich bekennende Ständte / sub vtraque, den angeregten defensoribus werden diese Macht geben können / daß sie auff alles das jenige / so jhrer der Ständt Religion sub vtraque, so wol die Versehung deß Consistorii vnd der Academien betrifft / wie alles in guter vnd friedlicher Ordnung erhalten möge werden / gute Achtung geben: vnnd da es vonnöthen / vnter denen sub vtraque allein / jrgend was anzuordnen / zu componirn oder zu reformirn / dasselbe ohn alle Hindernuß / vnd ohne Jhr. Keys. Majest. Bemühung / thun.

Iura conuocandorum conuentuum. Deßgleichen / ob es die Notturfft erforderte / hierzu die obriste Landofficirer / Landrechtsitzer vnd Jhrer Keys. Mai. Räthe deß Hoff- vnd Cammerrechtens / so wol andere Jhrer Keyserl. Majest. Böhmische Räthen nur allein die so vnter beyder Gestalt / vnd sich zur Böhmischen Confession bekennen / vnd auß jedem Kreyß bey sechs Personen auß der Gemein / von allen dreyen Ständen vnder beyder Gestalt / in gleicher Anzahl / zu Berathschlag- vnd Erörterun derselben Sachen gen Prag erfordern / solche Cognitio & decisio causarum ecclesia sticarum, statibus tradita. mit jhnen erwegen / vnd zu Ort vnd Ende bringen sollen. Im Fall sie auch in solcher Anzahl jrgend was selbsten nit erörtern könten / sollen sie die jenige Sach / biß auff den nechsten darauff folgenden Landtag verschieben / vnd alsdann bey solchem Landtag die vnter beyder Gestalt / so sich zur Böhmischen Confession bekennen / selbsten vntereinander in mehrer Anzahl auß der Gemein / welche Renunciatio & abdicatio cognitionis Regiae. bey solchem Landtag sich versamlen werden / berathschlagen / schliessen vnd zu einem End bringen.

Darinnen nun jnen weder von Jhrer Königl. Majest. künfftigen Königen zu Böheim / noch von dem Theil sub vna, einige Hindernuß zugefüget werden soll. Jedoch bey solcher Berathschlagung vnd Anordnung sollen die sub vtraque, in dem sie jhre eygene Sachen erwegen / nichts dergleichen berathschlagen noch schliessen / so wider Jhr Keys. Maj. als Königen zu Böheim / so wol wider die sub vna, noch den deren sub vtraq; ertheilten Majestät Brieff / vnd die zwischen beyden Theilen auffgerichte / vnd in die Landtaffel einverleibte Vergleichung seyn möchte.

Iudicium formatum, seu omnis cognitio in controuersiis religionis commissa, ex lege publica. Sondern wann zwischen denen sub vna vnd sub vtraque, in für fallenden die Religion betreffenden Sachen / jrgendt ein Streit entstünde / also daß ein Person die andere / auß den Geistlichen oder Weltlichen / wegen der Religion schmehen vnd verachten / oder einer den andern / die zu seiner Pfarr billicher Weiß gehörige Zehenden vnd Zinsen / entziehen / oder in sein Pfarr oder Collatur jrgend ein Griff thun / oder aber in seinem exercitio Religionis einige Hindernuß oder Bedrangnuß wider offtgemeldten Majestätbrieff / vnd die bey diesem Landtag zwischen denen vnter einer vnnd beyder Gestalt auffgerichte Vergleichung / zu fügen würde: So haben Jhre Keys. Maj. damit man wegen solcher Bedrangnussen vnd fürfallenden Differentzen / nicht allezeit einen Landtag legen dörffte / mit allen dreyen Ständten sich dahin entschlossen / vnd zu recht statuiret: Wann jemanden auß den sub vtraque, von einem sub vna jrgende Widerwärtigkeit zugefüget / oder was hinterhalten werden wolte / daß die von denen vnter beyder Gestalt erwehlte defensores, erstlichen solche fürgefallene Sach / mit den obristen Landofficirern / Landrechtsitzern / vnd Jhrer Keyserl. Maj. Räthen deß Cammerrechts / deßgleichen denen Personen auß der Gemein / allen auß deren sub vtraque, welche sie hierzu auß allen Kreysen in der Zahl / wie oben berührt / beschicket hetten / anfänglich berathschlagen / nach Jhrer Keys. Maj. Vorbringen / vnd vmb Versorgung bitten / Jhre Keys. Maj. auch alsbald die Parthen / welche es angehen wirdt / auff das Prager Schloß / in die Landstuben / wo man das Landrecht helt / von dem Tag deß Anbringens auff sechs Wochen veranlassen / ein Relation wegen Zeugenführung zur Landtaffel thun / vnnd hierzu ein ordentlich Recht / von zwölff Personen auß denen sub vtraque, so die Defensorn vnd Obristen Landofficirer / Landrechtsitzer / auch Jhre Maj. Räthe / bey Hoff- vnnd Cammerrechten / sampt denen auß der Gemein erforderten Personen darzu erwehlen / den andern zwölff Personen deren sub vna, welche die Ständte vnter einerley Gestalt dieses Königreichs / vnter sich gleichfalls erwehlen werden / besetzen / den Parthen ein gewisse Zeit benennen vor außgang sechs Wochen verhören / vnd durch einen rechtlichen Endschied / vmb obgeschriebene zufällige Sachen ein End machen sollen. Gleicher Gestalt da jemanden auß denen sub vna, von einem / wer der wer / auß denen sub vtraq; in diesen oberwehnten Sachen zu kurtz geschehe / oder was vorenthalten würde / soll es ebener massen von den Officirern / vnd Landrechtsitzern deren vnter einer Gestalt / Jhrer Keys. Maj. vorgebracht / vnd dißfalls mit Besetzung deß Rechts vnd rechtlichen Endschied / allermassen / wie obgedacht / gehalten werden. Auch ein jeder / er sey Geistlichen oder Weltlichen Stands / schuldig /

vnd Academiam, auß jhrem gesampten Beschluß / von allen dreyen Ständen in gleicher Anzahl ordnen / vnd Jhrer Keys. Majest. als jhrem König vnd Herrn mit Nahmen auff gezeichnet vbergeben würden / daß Jh. Keyserl. Majest dieselbe Personen alle / welche also auff gezeichnet vberreicht werden / keinen auß genom̃en / ohne Ziehung in andere Pflicht oder Instruction vber die jenige / so jhnen von den Ständten anvertrawet werden wird / von dem Tag der vberreichten Verzeichnuß anzurechnen / inner zweyen Wochen darauff folgendt / hierzu beträfftigen / vnd sie zu solchen Defensorn publiciren wollen vnd sollen: jnnmassen gedachter Majestätbrieff in diesem Artickul weiters außweiset. Welchem nach nun die Ständte beyder Gestalt / bey Jhr. Keyserlichen Majest. dieses in aller Vnterthänigkeit gesucht / damit Jhre Keyserliche Majestät hierzu gnädigst bewilligen wolten / daß sie die Ständte sub vtraq; solchen defensoribus, so von jhnen verordnet würden / die Vertrettung vnnd Beschützung jhrer Religion / vnd Versehung Consistorii vnd Academien in jhren Gewalt geben köndtẽ / als haben Jhr. Keys. Majest. mit allen dreyen Ständten dieses Königreichs sich verglichen / vnd hierzu gnädigst bewilligt. Facultas componẽdi, transigẽdi & reformandi concessa. Erstlich / daß alle diese drey vereinigte / vnd zu erwehnter Böhmischen Confession sich bekennende Ständte / sub vtraque, den angeregten defensoribus werden diese Macht geben können / daß sie auff alles das jenige / so jhrer der Ständt Religion sub vtraque, so wol die Versehung deß Consistorii vnd der Academien betrifft / wie alles in guter vnd friedlicher Ordnung erhalten möge werden / gute Achtung geben: vnnd da es vonnöthen / vnter denen sub vtraque allein / jrgend was anzuordnen / zu componirn oder zu reformirn / dasselbe ohn alle Hindernuß / vnd ohne Jhr. Keys. Majest. Bemühung / thun.

Iura conuocandorum conuentuum. Deßgleichẽ / ob es die Notturfft erforderte / hierzu die obriste Landofficirer / Landrechtsitzer vnd Jhrer Keys. Mai. Räthe deß Hoff- vnd Cammerrechtens / so wol andere Jhrer Keyserl. Majest. Böhmische Räthen nur allein die so vnter beyder Gestalt / vñ sich zur Böhmischẽ Confession bekennen / vnd auß jedem Kreyß bey sechs Personen auß der Gemein / von allen dreyen Ständen vnder beyder Gestalt / in gleicher Anzahl / zu Berathschlag- vnd Erörterũ derselbẽ Sachen gen Prag erfordern / solche Cognitio & decisio causarum ecclesia sticarum, statibus tradita. mit jhnen erwegen / vnd zu Ort vnd Ende bringen sollen. Im Fall sie auch in solcher Anzahl jrgend was selbsten nit erörtern köntẽ / sollen sie die jenige Sach / biß auff den nechsten darauff folgenden Landtag verschieben / vnd alsdann bey solchem Landtag die vnter beyder Gestalt / so sich zur Böhmischen Confession bekennen / selbsten vntereinander in mehrer Anzahl auß der Gemein / welche Renunciatio & abdicatio cognitionis Regiae. bey solchem Landtag sich versamlen werdẽ / berathschlagen / schliessen vnd zu einem End bringen.

Darinnen nun jnen weder von Jhrer Königl. Majest. künfftigen Königen zu Böheim / noch von dem Theil sub vna, einige Hindernuß zugefüget werden soll. Jedoch bey solcher Berathschlagung vnd Anordnung sollen die sub vtraque, in dem sie jhre eygene Sachen erwegen / nichts dergleichen berathschlagen noch schliessen / so wider Jhr Keys. Maj. als Königen zu Böheim / so wol wider die sub vna, noch den deren sub vtraq; ertheilten Majestät Brieff / vnd die zwischen beyden Theilen auffgerichte / vnd in die Landtaffel einverleibte Vergleichung seyn möchte.

Iudicium formatum, seu omnis cognitio in controuersiis religionis commissa, ex lege publica. Sondern wann zwischen denen sub vna vñ sub vtraque, in für fallendẽ die Religion betreffenden Sachen / jrgendt ein Streit entstünde / also daß ein Person die andere / auß den Geistlichen oder Weltlichen / wegen der Religion schmehen vnd verachten / oder einer dẽ andern / die zu seiner Pfarr billicher Weiß gehörige Zehenden vnd Zinsen / entziehen / oder in sein Pfarr oder Collatur jrgend ein Griff thun / oder aber in seinem exercitio Religionis einige Hindernuß oder Bedrangnuß wider offtgemeldten Majestätbrieff / vnd die bey diesem Landtag zwischen denen vnter einer vnnd beyder Gestalt auffgerichte Vergleichung / zu fügen würde: So haben Jhre Keys. Maj. damit man wegen solcher Bedrangnussen vnd fürfallenden Differentzen / nicht allezeit einen Landtag legen dörffte / mit allen dreyen Ständten sich dahin entschlossen / vnd zu recht statuiret: Wann jemanden auß den sub vtraque, von einem sub vna jrgende Widerwärtigkeit zugefüget / oder was hinterhalten werden wolte / daß die von denen vnter beyder Gestalt erwehlte defensores, erstlichen solche fürgefallene Sach / mit dẽ obristen Landofficirern / Landrechtsitzern / vnd Jhrer Keyserl. Maj. Räthen deß Cammerrechts / deßgleichen denen Personen auß der Gemein / allen auß deren sub vtraque, welche sie hierzu auß allen Kreysen in der Zahl / wie oben berührt / beschicket hetten / anfänglich berathschlagen / nach Jhrer Keys. Maj. Vorbringen / vnd vmb Versorgung bitten / Jhre Keys. Maj. auch alsbald die Parthen / welche es angehen wirdt / auff das Prager Schloß / in die Landstuben / wo man das Landrecht helt / von dem Tag deß Anbringens auff sechs Wochen veranlassen / ein Relation wegen Zeugenführung zur Landtaffel thun / vnnd hierzu ein ordentlich Recht / von zwölff Personen auß denen sub vtraque, so die Defensorn vnd Obristen Landofficirer / Landrechtsitzer / auch Jhre Maj. Räthe / bey Hoff- vnnd Cammerrechten / sampt denen auß der Gemein erforderten Personen darzu erwehlen / den andern zwölff Personen deren sub vna, welche die Ständte vnter einerley Gestalt dieses Königreichs / vnter sich gleichfalls erwehlen werden / besetzen / den Parthen ein gewisse Zeit benennen vor außgang sechs Wochen verhören / vnd durch einẽ rechtlichẽ Endschied / vmb obgeschriebene zufällige Sachẽ ein End machẽ sollen. Gleicher Gestalt da jemandẽ auß denẽ sub vna, von einem / wer der wer / auß denẽ sub vtraq; in diesen oberwehnten Sachen zu kurtz geschehe / oder was vorenthalten würde / soll es ebener massen von dẽ Officirern / vnd Landrechtsitzern deren vnter einer Gestalt / Jhrer Keys. Maj. vorgebracht / vnd dißfalls mit Besetzung deß Rechts vñ rechtlichen Endschied / allermassen / wie obgedacht / gehaltẽ werdẽ. Auch ein jeder / er sey Geistlichẽ oder Weltlichẽ Stands / schuldig /

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          <p>vnd Academiam, auß jhrem gesampten Beschluß / von allen dreyen Ständen in                      gleicher Anzahl ordnen / vnd Jhrer Keys. Majest. als jhrem König vnd Herrn mit                      Nahmen auff gezeichnet vbergeben würden / daß Jh. Keyserl. Majest dieselbe                      Personen alle / welche also auff gezeichnet vberreicht werden / keinen auß                          genom&#x0303;en / ohne Ziehung in andere Pflicht oder Instruction                      vber die jenige / so jhnen von den Ständten anvertrawet werden wird / von dem                      Tag der vberreichten Verzeichnuß anzurechnen / inner zweyen Wochen darauff                      folgendt / hierzu beträfftigen / vnd sie zu solchen Defensorn publiciren wollen                      vnd sollen: jnnmassen gedachter Majestätbrieff in diesem Artickul weiters                      außweiset. Welchem nach nun die Ständte beyder Gestalt / bey Jhr. Keyserlichen                      Majest. dieses in aller Vnterthänigkeit gesucht / damit Jhre Keyserliche                      Majestät hierzu gnädigst bewilligen wolten / daß sie die Ständte sub vtraq;                      solchen defensoribus, so von jhnen verordnet würden / die Vertrettung vnnd                      Beschützung jhrer Religion / vnd Versehung Consistorii vnd Academien in jhren                      Gewalt geben köndte&#x0303; / als haben Jhr. Keys. Majest. mit allen dreyen Ständten                      dieses Königreichs sich verglichen / vnd hierzu gnädigst bewilligt. <note place="left">Facultas compone&#x0303;di, transige&#x0303;di &amp; reformandi                          concessa.</note> Erstlich / daß alle diese drey vereinigte / vnd zu                      erwehnter Böhmischen Confession sich bekennende Ständte / sub vtraque, den                      angeregten defensoribus werden diese Macht geben können / daß sie auff alles das                      jenige / so jhrer der Ständt Religion sub vtraque, so wol die Versehung deß                      Consistorii vnd der Academien betrifft / wie alles in guter vnd friedlicher                      Ordnung erhalten möge werden / gute Achtung geben: vnnd da es vonnöthen / vnter                      denen sub vtraque allein / jrgend was anzuordnen / zu componirn oder zu                      reformirn / dasselbe ohn alle Hindernuß / vnd ohne Jhr. Keys. Majest. Bemühung /                      thun.</p>
          <p><note place="left"> Iura conuocandorum conuentuum.</note> Deßgleiche&#x0303; / ob                      es die Notturfft erforderte / hierzu die obriste Landofficirer / Landrechtsitzer                      vnd Jhrer Keys. Mai. Räthe deß Hoff- vnd Cammerrechtens / so wol andere Jhrer                      Keyserl. Majest. Böhmische Räthen nur allein die so vnter beyder Gestalt / vn&#x0303; sich zur Böhmische&#x0303; Confession bekennen / vnd auß jedem Kreyß bey                      sechs Personen auß der Gemein / von allen dreyen Ständen vnder beyder Gestalt /                      in gleicher Anzahl / zu Berathschlag- vnd Erörteru&#x0303; derselbe&#x0303; Sachen gen Prag                      erfordern / solche <note place="left"> Cognitio &amp; decisio                          causarum ecclesia sticarum, statibus tradita.</note> mit jhnen erwegen / vnd                      zu Ort vnd Ende bringen sollen. Im Fall sie auch in solcher Anzahl jrgend was                      selbsten nit erörtern könte&#x0303; / sollen sie die jenige Sach / biß auff den nechsten                      darauff folgenden Landtag verschieben / vnd alsdann bey solchem Landtag die                      vnter beyder Gestalt / so sich zur Böhmischen Confession bekennen / selbsten                      vntereinander in mehrer Anzahl auß der Gemein / welche <note place="left">Renunciatio &amp; abdicatio cognitionis Regiae.</note> bey solchem                      Landtag sich versamlen werde&#x0303; / berathschlagen / schliessen vnd zu einem End                      bringen.</p>
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[11/0034] vnd Academiam, auß jhrem gesampten Beschluß / von allen dreyen Ständen in gleicher Anzahl ordnen / vnd Jhrer Keys. Majest. als jhrem König vnd Herrn mit Nahmen auff gezeichnet vbergeben würden / daß Jh. Keyserl. Majest dieselbe Personen alle / welche also auff gezeichnet vberreicht werden / keinen auß genom̃en / ohne Ziehung in andere Pflicht oder Instruction vber die jenige / so jhnen von den Ständten anvertrawet werden wird / von dem Tag der vberreichten Verzeichnuß anzurechnen / inner zweyen Wochen darauff folgendt / hierzu beträfftigen / vnd sie zu solchen Defensorn publiciren wollen vnd sollen: jnnmassen gedachter Majestätbrieff in diesem Artickul weiters außweiset. Welchem nach nun die Ständte beyder Gestalt / bey Jhr. Keyserlichen Majest. dieses in aller Vnterthänigkeit gesucht / damit Jhre Keyserliche Majestät hierzu gnädigst bewilligen wolten / daß sie die Ständte sub vtraq; solchen defensoribus, so von jhnen verordnet würden / die Vertrettung vnnd Beschützung jhrer Religion / vnd Versehung Consistorii vnd Academien in jhren Gewalt geben köndtẽ / als haben Jhr. Keys. Majest. mit allen dreyen Ständten dieses Königreichs sich verglichen / vnd hierzu gnädigst bewilligt. Erstlich / daß alle diese drey vereinigte / vnd zu erwehnter Böhmischen Confession sich bekennende Ständte / sub vtraque, den angeregten defensoribus werden diese Macht geben können / daß sie auff alles das jenige / so jhrer der Ständt Religion sub vtraque, so wol die Versehung deß Consistorii vnd der Academien betrifft / wie alles in guter vnd friedlicher Ordnung erhalten möge werden / gute Achtung geben: vnnd da es vonnöthen / vnter denen sub vtraque allein / jrgend was anzuordnen / zu componirn oder zu reformirn / dasselbe ohn alle Hindernuß / vnd ohne Jhr. Keys. Majest. Bemühung / thun. Facultas componẽdi, transigẽdi & reformandi concessa. Deßgleichẽ / ob es die Notturfft erforderte / hierzu die obriste Landofficirer / Landrechtsitzer vnd Jhrer Keys. Mai. Räthe deß Hoff- vnd Cammerrechtens / so wol andere Jhrer Keyserl. Majest. Böhmische Räthen nur allein die so vnter beyder Gestalt / vñ sich zur Böhmischẽ Confession bekennen / vnd auß jedem Kreyß bey sechs Personen auß der Gemein / von allen dreyen Ständen vnder beyder Gestalt / in gleicher Anzahl / zu Berathschlag- vnd Erörterũ derselbẽ Sachen gen Prag erfordern / solche mit jhnen erwegen / vnd zu Ort vnd Ende bringen sollen. Im Fall sie auch in solcher Anzahl jrgend was selbsten nit erörtern köntẽ / sollen sie die jenige Sach / biß auff den nechsten darauff folgenden Landtag verschieben / vnd alsdann bey solchem Landtag die vnter beyder Gestalt / so sich zur Böhmischen Confession bekennen / selbsten vntereinander in mehrer Anzahl auß der Gemein / welche bey solchem Landtag sich versamlen werdẽ / berathschlagen / schliessen vnd zu einem End bringen. Iura conuocandorum conuentuum. Cognitio & decisio causarum ecclesia sticarum, statibus tradita. Renunciatio & abdicatio cognitionis Regiae. Darinnen nun jnen weder von Jhrer Königl. Majest. künfftigen Königen zu Böheim / noch von dem Theil sub vna, einige Hindernuß zugefüget werden soll. Jedoch bey solcher Berathschlagung vnd Anordnung sollen die sub vtraque, in dem sie jhre eygene Sachen erwegen / nichts dergleichen berathschlagen noch schliessen / so wider Jhr Keys. Maj. als Königen zu Böheim / so wol wider die sub vna, noch den deren sub vtraq; ertheilten Majestät Brieff / vnd die zwischen beyden Theilen auffgerichte / vnd in die Landtaffel einverleibte Vergleichung seyn möchte. Sondern wann zwischen denen sub vna vñ sub vtraque, in für fallendẽ die Religion betreffenden Sachen / jrgendt ein Streit entstünde / also daß ein Person die andere / auß den Geistlichen oder Weltlichen / wegen der Religion schmehen vnd verachten / oder einer dẽ andern / die zu seiner Pfarr billicher Weiß gehörige Zehenden vnd Zinsen / entziehen / oder in sein Pfarr oder Collatur jrgend ein Griff thun / oder aber in seinem exercitio Religionis einige Hindernuß oder Bedrangnuß wider offtgemeldten Majestätbrieff / vnd die bey diesem Landtag zwischen denen vnter einer vnnd beyder Gestalt auffgerichte Vergleichung / zu fügen würde: So haben Jhre Keys. Maj. damit man wegen solcher Bedrangnussen vnd fürfallenden Differentzen / nicht allezeit einen Landtag legen dörffte / mit allen dreyen Ständten sich dahin entschlossen / vnd zu recht statuiret: Wann jemanden auß den sub vtraque, von einem sub vna jrgende Widerwärtigkeit zugefüget / oder was hinterhalten werden wolte / daß die von denen vnter beyder Gestalt erwehlte defensores, erstlichen solche fürgefallene Sach / mit dẽ obristen Landofficirern / Landrechtsitzern / vnd Jhrer Keyserl. Maj. Räthen deß Cammerrechts / deßgleichen denen Personen auß der Gemein / allen auß deren sub vtraque, welche sie hierzu auß allen Kreysen in der Zahl / wie oben berührt / beschicket hetten / anfänglich berathschlagen / nach Jhrer Keys. Maj. Vorbringen / vnd vmb Versorgung bitten / Jhre Keys. Maj. auch alsbald die Parthen / welche es angehen wirdt / auff das Prager Schloß / in die Landstuben / wo man das Landrecht helt / von dem Tag deß Anbringens auff sechs Wochen veranlassen / ein Relation wegen Zeugenführung zur Landtaffel thun / vnnd hierzu ein ordentlich Recht / von zwölff Personen auß denen sub vtraque, so die Defensorn vnd Obristen Landofficirer / Landrechtsitzer / auch Jhre Maj. Räthe / bey Hoff- vnnd Cammerrechten / sampt denen auß der Gemein erforderten Personen darzu erwehlen / den andern zwölff Personen deren sub vna, welche die Ständte vnter einerley Gestalt dieses Königreichs / vnter sich gleichfalls erwehlen werden / besetzen / den Parthen ein gewisse Zeit benennen vor außgang sechs Wochen verhören / vnd durch einẽ rechtlichẽ Endschied / vmb obgeschriebene zufällige Sachẽ ein End machẽ sollen. Gleicher Gestalt da jemandẽ auß denẽ sub vna, von einem / wer d' wer / auß denẽ sub vtraq; in diesen oberwehnten Sachen zu kurtz geschehe / oder was vorenthalten würde / soll es ebener massen von dẽ Officirern / vnd Landrechtsitzern deren vnter einer Gestalt / Jhrer Keys. Maj. vorgebracht / vnd dißfalls mit Besetzung deß Rechts vñ rechtlichen Endschied / allermassen / wie obgedacht / gehaltẽ werdẽ. Auch ein jed' / er sey Geistlichẽ oder Weltlichẽ Stands / schuldig / Iudicium formatum, seu omnis cognitio in controuersiis religionis commissa, ex lege publica.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/34>, abgerufen am 24.11.2024.