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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Relation / so zwischen Herren vnd Vnderthanen / fürnemblich den Königreichen vnd Ländern / die jhre gewisse Leges Fundamentales hetten / vnnd auff gewisse Privilegia nicht allein von Alters auß gesetzet / sondern auch den Herrn angenommen / in Ewigkeit verbliebe: Gestalt dann fürs dritte nichts newes were / daß der Gehorsamb / wann die Privilegien vnnd Obligation deß Königs nicht in acht genommen würden / ipso jure auffhörete / sondern auch vor Jahren bey den vbrigen Königen in Böhmen / eben von dem Land Schlesien zur beständigen Assecuration gebrauchet / vnd per contradictionem geübet worden: Fürs vierdte / daß man dergleichen zuthun auch eben darumb nicht schuldig / weil durch sonderbare Concessionen den Vnderthanen der Schutz vnd Defension der Religions Freyheit vnd darzu gehörigen Privilegien / von der Obrigkeit eingeraumet worden / vnd hingegen dieselbe allen Gehorsamb gegen den widerwertigen Rescripten vnd Befelchen renuncie[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]t. Fürs fünffte / daß gegen den Nachkommen es keines wegs zuverantworten / sich vnder die Spanische Erblichkeit / weil darzu einige Befugnuß nit gestanden würde / mit Willen zubegeben / als welche nichts anders / dann Gewissenszwang / Vndergang aller Freyheiten / vnd die vnleydenlichste Dienstbarkeit auff sich trüge. Zum sechsten / daß auch weder auß den alten Vnionen vnd Incorporationen / noch auß einigen andern Verträgen zu bew[unleserliches Material - 2 Zeichen fehlen]sen / daß sich die Fürsten vnd Stände in Schlesien jemals dergleichen vnderworffen: Vielmehr aber (zum siebenden) bekant were / daß alle Politici, auch die jenigen / welche in disputatione pro Statu Monarchiae vnd Tyrannico, für andern rigorosi weren / in dem vbereinstimmeten / daß wann es ad eversionem Legum Fundamentalium gienge / man zu keinem Gehorsam mehr verbunden seye / vnd einen andern Herrn suchen möge. Vielmehr auch zum achten / offenbar auß allen Actis mit Keyser Rudolpho / Matthia / vnd König Ferdinand / vorgegangen / daß allweg die freye Vbung vnd Vnderhaltung der Religions Concessionen / Vnion-vnd Religions Defension / vnd andere darzu gehörige Freyheiten / vber den versprochenen Gehorsamm vnd geleistete Pflicht erhaben / vnd hingegen der Gehorsamb vnd Pflicht allweg denselben postponiret vnd nachgestellet worden. Alsdann auch fürs neundte / niemanden in Sinn kommen könte / daß in Annehmung Königs Ferdinandi / die Stände allein auff die Brieff vnd Siegel vnnd die blosse Wort sehen / vnd alle würckliche Satisfaction hindan setzen wollen. Als hetten die Fürsten vnd Stände auß dem gantzen Proceß leichtlich die Rechnung machen können / weil die andern Länder allbereit mit Fewer vnd Schwerdt angegriffen / daß jhnen kein anderer Vortheil zugewarten / derohalben in communi causa mit den andern Ländern auff ein andere Resolution bedacht seyn müssen.

Darzu aber hetten sie kein andern Weg finden können / dann daß sie nach dem Exempel anderer Länder vnd Königreich zusammen tretten / vnd sich selbsten von der schweren Beträngnuß loß machten / auch auff solche Mittel bedacht weren / durch welche sie jhre Freyheiten / Privilegien / vnd Fundamental Gesatze von dem Vndergang erretten / die gemeine Wolfahrt conjunctis animis, consiliis & armis erhielten erhielten vnd auf die Nachkommen fortbrächten / vnnd darmit dermal eins ein desto beständigern Frieden zur Hand bringen möchten. Vnd weil sie sonderlich auch sich erinnerten / daß eben zu diesem Zweck die jenige Vnion zwischen dem Königreich Böheimb / Marggraffthumb Mähren / Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Laußnitz / welche eine Incorporation löblich genennet würde / für genommen worden.

Dann auch / daß folgends mehr dann eines / allerhand pacta super mutua defensione zu vnderschiedlichen Zeiten / gemacht / auch das Königreich Hungarn / nach dem vom Botschkay gemachten Auffstandt zu solcher Vnion sich begeben / vnd Schlesien mit den Hungarn / Oesterreichern vnd Mährern im Jahr 1608. vber dem Religions Punct vnnd Privilegien einen Vertrag gemacht: denselben auch mit Kaysers Matthiae Consenß auff dem Landtag Anno 1615. ernewern vnd offentlich confirmiren wollen; Vnd als solches auß etlicher miß günstigen Rathgeben gehindert worden / were es doch endlich darzu kommen / daß zu Erhaltung deß gemeinen Besten / der Religion / vnnd der Fundamental Satzungen / diese nöthige Confoederation der Länder beschlossen / vnd mit einem Eydschwur befestiget worden.

Demnach aber hierauff es auch das Ansehen gehabt / es würde doch der Friede nicht also ins künfftig können erhalten werden / weil die Erfahrung gegeben / daß nicht allein in vorigen Jahren / da sie doch einen Majestätbrieff vber die Religion erlanget / solches nicht geschehen können: sondern auch die Ständ fast jmmer zu zweyen oder dreyen Jahren in armis, oder sonst in eussersten Forchten stehen müssen / also gar hetten die Friedhässige Leut / vber dem erlangten freyen Religions Exercitio, sich nicht zur Rirhe stellen können. Alsdann auch sonst allerhand Actus vnnd modi procedendi vor / inn / vnnd nach der Ferdinandischen Crönung / kein ander Nachdencken bringen mögen: dann so es gleich zu einem Frieden kommen / daß doch der Religions Schutz in höchster Vngewißheit würde gestanden haben / vnd dannenhero auch der Friede nicht beständig seyn können; Neben dem daß ohne diß kein sichere Zuversicht auff solchen Trew vnd Glauben / davon man sich / ob sie auch gleich mit Eyd bestettiget / per absolutionem in vita parte altera befreyen könte / vnd doch hingegen die reciprocam partis obligationem, einen weg als den andern ex debito zuerfordern vermeynet. So were fürs ander kein ander Mittel mehr vbrig gewesen / dann weil man bey so gestalten Sachen auß obigen vnd sonst in der Gesandten Relation auß geführten Vrsachen zu keiner Pflicht / als welche ohne das mere eventualis gewesen / vnd gantz a reali

Relation / so zwischen Herren vnd Vnderthanen / fürnemblich den Königreichen vnd Ländern / die jhre gewisse Leges Fundamentales hetten / vnnd auff gewisse Privilegia nicht allein von Alters auß gesetzet / sondern auch den Herrn angenommen / in Ewigkeit verbliebe: Gestalt dann fürs dritte nichts newes were / daß der Gehorsamb / wann die Privilegien vnnd Obligation deß Königs nicht in acht genommen würden / ipso jure auffhörete / sondern auch vor Jahren bey den vbrigen Königen in Böhmen / eben von dem Land Schlesien zur beständigen Assecuration gebrauchet / vnd per contradictionem geübet worden: Fürs vierdte / daß man dergleichen zuthun auch eben darumb nicht schuldig / weil durch sonderbare Concessionen den Vnderthanen der Schutz vnd Defension der Religions Freyheit vnd darzu gehörigen Privilegien / von der Obrigkeit eingeraumet worden / vnd hingegen dieselbe allen Gehorsamb gegen den widerwertigen Rescripten vnd Befelchen renuncie[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]t. Fürs fünffte / daß gegen den Nachkommen es keines wegs zuverantworten / sich vnder die Spanische Erblichkeit / weil darzu einige Befugnuß nit gestanden würde / mit Willen zubegeben / als welche nichts anders / dann Gewissenszwang / Vndergang aller Freyheiten / vnd die vnleydenlichste Dienstbarkeit auff sich trüge. Zum sechsten / daß auch weder auß den alten Vnionen vnd Incorporationen / noch auß einigen andern Verträgen zu bew[unleserliches Material – 2 Zeichen fehlen]sen / daß sich die Fürsten vnd Stände in Schlesien jemals dergleichen vnderworffen: Vielmehr aber (zum siebenden) bekant were / daß alle Politici, auch die jenigen / welche in disputatione pro Statu Monarchiae vnd Tyrannico, für andern rigorosi weren / in dem vbereinstimmeten / daß wann es ad eversionem Legum Fundamentalium gienge / man zu keinem Gehorsam mehr verbunden seye / vnd einen andern Herrn suchen möge. Vielmehr auch zum achten / offenbar auß allen Actis mit Keyser Rudolpho / Matthia / vnd König Ferdinand / vorgegangen / daß allweg die freye Vbung vnd Vnderhaltung der Religions Concessionen / Vnion-vñ Religions Defension / vñ andere darzu gehörige Freyheiten / vber den versprochenẽ Gehorsam̃ vnd geleistete Pflicht erhaben / vnd hingegen der Gehorsamb vnd Pflicht allweg denselben postponiret vnd nachgestellet worden. Alsdann auch fürs neundte / niemanden in Sinn kommen könte / daß in Annehmũg Königs Ferdinandi / die Stände allein auff die Brieff vnd Siegel vnnd die blosse Wort sehen / vnd alle würckliche Satisfaction hindan setzen wollen. Als hetten die Fürsten vnd Stände auß dem gantzen Proceß leichtlich die Rechnung machen können / weil die andern Länder allbereit mit Fewer vnd Schwerdt angegriffen / daß jhnen kein anderer Vortheil zugewarten / derohalben in communi causa mit den andern Ländern auff ein andere Resolution bedacht seyn müssen.

Darzu aber hetten sie kein andern Weg finden können / dann daß sie nach dem Exempel anderer Länder vnd Königreich zusammen tretten / vnd sich selbsten von der schweren Beträngnuß loß machten / auch auff solche Mittel bedacht weren / durch welche sie jhre Freyheiten / Privilegien / vnd Fundamental Gesatze von dem Vndergang erretten / die gemeine Wolfahrt conjunctis animis, consiliis & armis erhielten erhielten vnd auf die Nachkommen fortbrächten / vnnd darmit dermal eins ein desto beständigern Frieden zur Hand bringen möchten. Vnd weil sie sonderlich auch sich erinnerten / daß eben zu diesem Zweck die jenige Vnion zwischen dem Königreich Böheimb / Marggraffthumb Mähren / Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Laußnitz / welche eine Incorporation löblich genennet würde / für genommen worden.

Dann auch / daß folgends mehr dann eines / allerhand pacta super mutua defensione zu vnderschiedlichen Zeiten / gemacht / auch das Königreich Hungarn / nach dem vom Botschkay gemachten Auffstandt zu solcher Vnion sich begeben / vnd Schlesien mit den Hungarn / Oesterreichern vnd Mährern im Jahr 1608. vber dem Religions Punct vnnd Privilegien einen Vertrag gemacht: denselben auch mit Kaysers Matthiae Consenß auff dem Landtag Anno 1615. ernewern vnd offentlich confirmiren wollen; Vnd als solches auß etlicher miß günstigen Rathgeben gehindert worden / were es doch endlich darzu kommen / daß zu Erhaltung deß gemeinen Besten / der Religion / vnnd der Fundamental Satzungen / diese nöthige Confoederation der Länder beschlossen / vnd mit einem Eydschwur befestiget worden.

Demnach aber hierauff es auch das Ansehen gehabt / es würde doch der Friede nicht also ins künfftig können erhalten werden / weil die Erfahrung gegeben / daß nicht allein in vorigen Jahren / da sie doch einen Majestätbrieff vber die Religion erlanget / solches nicht geschehen können: sondern auch die Ständ fast jmmer zu zweyen oder dreyen Jahren in armis, oder sonst in eussersten Forchten stehen müssen / also gar hetten die Friedhässige Leut / vber dem erlangten freyen Religions Exercitio, sich nicht zur Rirhe stellen können. Alsdann auch sonst allerhand Actus vnnd modi procedendi vor / inn / vnnd nach der Ferdinandischen Crönung / kein ander Nachdencken bringen mögen: dann so es gleich zu einem Frieden kommen / daß doch der Religions Schutz in höchster Vngewißheit würde gestanden haben / vnd dannenhero auch der Friede nicht beständig seyn können; Neben dem daß ohne diß kein sichere Zuversicht auff solchen Trew vnd Glauben / davon man sich / ob sie auch gleich mit Eyd bestettiget / per absolutionem in vita parte altera befreyẽ könte / vnd doch hingegen die reciprocam partis obligationem, einen weg als den andern ex debito zuerfordern vermeynet. So were fürs ander kein ander Mittel mehr vbrig gewesen / dann weil man bey so gestalten Sachen auß obigen vnd sonst in der Gesandten Relation auß geführten Vrsachen zu keiner Pflicht / als welche ohne das merè eventualis gewesen / vnd gantz à reali

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Relation / so zwischen Herren                      vnd Vnderthanen / fürnemblich den Königreichen vnd Ländern / die jhre gewisse                      Leges Fundamentales hetten / vnnd auff gewisse Privilegia nicht allein von                      Alters auß gesetzet / sondern auch den Herrn angenommen / in Ewigkeit verbliebe:                      Gestalt dann fürs dritte nichts newes were / daß der Gehorsamb / wann die                      Privilegien vnnd Obligation deß Königs nicht in acht genommen würden / ipso jure                      auffhörete / sondern auch vor Jahren bey den vbrigen Königen in Böhmen / eben                      von dem Land Schlesien zur beständigen Assecuration gebrauchet / vnd per                      contradictionem geübet worden: Fürs vierdte / daß man dergleichen zuthun auch                      eben darumb nicht schuldig / weil durch sonderbare Concessionen den Vnderthanen                      der Schutz vnd Defension der Religions Freyheit vnd darzu gehörigen Privilegien                      / von der Obrigkeit eingeraumet worden / vnd hingegen dieselbe allen Gehorsamb                      gegen den widerwertigen Rescripten vnd Befelchen renuncie<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>t. Fürs fünffte /                      daß gegen den Nachkommen es keines wegs zuverantworten / sich vnder die                      Spanische Erblichkeit / weil darzu einige Befugnuß nit gestanden würde / mit                      Willen zubegeben / als welche nichts anders / dann Gewissenszwang / Vndergang                      aller Freyheiten / vnd die vnleydenlichste Dienstbarkeit auff sich trüge. Zum                      sechsten / daß auch weder auß den alten Vnionen vnd Incorporationen / noch auß                      einigen andern Verträgen zu bew<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="2"/>sen / daß sich die Fürsten vnd Stände in                      Schlesien jemals dergleichen vnderworffen: Vielmehr aber (zum siebenden) bekant                      were / daß alle Politici, auch die jenigen / welche in disputatione pro Statu                      Monarchiae vnd Tyrannico, für andern rigorosi weren / in dem vbereinstimmeten /                      daß wann es ad eversionem Legum Fundamentalium gienge / man zu keinem Gehorsam                      mehr verbunden seye / vnd einen andern Herrn suchen möge. Vielmehr auch zum                      achten / offenbar auß allen Actis mit Keyser Rudolpho / Matthia / vnd König                      Ferdinand / vorgegangen / daß allweg die freye Vbung vnd Vnderhaltung der                      Religions Concessionen / Vnion-vn&#x0303; Religions Defension / vn&#x0303; andere darzu gehörige Freyheiten / vber den versprochene&#x0303;                          Gehorsam&#x0303; vnd geleistete Pflicht erhaben / vnd hingegen der                      Gehorsamb vnd Pflicht allweg denselben postponiret vnd nachgestellet worden.                      Alsdann auch fürs neundte / niemanden in Sinn kommen könte / daß in Annehmu&#x0303;g Königs Ferdinandi / die Stände allein auff die Brieff vnd                      Siegel vnnd die blosse Wort sehen / vnd alle würckliche Satisfaction hindan                      setzen wollen. Als hetten die Fürsten vnd Stände auß dem gantzen Proceß                      leichtlich die Rechnung machen können / weil die andern Länder allbereit mit                      Fewer vnd Schwerdt angegriffen / daß jhnen kein anderer Vortheil zugewarten /                      derohalben in communi causa mit den andern Ländern auff ein andere Resolution                      bedacht seyn müssen.</p>
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          <p>Demnach aber hierauff es auch das Ansehen gehabt / es würde doch der Friede nicht                      also ins künfftig können erhalten werden / weil die Erfahrung gegeben / daß                      nicht allein in vorigen Jahren / da sie doch einen Majestätbrieff vber die                      Religion erlanget / solches nicht geschehen können: sondern auch die Ständ fast                      jmmer zu zweyen oder dreyen Jahren in armis, oder sonst in eussersten Forchten                      stehen müssen / also gar hetten die Friedhässige Leut / vber dem erlangten                      freyen Religions Exercitio, sich nicht zur Rirhe stellen können. Alsdann auch                      sonst allerhand Actus vnnd modi procedendi vor / inn / vnnd nach der                      Ferdinandischen Crönung / kein ander Nachdencken bringen mögen: dann so es                      gleich zu einem Frieden kommen / daß doch der Religions Schutz in höchster                      Vngewißheit würde gestanden haben / vnd dannenhero auch der Friede nicht                      beständig seyn können; Neben dem daß ohne diß kein sichere Zuversicht auff                      solchen Trew vnd Glauben / davon man sich / ob sie auch gleich mit Eyd                      bestettiget / per absolutionem in vita parte altera befreye&#x0303; könte / vnd doch                      hingegen die reciprocam partis obligationem, einen weg als den andern ex debito                      zuerfordern vermeynet. So were fürs ander kein ander Mittel mehr vbrig gewesen /                      dann weil man bey so gestalten Sachen auß obigen vnd sonst in der Gesandten                      Relation auß geführten Vrsachen zu keiner Pflicht / als welche ohne das merè                      eventualis gewesen / vnd gantz à reali
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[263/0310] Relation / so zwischen Herren vnd Vnderthanen / fürnemblich den Königreichen vnd Ländern / die jhre gewisse Leges Fundamentales hetten / vnnd auff gewisse Privilegia nicht allein von Alters auß gesetzet / sondern auch den Herrn angenommen / in Ewigkeit verbliebe: Gestalt dann fürs dritte nichts newes were / daß der Gehorsamb / wann die Privilegien vnnd Obligation deß Königs nicht in acht genommen würden / ipso jure auffhörete / sondern auch vor Jahren bey den vbrigen Königen in Böhmen / eben von dem Land Schlesien zur beständigen Assecuration gebrauchet / vnd per contradictionem geübet worden: Fürs vierdte / daß man dergleichen zuthun auch eben darumb nicht schuldig / weil durch sonderbare Concessionen den Vnderthanen der Schutz vnd Defension der Religions Freyheit vnd darzu gehörigen Privilegien / von der Obrigkeit eingeraumet worden / vnd hingegen dieselbe allen Gehorsamb gegen den widerwertigen Rescripten vnd Befelchen renuncie_t. Fürs fünffte / daß gegen den Nachkommen es keines wegs zuverantworten / sich vnder die Spanische Erblichkeit / weil darzu einige Befugnuß nit gestanden würde / mit Willen zubegeben / als welche nichts anders / dann Gewissenszwang / Vndergang aller Freyheiten / vnd die vnleydenlichste Dienstbarkeit auff sich trüge. Zum sechsten / daß auch weder auß den alten Vnionen vnd Incorporationen / noch auß einigen andern Verträgen zu bew__sen / daß sich die Fürsten vnd Stände in Schlesien jemals dergleichen vnderworffen: Vielmehr aber (zum siebenden) bekant were / daß alle Politici, auch die jenigen / welche in disputatione pro Statu Monarchiae vnd Tyrannico, für andern rigorosi weren / in dem vbereinstimmeten / daß wann es ad eversionem Legum Fundamentalium gienge / man zu keinem Gehorsam mehr verbunden seye / vnd einen andern Herrn suchen möge. Vielmehr auch zum achten / offenbar auß allen Actis mit Keyser Rudolpho / Matthia / vnd König Ferdinand / vorgegangen / daß allweg die freye Vbung vnd Vnderhaltung der Religions Concessionen / Vnion-vñ Religions Defension / vñ andere darzu gehörige Freyheiten / vber den versprochenẽ Gehorsam̃ vnd geleistete Pflicht erhaben / vnd hingegen der Gehorsamb vnd Pflicht allweg denselben postponiret vnd nachgestellet worden. Alsdann auch fürs neundte / niemanden in Sinn kommen könte / daß in Annehmũg Königs Ferdinandi / die Stände allein auff die Brieff vnd Siegel vnnd die blosse Wort sehen / vnd alle würckliche Satisfaction hindan setzen wollen. Als hetten die Fürsten vnd Stände auß dem gantzen Proceß leichtlich die Rechnung machen können / weil die andern Länder allbereit mit Fewer vnd Schwerdt angegriffen / daß jhnen kein anderer Vortheil zugewarten / derohalben in communi causa mit den andern Ländern auff ein andere Resolution bedacht seyn müssen. Darzu aber hetten sie kein andern Weg finden können / dann daß sie nach dem Exempel anderer Länder vnd Königreich zusammen tretten / vnd sich selbsten von der schweren Beträngnuß loß machten / auch auff solche Mittel bedacht weren / durch welche sie jhre Freyheiten / Privilegien / vnd Fundamental Gesatze von dem Vndergang erretten / die gemeine Wolfahrt conjunctis animis, consiliis & armis erhielten erhielten vnd auf die Nachkommen fortbrächten / vnnd darmit dermal eins ein desto beständigern Frieden zur Hand bringen möchten. Vnd weil sie sonderlich auch sich erinnerten / daß eben zu diesem Zweck die jenige Vnion zwischen dem Königreich Böheimb / Marggraffthumb Mähren / Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Laußnitz / welche eine Incorporation löblich genennet würde / für genommen worden. Dann auch / daß folgends mehr dann eines / allerhand pacta super mutua defensione zu vnderschiedlichen Zeiten / gemacht / auch das Königreich Hungarn / nach dem vom Botschkay gemachten Auffstandt zu solcher Vnion sich begeben / vnd Schlesien mit den Hungarn / Oesterreichern vnd Mährern im Jahr 1608. vber dem Religions Punct vnnd Privilegien einen Vertrag gemacht: denselben auch mit Kaysers Matthiae Consenß auff dem Landtag Anno 1615. ernewern vnd offentlich confirmiren wollen; Vnd als solches auß etlicher miß günstigen Rathgeben gehindert worden / were es doch endlich darzu kommen / daß zu Erhaltung deß gemeinen Besten / der Religion / vnnd der Fundamental Satzungen / diese nöthige Confoederation der Länder beschlossen / vnd mit einem Eydschwur befestiget worden. Demnach aber hierauff es auch das Ansehen gehabt / es würde doch der Friede nicht also ins künfftig können erhalten werden / weil die Erfahrung gegeben / daß nicht allein in vorigen Jahren / da sie doch einen Majestätbrieff vber die Religion erlanget / solches nicht geschehen können: sondern auch die Ständ fast jmmer zu zweyen oder dreyen Jahren in armis, oder sonst in eussersten Forchten stehen müssen / also gar hetten die Friedhässige Leut / vber dem erlangten freyen Religions Exercitio, sich nicht zur Rirhe stellen können. Alsdann auch sonst allerhand Actus vnnd modi procedendi vor / inn / vnnd nach der Ferdinandischen Crönung / kein ander Nachdencken bringen mögen: dann so es gleich zu einem Frieden kommen / daß doch der Religions Schutz in höchster Vngewißheit würde gestanden haben / vnd dannenhero auch der Friede nicht beständig seyn können; Neben dem daß ohne diß kein sichere Zuversicht auff solchen Trew vnd Glauben / davon man sich / ob sie auch gleich mit Eyd bestettiget / per absolutionem in vita parte altera befreyẽ könte / vnd doch hingegen die reciprocam partis obligationem, einen weg als den andern ex debito zuerfordern vermeynet. So were fürs ander kein ander Mittel mehr vbrig gewesen / dann weil man bey so gestalten Sachen auß obigen vnd sonst in der Gesandten Relation auß geführten Vrsachen zu keiner Pflicht / als welche ohne das merè eventualis gewesen / vnd gantz à reali

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/310>, abgerufen am 22.11.2024.