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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Die ander Praetension / nämlich Keysers Ferdinandi Crönung / were zwar auß gleichem Fundament herkommen: Aber auß angeregten Vrsachen / weder auff einen oder andern Weg den Ständen nicht weiters praejudicirlich noch verfänglich: Alldieweil sie die Erbliche Succession so wenig einraumen oder gestehen köndten: als wenig Keyser Ferdinandus der freyen Wahl vnd Wahl-Gerechtigkeit deferiren wolte. Zu dem / weil sonsten viel Keyser vnnd Könige ohne Crönung oder Salbung vollmächtiglich regiert / auch für ordentliche rechtmässige Regenten nichts desto weniger weren gehalten worden / were hingegen widerumb auff diese erzwungene Böhmische Crönung nicht groß Fundament zu setzen / als welches kein Substantial Requisitum, dardurch Königreich vnd Länder notwendiglich solten vnd müßten folgen / vnd transferirt werden.

Was die Belehnung deß Königreichs Böhmen anlangte / so wüßten die Stände derselben sich nicht zu erinnern / weil solche nicht nach altem Herkommen fürgangen: So were auch vnverborgen / daß damahls vnd bey Lebzeiten Keysers Matthiae Jhr. Majest. Keyser Ferdinando in dem Königreich Böheim kein Regiment noch Possession gebühret hette.

Daß ferrners Keyser Ferdinandus von den Ständen / für einen Designirten König in jhren Schreiben erkennet / auch vmb Intercession bey Keyser Matthia gebetten / were zwar nicht ohne: Aber doch zum Theil auß Vnwissenheit der damahls vorlauffenden blutigen Anschläge / grössern Theils auch in Hoffnung anderer vnd besserer Affection geschehen / dann man hernacher im Werck erfahren müssen / welches dergestalt biß auff den heutigen Tag continuirt worden / daß wann Keyser Ferdinandus schon die völlige Possession deß Königreichs in Handen gehabt / vnd so lang als Keyser Rudolphus allbereit in der Regierung solte gewesen seyn / so würde man doch wegen solcher auß eusserster Noth erfolgten Resolution vnd seiner Entsatzung kein vngleiche Ge: dancken zufassen haben / sondern vor aller Welt entschuldiget seyn.

Daß vber der Stände öffentliche Contradictiones vnd Protestationes Keyser Ferdinandus bey der Franckfurter Wahl-Handlung an statt deß würcklich regierenden Königs in Böheim / dem Churfürstlichen Collegio beygelassen worden / hetten sie sich nicht wenig darüber zu beschweren / vnd wolten sie sich noch auff jhre eingewandte Intervention: Contradiction: vnd Provocationes offentlich beruffen / auch alles was jhren Privilegien zuwider bißhero geschehen were / widersprochen haben.

Vnd were nun genugsamb erwiesen / daß wie die Stände deß Königreichs Böheim jhre Freye Wahl / wider alle Eingriff vnd Anschläge nunmehr in die Neunhundert Jahr bona fide justoque titulo besessen vnnd erhalten: Also auch das Hauß Oesterreich hingegen keiner einigen Erb-Gerechtigkeit an demselben nicht befugt: sondern alle seine Praetensiones vnd Vorbildungen mit solchem Grunde widerlegt / daß man sich deren mit keinem Fug vnd Recht zu behelffen: Seyen derohalben die Stände deß Königreichs Böhmen sampt dessen Incorporirken Landen vmb so viel weniger zuverdencken / daß sie zu Erhaltung jhrer Freyheit / vnd zu Abwendung der Spanischen Dienstbarkeit / sich zu dieser Extremität gewendet / vnd gegen Keysers Ferdinandi Abdicirung / die jetzige Königliche Majestät erwöhlet hetten.

Weiters / weil fürkäme / ob die Stände dergleichen scharpff Abdications Mittel vnd Entsetzung / vermög der Rechten vnd jhrer Privilegien befuget? so were kundt / daß wann die Obrigkeit denen Pactis die mit den Ständen / welche deß Regiments Mitglieder weren / auffgerichtet / nicht nachkämen / sondern denselben zuwider handelten / vnd sich vergreiffen wolten / daß sie ipso Jure all jhr Recht verwürcket vnd verlohren / vnd sich weder jhrer Wahl noch Crönung nichts weiters zubehelffen hette. Ea enim quae mutuo consensu contraherentur, mutuo vicissim dissensu dissolvi, vnd were nicht von nöthen auff eines oder andern Theils verbalem dissensum zu warten / wann man denselben ipsa facti atrocitate, & evidentissima im pugnatione realiter demonstrirte, auch im Werck die auffgerichtete Convention gebrochen hette. Dieses würde auch vielfältig bewiesen / vnd endlichen darauß geschlossen / Daß wie die Stände vnd Vnderthanen deß Königreichs Böheim jhrer Wahl vnd juris eligendi von etlich hundert Jahren hero berechtiget gewesen: als weren sie auch ex natura oppositorum, juris Abdicandi auff den gezwungenen eussersten Nothfall / so wol als andere Wahl Reiche bemächtiget: Dann es gehörete auch den Ständen deß Königreichs Böheim die Inspectio, Cura, vnd Cognitio, vber Geistliche vnd Weltliche Sachen im Königreich: vnd dahero gebührete jhnen / daß wie sie zu Beschirm- vnd Handhabung jhrer Libertät vnd Religions-Freyheit / bey Verlust jhrer Ehren / Gut vnd Blut verpflichtet: hingegen auch alles abzuschaffen / was demselben zuwider vnderstanden würde / vnnd zu solchem Ende auch der Abdication nicht wenigere / als jhre Vorfahren vnd andere Wahlreich bemächtiget.

Was ferrners diese Frag anlangte / ob sie zu jetzigen Keysers Ferdinandi Entsetzung genugsame Vrsachen gehabt? So were dar auff die Antwort / daß wann man die vnauffhaltliche Religions-Berfolgung eingestellet: den Majestät-Brieff vnnd Religions-Friede / in vnverrücktem Standt auffrichtig gehalten: die erweißliche freye Wahl Gerechtigkeit vnangefochten / in hergebrachter Libertät gelassen: vnnd dargegen mit den vnleydenlichen Spanischen Successions-Pacten / vnnd vermeynten Oesterreichischen Erblichkeit nicht mit Gewalt herfür gebrochen: sondern die vngetrewen Patrioten vnd böse Rähte / so zu vertilgung der Religion / vnd einführung der vnerträglichen Spanischen Servitut vnnd Oesterreichischen Erb-Vnderthänigkeit mit Raht vnd That geholffen / nach jhrem Verdienst vnd gehö-

Die ander Praetension / nämlich Keysers Ferdinandi Crönung / were zwar auß gleichem Fundament herkommen: Aber auß angeregten Vrsachen / weder auff einen oder andern Weg den Ständen nicht weiters praejudicirlich noch verfänglich: Alldieweil sie die Erbliche Succession so wenig einraumen oder gestehen köndten: als wenig Keyser Ferdinandus der freyen Wahl vnd Wahl-Gerechtigkeit deferiren wolte. Zu dem / weil sonsten viel Keyser vnnd Könige ohne Crönung oder Salbung vollmächtiglich regiert / auch für ordentliche rechtmässige Regenten nichts desto weniger weren gehalten worden / were hingegen widerumb auff diese erzwungene Böhmische Crönung nicht groß Fundament zu setzen / als welches kein Substantial Requisitum, dardurch Königreich vnd Länder notwendiglich solten vnd müßten folgen / vnd transferirt werden.

Was die Belehnung deß Königreichs Böhmen anlangte / so wüßten die Stände derselben sich nicht zu erinnern / weil solche nicht nach altem Herkommen fürgangen: So were auch vnverborgen / daß damahls vnd bey Lebzeiten Keysers Matthiae Jhr. Majest. Keyser Ferdinando in dem Königreich Böheim kein Regiment noch Possession gebühret hette.

Daß ferrners Keyser Ferdinandus von den Ständen / für einen Designirten König in jhren Schreiben erkennet / auch vmb Intercession bey Keyser Matthia gebetten / were zwar nicht ohne: Aber doch zum Theil auß Vnwissenheit der damahls vorlauffenden blutigen Anschläge / grössern Theils auch in Hoffnung anderer vnd besserer Affection geschehen / dann man hernacher im Werck erfahren müssen / welches dergestalt biß auff den heutigen Tag continuirt worden / daß wann Keyser Ferdinandus schon die völlige Possession deß Königreichs in Handen gehabt / vnd so lang als Keyser Rudolphus allbereit in der Regierung solte gewesen seyn / so würde man doch wegen solcher auß eusserster Noth erfolgten Resolution vnd seiner Entsatzung kein vngleiche Ge: dancken zufassen haben / sondern vor aller Welt entschuldiget seyn.

Daß vber der Stände öffentliche Contradictiones vnd Protestationes Keyser Ferdinandus bey der Franckfurter Wahl-Handlung an statt deß würcklich regierenden Königs in Böheim / dem Churfürstlichen Collegio beygelassen worden / hetten sie sich nicht wenig darüber zu beschweren / vnd wolten sie sich noch auff jhre eingewandte Intervention: Contradiction: vnd Provocationes offentlich beruffen / auch alles was jhren Privilegien zuwider bißhero geschehen were / widersprochen haben.

Vnd were nun genugsamb erwiesen / daß wie die Stände deß Königreichs Böheim jhre Freye Wahl / wider alle Eingriff vnd Anschläge nunmehr in die Neunhundert Jahr bona fide justoque titulo besessen vnnd erhalten: Also auch das Hauß Oesterreich hingegen keiner einigen Erb-Gerechtigkeit an demselben nicht befugt: sondern alle seine Praetensiones vnd Vorbildungen mit solchem Grunde widerlegt / daß man sich deren mit keinem Fug vnd Recht zu behelffen: Seyen derohalben die Stände deß Königreichs Böhmen sampt dessen Incorporirken Landen vmb so viel weniger zuverdencken / daß sie zu Erhaltung jhrer Freyheit / vnd zu Abwendung der Spanischẽ Dienstbarkeit / sich zu dieser Extremität gewendet / vnd gegen Keysers Ferdinandi Abdicirung / die jetzige Königliche Majestät erwöhlet hetten.

Weiters / weil fürkäme / ob die Stände dergleichen scharpff Abdications Mittel vnd Entsetzung / vermög der Rechten vnd jhrer Privilegien befuget? so were kundt / daß wann die Obrigkeit denen Pactis die mit den Ständen / welche deß Regiments Mitglieder weren / auffgerichtet / nicht nachkämen / sondern denselben zuwider handelten / vnd sich vergreiffen wolten / daß sie ipso Jure all jhr Recht verwürcket vnd verlohren / vnd sich weder jhrer Wahl noch Crönung nichts weiters zubehelffen hette. Ea enim quae mutuo consensu contraherentur, mutuo vicissim dissensu dissolvi, vnd were nicht von nöthen auff eines oder andern Theils verbalem dissensum zu warten / wañ man denselben ipsa facti atrocitate, & evidentissima im pugnatione realiter demonstrirte, auch im Werck die auffgerichtete Convention gebrochen hette. Dieses würde auch vielfältig bewiesen / vnd endlichen darauß geschlossen / Daß wie die Stände vnd Vnderthanen deß Königreichs Böheim jhrer Wahl vnd juris eligendi von etlich hundert Jahren hero berechtiget gewesen: als weren sie auch ex natura oppositorum, juris Abdicandi auff den gezwungenen eussersten Nothfall / so wol als andere Wahl Reiche bemächtiget: Dann es gehörete auch den Ständen deß Königreichs Böheim die Inspectio, Cura, vnd Cognitio, vber Geistliche vñ Weltliche Sachen im Königreich: vnd dahero gebührete jhnen / daß wie sie zu Beschirm- vnd Handhabung jhrer Libertät vnd Religions-Freyheit / bey Verlust jhrer Ehren / Gut vnd Blut verpflichtet: hingegen auch alles abzuschaffen / was demselben zuwider vnderstanden würde / vnnd zu solchem Ende auch der Abdication nicht wenigere / als jhre Vorfahren vnd andere Wahlreich bemächtiget.

Was ferrners diese Frag anlangte / ob sie zu jetzigen Keysers Ferdinandi Entsetzung genugsame Vrsachen gehabt? So were dar auff die Antwort / daß wann man die vnauffhaltliche Religions-Berfolgung eingestellet: den Majestät-Brieff vnnd Religions-Friede / in vnverrücktem Standt auffrichtig gehalten: die erweißliche freye Wahl Gerechtigkeit vnangefochtẽ / in hergebrachter Libertät gelassen: vnnd dargegen mit den vnleydenlichen Spanischen Successions-Pacten / vnnd vermeynten Oesterreichischen Erblichkeit nicht mit Gewalt herfür gebrochen: sondern die vngetrewen Patrioten vnd böse Rähte / so zu vertilgung der Religion / vnd einführung der vnerträglichen Spanischen Servitut vnnd Oesterreichischen Erb-Vnderthänigkeit mit Raht vnd That geholffen / nach jhrem Verdienst vnd gehö-

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Was die Belehnung deß Königreichs Böhmen anlangte / so wüßten die Stände derselben sich nicht zu erinnern / weil solche nicht nach altem Herkommen fürgangen: So were auch vnverborgen / daß damahls vnd bey Lebzeiten Keysers Matthiae Jhr. Majest. Keyser Ferdinando in dem Königreich Böheim kein Regiment noch Possession gebühret hette. Daß ferrners Keyser Ferdinandus von den Ständen / für einen Designirten König in jhren Schreiben erkennet / auch vmb Intercession bey Keyser Matthia gebetten / were zwar nicht ohne: Aber doch zum Theil auß Vnwissenheit der damahls vorlauffenden blutigen Anschläge / grössern Theils auch in Hoffnung anderer vnd besserer Affection geschehen / dann man hernacher im Werck erfahren müssen / welches dergestalt biß auff den heutigen Tag continuirt worden / daß wann Keyser Ferdinandus schon die völlige Possession deß Königreichs in Handen gehabt / vnd so lang als Keyser Rudolphus allbereit in der Regierung solte gewesen seyn / so würde man doch wegen solcher auß eusserster Noth erfolgten Resolution vnd seiner Entsatzung kein vngleiche Ge: dancken zufassen haben / sondern vor aller Welt entschuldiget seyn. Daß vber der Stände öffentliche Contradictiones vnd Protestationes Keyser Ferdinandus bey der Franckfurter Wahl-Handlung an statt deß würcklich regierenden Königs in Böheim / dem Churfürstlichen Collegio beygelassen worden / hetten sie sich nicht wenig darüber zu beschweren / vnd wolten sie sich noch auff jhre eingewandte Intervention: Contradiction: vnd Provocationes offentlich beruffen / auch alles was jhren Privilegien zuwider bißhero geschehen were / widersprochen haben. Vnd were nun genugsamb erwiesen / daß wie die Stände deß Königreichs Böheim jhre Freye Wahl / wider alle Eingriff vnd Anschläge nunmehr in die Neunhundert Jahr bona fide justoque titulo besessen vnnd erhalten: Also auch das Hauß Oesterreich hingegen keiner einigen Erb-Gerechtigkeit an demselben nicht befugt: sondern alle seine Praetensiones vnd Vorbildungen mit solchem Grunde widerlegt / daß man sich deren mit keinem Fug vnd Recht zu behelffen: Seyen derohalben die Stände deß Königreichs Böhmen sampt dessen Incorporirken Landen vmb so viel weniger zuverdencken / daß sie zu Erhaltung jhrer Freyheit / vnd zu Abwendung der Spanischẽ Dienstbarkeit / sich zu dieser Extremität gewendet / vnd gegen Keysers Ferdinandi Abdicirung / die jetzige Königliche Majestät erwöhlet hetten. Weiters / weil fürkäme / ob die Stände dergleichen scharpff Abdications Mittel vnd Entsetzung / vermög der Rechten vnd jhrer Privilegien befuget? so were kundt / daß wann die Obrigkeit denen Pactis die mit den Ständen / welche deß Regiments Mitglieder weren / auffgerichtet / nicht nachkämen / sondern denselben zuwider handelten / vnd sich vergreiffen wolten / daß sie ipso Jure all jhr Recht verwürcket vnd verlohren / vnd sich weder jhrer Wahl noch Crönung nichts weiters zubehelffen hette. Ea enim quae mutuo consensu contraherentur, mutuo vicissim dissensu dissolvi, vnd were nicht von nöthen auff eines oder andern Theils verbalem dissensum zu warten / wañ man denselben ipsa facti atrocitate, & evidentissima im pugnatione realiter demonstrirte, auch im Werck die auffgerichtete Convention gebrochen hette. Dieses würde auch vielfältig bewiesen / vnd endlichen darauß geschlossen / Daß wie die Stände vnd Vnderthanen deß Königreichs Böheim jhrer Wahl vnd juris eligendi von etlich hundert Jahren hero berechtiget gewesen: als weren sie auch ex natura oppositorum, juris Abdicandi auff den gezwungenen eussersten Nothfall / so wol als andere Wahl Reiche bemächtiget: Dann es gehörete auch den Ständen deß Königreichs Böheim die Inspectio, Cura, vnd Cognitio, vber Geistliche vñ Weltliche Sachen im Königreich: vnd dahero gebührete jhnen / daß wie sie zu Beschirm- vnd Handhabung jhrer Libertät vnd Religions-Freyheit / bey Verlust jhrer Ehren / Gut vnd Blut verpflichtet: hingegen auch alles abzuschaffen / was demselben zuwider vnderstanden würde / vnnd zu solchem Ende auch der Abdication nicht wenigere / als jhre Vorfahren vnd andere Wahlreich bemächtiget. Was ferrners diese Frag anlangte / ob sie zu jetzigen Keysers Ferdinandi Entsetzung genugsame Vrsachen gehabt? So were dar auff die Antwort / daß wann man die vnauffhaltliche Religions-Berfolgung eingestellet: den Majestät-Brieff vnnd Religions-Friede / in vnverrücktem Standt auffrichtig gehalten: die erweißliche freye Wahl Gerechtigkeit vnangefochtẽ / in hergebrachter Libertät gelassen: vnnd dargegen mit den vnleydenlichen Spanischen Successions-Pacten / vnnd vermeynten Oesterreichischen Erblichkeit nicht mit Gewalt herfür gebrochen: sondern die vngetrewen Patrioten vnd böse Rähte / so zu vertilgung der Religion / vnd einführung der vnerträglichen Spanischen Servitut vnnd Oesterreichischen Erb-Vnderthänigkeit mit Raht vnd That geholffen / nach jhrem Verdienst vnd gehö-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/270>, abgerufen am 22.11.2024.