Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden. 2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden. 3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren. 4. Die Conföderation solte defensi ve vnd offensive seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen. 5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte. 6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren guten Wandels vnd Namens weren / zu erhalten hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen. 7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vnd Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischen den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten. 8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden. 9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochen / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn. Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandten / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben. Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichen betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde. Böhmen entschliessen sich einen newen König zuerwöhlen. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden. 2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden. 3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren. 4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen. 5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte. 6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen. 7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten. 8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden. 9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn. Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben. Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde. Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen. Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0264" n="217"/> mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden.</p> <p>2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden.</p> <p>3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.</p> <p>4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.</p> <p>5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte.</p> <p>6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen.</p> <p>7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten.</p> <p>8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.</p> <p>9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn.</p> <p>Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben.</p> <p>Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde.</p> <p><note place="right"> Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen.</note> Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0264]
mehr beständiger Ruhe / Friedt vnd Wolfahrt / Abwendung vnnd Fürkommung alles Ein: vnd Vberfalls / newer Beschwerd vnd Vnheils möchten erhalten werden.
2. Daß einem jeden Conföderirten Königreich vnd Land sein erworbene vnd künfftig erwerbende Religions: vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieffe / Concessiones, Recht vnd Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheiten / Herkommen vnnd Gebräuche vnzerbrochen / in ruhigem Gebrauch vnd Possession möchten erhalten werden.
3. Zu Auffnehm: vnd Erhaltung eines jeden benandten Königreichs vnd Lands / Königs vnd Landsfürsten Authorität vnnd Hochheit / demselben / als getrewe Vnderthanen / in allen Nöthen vnd Zuständen / da nichts wider die Religion der Stände vnd Vnderthanen Gewissen / der Religion vnd Politische Privilegia, Majestät Brieffe / Concessiones, Recht / Gerechtigkeit / Freyheit / alte löbliche Gewonheit gesucht vnnd fürgenommen würde / zu assistiren.
4. Die Conföderation solte defensi vè vnd offensivè seyn / wider alle künfftige perturbatores pacis publicae, wider alle die jenige / die in den Confoderirten Lande / Brieff vnd Siegel / als die Religions vnd Politische Privilegia, Majestät-Brieff / Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Confoederationes, vnnd alle dergleichen gefertigte Instrumenta disputirlich macheten / zu Vneinigkeit / Mißtrawen / Krieg vnd Blutvergiessen / Raht vnd That geben / sich darzu gebrauchen oder darbey befinden liessen.
5. Da ein Land vnd Stand wider diese Conföderation beschwert / angegriffen würde / oder einigerley Bedrangnussen leyden thete / solten die Conföderirten dessen mit Ordnung erinnert werden / zusammen kommen / dasselbige vernehmen / erwegen / vnd allen möglichen Fleiß anwenden / ob dem bedrangten in Güte geholffen / vnd seine Beschwerung gewendet werden möchte: Wo aber nicht / alsdann für einen Mann zusammen greiffen / die Bedrangte mit Macht defendiren vnd erhalten / wie es die Notdurfft erforderte.
6. In diese Conföderation solten auff anmelden zugelassen werden alle der Römischen Religion zugethane Stände / die Gott / dem Vatterland / jhrem König vnd Landsfürsten / vnd den Ständen in gemein gehorsamb vnd trew weren / auch der Conföderation ein Genügen leysteten / vnd darwider nicht handelten / welche die Privilegia, Concessiones, Capitulationes, Resolutiones, Freyheiten / Recht / Alt Herkommen / Gebräuche / Gewonheit / Empter / vnd Dienst: die in der Conföderirten Länder / gleich ohne Vnterscheidt der Religion / denen die eines erbaren gutẽ Wandels vnd Namens weren / zu erhaltẽ hülfflich seyn wolten / vnd einig vnd allein Gottes Ehr / deß Vatterlands Wolstandt / jhres Königs vnd Landes Fürsten Hochheit den allgemeinen Landfrieden / als getrewe Patrioten / erbar / Teutsch vnd auffrichtig suchten / pflantzten vnd befördern helffen.
7. Diese Conföderation solte zwischen dem Königreich vnnd Ländern von Dato zwar auff ewig / vnd auff alle nachfolgende Erben vñ Nachkommen verstanden vnd auffgerichtet seyn. Damit aber dieselbe vmb so viel eyferiger bey jhnen vnd jhrer Posterität gedacht / vnd darob gehalten würde: Solte dieselbe bey allen Land Tägen / vmb Erinnerung willen / abgelesen werden: Alle fünff Jahr aber an Ort vnd Ende / wie es die Zeit / Gelegenheit vnd Wallstatt erduldete vnd verglichen würde / ein General Zusammenkunfft gehalten werden / damit man zwischẽ den Ländern der Conföderations-Puncten halben / etwas verhinderliches / oder dieselbe mit mehrerm zu specificiren / erhebliche Vrsachen vorfielen / solche daselbsten geschlichtet vnd berahtschlagtwerden möchten.
8. Diese Conföderation solte einem jeden König vnd Landsfürsten bey der Huldigung / in begriffener massen für dieselbe Land vnd seine Mitverbundene zur Conservation seiner Königlichen vnd Landsfürstlichen Authorität / mit Leib / Ehr / Gut vnnd Blut angebotten vnnd zugesagt werden.
9. Hierdurch solte keinem Conföderirten Königreich vnd Landt / an seinem Standt / Hohheit / Dignität / Praeeminentz / Privilegien / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / Gewonheiten / an denen Conföderationen vnd Bündnussen / weder generaliter noch specialiter etwas derogirt / entzogen / oder geschmälert / sondern alles gantz vnverbrochẽ / Innhalt der Plenipotentz / geschlossen seyn.
Zu Vrkundt dessen hette der Außschuß der obangeregten Stände in Böhmen vnd der andern Länder / Mähren / Schlesien / Ober vnd Nider Laußnitz Gesandtẽ / so wol deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich / Vnder vnd Ob der Ens / jhre Secret Insiegel auffgetruckt / vnd mit eigenen Händen sich vnterschrieben.
Beneben diesen Articuln vnnd Ordnungen seynd noch viel andere verfasset worden / welche theils das Königreich Böheim / wie es in einem vnd anderm hinfüro solte gehalten / was für Defensores vber die Pragerische Academia vnnd Consistorium sub Vtraque, so wol zu Verwahrung deren in den Conföderationen / auch sonsten specialiter begriffenen Articuln verordnet seyn solten: Item etliche Strittigkeiten zwischen Böhmen vnd Mähren: Die Außrüstung des Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß: Die Restanten vnd newverwilligte Hülffen zu Abzahlung deß Kriegsvolcks: Die Contributionen der Juden: Die Vergleichung zwischen dem Herrn vnd Ritter-Stand: Die Verkauffung der Meineydigen auß dem Königreich Bannisirten Leute Güter: Die freye Proceß deß Rechten / vnd anders dergleichẽ betroffen / welches dieses Orts alles zu erzehlen dem Leser verdrießlich fallen würde.
Als nun die Conföderations: vnd Einigungs-Puncten obangeregter massen allerseits geschlossen / vnd andere Ordnungen gemacht / haben die Böhmische vnd der Incorporirten Länder Stände vnd Abgesandten anfangen darmit vmbzugehen / wie sie ein newes Haupt vnd König erwöhlen
Böhmen entschliessen sich einẽ newen König zuerwöhlen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/264 |
Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/264>, abgerufen am 28.07.2024. |