Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.theylen / auch sonsten den geringern Ständen mit dergleichen oder andern hohen Privilegien / ohne Miteinwilligung der Churfürsten / viel weniger zu derselben Privilegien Verhinderung oder Abbruch nit willfahren. XXXIV. Vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir Vns auch keiner Succession oder Erbschafft deß offtgenanten Rö. Reichs anmassen / vnterwinden / noch in solcher Gestalt vnterziehen / oder darnach trachten / auff Vns selbst / Vnser Erben vnd Nachkommen / oder jemand anders vnterstehen zu wenden / sondern Wir / dergleichen Vnsere Kinder / Erben vnd Nachkommen / wöllen die gemelte Churfürsten / Jhre Nachkommen vnnd Erben / zu jeglicher Zeit / bey jhrer freyen Wahl eines Rö. Königs / dieselbige / so offt sie es einen Kayser zu behuff / oder sonsten dem H. Reich nothwendig vnd nutzlich befinden / auch bey Lebzeiten eines Rö. Kaysers mit / oder (wann derselbig auff angelegte Bitt der Churfürsten / ohne genugsamb erheblich Vrsachen verweygert werden solte) ohn eines regierenden Kaysers Consens vorzunehmen. XXXV. Auch die Vicarien / wie von alters hero auff sie kommen / die Güldene Bull / Päbstliche Recht vnd andere Gesetz oder Freyheiten vermögen / so es zufällen kommet / vnd die Notturfft vnd Gelegenheit erfordern würde / bey jrem gesonderten Rath / in Sachen das H. Reich belangend / gerühiglichen bleiben / vnd gantz vnbedrangt lassen / auch nit nachgeben / daß die Vicariaten vnd deren Iura, sampt was denselben anhängig / von jemandt disputirt oder bestritten werden. Wo aber darwider von jemands etwas gesucht / gethan / oder die Churfürsten in dem gedrungen würden (das doch keines wegs seyn sol) das alles sol nichtig seyn vnd darfür gehalten werden. XXXVI. So sollen vnd wollen wir auch alles das / so durch die zwen / deß H. Reichs Churfürsten vnd Vicarien in mitlerweil / so das vacirt / laut der Güldenen Bull / nach vermög der Reichs-Ordnung / gehandlet vnd verliehen / genehm haben / auch confirmiren vnd ratificiren / in der aller beständigsten Form / wie sich dasselbig wol geziemet vnd gebühret. XXXVII. Wir sollen vnd wollen auch die Rö. Königliche Cron / wie Vns als erwehltem Röm. König wol geziemet / empfahen / wenigers auch nit Vns zu empfahung der Kayserlichen Cron befördern / vnd bey allem demselben das / so sich derhalb gebühret / thun / auch Vnser Königliche Residentz / Anwesen vnd Hoffhaltung / in dem H. Rö. Reich Teutscher Nation / allen Gliedern / Ständen vnd Vnderthanen desselben zu Ehren / Nutzen vnd Gutem / deß mehren theils / so viel möglich / haben vnd halten: Alle vnd jede Churfürsten / jhr Ampt zuversehen / zu obgemelter Crönung erfordern / Vns auch in dem allem dermassen erzeigen vnd beweisen / daß vnserthalben / in aller möglichkeit kein Mangel verspürt oder vermerckt werden soll. XXXVIII. Wir wollen auch in di[es]er Vnserer Zusag / der Güldenen Bulla / deß Reichs Ordnung / den obangeregtem Frieden / in Religion vnd Prophan Sachen / auch dem Landfrieden / sampt Handhabung desselben vnd andern Gesetzen / so jetzo gemacht / oder künfftig durch Vns / mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten / auch anderer Stände deß Reichs Rath / mögen auffgericht werden / zuwider / kein Rescript oder Mandat / oder ichts anders beschwerliches außgehen lassen / oder zugeschehen gestatten / in einige Weiß oder Weg: Dergleichen auch für Vns selbst / wider solche Gülden Bull / vnd deß Reichs Freyheit / den Frieden in Religion-vnnd Prophan Sachen vnd Landfrieden / sampt Handhabung desselbigen von einer hohen Obrigkeit nichts erlangen / noch auch / ob vns etwas dergleichen auß eygener Bewegnuß gegeben were / oder würde / nit gebrauchen / in keine Weiß / sonder alle Geferde. Ob aber diesem oder andern vorgemelten Articuln vnd Puncten einigs zuwider erlangt oder außgehen würde / das alles solle Krafftloß / todt vnd abseyn: Inmassen wir es auch jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / hiemit cassiren / tödten vnd abthun / vnnd wo Noth / der beschwerten Parthey derhalb nottürfftig Vrkund / oder briefflichen Schein zu geben vnd widerfahren zu lassen schuldig seyn sollen / arge List vnd gefehrde hierin außgeschieden. XXXIX. Wir wollen vnnd sollen auch allen deß H. Reichs Churf. Fürsten vnd Ständen / so wol Jhren Bottschafften vnd Abgesanden jederzeit schleunige Audientz vnd Expedition ertheylen / denselben jhre Lehen vnnd Lehenbrieff / nach dem vorigen Tenor / ohnweigerlich widerfahren lassen: In wichtigen Sachen / so das Reich betreffen / bald anfangs der Churfürsten Raths vnd Bedenckens Vns gebrauchen: Insonderheit aber Vnsern geheimen vnd Reichs Hoffrath / mit Fürsten / Graven / Herrn / vom Adel / vnd andern ehrlichen Leuten / nicht allein auß Vnsern Vntersassen / Vnterthanen vnd Vasallen / sonder mehrertheils auch denen / so im Reich Teutscher Nation vnd andern Orten erzogen vnd gebohren / darin begütet / der Reichs Sachen wol erfahren / guts Namens vnd Herkommens seynd / also bestellen / damit männiglich schleunige vnd vnpartheyische iustitia administrirt werden möge. XL. Genandten Vnserm Hoffrath / wöllen Wir auch gewisse Ordnung vnnd Instruction verfassen / die alte revidiren / vnd bey nechster Reichsversamblung den gesampten Churfürsten zu jhrem Gutachten vbergeben / denselben auch Jährlich / oder in zweyen Jahren einmal / mit Zuziehung deß Ertzbischoffen zu Meintz / als Ertz-Cantzlern / visitiren / vnd sonderlich das jüngst zu Nürnberg durch die Churf. verfast Bedencken zu befürderung der Justitien in besondere obacht nehmen / vnnd dasselbig fürderlich ins Werck richten. XLI. Dieweil Vns auch sonderlich gebürt / deß H. Reichs Churfürsten / als Vnsere innerste Glieder vnd Hauptseulen deß Reichs / vor männiglichen in fonderer hoher Consideration zuhalten: So wollen wir die Verfügung thun / wann deroselben Amptsverweser vnd Erbämpter / bey vnserm Kays. Hoff begriffen / daß dieselben jederzeit / vnd insonderheit / wann vnd so offt Wir / vff Reichs Wahl-vnd andern dergleichen Tägen / Vnsern theylen / auch sonsten den geringern Ständen mit dergleichen oder andern hohen Privilegien / ohne Miteinwilligung der Churfürsten / viel weniger zu derselben Privilegien Verhinderung oder Abbruch nit willfahren. XXXIV. Vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir Vns auch keiner Succession oder Erbschafft deß offtgenanten Rö. Reichs anmassen / vnterwinden / noch in solcher Gestalt vnterziehen / oder darnach trachten / auff Vns selbst / Vnser Erben vnd Nachkommen / oder jemand anders vnterstehen zu wendẽ / sondern Wir / dergleichen Vnsere Kinder / Erben vnd Nachkommen / wöllen die gemelte Churfürsten / Jhre Nachkommen vnnd Erben / zu jeglicher Zeit / bey jhrer freyen Wahl eines Rö. Königs / dieselbige / so offt sie es einẽ Kayser zu behuff / oder sonsten dem H. Reich nothwendig vnd nutzlich befinden / auch bey Lebzeiten eines Rö. Kaysers mit / oder (wann derselbig auff angelegte Bitt der Churfürsten / ohne genugsamb erheblich Vrsachẽ verweygert werden solte) ohn eines regierendẽ Kaysers Consens vorzunehmen. XXXV. Auch die Vicarien / wie von alters hero auff sie kommen / die Güldene Bull / Päbstliche Recht vnd andere Gesetz oder Freyheiten vermögen / so es zufällen kom̃et / vnd die Notturfft vñ Gelegenheit erfordern würde / bey jrem gesonderten Rath / in Sachen das H. Reich belangend / gerühiglichen bleiben / vnd gantz vnbedrangt lassen / auch nit nachgeben / daß die Vicariaten vnd deren Iura, sampt was denselben anhängig / von jemandt disputirt oder bestritten werden. Wo aber darwider von jemands etwas gesucht / gethan / oder die Churfürsten in dem gedrungen würden (das doch keines wegs seyn sol) das alles sol nichtig seyn vnd darfür gehalten werden. XXXVI. So sollen vnd wollen wir auch alles das / so durch die zwen / deß H. Reichs Churfürsten vnd Vicarien in mitlerweil / so das vacirt / laut der Güldenen Bull / nach vermög der Reichs-Ordnung / gehandlet vñ verliehẽ / genehm haben / auch confirmiren vñ ratificiren / in der aller beständigsten Form / wie sich dasselbig wol geziemet vnd gebühret. XXXVII. Wir sollen vnd wollen auch die Rö. Königliche Cron / wie Vns als erwehltem Röm. König wol geziemet / empfahẽ / wenigers auch nit Vns zu empfahung der Kayserlichen Cron befördern / vnd bey allem demselben das / so sich derhalb gebühret / thun / auch Vnser Königliche Residentz / Anwesen vnd Hoffhaltung / in dem H. Rö. Reich Teutscher Nation / allen Gliedern / Ständen vnd Vnderthanen desselben zu Ehren / Nutzen vñ Gutem / deß mehren theils / so viel möglich / haben vnd halten: Alle vnd jede Churfürsten / jhr Ampt zuversehen / zu obgemelter Crönung erfordern / Vns auch in dem allem dermassen erzeigen vñ beweisen / daß vnserthalben / in aller möglichkeit kein Mangel verspürt oder vermerckt werdẽ soll. XXXVIII. Wir wollen auch in di[eſ]er Vnserer Zusag / der Güldenen Bulla / deß Reichs Ordnung / dẽ obangeregtem Frieden / in Religion vnd Prophan Sachen / auch dem Landfrieden / sampt Handhabung desselben vñ andern Gesetzẽ / so jetzo gemacht / oder künfftig durch Vns / mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten / auch anderer Stände deß Reichs Rath / mögen auffgericht werdẽ / zuwider / kein Rescript oder Mandat / oder ichts anders beschwerliches außgehen lassen / oder zugeschehen gestattẽ / in einige Weiß oder Weg: Dergleichẽ auch für Vns selbst / wider solche Gülden Bull / vñ deß Reichs Freyheit / den Frieden in Religion-vnnd Prophan Sachen vnd Landfrieden / sampt Handhabung desselbigẽ von einer hohẽ Obrigkeit nichts erlangen / noch auch / ob vns etwas dergleichẽ auß eygener Bewegnuß gegeben were / oder würde / nit gebrauchen / in keine Weiß / sonder alle Geferde. Ob aber diesem oder andern vorgemelten Articuln vnd Puncten einigs zuwider erlangt oder außgehen würde / das alles solle Krafftloß / todt vñ abseyn: Inmassen wir es auch jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / hiemit cassiren / tödten vnd abthun / vnnd wo Noth / der beschwerten Parthey derhalb nottürfftig Vrkund / oder briefflichen Schein zu geben vnd widerfahren zu lassen schuldig seyn sollen / arge List vnd gefehrde hierin außgeschieden. XXXIX. Wir wollen vnnd sollen auch allen deß H. Reichs Churf. Fürsten vnd Ständen / so wol Jhren Bottschafften vnd Abgesanden jederzeit schleunige Audientz vnd Expedition ertheylen / denselben jhre Lehen vnnd Lehenbrieff / nach dem vorigen Tenor / ohnweigerlich widerfahren lassen: In wichtigen Sachen / so das Reich betreffen / bald anfangs der Churfürsten Raths vñ Bedenckens Vns gebrauchen: Insonderheit aber Vnsern geheimen vñ Reichs Hoffrath / mit Fürsten / Graven / Herrn / vom Adel / vnd andern ehrlichen Leuten / nicht allein auß Vnsern Vntersassen / Vnterthanen vnd Vasallen / sonder mehrertheils auch denen / so im Reich Teutscher Nation vnd andern Orten erzogen vnd gebohren / darin begütet / der Reichs Sachen wol erfahren / guts Namens vnd Herkommens seynd / also bestellen / damit männiglich schleunige vnd vnpartheyische iustitia administrirt werden möge. XL. Genandten Vnserm Hoffrath / wöllen Wir auch gewisse Ordnung vnnd Instruction verfassen / die alte revidirẽ / vñ bey nechster Reichsversamblung den gesampten Churfürsten zu jhrem Gutachten vbergeben / denselben auch Jährlich / oder in zweyen Jahren einmal / mit Zuziehũg deß Ertzbischoffen zu Meintz / als Ertz-Cantzlern / visitiren / vnd sonderlich das jüngst zu Nürnberg durch die Churf. verfast Bedencken zu befürderũg der Justitien in besondere obacht nehmen / vnnd dasselbig fürderlich ins Werck richten. XLI. Dieweil Vns auch sonderlich gebürt / deß H. Reichs Churfürsten / als Vnsere innerste Glieder vnd Hauptseulen deß Reichs / vor männiglichen in fonderer hoher Consideration zuhalten: So wollen wir die Verfügung thun / wann deroselbẽ Amptsverweser vñ Erbämpter / bey vnserm Kays. Hoff begriffen / daß dieselben jederzeit / vnd insonderheit / wañ vnd so offt Wir / vff Reichs Wahl-vnd andern dergleichen Tägen / Vnsern <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0258" n="211"/> theylen / auch sonsten den geringern Ständen mit dergleichen oder andern hohen Privilegien / ohne Miteinwilligung der Churfürsten / viel weniger zu derselben Privilegien Verhinderung oder Abbruch nit willfahren.</p> <p>XXXIV. Vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir Vns auch keiner Succession oder Erbschafft deß offtgenanten Rö. Reichs anmassen / vnterwinden / noch in solcher Gestalt vnterziehen / oder darnach trachten / auff Vns selbst / Vnser Erben vnd Nachkommen / oder jemand anders vnterstehen zu wendẽ / sondern Wir / dergleichen Vnsere Kinder / Erben vnd Nachkommen / wöllen die gemelte Churfürsten / Jhre Nachkommen vnnd Erben / zu jeglicher Zeit / bey jhrer freyen Wahl eines Rö. Königs / dieselbige / so offt sie es einẽ Kayser zu behuff / oder sonsten dem H. Reich nothwendig vnd nutzlich befinden / auch bey Lebzeiten eines Rö. Kaysers mit / oder (wann derselbig auff angelegte Bitt der Churfürsten / ohne genugsamb erheblich Vrsachẽ verweygert werden solte) ohn eines regierendẽ Kaysers Consens vorzunehmen.</p> <p>XXXV. Auch die Vicarien / wie von alters hero auff sie kommen / die Güldene Bull / Päbstliche Recht vnd andere Gesetz oder Freyheiten vermögen / so es zufällen kom̃et / vnd die Notturfft vñ Gelegenheit erfordern würde / bey jrem gesonderten Rath / in Sachen das H. Reich belangend / gerühiglichen bleiben / vnd gantz vnbedrangt lassen / auch nit nachgeben / daß die Vicariaten vnd deren Iura, sampt was denselben anhängig / von jemandt disputirt oder bestritten werden. Wo aber darwider von jemands etwas gesucht / gethan / oder die Churfürsten in dem gedrungen würden (das doch keines wegs seyn sol) das alles sol nichtig seyn vnd darfür gehalten werden.</p> <p>XXXVI. So sollen vnd wollen wir auch alles das / so durch die zwen / deß H. Reichs Churfürsten vnd Vicarien in mitlerweil / so das vacirt / laut der Güldenen Bull / nach vermög der Reichs-Ordnung / gehandlet vñ verliehẽ / genehm haben / auch confirmiren vñ ratificiren / in der aller beständigsten Form / wie sich dasselbig wol geziemet vnd gebühret.</p> <p>XXXVII. Wir sollen vnd wollen auch die Rö. Königliche Cron / wie Vns als erwehltem Röm. König wol geziemet / empfahẽ / wenigers auch nit Vns zu empfahung der Kayserlichen Cron befördern / vnd bey allem demselben das / so sich derhalb gebühret / thun / auch Vnser Königliche Residentz / Anwesen vnd Hoffhaltung / in dem H. Rö. Reich Teutscher Nation / allen Gliedern / Ständen vnd Vnderthanen desselben zu Ehren / Nutzen vñ Gutem / deß mehren theils / so viel möglich / haben vnd halten: Alle vnd jede Churfürsten / jhr Ampt zuversehen / zu obgemelter Crönung erfordern / Vns auch in dem allem dermassen erzeigen vñ beweisen / daß vnserthalben / in aller möglichkeit kein Mangel verspürt oder vermerckt werdẽ soll.</p> <p>XXXVIII. Wir wollen auch in di<supplied>eſ</supplied>er Vnserer Zusag / der Güldenen Bulla / deß Reichs Ordnung / dẽ obangeregtem Frieden / in Religion vnd Prophan Sachen / auch dem Landfrieden / sampt Handhabung desselben vñ andern Gesetzẽ / so jetzo gemacht / oder künfftig durch Vns / mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten / auch anderer Stände deß Reichs Rath / mögen auffgericht werdẽ / zuwider / kein Rescript oder Mandat / oder ichts anders beschwerliches außgehen lassen / oder zugeschehen gestattẽ / in einige Weiß oder Weg: Dergleichẽ auch für Vns selbst / wider solche Gülden Bull / vñ deß Reichs Freyheit / den Frieden in Religion-vnnd Prophan Sachen vnd Landfrieden / sampt Handhabung desselbigẽ von einer hohẽ Obrigkeit nichts erlangen / noch auch / ob vns etwas dergleichẽ auß eygener Bewegnuß gegeben were / oder würde / nit gebrauchen / in keine Weiß / sonder alle Geferde.</p> <p>Ob aber diesem oder andern vorgemelten Articuln vnd Puncten einigs zuwider erlangt oder außgehen würde / das alles solle Krafftloß / todt vñ abseyn: Inmassen wir es auch jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / hiemit cassiren / tödten vnd abthun / vnnd wo Noth / der beschwerten Parthey derhalb nottürfftig Vrkund / oder briefflichen Schein zu geben vnd widerfahren zu lassen schuldig seyn sollen / arge List vnd gefehrde hierin außgeschieden.</p> <p>XXXIX. Wir wollen vnnd sollen auch allen deß H. Reichs Churf. Fürsten vnd Ständen / so wol Jhren Bottschafften vnd Abgesanden jederzeit schleunige Audientz vnd Expedition ertheylen / denselben jhre Lehen vnnd Lehenbrieff / nach dem vorigen Tenor / ohnweigerlich widerfahren lassen: In wichtigen Sachen / so das Reich betreffen / bald anfangs der Churfürsten Raths vñ Bedenckens Vns gebrauchen: Insonderheit aber Vnsern geheimen vñ Reichs Hoffrath / mit Fürsten / Graven / Herrn / vom Adel / vnd andern ehrlichen Leuten / nicht allein auß Vnsern Vntersassen / Vnterthanen vnd Vasallen / sonder mehrertheils auch denen / so im Reich Teutscher Nation vnd andern Orten erzogen vnd gebohren / darin begütet / der Reichs Sachen wol erfahren / guts Namens vnd Herkommens seynd / also bestellen / damit männiglich schleunige vnd vnpartheyische iustitia administrirt werden möge.</p> <p>XL. Genandten Vnserm Hoffrath / wöllen Wir auch gewisse Ordnung vnnd Instruction verfassen / die alte revidirẽ / vñ bey nechster Reichsversamblung den gesampten Churfürsten zu jhrem Gutachten vbergeben / denselben auch Jährlich / oder in zweyen Jahren einmal / mit Zuziehũg deß Ertzbischoffen zu Meintz / als Ertz-Cantzlern / visitiren / vnd sonderlich das jüngst zu Nürnberg durch die Churf. verfast Bedencken zu befürderũg der Justitien in besondere obacht nehmen / vnnd dasselbig fürderlich ins Werck richten.</p> <p>XLI. Dieweil Vns auch sonderlich gebürt / deß H. Reichs Churfürsten / als Vnsere innerste Glieder vnd Hauptseulen deß Reichs / vor männiglichen in fonderer hoher Consideration zuhalten: So wollen wir die Verfügung thun / wann deroselbẽ Amptsverweser vñ Erbämpter / bey vnserm Kays. Hoff begriffen / daß dieselben jederzeit / vnd insonderheit / wañ vnd so offt Wir / vff Reichs Wahl-vnd andern dergleichen Tägen / Vnsern </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [211/0258]
theylen / auch sonsten den geringern Ständen mit dergleichen oder andern hohen Privilegien / ohne Miteinwilligung der Churfürsten / viel weniger zu derselben Privilegien Verhinderung oder Abbruch nit willfahren.
XXXIV. Vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir Vns auch keiner Succession oder Erbschafft deß offtgenanten Rö. Reichs anmassen / vnterwinden / noch in solcher Gestalt vnterziehen / oder darnach trachten / auff Vns selbst / Vnser Erben vnd Nachkommen / oder jemand anders vnterstehen zu wendẽ / sondern Wir / dergleichen Vnsere Kinder / Erben vnd Nachkommen / wöllen die gemelte Churfürsten / Jhre Nachkommen vnnd Erben / zu jeglicher Zeit / bey jhrer freyen Wahl eines Rö. Königs / dieselbige / so offt sie es einẽ Kayser zu behuff / oder sonsten dem H. Reich nothwendig vnd nutzlich befinden / auch bey Lebzeiten eines Rö. Kaysers mit / oder (wann derselbig auff angelegte Bitt der Churfürsten / ohne genugsamb erheblich Vrsachẽ verweygert werden solte) ohn eines regierendẽ Kaysers Consens vorzunehmen.
XXXV. Auch die Vicarien / wie von alters hero auff sie kommen / die Güldene Bull / Päbstliche Recht vnd andere Gesetz oder Freyheiten vermögen / so es zufällen kom̃et / vnd die Notturfft vñ Gelegenheit erfordern würde / bey jrem gesonderten Rath / in Sachen das H. Reich belangend / gerühiglichen bleiben / vnd gantz vnbedrangt lassen / auch nit nachgeben / daß die Vicariaten vnd deren Iura, sampt was denselben anhängig / von jemandt disputirt oder bestritten werden. Wo aber darwider von jemands etwas gesucht / gethan / oder die Churfürsten in dem gedrungen würden (das doch keines wegs seyn sol) das alles sol nichtig seyn vnd darfür gehalten werden.
XXXVI. So sollen vnd wollen wir auch alles das / so durch die zwen / deß H. Reichs Churfürsten vnd Vicarien in mitlerweil / so das vacirt / laut der Güldenen Bull / nach vermög der Reichs-Ordnung / gehandlet vñ verliehẽ / genehm haben / auch confirmiren vñ ratificiren / in der aller beständigsten Form / wie sich dasselbig wol geziemet vnd gebühret.
XXXVII. Wir sollen vnd wollen auch die Rö. Königliche Cron / wie Vns als erwehltem Röm. König wol geziemet / empfahẽ / wenigers auch nit Vns zu empfahung der Kayserlichen Cron befördern / vnd bey allem demselben das / so sich derhalb gebühret / thun / auch Vnser Königliche Residentz / Anwesen vnd Hoffhaltung / in dem H. Rö. Reich Teutscher Nation / allen Gliedern / Ständen vnd Vnderthanen desselben zu Ehren / Nutzen vñ Gutem / deß mehren theils / so viel möglich / haben vnd halten: Alle vnd jede Churfürsten / jhr Ampt zuversehen / zu obgemelter Crönung erfordern / Vns auch in dem allem dermassen erzeigen vñ beweisen / daß vnserthalben / in aller möglichkeit kein Mangel verspürt oder vermerckt werdẽ soll.
XXXVIII. Wir wollen auch in dieſer Vnserer Zusag / der Güldenen Bulla / deß Reichs Ordnung / dẽ obangeregtem Frieden / in Religion vnd Prophan Sachen / auch dem Landfrieden / sampt Handhabung desselben vñ andern Gesetzẽ / so jetzo gemacht / oder künfftig durch Vns / mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten / auch anderer Stände deß Reichs Rath / mögen auffgericht werdẽ / zuwider / kein Rescript oder Mandat / oder ichts anders beschwerliches außgehen lassen / oder zugeschehen gestattẽ / in einige Weiß oder Weg: Dergleichẽ auch für Vns selbst / wider solche Gülden Bull / vñ deß Reichs Freyheit / den Frieden in Religion-vnnd Prophan Sachen vnd Landfrieden / sampt Handhabung desselbigẽ von einer hohẽ Obrigkeit nichts erlangen / noch auch / ob vns etwas dergleichẽ auß eygener Bewegnuß gegeben were / oder würde / nit gebrauchen / in keine Weiß / sonder alle Geferde.
Ob aber diesem oder andern vorgemelten Articuln vnd Puncten einigs zuwider erlangt oder außgehen würde / das alles solle Krafftloß / todt vñ abseyn: Inmassen wir es auch jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / hiemit cassiren / tödten vnd abthun / vnnd wo Noth / der beschwerten Parthey derhalb nottürfftig Vrkund / oder briefflichen Schein zu geben vnd widerfahren zu lassen schuldig seyn sollen / arge List vnd gefehrde hierin außgeschieden.
XXXIX. Wir wollen vnnd sollen auch allen deß H. Reichs Churf. Fürsten vnd Ständen / so wol Jhren Bottschafften vnd Abgesanden jederzeit schleunige Audientz vnd Expedition ertheylen / denselben jhre Lehen vnnd Lehenbrieff / nach dem vorigen Tenor / ohnweigerlich widerfahren lassen: In wichtigen Sachen / so das Reich betreffen / bald anfangs der Churfürsten Raths vñ Bedenckens Vns gebrauchen: Insonderheit aber Vnsern geheimen vñ Reichs Hoffrath / mit Fürsten / Graven / Herrn / vom Adel / vnd andern ehrlichen Leuten / nicht allein auß Vnsern Vntersassen / Vnterthanen vnd Vasallen / sonder mehrertheils auch denen / so im Reich Teutscher Nation vnd andern Orten erzogen vnd gebohren / darin begütet / der Reichs Sachen wol erfahren / guts Namens vnd Herkommens seynd / also bestellen / damit männiglich schleunige vnd vnpartheyische iustitia administrirt werden möge.
XL. Genandten Vnserm Hoffrath / wöllen Wir auch gewisse Ordnung vnnd Instruction verfassen / die alte revidirẽ / vñ bey nechster Reichsversamblung den gesampten Churfürsten zu jhrem Gutachten vbergeben / denselben auch Jährlich / oder in zweyen Jahren einmal / mit Zuziehũg deß Ertzbischoffen zu Meintz / als Ertz-Cantzlern / visitiren / vnd sonderlich das jüngst zu Nürnberg durch die Churf. verfast Bedencken zu befürderũg der Justitien in besondere obacht nehmen / vnnd dasselbig fürderlich ins Werck richten.
XLI. Dieweil Vns auch sonderlich gebürt / deß H. Reichs Churfürsten / als Vnsere innerste Glieder vnd Hauptseulen deß Reichs / vor männiglichen in fonderer hoher Consideration zuhalten: So wollen wir die Verfügung thun / wann deroselbẽ Amptsverweser vñ Erbämpter / bey vnserm Kays. Hoff begriffen / daß dieselben jederzeit / vnd insonderheit / wañ vnd so offt Wir / vff Reichs Wahl-vnd andern dergleichen Tägen / Vnsern
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