Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.auff Jrder Churfürten Gesinnen / wider zuhanden wenden / zustellen vnd folgen lassen. IX. Wir sollen vnd wollen Vns darzu in Zeit bemelter Vnser Regierung friedlich vnd Nachbarlich gegen den Anstössern vnnd Christlichen Gewalten halten / kein Gezänck / Vehd noch Krieg / jn- oder ausserhalb deß Reichs von desselben wegen anfahen oder vornehmen / noch einig frembd Kriegsvolck ins Reich führen / ohne Vorwissen / Rath vnd Bewilligung der Reichs Stände / zum wenigsten der Sechs Churfürsten: Da auch von einem oder mehr Ständen deß Reichs dergleichen vorgenommen / vnd ein frembdes Kriegsvolck in das Reich geführet würde / dasselbig mit Ernst abschaffen: Wo wir aber von deß Reichs wegen / oder das H. Röm. Reich angegriffen vnd bekrieget würde / als dann mögen wir vns dargegen aller Hülff gebrauchen. X. Deßgleichen Sie die Churfürsten / vnd andere desselben Reichs Stände / mit den Reichstägen / Cantzleygelt / Nachreysen / Auff lagen oder Stewer vnnottürfftiglich / vnd ohne redliche dapffer Vrsachen nicht beladen noch beschweren / auch in zugelassenen nottürfftigen Fällen / die Stewr / Aufflage vnd Reichstäge / ohne Wissen vnd Willen der Sechs Churfürsten / wie obgemeldt / darin erfordert / nicht ansetzen noch außschreiben: Vnd sonderlich keinen Reichstag / ausserhalb deß Reiches Teutscher Nation fürnehmen oder außschreiben: Auch die von dem Reich vnd desselben Ständen eingewilligte Stewer vnd Hülffen zu keinem andern Endt / als darzu Sie gewilliget werden / anwenden. XI. Wir sollen vnd wöllen auch Vnser Königlich vnd deß Reichs Aempter am Hoff vnd sonsten am Reich auch mit keiner andern Nation / dann gebornen Teutschen / die nit Nidernstands oder Wesens sondern namhafftige redliche Leut / von Fürsten / Graven / Herren / vom Adel / vnd sonsten dapffers gutes Herkommens / hohen Personen besetzen vnd versehen / die sonst niemands als Vns vnd dem H. Reich mit Pflichten vnd Diensten verwandt seynd / auch die obbenante Aempter bey jren Ehren / Würden / Gefällen / Rechten vnd Gerechtigkeiten bleiben / vnd denselben nichts entziehen oder entwenden lassen / in einige Wege / sonder gefährde. XII. Darzu in Schrifften vnd Handlungen deß Reichs kein andere Zungen / noch Spraach gebrauchen lassen / dann die Teutsche oder Lateinische Zung: Es were dann an Orten / da gemeiniglich kein andere Sprach in Vbung were / vnd in Gebrauch stünde / alsdann mögen Wir vnnd die Vnsern Vns derselben daselbsten auch behelffen. XIII. Wir sollen vnd wöllen auch die Churfürsten / Fürsten / Praelaten / Graven / Herrn / vom Abel / auch andere Stände vnnd Vnderthanen deß Reichs / mit rechtlichen oder gütlichen Tagleystungen / ausserhalb Teutscher Nation / vnd von jhren ordentlichen Richtern nicht tringen / erfordern noch fürbescheiden / sondern Sie alle vnd jeden insonderheit im Reich / laut der Güldenen Bull / auch wie deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz vermögen / bleiben lassen. XIV. Insonderheit auch / demnach die Churfürsten deß Reichs / als die vornembsten Glieder desselben / vor andern Ständen / nit allein in Krafft der Güldenen Bull / sondern auch durch andere hohe Privilegia, vor allen Frembden / zu forderst aber dem Rotweilischen Gericht / so wol vor sich / als Jhre Vnberthanen vnd Zugewandten gefreyet seynd / nichts desto weniger aber durch desselben Hoffgerichts Processen / je zuweilen deren Vnderthanen molestirt werden / in alle weg vorsehen / daß solches bey gedachtem Hoffgericht abgestelt / vnd da hinführo eines oder andern Churfürsten Vnderthanen oder Zugewandten mit dergleichen Processen fernere Molestation geschehe / daß Sie nicht allein die Proceß nit annehmen sollen / sondern auch die Churfürsten die jenige / so vber Verwarnung sich der Insinuation solcher Proceß nicht müssigen wolten / mit Straff ansehen mögen vnd sollen. XV. Vnnd als vber vnd wider Concordata Principum, auch auffgerichte Verträg / zwischen der Kirchen / Bäpstlicher Heiligkeit / oder dem Stul zu Rom vnd Teutschen Nation / mit vnformlichen Gratien, Rescripten, Annaten, der Stiff[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt] so täglich mit manigfaltigung vnd Erhöhung der Officien am Römischen Hoff / auch Reservation, Dispensation, oder in andere Weg / zu Abbruch der Stifft / Geistlichkeit vnd anders / wider gegebene Freyheit / darzu zu Nachtheil deß Iurispatronatus, vnd deß Lehenherrn / stätigs vnnd ohn vnterlässig offentlich gehandelt / derohalben auch ohnleidliche verbottene Gesellschafften vnd Contract oder Bündtnussen / als Wir berichtet / vorgenommen vnd auff gerichtet werden: Das sollen vnd wollen Wir mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Stände Rath bey vnserm H. Vatter / dem Bapst / vnd Stul zu Rom / Vnsers besten Vermögens abwenden vnd vorkommen / auch darob vnnd daran seyn / daß die bemelte Concordata Principum vnd auffgerichte Verträge / auch Privilegia vnd Freyheiten gehalten / gehandhabt / vnd denselben festiglich gelebt vnd nachkommen: Jedoch was Beschwerung darin befunden / vnd Mißbräuch entstanden / daß dieselbigen / vermög deßhalben gehabter Handlung zu Augspurg der mindern Zahl im drenfigsten Jahr gehaltenen Reichstags abgeschafft / vnd hinfürters dergleichen ohne Verwilligung der Churfürsten nit zugelassen werde. XVI. Wir sollen vnd wöllen auch die grosse Gesellschafften der Kauffgewerbs Leut / so bißher mit jhrem Geltregirt / jhres Willens gehandelt / vnd mit Thewrung viel Vngeschicklichkeiten den Reich / dessen Innwohnern / vnd Vnderthanen / mercklichen Schaden / Nachtheil vnnd Beschwerung zugefügt / zufügen / vnd noch täglich thun gebären / mit Jhrer der Churfürsten vnnd anderer Stände Rath (nach dem wie dem zubegegnen / hievor auch bedacht vnd vorgenommen / aber nit vollstreckt worden) gar abthun. XVII. Wir sollen vnd wollen auch insonderheit / auff Jrder Churfürten Gesinnen / wider zuhanden wenden / zustellen vnd folgen lassen. IX. Wir sollen vñ wollen Vns darzu in Zeit bemelter Vnser Regierung friedlich vnd Nachbarlich gegen den Anstössern vnnd Christlichen Gewaltẽ halten / kein Gezänck / Vehd noch Krieg / jn- oder ausserhalb deß Reichs von desselben wegen anfahen oder vornehmen / noch einig frembd Kriegsvolck ins Reich führen / ohne Vorwissen / Rath vnd Bewilligung der Reichs Stände / zum wenigsten der Sechs Churfürsten: Da auch von einem oder mehr Ständen deß Reichs dergleichẽ vorgenommen / vnd ein frembdes Kriegsvolck in das Reich geführet würde / dasselbig mit Ernst abschaffen: Wo wir aber von deß Reichs wegen / oder das H. Röm. Reich angegriffen vnd bekrieget würde / als dann mögen wir vns dargegen aller Hülff gebrauchen. X. Deßgleichen Sie die Churfürsten / vñ andere desselben Reichs Stände / mit den Reichstägen / Cantzleygelt / Nachreysen / Auff lagen oder Stewer vnnottürfftiglich / vñ ohne redliche dapffer Vrsachen nicht beladen noch beschweren / auch in zugelassenen nottürfftigen Fällen / die Stewr / Aufflage vnd Reichstäge / ohne Wissen vnd Willen der Sechs Churfürsten / wie obgemeldt / darin erfordert / nicht ansetzen noch außschreiben: Vnd sonderlich keinen Reichstag / ausserhalb deß Reiches Teutscher Nation fürnehmẽ oder außschreiben: Auch die von dem Reich vnd desselben Ständen eingewilligte Stewer vnd Hülffen zu keinem andern Endt / als darzu Sie gewilliget werden / anwenden. XI. Wir sollen vnd wöllen auch Vnser Königlich vnd deß Reichs Aempter am Hoff vñ sonsten am Reich auch mit keiner andern Nation / dann gebornen Teutschen / die nit Nidernstands oder Wesens sondern namhafftige redliche Leut / von Fürsten / Graven / Herren / vom Adel / vnd sonsten dapffers gutes Herkommens / hohen Personen besetzen vnd versehen / die sonst niemands als Vns vnd dem H. Reich mit Pflichten vnd Diensten verwandt seynd / auch die obbenante Aempter bey jren Ehren / Würden / Gefällen / Rechten vnd Gerechtigkeiten bleiben / vnd denselbẽ nichts entziehen oder entwenden lassen / in einige Wege / sonder gefährde. XII. Darzu in Schrifften vnd Handlungen deß Reichs kein andere Zungen / noch Spraach gebrauchen lassen / dann die Teutsche oder Lateinische Zung: Es were dann an Orten / da gemeiniglich kein andere Sprach in Vbung were / vnd in Gebrauch stünde / alsdann mögen Wir vnnd die Vnsern Vns derselben daselbsten auch behelffen. XIII. Wir sollen vnd wöllen auch die Churfürsten / Fürsten / Praelaten / Graven / Herrn / vom Abel / auch andere Stände vnnd Vnderthanen deß Reichs / mit rechtlichen oder gütlichen Tagleystungen / ausserhalb Teutscher Nation / vnd võ jhren ordentlichen Richtern nicht tringen / erfordern noch fürbescheiden / sondern Sie alle vnd jeden insonderheit im Reich / laut der Güldenen Bull / auch wie deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz vermögen / bleiben lassen. XIV. Insonderheit auch / demnach die Churfürsten deß Reichs / als die vornembsten Glieder desselben / vor andern Ständẽ / nit allein in Krafft der Güldenen Bull / sondern auch durch andere hohe Privilegia, vor allen Frembden / zu forderst aber dem Rotweilischen Gericht / so wol vor sich / als Jhre Vnberthanen vnd Zugewandten gefreyet seynd / nichts desto weniger aber durch desselben Hoffgerichts Processen / je zuweilen deren Vnderthanen molestirt werden / in alle weg vorsehẽ / daß solches bey gedachtem Hoffgericht abgestelt / vnd da hinführo eines oder andern Churfürsten Vnderthanen oder Zugewandten mit dergleichen Processen fernere Molestation geschehe / daß Sie nicht allein die Proceß nit annehmen sollen / sondern auch die Churfürsten die jenige / so vber Verwarnung sich der Insinuation solcher Proceß nicht müssigen wolten / mit Straff ansehen mögen vnd sollen. XV. Vnnd als vber vnd wider Concordata Principum, auch auffgerichte Verträg / zwischen der Kirchen / Bäpstlicher Heiligkeit / oder dem Stul zu Rom vnd Teutschen Nation / mit vnformlichen Gratien, Rescripten, Annaten, der Stiff[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt] so täglich mit manigfaltigung vnd Erhöhung der Officien am Römischen Hoff / auch Reservation, Dispensation, oder in andere Weg / zu Abbruch der Stifft / Geistlichkeit vnd anders / wider gegebene Freyheit / darzu zu Nachtheil deß Iurispatronatus, vnd deß Lehenherrn / stätigs vnnd ohn vnterlässig offentlich gehandelt / derohalben auch ohnleidliche verbottene Gesellschafften vnd Contract oder Bündtnussen / als Wir berichtet / vorgenommen vnd auff gerichtet werden: Das sollen vnd wollen Wir mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Stände Rath bey vnserm H. Vatter / dem Bapst / vnd Stul zu Rom / Vnsers besten Vermögens abwenden vnd vorkommen / auch darob vnnd daran seyn / daß die bemelte Concordata Principum vnd auffgerichte Verträge / auch Privilegia vnd Freyheiten gehalten / gehandhabt / vnd denselben festiglich gelebt vñ nachkommen: Jedoch was Beschwerung darin befunden / vnd Mißbräuch entstanden / daß dieselbigen / vermög deßhalben gehabter Handlung zu Augspurg der mindern Zahl im drenfigsten Jahr gehaltenen Reichstags abgeschafft / vnd hinfürters dergleichen ohne Verwilligung der Churfürsten nit zugelassen werde. XVI. Wir sollen vnd wöllen auch die grosse Gesellschafften der Kauffgewerbs Leut / so bißher mit jhrem Geltregirt / jhres Willens gehandelt / vnd mit Thewrung viel Vngeschicklichkeiten dẽ Reich / dessen Innwohnern / vnd Vnderthanen / mercklichen Schaden / Nachtheil vnnd Beschwerung zugefügt / zufügen / vnd noch täglich thun gebären / mit Jhrer der Churfürsten vnnd anderer Stände Rath (nach dem wie dem zubegegnen / hievor auch bedacht vnd vorgenommen / aber nit vollstreckt worden) gar abthun. XVII. Wir sollẽ vñ wollen auch insonderheit / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0255" n="208"/> auff Jrder Churfürten Gesinnen / wider zuhanden wenden / zustellen vnd folgen lassen.</p> <p>IX. Wir sollen vñ wollen Vns darzu in Zeit bemelter Vnser Regierung friedlich vnd Nachbarlich gegen den Anstössern vnnd Christlichen Gewaltẽ halten / kein Gezänck / Vehd noch Krieg / jn- oder ausserhalb deß Reichs von desselben wegen anfahen oder vornehmen / noch einig frembd Kriegsvolck ins Reich führen / ohne Vorwissen / Rath vnd Bewilligung der Reichs Stände / zum wenigsten der Sechs Churfürsten: Da auch von einem oder mehr Ständen deß Reichs dergleichẽ vorgenommen / vnd ein frembdes Kriegsvolck in das Reich geführet würde / dasselbig mit Ernst abschaffen: Wo wir aber von deß Reichs wegen / oder das H. Röm. Reich angegriffen vnd bekrieget würde / als dann mögen wir vns dargegen aller Hülff gebrauchen.</p> <p>X. Deßgleichen Sie die Churfürsten / vñ andere desselben Reichs Stände / mit den Reichstägen / Cantzleygelt / Nachreysen / Auff lagen oder Stewer vnnottürfftiglich / vñ ohne redliche dapffer Vrsachen nicht beladen noch beschweren / auch in zugelassenen nottürfftigen Fällen / die Stewr / Aufflage vnd Reichstäge / ohne Wissen vnd Willen der Sechs Churfürsten / wie obgemeldt / darin erfordert / nicht ansetzen noch außschreiben: Vnd sonderlich keinen Reichstag / ausserhalb deß Reiches Teutscher Nation fürnehmẽ oder außschreiben: Auch die von dem Reich vnd desselben Ständen eingewilligte Stewer vnd Hülffen zu keinem andern Endt / als darzu Sie gewilliget werden / anwenden.</p> <p>XI. Wir sollen vnd wöllen auch Vnser Königlich vnd deß Reichs Aempter am Hoff vñ sonsten am Reich auch mit keiner andern Nation / dann gebornen Teutschen / die nit Nidernstands oder Wesens sondern namhafftige redliche Leut / von Fürsten / Graven / Herren / vom Adel / vnd sonsten dapffers gutes Herkommens / hohen Personen besetzen vnd versehen / die sonst niemands als Vns vnd dem H. Reich mit Pflichten vnd Diensten verwandt seynd / auch die obbenante Aempter bey jren Ehren / Würden / Gefällen / Rechten vnd Gerechtigkeiten bleiben / vnd denselbẽ nichts entziehen oder entwenden lassen / in einige Wege / sonder gefährde.</p> <p>XII. Darzu in Schrifften vnd Handlungen deß Reichs kein andere Zungen / noch Spraach gebrauchen lassen / dann die Teutsche oder Lateinische Zung: Es were dann an Orten / da gemeiniglich kein andere Sprach in Vbung were / vnd in Gebrauch stünde / alsdann mögen Wir vnnd die Vnsern Vns derselben daselbsten auch behelffen.</p> <p>XIII. Wir sollen vnd wöllen auch die Churfürsten / Fürsten / Praelaten / Graven / Herrn / vom Abel / auch andere Stände vnnd Vnderthanen deß Reichs / mit rechtlichen oder gütlichen Tagleystungen / ausserhalb Teutscher Nation / vnd võ jhren ordentlichen Richtern nicht tringen / erfordern noch fürbescheiden / sondern Sie alle vnd jeden insonderheit im Reich / laut der Güldenen Bull / auch wie deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz vermögen / bleiben lassen.</p> <p>XIV. Insonderheit auch / demnach die Churfürsten deß Reichs / als die vornembsten Glieder desselben / vor andern Ständẽ / nit allein in Krafft der Güldenen Bull / sondern auch durch andere hohe Privilegia, vor allen Frembden / zu forderst aber dem Rotweilischen Gericht / so wol vor sich / als Jhre Vnberthanen vnd Zugewandten gefreyet seynd / nichts desto weniger aber durch desselben Hoffgerichts Processen / je zuweilen deren Vnderthanen molestirt werden / in alle weg vorsehẽ / daß solches bey gedachtem Hoffgericht abgestelt / vnd da hinführo eines oder andern Churfürsten Vnderthanen oder Zugewandten mit dergleichen Processen fernere Molestation geschehe / daß Sie nicht allein die Proceß nit annehmen sollen / sondern auch die Churfürsten die jenige / so vber Verwarnung sich der Insinuation solcher Proceß nicht müssigen wolten / mit Straff ansehen mögen vnd sollen.</p> <p>XV. 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Vatter / dem Bapst / vnd Stul zu Rom / Vnsers besten Vermögens abwenden vnd vorkommen / auch darob vnnd daran seyn / daß die bemelte Concordata Principum vnd auffgerichte Verträge / auch Privilegia vnd Freyheiten gehalten / gehandhabt / vnd denselben festiglich gelebt vñ nachkommen: Jedoch was Beschwerung darin befunden / vnd Mißbräuch entstanden / daß dieselbigen / vermög deßhalben gehabter Handlung zu Augspurg der mindern Zahl im drenfigsten Jahr gehaltenen Reichstags abgeschafft / vnd hinfürters dergleichen ohne Verwilligung der Churfürsten nit zugelassen werde.</p> <p>XVI. Wir sollen vnd wöllen auch die grosse Gesellschafften der Kauffgewerbs Leut / so bißher mit jhrem Geltregirt / jhres Willens gehandelt / vnd mit Thewrung viel Vngeschicklichkeiten dẽ Reich / dessen Innwohnern / vnd Vnderthanen / mercklichen Schaden / Nachtheil vnnd Beschwerung zugefügt / zufügen / vnd noch täglich thun gebären / mit Jhrer der Churfürsten vnnd anderer Stände Rath (nach dem wie dem zubegegnen / hievor auch bedacht vnd vorgenommen / aber nit vollstreckt worden) gar abthun.</p> <p>XVII. Wir sollẽ vñ wollen auch insonderheit / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0255]
auff Jrder Churfürten Gesinnen / wider zuhanden wenden / zustellen vnd folgen lassen.
IX. Wir sollen vñ wollen Vns darzu in Zeit bemelter Vnser Regierung friedlich vnd Nachbarlich gegen den Anstössern vnnd Christlichen Gewaltẽ halten / kein Gezänck / Vehd noch Krieg / jn- oder ausserhalb deß Reichs von desselben wegen anfahen oder vornehmen / noch einig frembd Kriegsvolck ins Reich führen / ohne Vorwissen / Rath vnd Bewilligung der Reichs Stände / zum wenigsten der Sechs Churfürsten: Da auch von einem oder mehr Ständen deß Reichs dergleichẽ vorgenommen / vnd ein frembdes Kriegsvolck in das Reich geführet würde / dasselbig mit Ernst abschaffen: Wo wir aber von deß Reichs wegen / oder das H. Röm. Reich angegriffen vnd bekrieget würde / als dann mögen wir vns dargegen aller Hülff gebrauchen.
X. Deßgleichen Sie die Churfürsten / vñ andere desselben Reichs Stände / mit den Reichstägen / Cantzleygelt / Nachreysen / Auff lagen oder Stewer vnnottürfftiglich / vñ ohne redliche dapffer Vrsachen nicht beladen noch beschweren / auch in zugelassenen nottürfftigen Fällen / die Stewr / Aufflage vnd Reichstäge / ohne Wissen vnd Willen der Sechs Churfürsten / wie obgemeldt / darin erfordert / nicht ansetzen noch außschreiben: Vnd sonderlich keinen Reichstag / ausserhalb deß Reiches Teutscher Nation fürnehmẽ oder außschreiben: Auch die von dem Reich vnd desselben Ständen eingewilligte Stewer vnd Hülffen zu keinem andern Endt / als darzu Sie gewilliget werden / anwenden.
XI. Wir sollen vnd wöllen auch Vnser Königlich vnd deß Reichs Aempter am Hoff vñ sonsten am Reich auch mit keiner andern Nation / dann gebornen Teutschen / die nit Nidernstands oder Wesens sondern namhafftige redliche Leut / von Fürsten / Graven / Herren / vom Adel / vnd sonsten dapffers gutes Herkommens / hohen Personen besetzen vnd versehen / die sonst niemands als Vns vnd dem H. Reich mit Pflichten vnd Diensten verwandt seynd / auch die obbenante Aempter bey jren Ehren / Würden / Gefällen / Rechten vnd Gerechtigkeiten bleiben / vnd denselbẽ nichts entziehen oder entwenden lassen / in einige Wege / sonder gefährde.
XII. Darzu in Schrifften vnd Handlungen deß Reichs kein andere Zungen / noch Spraach gebrauchen lassen / dann die Teutsche oder Lateinische Zung: Es were dann an Orten / da gemeiniglich kein andere Sprach in Vbung were / vnd in Gebrauch stünde / alsdann mögen Wir vnnd die Vnsern Vns derselben daselbsten auch behelffen.
XIII. Wir sollen vnd wöllen auch die Churfürsten / Fürsten / Praelaten / Graven / Herrn / vom Abel / auch andere Stände vnnd Vnderthanen deß Reichs / mit rechtlichen oder gütlichen Tagleystungen / ausserhalb Teutscher Nation / vnd võ jhren ordentlichen Richtern nicht tringen / erfordern noch fürbescheiden / sondern Sie alle vnd jeden insonderheit im Reich / laut der Güldenen Bull / auch wie deß H. Reichs Ordnungen vnd Gesetz vermögen / bleiben lassen.
XIV. Insonderheit auch / demnach die Churfürsten deß Reichs / als die vornembsten Glieder desselben / vor andern Ständẽ / nit allein in Krafft der Güldenen Bull / sondern auch durch andere hohe Privilegia, vor allen Frembden / zu forderst aber dem Rotweilischen Gericht / so wol vor sich / als Jhre Vnberthanen vnd Zugewandten gefreyet seynd / nichts desto weniger aber durch desselben Hoffgerichts Processen / je zuweilen deren Vnderthanen molestirt werden / in alle weg vorsehẽ / daß solches bey gedachtem Hoffgericht abgestelt / vnd da hinführo eines oder andern Churfürsten Vnderthanen oder Zugewandten mit dergleichen Processen fernere Molestation geschehe / daß Sie nicht allein die Proceß nit annehmen sollen / sondern auch die Churfürsten die jenige / so vber Verwarnung sich der Insinuation solcher Proceß nicht müssigen wolten / mit Straff ansehen mögen vnd sollen.
XV. Vnnd als vber vnd wider Concordata Principum, auch auffgerichte Verträg / zwischen der Kirchen / Bäpstlicher Heiligkeit / oder dem Stul zu Rom vnd Teutschen Nation / mit vnformlichen Gratien, Rescripten, Annaten, der Stiff_ so täglich mit manigfaltigung vnd Erhöhung der Officien am Römischen Hoff / auch Reservation, Dispensation, oder in andere Weg / zu Abbruch der Stifft / Geistlichkeit vnd anders / wider gegebene Freyheit / darzu zu Nachtheil deß Iurispatronatus, vnd deß Lehenherrn / stätigs vnnd ohn vnterlässig offentlich gehandelt / derohalben auch ohnleidliche verbottene Gesellschafften vnd Contract oder Bündtnussen / als Wir berichtet / vorgenommen vnd auff gerichtet werden: Das sollen vnd wollen Wir mit Jhrer der Churfürsten / Fürsten vnd anderer Stände Rath bey vnserm H. Vatter / dem Bapst / vnd Stul zu Rom / Vnsers besten Vermögens abwenden vnd vorkommen / auch darob vnnd daran seyn / daß die bemelte Concordata Principum vnd auffgerichte Verträge / auch Privilegia vnd Freyheiten gehalten / gehandhabt / vnd denselben festiglich gelebt vñ nachkommen: Jedoch was Beschwerung darin befunden / vnd Mißbräuch entstanden / daß dieselbigen / vermög deßhalben gehabter Handlung zu Augspurg der mindern Zahl im drenfigsten Jahr gehaltenen Reichstags abgeschafft / vnd hinfürters dergleichen ohne Verwilligung der Churfürsten nit zugelassen werde.
XVI. Wir sollen vnd wöllen auch die grosse Gesellschafften der Kauffgewerbs Leut / so bißher mit jhrem Geltregirt / jhres Willens gehandelt / vnd mit Thewrung viel Vngeschicklichkeiten dẽ Reich / dessen Innwohnern / vnd Vnderthanen / mercklichen Schaden / Nachtheil vnnd Beschwerung zugefügt / zufügen / vnd noch täglich thun gebären / mit Jhrer der Churfürsten vnnd anderer Stände Rath (nach dem wie dem zubegegnen / hievor auch bedacht vnd vorgenommen / aber nit vollstreckt worden) gar abthun.
XVII. Wir sollẽ vñ wollen auch insonderheit /
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