Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

dentlich investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen / so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren.

Die herauß abgefertigten Personen vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden.

Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses 1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey / jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd gar nicht die Catholischen betrifft.

Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt:

Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vnd Krönung / theils durch Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils incorporirten Ländern getroffenen Abhandlung. Vnd ob man gleich solches öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden.

Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510. datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erben mit Todt abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd angenommen. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vnd wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte / wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder / rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester / auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß

dentlich investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen / so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren.

Die herauß abgefertigten Personẽ vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden.

Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses 1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey / jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd gar nicht die Catholischen betrifft.

Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt:

Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vñ Krönung / theils durch Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils incorporirten Ländern getroffenẽ Abhandlung. Vnd ob man gleich solches öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden.

Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510. datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erbẽ mit Todt abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd angenom̃en. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vñ wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte / wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder / rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester / auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0250" n="203"/>
dentlich                      investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das                      Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß                      nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen /                      so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen                      / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern                      Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd                      von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar                      nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den                      vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen                      ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem                      Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren.</p>
          <p>Die herauß abgefertigten Persone&#x0303; vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff                      mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle                      Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd                      dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also                      auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden.</p>
          <p>Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines                      Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses                      1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt                      wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände                      deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd                      listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den                      angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular                      Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben                      möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt                      vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen                      zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der                      Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels                      etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey /                      jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer                      Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub                      vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd                      gar nicht die Catholischen betrifft.</p>
          <p>Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß                      vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer                      Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in                      Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen                      könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu                      admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt:</p>
          <p>Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vn&#x0303; Krönung / theils durch                      Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen                      gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils                      incorporirten Ländern getroffene&#x0303; Abhandlung. Vnd ob man gleich solches                      öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen                      Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht                      angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden.</p>
          <p>Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich                      in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel                      wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch                      dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen                      Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers                      Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition                      Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510.                      datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen                      Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm                      dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten                      mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter                      Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen                      in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem                      Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts                      vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs                      Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erbe&#x0303; mit Todt                      abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym                      verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd                          angenom&#x0303;en. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese                      vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vn&#x0303;                      wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull                      Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als                      dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte /                      wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß                      Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne                      Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder /                      rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten                      / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym                      Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester /                      auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[203/0250] dentlich investirt seyn / so gebühret auch billich derselben / vnnd keinem andern das Recht / vnnd die Stimm zur Wahl. Noch eins ist zum Beschluß zu erinnern / daß nicht alle Stände in gemein deß Königreichs Böheym / sondern nur die jenigen / so sich zu einem Defensionwerck / vor Directorn von etlichen auffwerffen lassen / solches vngegründes Wesen fürnemen. Sonsten wann Absendungen viel in geringern Sachen von den Stände ausser Lands beschehen / muß solches bey einem offenen vnd von den König außgeschriebenen Landtag geschlossen werden: Welche hierinnen gar nit geschehen / kein Landtag außgeschrieben / noch einige Vollmacht hierzu den vermeynten Directoribus gegeben worden ist. Sonderlich hat neben vielen ehrlichen sub vtraque, der gantze Catholische Theil von den Ständen mit diesem Werck nichts zu thun / vnnd ist gar nicht diß jhr Meynung vnd Begeren. Die herauß abgefertigten Personẽ vnterschreiben sich auch anderst / als jr Beruff mit sich bringt / nennen sich Abgesandten aller dreyer Stände / da doch nit alle Stände / sondern nur 28. vermeynte Directores jhre Principalen seyn / vnd dieselben in jhrem Schreiben vor jhre Gesandte nennen vnnd setzen. Welches also auff die angedeute Schrifft zu erinnern / vor gut angesehen worden. Im andern von den widersetzlichen Böhmen an die Zeit in Franckfurt zur Wahl eines Römischen Königs / versamlete Churfürsten vnnd Gesandten / vom 13. Aug. dieses 1619. Jahrs abgangenen Schreiben / ist vorher / vnd ehe solches weiter examinirt wirdt / dieses wol in acht zu nemen / daß die Subscription auff alle drey Stände deß Königreichs Böheym ohn einige Außnehmung der Catholischen lautet / vnd listiger Weiß gerichtet ist / nur allein zu dem Ende / damit sie das von den angemasten Directorn vorher an Jhr. Churf. Gn. zu Mayntz gethane particular Schreiben beschönen / auch jhrem Suchen vnd Praetendiren ein solche Farb geben möchten / samb es von allen Ständen / keinen Theil außgeschlossen / bewilligt vnd gut geheissen worden sey. Da doch kein einiger auß den Catholischen Ständen zu solchem Schreiben zugetruckt / auch consequenter nicht bey der Berahtschlagung gewesen seyn muß: Ja es wirdt sich besinden / daß jhres Mittels etliche / bloß eusserlichen Scheins willen / als ob jhr Anzahl so groß sey / jhre Secret doppelt zugetruckt. Ist also fälschlich jhr Schreiben aller dreyer Ständ / ohn einige Exception intitulirt worden / weil es nur den einen Theil sub vtraque, bey denen auch die meisten nur auß Zwang vnd Forcht stehen müssen / vnd gar nicht die Catholischen betrifft. Anlangendt aber die Substantz desselben Schreibens / wirdt nach Widerholung deß vorigen / so von den Directorn einkommen / vnd auff welches vorher ein kurtzer Bericht verfast: Erstlich Jhr. Kön. Maj. Annemung vnd Krönung zum König in Böhmen / vor vngnugsam angezogen / daß nemlich dieselbe nit so viel fürtragen könne / vmb deren willen Jh. Maj. zum Wahltag als ein König zu Böheym zu admittiren seye / bescheinigen solches folgender Gestalt: Fürs erste / daß bey erwehnter Annem-vñ Krönung / theils durch Bedräwung / theils durch andere vnzimbliche Mittel in die Ständ dermassen gedrungen worden sey / daß zu wider deren bey allgemeinem Landtag / mit theils incorporirten Ländern getroffenẽ Abhandlung. Vnd ob man gleich solches öffentlich in votis erinnert / nichts desto weniger sie / als in einer geringen Anzahl anwesende Evangelische Stande / von den Catholischen / so theils nicht angesessen / vnd im Land nichts zu verliehren gehabt / weren vberstimmet worden. Hie geben sie nun Sachen für / deren man gar nicht geständig / vnnd welche sich in der Warheit anderst verhalten: Dann kein Bedrawung vnd Zwang / viel wenigerandere vnzimliche Mittel gebraucht worden: Sie wollen dann dardurch dieses verstanden haben / daß man etliche von jhnen / welche wegen der freyen Wahl vngleich berichtet vnd eingenommen gewesen / auß der Güldenen Bull Keysers Caroli IV. vom dato Prag den 7. April im 1348. Jahr / Item auß der Disposition Königs Vladißlai zu Prag / den Freytag nach der H. 3. König Tag / An. 1510. datirt / deßgleichen auß der Landsordnung vnter dem Titel von der Königlichen Wahl / so wol auß dem Reverß oder Majestätbrieff Königs Ferdinandi I. vnterm dato Mitwoch nach S. Egidij / Anno 1545. vnd dergleichen beweißlichen Documenten mehr adpartem vnd öffentlich / so viel vnterwiesen / daß nemlich in angeregter Güldenen Bull mit außtrücklichen Worten nur in solchem Fall / erwehnten Ständen in Böhmen die freye Wahl zugelassen wirdt: Wann niemandt mehr auß dem Königlichen Stamm / Samen vnd Geblüt / männlichen vnd weiblichen Geschlechts vberig vnd vorhanden ist: Item wie die Verordnung oder Disposition Königs Vladißlai dieses besage: Wann dessen Sohn / König Ludovicus / ohne Erbẽ mit Todt abgehen solte / daß seine Tochter Anna / ein rechte Erbin deß Königreichs Böheym verbleiben würde: Vor welche dann auch die Ständ in Böheym sie erkennt vnd angenom̃en. Ferrner daß die Landsordnung / sich auff diese vorgehende beyde Brieff vnd Constitutiones, mit Anziehung / wo vñ wann sie datirt / referire / auch deutlich meldet: Wann vermög der Güldenen Bull Keyser Carl deß Vierdten / vnd der Verordnung Königs Vladißlai / (nemlich als dann allererst vnd nicht eher) es zur Wahl eines Königs in Böheym kommen solte / wie es damit müste gehalten werden. In gleichem / daß in Königs Ferdinandi deß Ersten Reverß / diese klare Wort begriffen: Demnach nach tödlichem Ableiben ohne Erben / Königs Ludovici das Königreich Böheym vnd andere darzu gehörige Länder / rc. mit allen vnd jhnen zuständigen Oberrechten / Herrlichkeiten vnd Freyheiten / auff die Durchleuchtigste Fürstin vnnd Frawen Anna / zu Hungarn vnd Böheym Königin / vnser Gemahlin / als weyland Königs Ludovici leibliche Schwester / auch rechte vnnd natürliche Erbin / vermög Keyser Carls deß

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/250
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/250>, abgerufen am 23.11.2024.