Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Obristen Burggraffen / nach laut deß Reverses zugeschickt worden. Wann nun gleich die Vnderthanen widerwertig vnd rebellisch sind / kan doch solches keinem Churfürsten an seinem Ampt / Wahlgerechtigkeit vnd andern Churfürstlichen Regalien / Rechten vnd deren Possession praejudicirlich seyn. Dahero dann die von etlichen auß den Böhmen gegen Jh. Kön. M. bißhero verübte Thätlichkeiten derselben so wenig / als vorhero der Keys. M. an jrem Posseß abbrüchig oder nachtheilig seyn können. So ist auch dergleichen wider einen Churfürsten von den Böhmen angezogene gewaltsame Detention vnd Auffleinung vielmehr straffwürdig / als daß sie derselben sich zu berühmen haben sollen. Vnd da auch darauß / wegen solcher jhrer Widerspenstigkeit / vngeacht so vieler von Jhrer M. abgangenen Vermahnungen vnd an die Hand gegebenen Mitteln dem Landt Vngelegenheit entstanden / sindt sie selbsten Vrsach daran. Zum fünfften haben Jhre Kön. Maj. noch viel trewe vnnd gehorsame Vnderthanen auß allen dreyen Ständen in Böheim von beyderley Religionen. Ja der meiste Theil wird mit Zwang zur Rebellion getrungen / dahero Jhr M. solches Vbel zu stewren / mit jrem Kriegsvolck im Werck seyn / auch Patenten / in denen noch J. M. einem jeglichen Gnad vnd Güte anbeut / deßwegen außgehen lassen / vnd dardurch / wie auch durch jhre Statthalter den Posseß / so viel an deroselben ist / erhalten hat. Zum sechsten sind frische Exempla vorhanden mit Keyser Maximiliano II. vnd Rudolpho II. nemlich daß Anno 1562. Keyser Maximilianus / durch den Churfürsten Daniel zu Mayntz / als ein König in Böheim vnd Mit Churfürst auß Pflicht vnd Gebühr (wie die formalia gelautet) zur Wahl eines Römischen Königs nach Franckfurt citirt worden / auch derselben beygewohnet: da doch dessen Herr Vatter Keyser Ferdinandus damals noch im Leben / vnd im Posseß deß Königreichs gewesen. Deßgleichen ist mit Keyser Rudolpho Anno 1575. geschehen / welcher als ein gekrönter König zu Böheimb da Keyser Maximilianus noch im Leben gewesen / vnd die Regierung gehabt / bey der Königlichen Wahl seyn Chur Ampt exercirt / vnd neben andern Churfürsten das Decretum electionis den 27. Octob. besiegelt / da doch damals beyde Könige von den incorporirten Landen / wie jetzige Kön. Maj. die Erbhuldigung noch nit empfangen haben. Wann nun beyde ermeldte Keyser / darumb daß sie gesalbte vnd gekrönte König in Böheim gewesen / noch bey Regierung jhrer Herrn Vätter zur Wahl zugelassen worden / so kan ja König Ferdinando nichts im Weg stehen / daß er nit gleichfalls vermög der Güldenen Bull / als ein gesalbter vnnd gekrönter König in Böheimb / vnd auff den stracks nach Keysers Matthiae Todt die völlige Regierung gefallen / die Stimm vnnd Stell bey der Wahl eines Römischen Königs haben solte. So viel aber der Directoren angezogene exempla betrifft / schickten sich dieselbe hieher gar nit: Dann der Streit / so in einem vnd andern vorgegefallen / ist jederzeit zwischen Agnaten / auch Fürstlichen vnd gleichen Stands Personen / nicht aber zwischen Herrn vnd Vnderthanen gewesen / wie sie dann auch in jhrer Schrifft ohne Grundt das Chur Ampt nur auff blosse Possession fundiren / da doch in der Güldenen Bull zu befinden / daß ein titulierte vnd solche Possession vonnöthen / wie zuvor mit mehrerm angedeutet worden / so zu allen Zeiten mit Beforderung der König observirt worden. So geben auch die Wort der Güldenen Bull / daß diese Ordnung von Carolo IV. inter Principes Electores vnd nit vnder Herrn vnd Vnderthanen auffgerichter. Wie dann auch Keysers Caroli Meynung stracks zu wider lauffen würde / daß in den er die Competenten / so zum öfftern der Wahl halben zwischen den Fürsten deß Reichs vorgefallen / verhüten wollen / dieselben dargegen zwischen Fürsten vnd Vnderthanen eingeführet werden solte. Werden also die exempla gar vngereimbt zu dieser Sachen allegirt / als welche wie gemelt / nit zwischen Herrn vnd Vnderthanen / sondern zwischen Fürsten deß Reichs / auch theils vor der Güldenen Bull sich zugetragen / vnd zu solcher Constitution mögen Vrsach gegeben haben. Belangend aber die bey Zeiten Keysers Ludovici beschehene Absendüg / so müssen sie erstlich wissen / daß damals nit die Stände / sondern König Ludwig selbst zur Wahl erfordert worden: Auch die Gesandten allein vom König Schreiben wegen deß Geleits gehabt / vnd vermög derselben das Geleit erlangt / wie ebenfalls Credentiales an die Churfürsten nur allein vom König mit sich gebracht. Ob nun wol erwehnte Abgesandte neben dem Königlichen auch von den Ständen einen Gewalt gehabt / so erscheinet doch auß den Protocollen so viel / daß solchs sonderlich wegen deß Streits / so damals zwischen König Sigismundo in Polen / als Tutorn vnd nechste Agnaten / vnd dann dem König vnd den Ständen vorgefallen / geschehen sey / wie das Disputat / so zwischen den Gesandten vor der Wahl fürgelauffen klärlich bezeuget. Weil aber laut besagten Protocols sie sich vber denselben damals strittigen Sachen mit einander vertragen / vnd der eine Gesandte Vladißlaus Herr zu Sternberg / welcher principaliter deß Königs Gesandter war / zur Wahl zu gelassen worden: So kan darauß / als einem casu singulari, vnd so sich gar zwischen andern Parthen vnd in andern Sachen zu getragen / diesem Fall J. Kön. Maj. betreffend / zu Nachtheil vnd Praejuditz erzwungen werden. Dann mit J. Maj. König Ferdinando hat es gar ein andere Gelegenheit / bey welchem weder defectus minorennitatis, noch sonst einiger anderer im Weg ist / vnd sie seyn auch selbst / als principalis gegenwärtig. Viel andere Sachen werden in offerwehnter Schrifft mit vngrund angezogen: Als dz die Stände proprieterii seyen iuriun Electoralium, darzu sie doch inhabiles. Dann wann diesem also were würde weder König in Böheimb investirt werden / noch der Römische Keyser jhn mit dem Churfürstenthumm / der Chur vnd den Ertz Schencken Ampt investiren können. Weil aber Jhr. Kön. Maj. or- Obristen Burggraffen / nach laut deß Reverses zugeschickt worden. Wann nun gleich die Vnderthanen widerwertig vnd rebellisch sind / kan doch solches keinem Churfürsten an seinem Ampt / Wahlgerechtigkeit vnd andern Churfürstlichen Regalien / Rechten vnd deren Possession praejudicirlich seyn. Dahero dann die von etlichen auß den Böhmen gegen Jh. Kön. M. bißhero verübte Thätlichkeiten derselben so wenig / als vorhero der Keys. M. an jrem Posseß abbrüchig oder nachtheilig seyn köñen. So ist auch dergleichen wider einẽ Churfürsten von den Böhmen angezogene gewaltsame Detention vñ Auffleinung vielmehr straffwürdig / als daß sie derselbẽ sich zu berühmẽ haben sollẽ. Vnd da auch darauß / wegen solcher jhrer Widerspenstigkeit / vngeacht so vieler von Jhrer M. abgangenen Vermahnungẽ vnd an die Hand gegebenen Mitteln dem Landt Vngelegenheit entstanden / sindt sie selbsten Vrsach daran. Zum fünfften haben Jhre Kön. Maj. noch viel trewe vnnd gehorsame Vnderthanen auß allen dreyen Ständen in Böheim von beyderley Religionen. Ja der meiste Theil wird mit Zwang zur Rebellion getrungen / dahero Jhr M. solches Vbel zu stewren / mit jrem Kriegsvolck im Werck seyn / auch Patenten / in denen noch J. M. einem jeglichẽ Gnad vnd Güte anbeut / deßwegen außgehen lassen / vnd dardurch / wie auch durch jhre Statthalter den Posseß / so viel an deroselben ist / erhalten hat. Zum sechsten sind frische Exempla vorhanden mit Keyser Maximiliano II. vnd Rudolpho II. nemlich daß Anno 1562. Keyser Maximilianus / durch den Churfürsten Daniel zu Mayntz / als ein König in Böheim vnd Mit Churfürst auß Pflicht vnd Gebühr (wie die formalia gelautet) zur Wahl eines Römischen Königs nach Franckfurt citirt worden / auch derselben beygewohnet: da doch dessen Herr Vatter Keyser Ferdinandus damals noch im Leben / vnd im Posseß deß Königreichs gewesen. Deßgleichen ist mit Keyser Rudolpho Anno 1575. geschehen / welcher als ein gekrönter König zu Böheimb da Keyser Maximilianus noch im Leben gewesen / vnd die Regierung gehabt / bey der Königlichen Wahl seyn Chur Ampt exercirt / vnd neben andern Churfürsten das Decretum electionis den 27. Octob. besiegelt / da doch damals beyde Könige von den incorporirten Landen / wie jetzige Kön. Maj. die Erbhuldigung noch nit empfangen haben. Wann nun beyde ermeldte Keyser / darumb daß sie gesalbte vnd gekrönte König in Böheim gewesen / noch bey Regierũg jhrer Herrn Vätter zur Wahl zugelassen worden / so kan ja König Ferdinando nichts im Weg stehen / daß er nit gleichfalls vermög der Güldenen Bull / als ein gesalbter vnnd gekrönter König in Böheimb / vnd auff den stracks nach Keysers Matthiae Todt die völlige Regierung gefallen / die Stimm vnnd Stell bey der Wahl eines Römischen Königs haben solte. So viel aber der Directoren angezogene exempla betrifft / schickten sich dieselbe hieher gar nit: Dann der Streit / so in einem vnd andern vorgegefallen / ist jederzeit zwischen Agnaten / auch Fürstlichen vnd gleichen Stands Personen / nicht aber zwischen Herrn vnd Vnderthanen gewesen / wie sie dann auch in jhrer Schrifft ohne Grundt das Chur Ampt nur auff blosse Possession fundiren / da doch in der Güldenen Bull zu befinden / daß ein titulierte vnd solche Possession vonnöthen / wie zuvor mit mehrerm angedeutet worden / so zu allen Zeitẽ mit Beforderung der König observirt worden. So gebẽ auch die Wort der Güldenen Bull / daß diese Ordnung von Carolo IV. inter Principes Electores vñ nit vnder Herrn vnd Vnderthanen auffgerichter. Wie dann auch Keysers Caroli Meynũg stracks zu wider lauffen würde / daß in dẽ er die Competentẽ / so zum öfftern der Wahl halbẽ zwischen den Fürsten deß Reichs vorgefallen / verhüten wollen / dieselben dargegen zwischen Fürsten vnd Vnderthanen eingeführet werden solte. Werden also die exempla gar vngereimbt zu dieser Sachen allegirt / als welche wie gemelt / nit zwischen Herrn vnd Vnderthanen / sondern zwischen Fürsten deß Reichs / auch theils vor der Güldenen Bull sich zugetragen / vnd zu solcher Constitution mögen Vrsach gegeben haben. Belangend aber die bey Zeiten Keysers Ludovici beschehene Absendüg / so müssen sie erstlich wissen / daß damals nit die Stände / sondern König Ludwig selbst zur Wahl erfordert wordẽ: Auch die Gesandten allein vom König Schreibẽ wegen deß Geleits gehabt / vnd vermög derselben das Geleit erlangt / wie ebenfalls Credentiales an die Churfürsten nur allein vom König mit sich gebracht. Ob nun wol erwehnte Abgesandte neben dem Königlichen auch von den Ständẽ einen Gewalt gehabt / so erscheinet doch auß dẽ Protocollẽ so viel / daß solchs sonderlich wegẽ deß Streits / so damals zwischẽ König Sigismundo in Polen / als Tutorn vnd nechste Agnaten / vnd dann dem König vnd den Ständen vorgefallen / geschehen sey / wie das Disputat / so zwischẽ den Gesandtẽ vor der Wahl fürgelauffen klärlich bezeuget. Weil aber laut besagten Protocols sie sich vber denselben damals strittigen Sachen mit einander vertragen / vñ der eine Gesandte Vladißlaus Herr zu Sternberg / welcher principaliter deß Königs Gesandter war / zur Wahl zu gelassen worden: So kan darauß / als einem casu singulari, vnd so sich gar zwischen andern Parthen vnd in andern Sachen zu getragen / diesem Fall J. Kön. Maj. betreffend / zu Nachtheil vnd Praejuditz erzwungen werden. Dann mit J. Maj. König Ferdinando hat es gar ein andere Gelegenheit / bey welchem weder defectus minorennitatis, noch sonst einiger anderer im Weg ist / vnd sie seyn auch selbst / als principalis gegenwärtig. Viel andere Sachen werden in offerwehnter Schrifft mit vngrund angezogẽ: Als dz die Stände proprieterii seyen iuriũ Electoralium, darzu sie doch inhabiles. Dann wann diesem also were würde weder König in Böheimb investirt werden / noch der Römische Keyser jhn mit dem Churfürstenthum̃ / der Chur vnd dẽ Ertz Schencken Ampt investiren können. Weil aber Jhr. Kön. Maj. or- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0249" n="202"/> Obristen Burggraffen / nach laut deß Reverses zugeschickt worden.</p> <p>Wann nun gleich die Vnderthanen widerwertig vnd rebellisch sind / kan doch solches keinem Churfürsten an seinem Ampt / Wahlgerechtigkeit vnd andern Churfürstlichen Regalien / Rechten vnd deren Possession praejudicirlich seyn. Dahero dann die von etlichen auß den Böhmen gegen Jh. Kön. M. bißhero verübte Thätlichkeiten derselben so wenig / als vorhero der Keys. M. an jrem Posseß abbrüchig oder nachtheilig seyn köñen. So ist auch dergleichen wider einẽ Churfürsten von den Böhmen angezogene gewaltsame Detention vñ Auffleinung vielmehr straffwürdig / als daß sie derselbẽ sich zu berühmẽ haben sollẽ. Vnd da auch darauß / wegen solcher jhrer Widerspenstigkeit / vngeacht so vieler von Jhrer M. abgangenen Vermahnungẽ vnd an die Hand gegebenen Mitteln dem Landt Vngelegenheit entstanden / sindt sie selbsten Vrsach daran.</p> <p>Zum fünfften haben Jhre Kön. Maj. noch viel trewe vnnd gehorsame Vnderthanen auß allen dreyen Ständen in Böheim von beyderley Religionen. Ja der meiste Theil wird mit Zwang zur Rebellion getrungen / dahero Jhr M. solches Vbel zu stewren / mit jrem Kriegsvolck im Werck seyn / auch Patenten / in denen noch J. M. einem jeglichẽ Gnad vnd Güte anbeut / deßwegen außgehen lassen / vnd dardurch / wie auch durch jhre Statthalter den Posseß / so viel an deroselben ist / erhalten hat.</p> <p>Zum sechsten sind frische Exempla vorhanden mit Keyser Maximiliano II. vnd Rudolpho II. nemlich daß Anno 1562. Keyser Maximilianus / durch den Churfürsten Daniel zu Mayntz / als ein König in Böheim vnd Mit Churfürst auß Pflicht vnd Gebühr (wie die formalia gelautet) zur Wahl eines Römischen Königs nach Franckfurt citirt worden / auch derselben beygewohnet: da doch dessen Herr Vatter Keyser Ferdinandus damals noch im Leben / vnd im Posseß deß Königreichs gewesen. Deßgleichen ist mit Keyser Rudolpho Anno 1575. geschehen / welcher als ein gekrönter König zu Böheimb da Keyser Maximilianus noch im Leben gewesen / vnd die Regierung gehabt / bey der Königlichen Wahl seyn Chur Ampt exercirt / vnd neben andern Churfürsten das Decretum electionis den 27. Octob. besiegelt / da doch damals beyde Könige von den incorporirten Landen / wie jetzige Kön. Maj. die Erbhuldigung noch nit empfangen haben. Wann nun beyde ermeldte Keyser / darumb daß sie gesalbte vnd gekrönte König in Böheim gewesen / noch bey Regierũg jhrer Herrn Vätter zur Wahl zugelassen worden / so kan ja König Ferdinando nichts im Weg stehen / daß er nit gleichfalls vermög der Güldenen Bull / als ein gesalbter vnnd gekrönter König in Böheimb / vnd auff den stracks nach Keysers Matthiae Todt die völlige Regierung gefallen / die Stimm vnnd Stell bey der Wahl eines Römischen Königs haben solte.</p> <p>So viel aber der Directoren angezogene exempla betrifft / schickten sich dieselbe hieher gar nit: Dann der Streit / so in einem vnd andern vorgegefallen / ist jederzeit zwischen Agnaten / auch Fürstlichen vnd gleichen Stands Personen / nicht aber zwischen Herrn vnd Vnderthanen gewesen / wie sie dann auch in jhrer Schrifft ohne Grundt das Chur Ampt nur auff blosse Possession fundiren / da doch in der Güldenen Bull zu befinden / daß ein titulierte vnd solche Possession vonnöthen / wie zuvor mit mehrerm angedeutet worden / so zu allen Zeitẽ mit Beforderung der König observirt worden. So gebẽ auch die Wort der Güldenen Bull / daß diese Ordnung von Carolo IV. inter Principes Electores vñ nit vnder Herrn vnd Vnderthanen auffgerichter. Wie dann auch Keysers Caroli Meynũg stracks zu wider lauffen würde / daß in dẽ er die Competentẽ / so zum öfftern der Wahl halbẽ zwischen den Fürsten deß Reichs vorgefallen / verhüten wollen / dieselben dargegen zwischen Fürsten vnd Vnderthanen eingeführet werden solte.</p> <p>Werden also die exempla gar vngereimbt zu dieser Sachen allegirt / als welche wie gemelt / nit zwischen Herrn vnd Vnderthanen / sondern zwischen Fürsten deß Reichs / auch theils vor der Güldenen Bull sich zugetragen / vnd zu solcher Constitution mögen Vrsach gegeben haben.</p> <p>Belangend aber die bey Zeiten Keysers Ludovici beschehene Absendüg / so müssen sie erstlich wissen / daß damals nit die Stände / sondern König Ludwig selbst zur Wahl erfordert wordẽ: Auch die Gesandten allein vom König Schreibẽ wegen deß Geleits gehabt / vnd vermög derselben das Geleit erlangt / wie ebenfalls Credentiales an die Churfürsten nur allein vom König mit sich gebracht.</p> <p>Ob nun wol erwehnte Abgesandte neben dem Königlichen auch von den Ständẽ einen Gewalt gehabt / so erscheinet doch auß dẽ Protocollẽ so viel / daß solchs sonderlich wegẽ deß Streits / so damals zwischẽ König Sigismundo in Polen / als Tutorn vnd nechste Agnaten / vnd dann dem König vnd den Ständen vorgefallen / geschehen sey / wie das Disputat / so zwischẽ den Gesandtẽ vor der Wahl fürgelauffen klärlich bezeuget. Weil aber laut besagten Protocols sie sich vber denselben damals strittigen Sachen mit einander vertragen / vñ der eine Gesandte Vladißlaus Herr zu Sternberg / welcher principaliter deß Königs Gesandter war / zur Wahl zu gelassen worden: So kan darauß / als einem casu singulari, vnd so sich gar zwischen andern Parthen vnd in andern Sachen zu getragen / diesem Fall J. Kön. Maj. betreffend / zu Nachtheil vnd Praejuditz erzwungen werden.</p> <p>Dann mit J. Maj. König Ferdinando hat es gar ein andere Gelegenheit / bey welchem weder defectus minorennitatis, noch sonst einiger anderer im Weg ist / vnd sie seyn auch selbst / als principalis gegenwärtig.</p> <p>Viel andere Sachen werden in offerwehnter Schrifft mit vngrund angezogẽ: Als dz die Stände proprieterii seyen iuriũ Electoralium, darzu sie doch inhabiles. Dann wann diesem also were würde weder König in Böheimb investirt werden / noch der Römische Keyser jhn mit dem Churfürstenthum̃ / der Chur vnd dẽ Ertz Schencken Ampt investiren können. Weil aber Jhr. Kön. Maj. or- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [202/0249]
Obristen Burggraffen / nach laut deß Reverses zugeschickt worden.
Wann nun gleich die Vnderthanen widerwertig vnd rebellisch sind / kan doch solches keinem Churfürsten an seinem Ampt / Wahlgerechtigkeit vnd andern Churfürstlichen Regalien / Rechten vnd deren Possession praejudicirlich seyn. Dahero dann die von etlichen auß den Böhmen gegen Jh. Kön. M. bißhero verübte Thätlichkeiten derselben so wenig / als vorhero der Keys. M. an jrem Posseß abbrüchig oder nachtheilig seyn köñen. So ist auch dergleichen wider einẽ Churfürsten von den Böhmen angezogene gewaltsame Detention vñ Auffleinung vielmehr straffwürdig / als daß sie derselbẽ sich zu berühmẽ haben sollẽ. Vnd da auch darauß / wegen solcher jhrer Widerspenstigkeit / vngeacht so vieler von Jhrer M. abgangenen Vermahnungẽ vnd an die Hand gegebenen Mitteln dem Landt Vngelegenheit entstanden / sindt sie selbsten Vrsach daran.
Zum fünfften haben Jhre Kön. Maj. noch viel trewe vnnd gehorsame Vnderthanen auß allen dreyen Ständen in Böheim von beyderley Religionen. Ja der meiste Theil wird mit Zwang zur Rebellion getrungen / dahero Jhr M. solches Vbel zu stewren / mit jrem Kriegsvolck im Werck seyn / auch Patenten / in denen noch J. M. einem jeglichẽ Gnad vnd Güte anbeut / deßwegen außgehen lassen / vnd dardurch / wie auch durch jhre Statthalter den Posseß / so viel an deroselben ist / erhalten hat.
Zum sechsten sind frische Exempla vorhanden mit Keyser Maximiliano II. vnd Rudolpho II. nemlich daß Anno 1562. Keyser Maximilianus / durch den Churfürsten Daniel zu Mayntz / als ein König in Böheim vnd Mit Churfürst auß Pflicht vnd Gebühr (wie die formalia gelautet) zur Wahl eines Römischen Königs nach Franckfurt citirt worden / auch derselben beygewohnet: da doch dessen Herr Vatter Keyser Ferdinandus damals noch im Leben / vnd im Posseß deß Königreichs gewesen. Deßgleichen ist mit Keyser Rudolpho Anno 1575. geschehen / welcher als ein gekrönter König zu Böheimb da Keyser Maximilianus noch im Leben gewesen / vnd die Regierung gehabt / bey der Königlichen Wahl seyn Chur Ampt exercirt / vnd neben andern Churfürsten das Decretum electionis den 27. Octob. besiegelt / da doch damals beyde Könige von den incorporirten Landen / wie jetzige Kön. Maj. die Erbhuldigung noch nit empfangen haben. Wann nun beyde ermeldte Keyser / darumb daß sie gesalbte vnd gekrönte König in Böheim gewesen / noch bey Regierũg jhrer Herrn Vätter zur Wahl zugelassen worden / so kan ja König Ferdinando nichts im Weg stehen / daß er nit gleichfalls vermög der Güldenen Bull / als ein gesalbter vnnd gekrönter König in Böheimb / vnd auff den stracks nach Keysers Matthiae Todt die völlige Regierung gefallen / die Stimm vnnd Stell bey der Wahl eines Römischen Königs haben solte.
So viel aber der Directoren angezogene exempla betrifft / schickten sich dieselbe hieher gar nit: Dann der Streit / so in einem vnd andern vorgegefallen / ist jederzeit zwischen Agnaten / auch Fürstlichen vnd gleichen Stands Personen / nicht aber zwischen Herrn vnd Vnderthanen gewesen / wie sie dann auch in jhrer Schrifft ohne Grundt das Chur Ampt nur auff blosse Possession fundiren / da doch in der Güldenen Bull zu befinden / daß ein titulierte vnd solche Possession vonnöthen / wie zuvor mit mehrerm angedeutet worden / so zu allen Zeitẽ mit Beforderung der König observirt worden. So gebẽ auch die Wort der Güldenen Bull / daß diese Ordnung von Carolo IV. inter Principes Electores vñ nit vnder Herrn vnd Vnderthanen auffgerichter. Wie dann auch Keysers Caroli Meynũg stracks zu wider lauffen würde / daß in dẽ er die Competentẽ / so zum öfftern der Wahl halbẽ zwischen den Fürsten deß Reichs vorgefallen / verhüten wollen / dieselben dargegen zwischen Fürsten vnd Vnderthanen eingeführet werden solte.
Werden also die exempla gar vngereimbt zu dieser Sachen allegirt / als welche wie gemelt / nit zwischen Herrn vnd Vnderthanen / sondern zwischen Fürsten deß Reichs / auch theils vor der Güldenen Bull sich zugetragen / vnd zu solcher Constitution mögen Vrsach gegeben haben.
Belangend aber die bey Zeiten Keysers Ludovici beschehene Absendüg / so müssen sie erstlich wissen / daß damals nit die Stände / sondern König Ludwig selbst zur Wahl erfordert wordẽ: Auch die Gesandten allein vom König Schreibẽ wegen deß Geleits gehabt / vnd vermög derselben das Geleit erlangt / wie ebenfalls Credentiales an die Churfürsten nur allein vom König mit sich gebracht.
Ob nun wol erwehnte Abgesandte neben dem Königlichen auch von den Ständẽ einen Gewalt gehabt / so erscheinet doch auß dẽ Protocollẽ so viel / daß solchs sonderlich wegẽ deß Streits / so damals zwischẽ König Sigismundo in Polen / als Tutorn vnd nechste Agnaten / vnd dann dem König vnd den Ständen vorgefallen / geschehen sey / wie das Disputat / so zwischẽ den Gesandtẽ vor der Wahl fürgelauffen klärlich bezeuget. Weil aber laut besagten Protocols sie sich vber denselben damals strittigen Sachen mit einander vertragen / vñ der eine Gesandte Vladißlaus Herr zu Sternberg / welcher principaliter deß Königs Gesandter war / zur Wahl zu gelassen worden: So kan darauß / als einem casu singulari, vnd so sich gar zwischen andern Parthen vnd in andern Sachen zu getragen / diesem Fall J. Kön. Maj. betreffend / zu Nachtheil vnd Praejuditz erzwungen werden.
Dann mit J. Maj. König Ferdinando hat es gar ein andere Gelegenheit / bey welchem weder defectus minorennitatis, noch sonst einiger anderer im Weg ist / vnd sie seyn auch selbst / als principalis gegenwärtig.
Viel andere Sachen werden in offerwehnter Schrifft mit vngrund angezogẽ: Als dz die Stände proprieterii seyen iuriũ Electoralium, darzu sie doch inhabiles. Dann wann diesem also were würde weder König in Böheimb investirt werden / noch der Römische Keyser jhn mit dem Churfürstenthum̃ / der Chur vnd dẽ Ertz Schencken Ampt investiren können. Weil aber Jhr. Kön. Maj. or-
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