Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.reich vnd Landen aber zu grosser Schmälerung jhrer habenden Privilegien vnd Gerechtigkeiten außschlagen würde. Als getrösteten sie sich zu jren Churf. Gnaden / bitten auch dieselbe hierumb alles fleisses / Sie wolten dieses jhr rechtmässiges Anbringen in reiffe Berathschlagung ziehen / vnd das Königreich Böheim / als ein vornehmes Mitglied deß Reichs in acht nemen / auch mit dergleichen praejudicirlicher Zulassung / J. Kön. W. wegen Session vnd Votirung zu wider der Güldenen Bull nicht verfahren / sondern viel mehr behertzigen / daß dieses Königreich so wol die incorporirte Länder / ohn eintzig rechtmässig Verbott / vnd bey der erbarn Welt verantwortliche Vrsachen / gleichsam dem Feind (darunder sich allem Bericht nach auch Türcken befinden) zum Raub / Mord vnd Brand dergestalt Preiß gegeben worden / daß solche Tyranney an lebendigen vnd todten noch täglich verübet würde / dergleichen bey andern Barbarischen Bölckern niemals erhöret: Innmassen anderer Grausamkeit zugeschweigen die leiblichen Mutter jhre eigene Kinder selbsten lieber in die Teiche geworffen / oder sonsten vmbgebracht hetten / als sie der Feind Tyranney an jhnen sehen wollen: Ja daß man auch die todten Leichnam in den Kirchen außgegraben / die Weibs Personen / so noch nit verweset / gantz entblöst auff den Altar mit Händen vnnd Füssen zusammen gebunden / gesetzt / an die Kirchenthüren mit Stützen gestellet / vnd darbey weder Herrn noch Adelstandts Personen verschonet / vnnd gar mit todten Leichnamen / wie alles zu erweisen / gantz vnmennschlicher Weiß abschewlich verfahren / vnd vmb so viel desto geneigter seyn / diesen jhrem rechtmässigen Ansuchen zu deferiren. Sölte aber vber alle jhre Zuversicht ein anders vnd etwas praejudicirlichs erfolgen / so müsten auf solchen Fall Sie gegen dem Churfürstlichen Collegio, sich hiermit auß vnvermeidlicher Noth angeben / wider solche Erforderung / Session vnnd votum Königs Ferdinandi / so lang vnd ferrn diesem schwebenden Vnwesen nicht gebührlichen remedirt würde / durch dieses vnnd andere Schreiben vnnd actus solennissime zu protestiren vnd zu contradiciren / auch in euentum an die sämptliche Stände deß Römischen Reichs / oder wohin sonsten dieses Werck gestalten Sachen nach gehörig / gebührlich zu provocirn / worzu es aber Jhre Churfürstliche Gnaden nicht gedeyen lassen / sondern vielmehr die güldene Bullam, die jederzeit gehabte Observantz / vnd dieser Kron habende Special priuilegia zu erhalten vnnd zu erweitern geneigt seyn würden. Bey diesem inständigen Ansuchen der Böhmischen Stände / sind zwar etliche der Meynung gewesen / man solte die Böhmische Sachen vornehmen / die Abgesandte hören / vnnd solche Strittigkeiten vor der Keyserlichen Wahl erörtern vnd beylegen / damit ferrner Vnheil vnd Blutvergiessen verhütet werden möchte: Aber dieser gute Vorschlag mochte bey den andern nichts verfangen. Böhmen protestiren wider Königs Ferdinädi Wahl zum Römischen Keyser. Als nun die Abgesandte vermercket / daß alle jhre Bemühung vmbsonst were / auch auff erstgedachtes Schreiben keine Willfahrung geschehen wollen / sondern jhres Einwendens vngeachtet immittels mit der Keyserlichen Wahl fortgefahren wurde / haben sie endlichen jhre Reiß wider nach Böhmen genommen / gleichwol aber noch eine Protestation Schrifft von Marpurg auß vnder dato dem 28. Angusti an das Churfürstliche Collegium zu rück gesandt / dieses Inhalts; Ob sie wol in Hoffnung gestanden / es würde jhnen nit allein bald Anfangs von dem Churfürsten von Mayntz / auff emgereichte Intervention-Schrifft erfrewliche Resolution widerfahren / sondern weil auff Verbleibung dessen sie collegialiter eingelangen mussen / weren sie der Gedancken gewesen / das Churfürstliche Collegium würde noch vor Annehmung der bürgerlichen vnd soldatischen Pflicht sich eines gewissen Schlusses vergleichen / vnd jnen mit gewisser Instruction verfaster Gedancken zu einiger Weiterung / Protestation vnd Querulation nit Anlaß vergönnen: So hetten sie doch mit Schmertzen vernehmen müssen / daß sie bißhero einiger vergnüglicher Antwort gar nit gewürdiget / sondern vielmehr zu Praejuditz gleichwol mit Jhrer Königl. Würde zu Derogirung der güldenen Bull / auch bißhero gepflogener Observantz socher actus de facto mero celebrirt worden / der ipso iure Null / vngültig vnd nichtig were vnd bleiben solte / vnnd sie also / weil es für dißmal nicht zu ändern gewesen / mit Vorbehalt jhrer Principalen vor Gott / natürlich vnnd aller Völcker Rechten zugelassene Remedia iuris & beneficiorum eius seines Orths gestellet seyn lassen müsten. Doch aber damit sie jhrem Befelch vnd Vatterlands Obligen gebührliche Folge leisteten / hetten sie ihrer Noethurfft warnehmen / vnd weil kein ander Mittel in jhrer Principalen Angelegenheit zu salviren mehr sich erzeigte / mit Zulassung der Rechte in optima iuris forma solenniter solchem höchstpraejudicirlichen Beginnen widersprechen / & contra nullitates notorias protestiren / vnd dardurch jhrer Principalen habendes Churrecht / vnd Wahls Freyheit gebührender Gestalt salviren / vnd retten sollen vnd müssen / welches alles wie es auch höchster Noth von jhnen erzwungen / vnd niemand benachtheiligt zu seyn angesehen / als wolten sie hierunder das Churfürstliche Collegium ersucht vnnd gebetten haben / solches / was sie auß Befelche / auch in sie gesetzten Vertrawen nach / auß schuldiger Liebe zum Vatterlandthierinnen gethan / in Vngnaden jhnen nit beyzumessen / sondern nur sich selbsten dahin bescheiden vnd bedencken / daß die Intention an sich selbs zulässig auch just vnd richtig / vnd sie nur allein das jenige expediren wollen / was sie in so schwerem Anligen befelcht gewesen. Sie wolten zwar das verschlossene Schreiben / so das Churfürstliche Collegium an die Stände abgefertiget / an gehörigen Orth vberlieffern / hetten aber der Hoffnung gelebet / würde sie / als vollmächtige Gesandte / auff jhr inständiges sollicitiren / auch einer nachrichtlichen Antwort vnd erwünschten Resolution gewürdiget haben. reich vnd Landen aber zu grosser Schmälerung jhrer habenden Privilegien vnd Gerechtigkeiten außschlagen würde. Als getrösteten sie sich zu jren Churf. Gnaden / bittẽ auch dieselbe hierumb alles fleisses / Sie wolten dieses jhr rechtmässiges Anbringen in reiffe Berathschlagung ziehen / vñ das Königreich Böheim / als ein vornehmes Mitglied deß Reichs in acht nemen / auch mit dergleichen praejudicirlicher Zulassung / J. Kön. W. wegen Session vnd Votirung zu wider der Güldenen Bull nicht verfahren / sondern viel mehr behertzigen / daß dieses Königreich so wol die incorporirte Länder / ohn eintzig rechtmässig Verbott / vñ bey der erbarn Welt verantwortliche Vrsachen / gleichsam dem Feind (darunder sich allem Bericht nach auch Türcken befinden) zum Raub / Mord vnd Brand dergestalt Preiß gegeben worden / daß solche Tyranney an lebendigen vnd todten noch täglich verübet würde / dergleichẽ bey andern Barbarischen Bölckern niemals erhöret: Innmassen anderer Grausamkeit zugeschweigen die leiblichen Mutter jhre eigene Kinder selbsten lieber in die Teiche geworffen / oder sonsten vmbgebracht hetten / als sie der Feind Tyranney an jhnen sehen wollen: Ja daß man auch die todten Leichnam in den Kirchen außgegraben / die Weibs Personen / so noch nit verweset / gantz entblöst auff den Altar mit Händen vnnd Füssen zusammen gebunden / gesetzt / an die Kirchenthüren mit Stützen gestellet / vnd darbey weder Herrn noch Adelstandts Personen verschonet / vnnd gar mit todten Leichnamen / wie alles zu erweisen / gantz vnmẽnschlicher Weiß abschewlich verfahren / vñ vmb so viel desto geneigter seyn / diesen jhrem rechtmässigen Ansuchen zu deferiren. Sölte aber vber alle jhre Zuversicht ein anders vnd etwas praejudicirlichs erfolgen / so müsten auf solchen Fall Sie gegen dem Churfürstlichen Collegio, sich hiermit auß vnvermeidlicher Noth angeben / wider solche Erforderung / Session vnnd votum Königs Ferdinandi / so lang vnd ferrn diesem schwebenden Vnwesen nicht gebührlichen remedirt würde / durch dieses vnnd andere Schreiben vnnd actus solennissime zu protestiren vnd zu contradiciren / auch in euentum an die sämptliche Stände deß Römischen Reichs / oder wohin sonsten dieses Werck gestalten Sachen nach gehörig / gebührlich zu provocirn / worzu es aber Jhre Churfürstliche Gnaden nicht gedeyen lassen / sondern vielmehr die güldene Bullam, die jederzeit gehabte Observantz / vnd dieser Kron habende Special priuilegia zu erhalten vnnd zu erweitern geneigt seyn würden. Bey diesem inständigen Ansuchen der Böhmischen Stände / sind zwar etliche der Meynung gewesen / man solte die Böhmische Sachen vornehmen / die Abgesandte hören / vnnd solche Strittigkeiten vor der Keyserlichen Wahl erörtern vnd beylegen / damit ferrner Vnheil vnd Blutvergiessen verhütet werden möchte: Aber dieser gute Vorschlag mochte bey den andern nichts verfangen. Böhmen protestiren wider Königs Ferdinädi Wahl zum Römischen Keyser. Als nun die Abgesandte vermercket / daß alle jhre Bemühung vmbsonst were / auch auff erstgedachtes Schreiben keine Willfahrung geschehen wollen / sondern jhres Einwendens vngeachtet immittels mit der Keyserlichen Wahl fortgefahren wurde / haben sie endlichen jhre Reiß wider nach Böhmen genommen / gleichwol aber noch eine Protestation Schrifft von Marpurg auß vnder dato dem 28. Angusti an das Churfürstliche Collegium zu rück gesandt / dieses Inhalts; Ob sie wol in Hoffnung gestanden / es würde jhnen nit allein bald Anfangs von dem Churfürsten von Mayntz / auff emgereichte Intervention-Schrifft erfrewliche Resolution widerfahren / sondern weil auff Verbleibung dessen sie collegialiter eingelangen mussen / weren sie der Gedancken gewesen / das Churfürstliche Collegium würde noch vor Annehmung der bürgerlichen vnd soldatischen Pflicht sich eines gewissen Schlusses vergleichen / vnd jnen mit gewisser Instruction verfaster Gedanckẽ zu einiger Weiterung / Protestation vñ Querulation nit Anlaß vergönnen: So hetten sie doch mit Schmertzen vernehmen müssen / daß sie bißhero einiger vergnüglicher Antwort gar nit gewürdiget / sondern vielmehr zu Praejuditz gleichwol mit Jhrer Königl. Würde zu Derogirung der güldenen Bull / auch bißhero gepflogener Observantz socher actus de facto mero celebrirt worden / der ipso iure Null / vngültig vnd nichtig were vnd bleiben solte / vnnd sie also / weil es für dißmal nicht zu ändern gewesen / mit Vorbehalt jhrer Principalen vor Gott / natürlich vnnd aller Völcker Rechten zugelassene Remedia iuris & beneficiorum eius seines Orths gestellet seyn lassen müsten. Doch aber damit sie jhrem Befelch vnd Vatterlands Obligen gebührliche Folge leisteten / hetten sie ihrer Noethurfft warnehmen / vnd weil kein ander Mittel in jhrer Principalen Angelegenheit zu salviren mehr sich erzeigte / mit Zulassung der Rechte in optima iuris forma solenniter solchem höchstpraejudicirlichen Beginnen widersprechen / & contra nullitates notorias protestiren / vnd dardurch jhrer Principalen habendes Churrecht / vnd Wahls Freyheit gebührender Gestalt salviren / vnd retten sollen vnd müssen / welches alles wie es auch höchster Noth von jhnen erzwungen / vnd niemand benachtheiligt zu seyn angesehen / als wolten sie hierunder das Churfürstliche Collegium ersucht vnnd gebetten haben / solches / was sie auß Befelche / auch in sie gesetzten Vertrawen nach / auß schuldiger Liebe zum Vatterlandthierinnen gethan / in Vngnaden jhnen nit beyzumessen / sondern nur sich selbsten dahin bescheiden vnd bedencken / daß die Intention an sich selbs zulässig auch just vnd richtig / vnd sie nur allein das jenige expediren wollen / was sie in so schwerem Anligen befelcht gewesen. Sie wolten zwar das verschlossene Schreiben / so das Churfürstliche Collegium an die Stände abgefertiget / an gehörigen Orth vberlieffern / hetten aber der Hoffnung gelebet / würde sie / als vollmächtige Gesandte / auff jhr inständiges sollicitiren / auch einer nachrichtlichen Antwort vnd erwünschten Resolution gewürdiget haben. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0243" n="196"/> reich vnd Landen aber zu grosser Schmälerung jhrer habenden Privilegien vnd Gerechtigkeiten außschlagen würde.</p> <p>Als getrösteten sie sich zu jren Churf. Gnaden / bittẽ auch dieselbe hierumb alles fleisses / Sie wolten dieses jhr rechtmässiges Anbringen in reiffe Berathschlagung ziehen / vñ das Königreich Böheim / als ein vornehmes Mitglied deß Reichs in acht nemen / auch mit dergleichen praejudicirlicher Zulassung / J. Kön. W. wegen Session vnd Votirung zu wider der Güldenen Bull nicht verfahren / sondern viel mehr behertzigen / daß dieses Königreich so wol die incorporirte Länder / ohn eintzig rechtmässig Verbott / vñ bey der erbarn Welt verantwortliche Vrsachen / gleichsam dem Feind (darunder sich allem Bericht nach auch Türcken befinden) zum Raub / Mord vnd Brand dergestalt Preiß gegeben worden / daß solche Tyranney an lebendigen vnd todten noch täglich verübet würde / dergleichẽ bey andern Barbarischen Bölckern niemals erhöret: Innmassen anderer Grausamkeit zugeschweigen die leiblichen Mutter jhre eigene Kinder selbsten lieber in die Teiche geworffen / oder sonsten vmbgebracht hetten / als sie der Feind Tyranney an jhnen sehen wollen: Ja daß man auch die todten Leichnam in den Kirchen außgegraben / die Weibs Personen / so noch nit verweset / gantz entblöst auff den Altar mit Händen vnnd Füssen zusammen gebunden / gesetzt / an die Kirchenthüren mit Stützen gestellet / vnd darbey weder Herrn noch Adelstandts Personen verschonet / vnnd gar mit todten Leichnamen / wie alles zu erweisen / gantz vnmẽnschlicher Weiß abschewlich verfahren / vñ vmb so viel desto geneigter seyn / diesen jhrem rechtmässigen Ansuchen zu deferiren.</p> <p>Sölte aber vber alle jhre Zuversicht ein anders vnd etwas praejudicirlichs erfolgen / so müsten auf solchen Fall Sie gegen dem Churfürstlichen Collegio, sich hiermit auß vnvermeidlicher Noth angeben / wider solche Erforderung / Session vnnd votum Königs Ferdinandi / so lang vnd ferrn diesem schwebenden Vnwesen nicht gebührlichen remedirt würde / durch dieses vnnd andere Schreiben vnnd actus solennissime zu protestiren vnd zu contradiciren / auch in euentum an die sämptliche Stände deß Römischen Reichs / oder wohin sonsten dieses Werck gestalten Sachen nach gehörig / gebührlich zu provocirn / worzu es aber Jhre Churfürstliche Gnaden nicht gedeyen lassen / sondern vielmehr die güldene Bullam, die jederzeit gehabte Observantz / vnd dieser Kron habende Special priuilegia zu erhalten vnnd zu erweitern geneigt seyn würden. Bey diesem inständigen Ansuchen der Böhmischen Stände / sind zwar etliche der Meynung gewesen / man solte die Böhmische Sachen vornehmen / die Abgesandte hören / vnnd solche Strittigkeiten vor der Keyserlichen Wahl erörtern vnd beylegen / damit ferrner Vnheil vnd Blutvergiessen verhütet werden möchte: Aber dieser gute Vorschlag mochte bey den andern nichts verfangen.</p> <p><note place="left">Böhmen protestiren wider Königs Ferdinädi Wahl zum Römischen Keyser.</note> Als nun die Abgesandte vermercket / daß alle jhre Bemühung vmbsonst were / auch auff erstgedachtes Schreiben keine Willfahrung geschehen wollen / sondern jhres Einwendens vngeachtet immittels mit der Keyserlichen Wahl fortgefahren wurde / haben sie endlichen jhre Reiß wider nach Böhmen genommen / gleichwol aber noch eine Protestation Schrifft von Marpurg auß vnder dato dem 28. Angusti an das Churfürstliche Collegium zu rück gesandt / dieses Inhalts;</p> <p>Ob sie wol in Hoffnung gestanden / es würde jhnen nit allein bald Anfangs von dem Churfürsten von Mayntz / auff emgereichte Intervention-Schrifft erfrewliche Resolution widerfahren / sondern weil auff Verbleibung dessen sie collegialiter eingelangen mussen / weren sie der Gedancken gewesen / das Churfürstliche Collegium würde noch vor Annehmung der bürgerlichen vnd soldatischen Pflicht sich eines gewissen Schlusses vergleichen / vnd jnen mit gewisser Instruction verfaster Gedanckẽ zu einiger Weiterung / Protestation vñ Querulation nit Anlaß vergönnen: So hetten sie doch mit Schmertzen vernehmen müssen / daß sie bißhero einiger vergnüglicher Antwort gar nit gewürdiget / sondern vielmehr zu Praejuditz gleichwol mit Jhrer Königl. Würde zu Derogirung der güldenen Bull / auch bißhero gepflogener Observantz socher actus de facto mero celebrirt worden / der ipso iure Null / vngültig vnd nichtig were vnd bleiben solte / vnnd sie also / weil es für dißmal nicht zu ändern gewesen / mit Vorbehalt jhrer Principalen vor Gott / natürlich vnnd aller Völcker Rechten zugelassene Remedia iuris & beneficiorum eius seines Orths gestellet seyn lassen müsten.</p> <p>Doch aber damit sie jhrem Befelch vnd Vatterlands Obligen gebührliche Folge leisteten / hetten sie ihrer Noethurfft warnehmen / vnd weil kein ander Mittel in jhrer Principalen Angelegenheit zu salviren mehr sich erzeigte / mit Zulassung der Rechte in optima iuris forma solenniter solchem höchstpraejudicirlichen Beginnen widersprechen / & contra nullitates notorias protestiren / vnd dardurch jhrer Principalen habendes Churrecht / vnd Wahls Freyheit gebührender Gestalt salviren / vnd retten sollen vnd müssen / welches alles wie es auch höchster Noth von jhnen erzwungen / vnd niemand benachtheiligt zu seyn angesehen / als wolten sie hierunder das Churfürstliche Collegium ersucht vnnd gebetten haben / solches / was sie auß Befelche / auch in sie gesetzten Vertrawen nach / auß schuldiger Liebe zum Vatterlandthierinnen gethan / in Vngnaden jhnen nit beyzumessen / sondern nur sich selbsten dahin bescheiden vnd bedencken / daß die Intention an sich selbs zulässig auch just vnd richtig / vnd sie nur allein das jenige expediren wollen / was sie in so schwerem Anligen befelcht gewesen. Sie wolten zwar das verschlossene Schreiben / so das Churfürstliche Collegium an die Stände abgefertiget / an gehörigen Orth vberlieffern / hetten aber der Hoffnung gelebet / würde sie / als vollmächtige Gesandte / auff jhr inständiges sollicitiren / auch einer nachrichtlichen Antwort vnd erwünschten Resolution gewürdiget haben.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [196/0243]
reich vnd Landen aber zu grosser Schmälerung jhrer habenden Privilegien vnd Gerechtigkeiten außschlagen würde.
Als getrösteten sie sich zu jren Churf. Gnaden / bittẽ auch dieselbe hierumb alles fleisses / Sie wolten dieses jhr rechtmässiges Anbringen in reiffe Berathschlagung ziehen / vñ das Königreich Böheim / als ein vornehmes Mitglied deß Reichs in acht nemen / auch mit dergleichen praejudicirlicher Zulassung / J. Kön. W. wegen Session vnd Votirung zu wider der Güldenen Bull nicht verfahren / sondern viel mehr behertzigen / daß dieses Königreich so wol die incorporirte Länder / ohn eintzig rechtmässig Verbott / vñ bey der erbarn Welt verantwortliche Vrsachen / gleichsam dem Feind (darunder sich allem Bericht nach auch Türcken befinden) zum Raub / Mord vnd Brand dergestalt Preiß gegeben worden / daß solche Tyranney an lebendigen vnd todten noch täglich verübet würde / dergleichẽ bey andern Barbarischen Bölckern niemals erhöret: Innmassen anderer Grausamkeit zugeschweigen die leiblichen Mutter jhre eigene Kinder selbsten lieber in die Teiche geworffen / oder sonsten vmbgebracht hetten / als sie der Feind Tyranney an jhnen sehen wollen: Ja daß man auch die todten Leichnam in den Kirchen außgegraben / die Weibs Personen / so noch nit verweset / gantz entblöst auff den Altar mit Händen vnnd Füssen zusammen gebunden / gesetzt / an die Kirchenthüren mit Stützen gestellet / vnd darbey weder Herrn noch Adelstandts Personen verschonet / vnnd gar mit todten Leichnamen / wie alles zu erweisen / gantz vnmẽnschlicher Weiß abschewlich verfahren / vñ vmb so viel desto geneigter seyn / diesen jhrem rechtmässigen Ansuchen zu deferiren.
Sölte aber vber alle jhre Zuversicht ein anders vnd etwas praejudicirlichs erfolgen / so müsten auf solchen Fall Sie gegen dem Churfürstlichen Collegio, sich hiermit auß vnvermeidlicher Noth angeben / wider solche Erforderung / Session vnnd votum Königs Ferdinandi / so lang vnd ferrn diesem schwebenden Vnwesen nicht gebührlichen remedirt würde / durch dieses vnnd andere Schreiben vnnd actus solennissime zu protestiren vnd zu contradiciren / auch in euentum an die sämptliche Stände deß Römischen Reichs / oder wohin sonsten dieses Werck gestalten Sachen nach gehörig / gebührlich zu provocirn / worzu es aber Jhre Churfürstliche Gnaden nicht gedeyen lassen / sondern vielmehr die güldene Bullam, die jederzeit gehabte Observantz / vnd dieser Kron habende Special priuilegia zu erhalten vnnd zu erweitern geneigt seyn würden. Bey diesem inständigen Ansuchen der Böhmischen Stände / sind zwar etliche der Meynung gewesen / man solte die Böhmische Sachen vornehmen / die Abgesandte hören / vnnd solche Strittigkeiten vor der Keyserlichen Wahl erörtern vnd beylegen / damit ferrner Vnheil vnd Blutvergiessen verhütet werden möchte: Aber dieser gute Vorschlag mochte bey den andern nichts verfangen.
Als nun die Abgesandte vermercket / daß alle jhre Bemühung vmbsonst were / auch auff erstgedachtes Schreiben keine Willfahrung geschehen wollen / sondern jhres Einwendens vngeachtet immittels mit der Keyserlichen Wahl fortgefahren wurde / haben sie endlichen jhre Reiß wider nach Böhmen genommen / gleichwol aber noch eine Protestation Schrifft von Marpurg auß vnder dato dem 28. Angusti an das Churfürstliche Collegium zu rück gesandt / dieses Inhalts;
Böhmen protestiren wider Königs Ferdinädi Wahl zum Römischen Keyser. Ob sie wol in Hoffnung gestanden / es würde jhnen nit allein bald Anfangs von dem Churfürsten von Mayntz / auff emgereichte Intervention-Schrifft erfrewliche Resolution widerfahren / sondern weil auff Verbleibung dessen sie collegialiter eingelangen mussen / weren sie der Gedancken gewesen / das Churfürstliche Collegium würde noch vor Annehmung der bürgerlichen vnd soldatischen Pflicht sich eines gewissen Schlusses vergleichen / vnd jnen mit gewisser Instruction verfaster Gedanckẽ zu einiger Weiterung / Protestation vñ Querulation nit Anlaß vergönnen: So hetten sie doch mit Schmertzen vernehmen müssen / daß sie bißhero einiger vergnüglicher Antwort gar nit gewürdiget / sondern vielmehr zu Praejuditz gleichwol mit Jhrer Königl. Würde zu Derogirung der güldenen Bull / auch bißhero gepflogener Observantz socher actus de facto mero celebrirt worden / der ipso iure Null / vngültig vnd nichtig were vnd bleiben solte / vnnd sie also / weil es für dißmal nicht zu ändern gewesen / mit Vorbehalt jhrer Principalen vor Gott / natürlich vnnd aller Völcker Rechten zugelassene Remedia iuris & beneficiorum eius seines Orths gestellet seyn lassen müsten.
Doch aber damit sie jhrem Befelch vnd Vatterlands Obligen gebührliche Folge leisteten / hetten sie ihrer Noethurfft warnehmen / vnd weil kein ander Mittel in jhrer Principalen Angelegenheit zu salviren mehr sich erzeigte / mit Zulassung der Rechte in optima iuris forma solenniter solchem höchstpraejudicirlichen Beginnen widersprechen / & contra nullitates notorias protestiren / vnd dardurch jhrer Principalen habendes Churrecht / vnd Wahls Freyheit gebührender Gestalt salviren / vnd retten sollen vnd müssen / welches alles wie es auch höchster Noth von jhnen erzwungen / vnd niemand benachtheiligt zu seyn angesehen / als wolten sie hierunder das Churfürstliche Collegium ersucht vnnd gebetten haben / solches / was sie auß Befelche / auch in sie gesetzten Vertrawen nach / auß schuldiger Liebe zum Vatterlandthierinnen gethan / in Vngnaden jhnen nit beyzumessen / sondern nur sich selbsten dahin bescheiden vnd bedencken / daß die Intention an sich selbs zulässig auch just vnd richtig / vnd sie nur allein das jenige expediren wollen / was sie in so schwerem Anligen befelcht gewesen. Sie wolten zwar das verschlossene Schreiben / so das Churfürstliche Collegium an die Stände abgefertiget / an gehörigen Orth vberlieffern / hetten aber der Hoffnung gelebet / würde sie / als vollmächtige Gesandte / auff jhr inständiges sollicitiren / auch einer nachrichtlichen Antwort vnd erwünschten Resolution gewürdiget haben.
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