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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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schwerden vber die Administration deß Landes wolten gelassen werden / vor derer Erledigung es doch mit der Huldigung schwerlich würde zugehen. Vber das were Jhrer Ma. bey dem Auffzug nichts derogirt / dann die Stände behielten die Administration nur ein kurtze Zeit biß zur Huldigung / nit mit geringer Mühe vnd gewisser Verantwortung / vnd weil sie bey vbeler Administration das meiste zuentgelten hetten / als wer kein Gefahr noch Beysorg / daß gemeine Landtschafft nit würde fleissig / trewlich vnd gehorsamb / so wol als jhre Voreltern mit den Sachen vmbgehen; da hergegen wo J. M. bey ohne das vberhäufften Occupationen etwas in solchem Gubernament vbersehen / die gemeine Landtschafft solches höchlichen zuentgelten / vnd nirgends wider herein zubringen hette.

Endtlich hetten Jhre May. auch jhrer Jungen Herrschafft vnd dero Nach kommen Praejudicii wol darbey warzunehmen / dann solte auff Ableiben Jhrer May. wie bey eines jeden regierenden Chur- oder Fürstens / der negste Bruder oder Agnatus stracks immediate die Curatelam der Jungen Herrschafft vnnd die Regierung würcklich antretten / so möchten solche Lande ohn alle Hinderung von Jhrer Mayest. Leibs-Erben vnd Lini auff andere kommen / wie vnter vielen Exempeln dem Galeacio Hertzogen zu Meylandt / von seinem leiblichen Brudern Ludovico begegnet were.

Dahero vor Jahren Jhrer Mayest. leibliche Vorfahren für einen sichern Weg gehalten / daß der abgestorbenen Ertz-Hertzogen hinderlassene vnzeichtbare Kinder vnd Regierung / das were die gantze Verwaltung gemeinen Landtschafften anvertrawet worden / dardurch were jedem sein gebührende Erbschafft vnd Zugehör trew vnd fleissig auff behalten / vnd zu rechter Zeit vnverletzt außgeantwortet worden / wie dann auch Kayser Ferdinandus vnd Ertz Hertzog Maximilianus II. in vielen Landtags-Schrifften vnd Handtlungen jhr liebe Kinder denen Landtschafften in Oesterreich vnnd Ob der Enß recommendirt vnd anbefohlen hetten. Jhre Mayestät fundirten sich auff die Plenipotentz Ertz Hertzog Alberti: Das were aber zur Huldigung nicht genug / dann da were kein Schreiben an die Stände / kein Persöhnliche Vnderredung / noch gewisse Nachrichtung ob Jhre Durchl. noch deß Sinnesweren / als wie sie die Plenipotentz noch in Lebzeiten deß Kaysers geschrieben. Was diesen zweyen Oesterreichischen Landen vormals / den Vngarn / vnnd denen zum Türckischen Frieden verordneten Commissarien mit Kaysers Rudolphi: Dem Ertzstifft Magdeburg mit deß Bapsts Plenipotentz begegnet / trügen Zweiffels ohn J. M. gnädigstes Wissen. König Alphonsus IV. König in Hispanien / hette seinem Brudern Ranimyro die Regierung cediret / vnd eine Kutten angezogen / bald hette es jhn gerewet / wie wann auch Jhr. Durchl. diese Plenipotentz rewen möchte / die sie damahls von sich gegeben / da diese Landt noch nicht ohn ein Herrn gewesen? Kayser Rudolph hette sich albereit der Cron Vngarn verziehen / doch gleichwohl durch seine Räthe mit den Ständen heimblich tractiren lassen / ob sie noch länger bey jhm bleiben wolten / neben grossen Vertröstungen jhrer Privilegien halber / diese Plenipokentz were Latinisch / das were vngewöhnlich / meldete nichts von Erledigung der Stände Beschwerden / were auch kein Original in diesen Landen gesehen worden.

Ob sie nun wol einem so löblichen Potentaten nichts vngleiches zutraweten / so gebührete doch den Landtschafften weit sicherer vnd gewahrsammer zugehen / als Privat-Personen / welche so geringschätzig sie auch were / nehme sie doch auch nur vmb 1000. Gülden / von einem Römischen Kayser oder König keinen Schuldbrieff an / der nicht mit eigener Handt vnderschrieben / vnd alle Requisita in sich hielte / nicht daß sie Jhrer May. Worten nicht trawete / sondern daß sie nicht von männiglich vor vnvorsichtig vnd liederlich gehalten würde / daher köndte auch keine Cession / geschweigen eine Plenipotentz / die nit mit Vorwissen vnnd Willen derselben auff gerichtet / bey einer vorsichtigen Landtschafft statt haben / weil per cosequentiam dergleichen Plenipotentzen vnd Cessiones etwa in künfftigen Zeiten auch wol Außländern vnnd Frembden zum praejudicio deß Landts-Fürstlichen Geblüts selbst / wie man von dem Griechischen Kayser Alexander / deß Kaysers Basilii Macedonis Sohn / lese / möchten zu Theil werden / dahero die Landtschafft billich jhrer Vor-Eltern Exempel nach folgend / jhre Abgesandte nach Brüssel abgeordnet / welche Jhre Durchl. selbsten vmb besserer Nachrichtung willen sehen vnd gehorsambst vernehmen solten.

Weil nun Jhre May. ausser dieser Plenipotentz / so die Stände vor vngenugsamb vnnd beschwerlich hielten / kein Recht noch Anspruch dieser Zeit zum Land hette / so wolte sie selbst gnädigst vrtheilen / ob nicht die Stände Vrsach hetten / in die vndernommene vollmächtige Regierung Jhre Mayest. darüber die Landtschafft künfftig solte Rechenschafft geben / einzuordnen / vnnd weil die Oesterreichischen Lande Jhrer Mayest, ohne das gewiß zukommen würden / nur daß es mit Ordnung zugienge / so würden Jhre May. es verhoffentlich nicht dahin kommen lassen / daß auß Vngedult der kleinen Zeit dieselbe mit Kriegs Volck vnd feindtlicher Gewaltthätigkeit vberzogen / betrenget vnd fürsetzlich verwüstet würden / darbey nur Extremiteten vnd alles widrige / zuentgegen J. May. Intention / neben schwerer Verantwortung / zubefahren.

Zu endtlicher Beförderung Jhrer May. vielgedachten löblichen Intention / dahin dieses Landt sehe / wolten dieselben / neben dem obangedeuten Fürschlag für die vornembste zwey Mittel diese nach folgende halten. Eins / so dieselbe in der Steyrmarck / Cärndten / Crain / vnd was Jh. M. zugehörte / das Exercitium der Evang. Religion gnädigst zuliessen: dann dardurch würden sie die Böhmisch. vnd Oesterreichischen Lande / die Chur vnd Reichsfürsten also gewinnen vnd einnehmen / daß sie ohn Mißtrawen alles Jhrer Mayestät

schwerden vber die Administration deß Landes wolten gelassen werden / vor derer Erledigung es doch mit der Huldigung schwerlich würde zugehen. Vber das were Jhrer Ma. bey dem Auffzug nichts derogirt / dann die Stände behielten die Administration nur ein kurtze Zeit biß zur Huldigung / nit mit geringer Mühe vnd gewisser Verantwortung / vnd weil sie bey vbeler Administration das meiste zuentgelten hetten / als wer kein Gefahr noch Beysorg / daß gemeine Landtschafft nit würde fleissig / trewlich vnd gehorsamb / so wol als jhre Voreltern mit den Sachen vmbgehen; da hergegen wo J. M. bey ohne das vberhäufften Occupationen etwas in solchem Gubernament vbersehen / die gemeine Landtschafft solches höchlichen zuentgelten / vnd nirgends wider herein zubringen hette.

Endtlich hetten Jhre May. auch jhrer Jungen Herrschafft vnd dero Nach kommen Praejudicii wol darbey warzunehmen / dann solte auff Ableiben Jhrer May. wie bey eines jeden regierenden Chur- oder Fürstens / der negste Bruder oder Agnatus stracks immediate die Curatelam der Jungen Herrschafft vnnd die Regierung würcklich antretten / so möchten solche Lande ohn alle Hinderung von Jhrer Mayest. Leibs-Erben vnd Lini auff andere kommen / wie vnter vielen Exempeln dem Galeacio Hertzogen zu Meylandt / von seinem leiblichen Brudern Ludovico begegnet were.

Dahero vor Jahren Jhrer Mayest. leibliche Vorfahren für einen sichern Weg gehalten / daß der abgestorbenen Ertz-Hertzogen hinderlassene vnzeichtbare Kinder vnd Regierung / das were die gantze Verwaltung gemeinen Landtschafftẽ anvertrawet worden / dardurch were jedem sein gebührende Erbschafft vnd Zugehör trew vnd fleissig auff behalten / vñ zu rechter Zeit vnverletzt außgeantwortet worden / wie dann auch Kayser Ferdinandus vnd Ertz Hertzog Maximilianus II. in vielen Landtags-Schrifften vnd Handtlungen jhr liebe Kinder denen Landtschafften in Oesterreich vnnd Ob der Enß recommendirt vnd anbefohlen hetten. Jhre Mayestät fundirten sich auff die Plenipotentz Ertz Hertzog Alberti: Das were aber zur Huldigung nicht genug / dann da were kein Schreiben an die Stände / kein Persöhnliche Vnderredung / noch gewisse Nachrichtung ob Jhre Durchl. noch deß Sinnesweren / als wie sie die Plenipotentz noch in Lebzeiten deß Kaysers geschrieben. Was diesen zweyen Oesterreichischen Landen vormals / den Vngarn / vnnd denen zum Türckischen Frieden verordneten Commissarien mit Kaysers Rudolphi: Dem Ertzstifft Magdeburg mit deß Bapsts Plenipotentz begegnet / trügen Zweiffels ohn J. M. gnädigstes Wissen. König Alphonsus IV. König in Hispanien / hette seinem Brudern Ranimyro die Regierung cediret / vnd eine Kutten angezogen / bald hette es jhn gerewet / wie wann auch Jhr. Durchl. diese Plenipotentz rewen möchte / die sie damahls von sich gegeben / da diese Landt noch nicht ohn ein Herrn gewesen? Kayser Rudolph hette sich albereit der Cron Vngarn verziehen / doch gleichwohl durch seine Räthe mit den Ständen heimblich tractiren lassen / ob sie noch länger bey jhm bleiben wolten / neben grossen Vertröstungen jhrer Privilegien halber / diese Plenipokentz were Latinisch / das were vngewöhnlich / meldete nichts von Erledigung der Stände Beschwerden / were auch kein Original in diesen Landen gesehen worden.

Ob sie nun wol einem so löblichen Potentaten nichts vngleiches zutraweten / so gebührete doch den Landtschafften weit sicherer vnd gewahrsammer zugehen / als Privat-Personen / welche so geringschätzig sie auch were / nehme sie doch auch nur vmb 1000. Gülden / von einem Römischen Kayser oder König keinen Schuldbrieff an / der nicht mit eigener Handt vnderschrieben / vnd alle Requisita in sich hielte / nicht daß sie Jhrer May. Worten nicht trawete / sondern daß sie nicht von männiglich vor vnvorsichtig vnd liederlich gehalten würde / daher köndte auch keine Cession / geschweigen eine Plenipotentz / die nit mit Vorwissen vnnd Willen derselben auff gerichtet / bey einer vorsichtigen Landtschafft statt haben / weil per cõsequentiam dergleichen Plenipotentzen vnd Cessiones etwa in künfftigen Zeiten auch wol Außländern vnnd Frembden zum praejudicio deß Landts-Fürstlichen Geblüts selbst / wie man von dem Griechischen Kayser Alexander / deß Kaysers Basilii Macedonis Sohn / lese / möchten zu Theil werden / dahero die Landtschafft billich jhrer Vor-Eltern Exempel nach folgend / jhre Abgesandte nach Brüssel abgeordnet / welche Jhre Durchl. selbsten vmb besserer Nachrichtung willen sehen vnd gehorsambst vernehmen solten.

Weil nun Jhre May. ausser dieser Plenipotentz / so die Stände vor vngenugsamb vnnd beschwerlich hielten / kein Recht noch Anspruch dieser Zeit zum Land hette / so wolte sie selbst gnädigst vrtheilen / ob nicht die Stände Vrsach hetten / in die vndernommene vollmächtige Regierung Jhre Mayest. darüber die Landtschafft künfftig solte Rechenschafft geben / einzuordnen / vnnd weil die Oesterreichischen Lande Jhrer Mayest, ohne das gewiß zukommen würden / nur daß es mit Ordnung zugienge / so würden Jhre May. es verhoffentlich nicht dahin kommen lassen / daß auß Vngedult der kleinen Zeit dieselbe mit Kriegs Volck vnd feindtlicher Gewaltthätigkeit vberzogen / betrenget vnd fürsetzlich verwüstet würden / darbey nur Extremiteten vnd alles widrige / zuentgegen J. May. Intention / neben schwerer Verantwortung / zubefahren.

Zu endtlicher Beförderung Jhrer May. vielgedachten löblichen Intention / dahin dieses Landt sehe / wolten dieselben / neben dem obangedeuten Fürschlag für die vornembste zwey Mittel diese nach folgende halten. Eins / so dieselbe in der Steyrmarck / Cärndten / Crain / vnd was Jh. M. zugehörte / das Exercitium der Evang. Religion gnädigst zuliessen: dann dardurch würden sie die Böhmisch. vnd Oesterreichischen Lande / die Chur vnd Reichsfürsten also gewinnen vnd einnehmẽ / daß sie ohn Mißtrawen alles Jhrer Mayestät

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          <p>Ob sie nun wol einem so löblichen Potentaten nichts vngleiches zutraweten / so                      gebührete doch den Landtschafften weit sicherer vnd gewahrsammer zugehen / als                      Privat-Personen / welche so geringschätzig sie auch were / nehme sie doch auch                      nur vmb 1000. Gülden / von einem Römischen Kayser oder König keinen Schuldbrieff                      an / der nicht mit eigener Handt vnderschrieben / vnd alle Requisita in sich                      hielte / nicht daß sie Jhrer May. Worten nicht trawete / sondern daß sie nicht                      von männiglich vor vnvorsichtig vnd liederlich gehalten würde / daher köndte                      auch keine Cession / geschweigen eine Plenipotentz / die nit mit Vorwissen vnnd                      Willen derselben auff gerichtet / bey einer vorsichtigen Landtschafft statt                      haben / weil per cõsequentiam dergleichen Plenipotentzen vnd Cessiones etwa in                      künfftigen Zeiten auch wol Außländern vnnd Frembden zum praejudicio deß                      Landts-Fürstlichen Geblüts selbst / wie man von dem Griechischen Kayser                      Alexander / deß Kaysers Basilii Macedonis Sohn / lese / möchten zu Theil werden                      / dahero die Landtschafft billich jhrer Vor-Eltern Exempel nach folgend / jhre                      Abgesandte nach Brüssel abgeordnet / welche Jhre Durchl. selbsten vmb besserer                      Nachrichtung willen sehen vnd gehorsambst vernehmen solten.</p>
          <p>Weil nun Jhre May. ausser dieser Plenipotentz / so die Stände vor vngenugsamb                      vnnd beschwerlich hielten / kein Recht noch Anspruch dieser Zeit zum Land hette                      / so wolte sie selbst gnädigst vrtheilen / ob nicht die Stände Vrsach hetten /                      in die vndernommene vollmächtige Regierung Jhre Mayest. darüber die Landtschafft                      künfftig solte Rechenschafft geben / einzuordnen / vnnd weil die                      Oesterreichischen Lande Jhrer Mayest, ohne das gewiß zukommen würden / nur daß                      es mit Ordnung zugienge / so würden Jhre May. es verhoffentlich nicht dahin                      kommen lassen / daß auß Vngedult der kleinen Zeit dieselbe mit Kriegs Volck vnd                      feindtlicher Gewaltthätigkeit vberzogen / betrenget vnd fürsetzlich verwüstet                      würden / darbey nur Extremiteten vnd alles widrige / zuentgegen J. May.                      Intention / neben schwerer Verantwortung / zubefahren.</p>
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[180/0227] schwerden vber die Administration deß Landes wolten gelassen werden / vor derer Erledigung es doch mit der Huldigung schwerlich würde zugehen. Vber das were Jhrer Ma. bey dem Auffzug nichts derogirt / dann die Stände behielten die Administration nur ein kurtze Zeit biß zur Huldigung / nit mit geringer Mühe vnd gewisser Verantwortung / vnd weil sie bey vbeler Administration das meiste zuentgelten hetten / als wer kein Gefahr noch Beysorg / daß gemeine Landtschafft nit würde fleissig / trewlich vnd gehorsamb / so wol als jhre Voreltern mit den Sachen vmbgehen; da hergegen wo J. M. bey ohne das vberhäufften Occupationen etwas in solchem Gubernament vbersehen / die gemeine Landtschafft solches höchlichen zuentgelten / vnd nirgends wider herein zubringen hette. Endtlich hetten Jhre May. auch jhrer Jungen Herrschafft vnd dero Nach kommen Praejudicii wol darbey warzunehmen / dann solte auff Ableiben Jhrer May. wie bey eines jeden regierenden Chur- oder Fürstens / der negste Bruder oder Agnatus stracks immediate die Curatelam der Jungen Herrschafft vnnd die Regierung würcklich antretten / so möchten solche Lande ohn alle Hinderung von Jhrer Mayest. Leibs-Erben vnd Lini auff andere kommen / wie vnter vielen Exempeln dem Galeacio Hertzogen zu Meylandt / von seinem leiblichen Brudern Ludovico begegnet were. Dahero vor Jahren Jhrer Mayest. leibliche Vorfahren für einen sichern Weg gehalten / daß der abgestorbenen Ertz-Hertzogen hinderlassene vnzeichtbare Kinder vnd Regierung / das were die gantze Verwaltung gemeinen Landtschafftẽ anvertrawet worden / dardurch were jedem sein gebührende Erbschafft vnd Zugehör trew vnd fleissig auff behalten / vñ zu rechter Zeit vnverletzt außgeantwortet worden / wie dann auch Kayser Ferdinandus vnd Ertz Hertzog Maximilianus II. in vielen Landtags-Schrifften vnd Handtlungen jhr liebe Kinder denen Landtschafften in Oesterreich vnnd Ob der Enß recommendirt vnd anbefohlen hetten. Jhre Mayestät fundirten sich auff die Plenipotentz Ertz Hertzog Alberti: Das were aber zur Huldigung nicht genug / dann da were kein Schreiben an die Stände / kein Persöhnliche Vnderredung / noch gewisse Nachrichtung ob Jhre Durchl. noch deß Sinnesweren / als wie sie die Plenipotentz noch in Lebzeiten deß Kaysers geschrieben. Was diesen zweyen Oesterreichischen Landen vormals / den Vngarn / vnnd denen zum Türckischen Frieden verordneten Commissarien mit Kaysers Rudolphi: Dem Ertzstifft Magdeburg mit deß Bapsts Plenipotentz begegnet / trügen Zweiffels ohn J. M. gnädigstes Wissen. König Alphonsus IV. König in Hispanien / hette seinem Brudern Ranimyro die Regierung cediret / vnd eine Kutten angezogen / bald hette es jhn gerewet / wie wann auch Jhr. Durchl. diese Plenipotentz rewen möchte / die sie damahls von sich gegeben / da diese Landt noch nicht ohn ein Herrn gewesen? Kayser Rudolph hette sich albereit der Cron Vngarn verziehen / doch gleichwohl durch seine Räthe mit den Ständen heimblich tractiren lassen / ob sie noch länger bey jhm bleiben wolten / neben grossen Vertröstungen jhrer Privilegien halber / diese Plenipokentz were Latinisch / das were vngewöhnlich / meldete nichts von Erledigung der Stände Beschwerden / were auch kein Original in diesen Landen gesehen worden. Ob sie nun wol einem so löblichen Potentaten nichts vngleiches zutraweten / so gebührete doch den Landtschafften weit sicherer vnd gewahrsammer zugehen / als Privat-Personen / welche so geringschätzig sie auch were / nehme sie doch auch nur vmb 1000. Gülden / von einem Römischen Kayser oder König keinen Schuldbrieff an / der nicht mit eigener Handt vnderschrieben / vnd alle Requisita in sich hielte / nicht daß sie Jhrer May. Worten nicht trawete / sondern daß sie nicht von männiglich vor vnvorsichtig vnd liederlich gehalten würde / daher köndte auch keine Cession / geschweigen eine Plenipotentz / die nit mit Vorwissen vnnd Willen derselben auff gerichtet / bey einer vorsichtigen Landtschafft statt haben / weil per cõsequentiam dergleichen Plenipotentzen vnd Cessiones etwa in künfftigen Zeiten auch wol Außländern vnnd Frembden zum praejudicio deß Landts-Fürstlichen Geblüts selbst / wie man von dem Griechischen Kayser Alexander / deß Kaysers Basilii Macedonis Sohn / lese / möchten zu Theil werden / dahero die Landtschafft billich jhrer Vor-Eltern Exempel nach folgend / jhre Abgesandte nach Brüssel abgeordnet / welche Jhre Durchl. selbsten vmb besserer Nachrichtung willen sehen vnd gehorsambst vernehmen solten. Weil nun Jhre May. ausser dieser Plenipotentz / so die Stände vor vngenugsamb vnnd beschwerlich hielten / kein Recht noch Anspruch dieser Zeit zum Land hette / so wolte sie selbst gnädigst vrtheilen / ob nicht die Stände Vrsach hetten / in die vndernommene vollmächtige Regierung Jhre Mayest. darüber die Landtschafft künfftig solte Rechenschafft geben / einzuordnen / vnnd weil die Oesterreichischen Lande Jhrer Mayest, ohne das gewiß zukommen würden / nur daß es mit Ordnung zugienge / so würden Jhre May. es verhoffentlich nicht dahin kommen lassen / daß auß Vngedult der kleinen Zeit dieselbe mit Kriegs Volck vnd feindtlicher Gewaltthätigkeit vberzogen / betrenget vnd fürsetzlich verwüstet würden / darbey nur Extremiteten vnd alles widrige / zuentgegen J. May. Intention / neben schwerer Verantwortung / zubefahren. Zu endtlicher Beförderung Jhrer May. vielgedachten löblichen Intention / dahin dieses Landt sehe / wolten dieselben / neben dem obangedeuten Fürschlag für die vornembste zwey Mittel diese nach folgende halten. Eins / so dieselbe in der Steyrmarck / Cärndten / Crain / vnd was Jh. M. zugehörte / das Exercitium der Evang. Religion gnädigst zuliessen: dann dardurch würden sie die Böhmisch. vnd Oesterreichischen Lande / die Chur vnd Reichsfürsten also gewinnen vnd einnehmẽ / daß sie ohn Mißtrawen alles Jhrer Mayestät

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/227>, abgerufen am 23.11.2024.