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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise.

Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vnd Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechten deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette.

Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanen wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vnd der benachbarten Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vnd Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vnd Huldigung geleistet hetten. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vnd Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet worden / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigten Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augen were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vnd sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr-

zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise.

Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vñ Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechtẽ deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette.

Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanẽ wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vñ der benachbartẽ Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vñ Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vñ Huldigung geleistet hettẽ. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vñ Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet wordẽ / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigtẽ Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augẽ were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vñ sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr-

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          <p>Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser                      Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts /                          vn&#x0303; Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata                      vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd                      verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff                      künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung                      der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches                      erläuterte mehrer Hertzog Albrechte&#x0303; deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ                      Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher                      Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461.                      jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben:                      Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen                      er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung                      thete / solches bestättigt hette.</p>
          <p>Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz                      praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten                      Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey                      selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd                      Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl.                      angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben                      gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye /                      dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein                      Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd                      erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen                      einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl.                      Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch                      einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten                      entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren                      Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem                      vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd                      Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten                      Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget                      / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden                      solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende                      Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthane&#x0303; wegen gewisser Handhad                      jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten /                      versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider                      / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher                      Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der                      Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn /                      Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vn&#x0303; der                      benachbarte&#x0303; Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn                      von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung                      vnd Erbhuldigung den Ständen vn&#x0303; Landschafften zuvor jhre                      Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vn&#x0303; Huldigung geleistet hette&#x0303;. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich                      gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vn&#x0303; Schaden den                      jetztangeregten Landen in dem vervrsachet worde&#x0303; / daß sie sich einmals auß                      solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in                      mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im                      Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen                      wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen /                      noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen /                      Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigte&#x0303; Brieffen / sondern auch                      würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen /                      vnd noch für Auge&#x0303; were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel                      weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto                      solches einraumen / vn&#x0303; sie dero gehorsambste Ständ also schlecht                      zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu                      leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr-
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[160/0207] zum Beweiß eines befreyten Alters genugsam were) herkommen / sondern je vnd allwegen bey dem Hauß Oesterreich in diesen Landen also were erhalten worden / das erscheine auch noch auß Keysers Rudolphi I. Landfrieden / welchen er als baldt nach Vberwindung Königs Ottocari auß Böheimb / vnnd also bey erstem seinem Eintritt in diese Lande / mit den Ständen gemeiner Landschafft in Anno 1270. auffgerichtet / da er nicht allein gleich zu Eingang vermeldete / daß er alles in vorigen Standt / vnd nach deß Landes Herkommen wider richten vnnd erhalten wolte / sondern auch zu Ende allen Obrigkeiten vnd Richtern bey Straff anbefehle / daß sie nach der Stände Freyheiten vnd Privilegien richten vnd erkennen solten. Darauff erst / vnd nach solcher Confirmation der Freyheiten / hette er seinen Sohn Hertzog Albrechten / als damals noch Graffen zu Habspurg / zu einem Verweser vnd Pfleger / vor allen denen Landherren / vor den Bürgern / vor den Stätten / vor Arm vnd Reichen / nach jhrer aller Willen eingesetzet. Als er auch nach mals auff ferner Anlangen vnd Bitt dieser Land Stände / zum völligen Herrn vnnd Hertzogen in Oesterreich gemacht / vnd investirt were worden / wer solches anderst nicht / dann mit vorgehender Bestättigung so wol der Landständ / als der Lands Freyheiten beschehen: vnd also dieselbige der würcklichen Antrettung deß Regiments vorher gangen / wie das Keyserliche Diploma neben andern actis klärlichen außweise. Daß auch solches in folgenden Zeiten also erhalten worden / daß bewiesen Keyser Carl deß IV. König Wenceslai in Böheim / Hertzog Rudolffs / Hertzog Albrechts / vñ Hertzog Leopoldi zu Oesterreich vnderschiedliche Diplomata vnd Reverß de annis 1363. vnd 1366. darinnen außtrücklich praecauirt vnd verordnet / auch gar mit leiblichem Eyd were bestättiget worden / daß auff künfftige sich begebende Fäll vnd also vorhero / mit jeder eröffneter Antrettung der Land / die Stände jhrer Freyheiten halber versichert seyn solten. Solches erläuterte mehrer Hertzog Albrechtẽ deß V. Brief / welchen er solcher der Ständ Freyheit vnd Herkommens Confirmation vnd Stethaltung halber / mit ansehenlicher Außführung ehe vnd zuvor sie sich jhm vndergeben vnd gehuldiget in Anno 1461. jhnen den Ständen zu Handen König Georgen in Böheimb gefertiget vnd gegeben: Auch nach folgend Keyser Friderichs Außschreiben wegen der Huldigung / darinnen er mit Nahmen / deß vorhergehenden Vergleichs mit der Landschafft / Meldung thete / solches bestättigt hette. Weil dann solchem nach Jhr. Fürstl. Durchl. auch in dero Plenipotentz praestationem iuramenti deren Herrn Plenipotentiario vor der gehorsambsten Ständen homagio solchem vhralten Herkommen gemäß gesetzt / vnd zumal darbey selbsten die schuldige Gebühr nach der Land wolhergebrachten Privilegien vnd Freyheiten Vermögen vnnd Außweisung sich erklärten / Jhrer Fürstl. Durchl. angebohrnes Ertzhertzogisches Gemüth sie auch dahin vergwissert / daß deroselben gnädigster Will vnd Meynung niemaln anderst gewesen / noch auch jetzo seye / dann da vor Gott vnd aller Welt billich vnd reche sey / daß auch gar nur ein Privat Person / dessen so er vber Menschen Gedencken im Brauch gehabt vnd erhalten / nicht solte oder möchte entsetzt werden / daß solches vielmehr gegen einer solchen Landschafft / welche weder mit feindlicher Hand von Jhrer Fürstl. Durchl. Vorfahren vberwunden vnd einbekommen worden / noch solcher oder auch einiger andern rechtmässigen Vrsachen halben / jhrer vhralten Freyheiten entsetzt / oder sich deren vnwürdig gemacht: sondern vielmehr gegen jhren Lands-Fürsten / also gehorsam / getrew vnd wolverdient gehalten / auch mit jhrem vielfältig vergossenen Adelichem Blut / jhnen ansehenliche Königreich / Land vnd Leut hetten herzubringen vnd erhalten helffen / daß / neben der alten Confirmationen / sie auch zu vnderschiedlichen Zeiten der Vermehrung gewürdiget / nochmalen recht vnd billich bleiben / vnd sie darwider nit beschwert werden solten. Zu dem auff solcher Gebrauch vnd Herkommen / daß der angehende Landsfürst / als das Haupt / seine Stände vnd Vnderthanẽ wegen gewisser Handhad jhrer hergebrachten Freyheiten / ehe vnd zuvor sie jhm die Huldigung leisteten / versichere nit vngewöhnlich / viel weniger den Rechten vnd Billichkeit zu wider / sondern denselben allerdings gemäß seye / das bezeugeten neben natürlicher Billichkeit auch die Exempla vieler vnd fast aller Königreichen vnd Länder der Christenheit / als deß H. Römischen Reichs selber / die Königreich Vngarn / Böheim / Franckreich / Engelland / Dennemarck / vñ der benachbartẽ Hertzogthumb / Steyr / Kärndten / Crain / vnd andere mehr / darinn von Alters hero allwegen der angehende König vnd Landsfürst / vor der Krönung vnd Erbhuldigung den Ständen vñ Landschafften zuvor jhre Freyheiten confirmirt / ehe die Stände vnd Landschafften die Pflichten vñ Huldigung geleistet hettẽ. Vnd hette zwar die Erfahrung mit sich gebracht / was für Beschwerungen / Nachtheil vñ Schaden den jetztangeregten Landen in dem vervrsachet wordẽ / daß sie sich einmals auß solcher jhrer Gerechtigkeit gelassen / vnd jre hergebrachte Freyheiten nit in mehrere Achtung genommen. So dann Jhr. F. D. da sie selbsten in der Person im Land weren / jhrer gehorsambsten Getröstung Recht vnnd Billichkeit nach / jhnen wider solche vralte hergebrachte Freyheiten nichts beschwerlichers zu muthen / noch die Huldigung / ehe vnd zuvor jhre Freyheiten / Recht / Herkommen / Gebräuch vnd Gewonheiten / nit allein mit gefertigtẽ Brieffen / sondern auch würcklicher Abstellung alles dessen / das solchem bißhero zu wider vorgangen / vnd noch für Augẽ were gnädigst begeren vnd erfordern könten: So würden sie viel weniger dero Herrn Plenipotentiario Jhrer Maj. oder deroselben substituto solches einraumen / vñ sie dero gehorsambste Ständ also schlecht zu der Huldigung / ohne vorgebende Praestirung dessen / wae sich reciproce zu leisten gebührte / weisen / oder daß sie sich dessen auß rechtmässigen Vr-

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/207>, abgerufen am 23.11.2024.