Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Fällen männiglichen kund vnnd offenbar. Es brächten aber auch nach folgende der Landschafft ob der Enß an Hertzog Ferdinandum dirigirte Wort vnd Erklärung solches zu mehrerer Nachrichtung mit sich; Wil aber E. Fürstl. G. (sagt die Landschafft) vmb der Röm. Keys. M. Willen von newem Erbhuldigung vnd Pflicht von Vns haben / sindt wir in Vnderthänigkeit bereit vnd gantz willig / die mit frölichem Gemüth zu thun / gar vnderthäniglich bittend / vns / wie obstehet / entgegen Regierung / Gericht vnd Recht nach Rath stattlich auffzurichten / auch alle vnsere Mängel vnd Beschwerden nach zimblichen vnd billichen Dingen zu wenden vnd abzustellen. Also weren Land vnnd Leut / Herr vnd Vnderthanen in Fried vnd Ruh bey einander verblieben. Deduction Schrifft der Oesterreichischen Stände ob der Enß an Ertzhertzog Albertum wegen der Erbhuldigung vnd jhrer Grauami num. Als nun auff solche hincinde außgangene vnd publicirte Bericht vnd Gegenbericht die Oesterreichische Stände noch ferrner so wol von Ertzhertzog Alberto als König Ferdinando ernstlich zur Huldigung angemahnet wurden / haben sie endlich Ertzhertzog Alberto / nach dem sie zuvor hero einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnd jhm jhre Notturfft vorbringen lassen / aber kein erwünschte Antwort darüber erlangt / eine Deductionschrift / die Erbhuldigung vnd jhre Grauamina betreffend / gegen dem Außgang dieses Jahrs nach Brüssel vber schickt / so dieses Innhalts gewesen; Sie hetten auß seinem Schreiben vnd der Resolution / so er jrem Gesandten jüngst ertheilet mit höchster Betrübnuß vermercket / wie gantz vngleich Jhr F. Durchl. allbereit vor jhres Gesandten Ankunfft / von jhrer Erblanden hergebrachten Freyheiten / Recht vnd Gerechtigkeiten / wie auch derselben jetzigen vbeln Zustand / vnd vorstehenden mehrern Ruin / als auch der gehorsambsten Ständ Handlungen / vnd trewem Gemüth / durch jre Widerwärtige vnd ohne Zweifel die jenigen informirt worden weren: als solche die zu Bedeckung jhrer gerechten Handlungen / die Zerrüttung deß gemeinen Wesens / Schwächung vnd Auff hebung der lautern Justitien vnd wolher gebrachten Freyheiten: dargegen Pflantzung deß schädlichen Mißtrawens / vnd vngleichen Verstands zwischen Obrigkeit vnd Vnderthanen / vor das jhnen bequembste Mittel hielten / vnd dahero alles das / so dem Landsfürsten vnd gemeinem Vatterland zum Besten / vnd Abwendung mehrern Vnheils / zum trewlichsten vermeint / vnd vorgenommen worden / zum ärgsten widerig außzulegen sich nun ein gute Zeit hero vnderstanden / vndn zum eussersten bemühet. Derentwegen so wol der Schuldigkeit nach / damit J. F. D. vnd dem geliebten Vatterland sie sich verbunden befinden / als zu nothwendiger Rettung jhrer Vnschuld / vnd deren Zeugnuß auff die Posterität / sie getrungen worden / Jhrer F. D. bessern Bericht auff einen vnd andern Puncten vnderthänigst zu thun / vnd zugleich der vor Augen stestenden immer mehr wach senden Gefahr vnd besorgenden endlichen Landverderbens in gehorsambsten Trewen zu erinnern / vnderthänigst bittend / sie miltiglich zu vernehmen. Daß demnach Erstens Jhre F. D. der angezogenen Erbhuldigungs Gebühr halber in dem gar vbel informirt worden weren / als ob jhnen dieselbe zuvor zu leisten oblege / ehe jhnen jhre Freyheiten / Rechten / Gewonheiten vnd hergebrachte Gebräuch würcklich confirmirt / vnd sie deren Stethaltung versichert weren / vnd solten hernach erst die Confirmation der Privilegien / vnd Satisfaction in allen billichen Dingen erwarten. Solches vnd daß es in diesen Landen jederzeit anderst herkommen / wer nicht allein auß den alten vnd newen Oesterreichischen Freyheits-vnd Erbhuldigungs Acten offenbar / sondern auch beyder jüngst abgeleibter Keys. Majestäten Antrettung dieser Land / in Anno 1609. da die Widerwärtige Jhre Keyserl. Majest. gleichfalls dahin zu verleiten sich bemühet hetten / als solte die Huldigung den Landständen vnd der Landschafft zuvor obligen / vnd sie hernach erst der Confirmation der Freyheiten erwarten / mit alten vnd newen Brieffen vnd documentis ad oculum dermassen erwiesen vnnd vorbracht worden / daß Jhre Keys. Majest. weiter daran zu zweiffeln kein rechtmässige Vrsach befunden / sondern hierauff solchen erwiesenen vhralten Freyheiten vnnd Herkommen nach die begehrte Confirmation vnd Abthuung der Grauaminum, sonderlich in Religions Sachen gnädigst bewilliget / vnd deßwegen nicht allein die Evangelische Stände / mit sonderbahrer Capitulations Resolution versichert / sondern auch (neben Erholung deren mit dem Königreich Vngarn vnd Oesterreich vnd Mähren auffgerichten Confirmation / wie auch Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs) die ferner General Bestättigung aller vnd jeder Freyheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Gebräuch vnd Herkommen / vnd daß die gehorsambsten Stände bey allen vnd jeden solchen festiglich gehandhabet / darwider nichts gehandelt / noch handeln zu lassen gestattet werden solte / so ingleichem vor der Huldigung gefertiget / durch dero Reichs Vice Cantzlern in Beyseyn aller dero Räthe Landofficirer vnd Ständen / der Landschafft offentlich vberantworten lassen / darauff allererst vnd gar nicht zuvor / dem alten Herkommen nach / die Huldigung erfolget were: wie dann solches ingleichem auch zuvor / vnd gleich vor 100. Jahren / als auf Absterben Jhrer F. Durchl. Vhranherrn Keysers Maximiliani I. die von Carolo V. vnd dessen Herrn Brudern Jhrer F. D. Anherrn / in diese Landt zur Auffnehmung der Erbhuldigung deputierte Commissarien / auch ohne vorgehende Confirmation der Freyheiten / solche Erbhuldigung begehrt / die Stände aber sich deren verweigert / vnd jhren Freyheiten vnd Herkommen inhaerirt / were jhnen nicht allein vor solcher Erbhuldigung deßwegen die Notthurfft / sondern auch daß solche Huldigung an jhren Freyheiten vnpraejudicirlich seyn solte / gefertiget / vnnd zugleich auch die Stände vnnd männiglich bey seinen Privilegien gelassen vnd gehandhabet worden. Daß auch solches befreyte Herkommen nicht nur damals seinen Anfang genommen / vnd allein von hundert Jahren (so doch für sich selbs Fällen männiglichen kund vnnd offenbar. Es brächten aber auch nach folgende der Landschafft ob der Enß an Hertzog Ferdinandum dirigirte Wort vnd Erklärung solches zu mehrerer Nachrichtung mit sich; Wil aber E. Fürstl. G. (sagt die Landschafft) vmb der Röm. Keys. M. Willen von newem Erbhuldigung vnd Pflicht von Vns haben / sindt wir in Vnderthänigkeit bereit vnd gantz willig / die mit frölichem Gemüth zu thun / gar vnderthäniglich bittend / vns / wie obstehet / entgegen Regierung / Gericht vnd Recht nach Rath stattlich auffzurichten / auch alle vnsere Mängel vnd Beschwerden nach zimblichen vnd billichen Dingen zu wenden vnd abzustellen. Also weren Land vnnd Leut / Herr vnd Vnderthanen in Fried vnd Ruh bey einander verblieben. Deduction Schrifft der Oesterreichischen Stände ob der Enß an Ertzhertzog Albertum wegen der Erbhuldigung vnd jhrer Grauami num. Als nun auff solche hincinde außgangene vnd publicirte Bericht vnd Gegenbericht die Oesterreichische Stände noch ferrner so wol von Ertzhertzog Alberto als König Ferdinando ernstlich zur Huldigung angemahnet wurden / haben sie endlich Ertzhertzog Alberto / nach dem sie zuvor hero einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnd jhm jhre Notturfft vorbringen lassen / aber kein erwünschte Antwort darüber erlangt / eine Deductionschrift / die Erbhuldigung vnd jhre Grauamina betreffend / gegen dem Außgang dieses Jahrs nach Brüssel vber schickt / so dieses Innhalts gewesen; Sie hetten auß seinem Schreiben vnd der Resolution / so er jrem Gesandten jüngst ertheilet mit höchster Betrübnuß vermercket / wie gantz vngleich Jhr F. Durchl. allbereit vor jhres Gesandten Ankunfft / von jhrer Erblanden hergebrachten Freyheiten / Recht vnd Gerechtigkeiten / wie auch derselben jetzigen vbeln Zustand / vnd vorstehenden mehrern Ruin / als auch der gehorsambstẽ Ständ Handlungen / vñ trewem Gemüth / durch jre Widerwärtige vnd ohne Zweifel die jenigẽ informirt worden weren: als solche die zu Bedeckung jhrer gerechten Handlungẽ / die Zerrüttung deß gemeinen Wesens / Schwächung vnd Auff hebung der lautern Justitien vnd wolher gebrachten Freyheiten: dargegen Pflantzung deß schädlichen Mißtrawens / vnd vngleichen Verstands zwischen Obrigkeit vnd Vnderthanen / vor das jhnen bequembste Mittel hielten / vñ dahero alles das / so dem Landsfürsten vnd gemeinem Vatterland zum Besten / vnd Abwendung mehrern Vnheils / zum trewlichsten vermeint / vnd vorgenom̃en worden / zum ärgsten widerig außzulegen sich nun ein gute Zeit hero vnderstanden / vñ̃ zum eussersten bemühet. Derentwegen so wol der Schuldigkeit nach / damit J. F. D. vnd dem geliebten Vatterland sie sich verbunden befinden / als zu nothwendiger Rettung jhrer Vnschuld / vnd deren Zeugnuß auff die Posterität / sie getrungen worden / Jhrer F. D. bessern Bericht auff einen vnd andern Puncten vnderthänigst zu thun / vnd zugleich der vor Augen stestenden immer mehr wach senden Gefahr vnd besorgenden endlichen Landverderbens in gehorsambsten Trewen zu erinnern / vnderthänigst bittend / sie miltiglich zu vernehmen. Daß demnach Erstens Jhre F. D. der angezogenen Erbhuldigungs Gebühr halber in dem gar vbel informirt worden weren / als ob jhnen dieselbe zuvor zu leisten oblege / ehe jhnen jhre Freyheiten / Rechten / Gewonheiten vnd hergebrachte Gebräuch würcklich confirmirt / vnd sie deren Stethaltung versichert weren / vnd solten hernach erst die Confirmation der Privilegien / vnd Satisfaction in allen billichen Dingen erwarten. Solches vnd daß es in diesen Landen jederzeit anderst herkommen / wer nicht allein auß den alten vnd newen Oesterreichischen Freyheits-vnd Erbhuldigungs Acten offenbar / sondern auch beyder jüngst abgeleibter Keys. Majestäten Antrettung dieser Land / in Anno 1609. da die Widerwärtige Jhre Keyserl. Majest. gleichfalls dahin zu verleiten sich bemühet hetten / als solte die Huldigung den Landständen vnd der Landschafft zuvor obligen / vnd sie hernach erst der Confirmation der Freyheiten erwarten / mit alten vnd newen Brieffen vnd documentis ad oculum dermassen erwiesen vnnd vorbracht worden / daß Jhre Keys. Majest. weiter daran zu zweiffeln kein rechtmässige Vrsach befunden / sondern hierauff solchen erwiesenen vhralten Freyheiten vnnd Herkommen nach die begehrte Confirmation vnd Abthuung der Grauaminum, sonderlich in Religions Sachen gnädigst bewilliget / vnd deßwegen nicht allein die Evangelische Stände / mit sonderbahrer Capitulations Resolution versichert / sondern auch (neben Erholung deren mit dem Königreich Vngarn vnd Oesterreich vnd Mähren auffgerichten Confirmation / wie auch Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs) die ferner General Bestättigung aller vnd jeder Freyheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Gebräuch vnd Herkommen / vnd daß die gehorsambsten Stände bey allen vnd jedẽ solchẽ festiglich gehandhabet / darwider nichts gehandelt / noch handeln zu lassen gestattet werden solte / so ingleichem vor der Huldigung gefertiget / durch dero Reichs Vice Cantzlern in Beyseyn aller dero Räthe Landofficirer vnd Ständen / der Landschafft offentlich vberantworten lassen / darauff allererst vnd gar nicht zuvor / dem alten Herkommen nach / die Huldigung erfolget were: wie dann solches ingleichem auch zuvor / vnd gleich vor 100. Jahren / als auf Absterben Jhrer F. Durchl. Vhranherrn Keysers Maximiliani I. die von Carolo V. vnd dessen Herrn Brudern Jhrer F. D. Anherrn / in diese Landt zur Auffnehmung der Erbhuldigung deputierte Commissarien / auch ohne vorgehende Confirmation der Freyheiten / solche Erbhuldigung begehrt / die Stände aber sich deren verweigert / vnd jhren Freyheiten vnd Herkommen inhaerirt / were jhnen nicht allein vor solcher Erbhuldigung deßwegen die Notthurfft / sondern auch daß solche Huldigung an jhren Freyheiten vnpraejudicirlich seyn solte / gefertiget / vnnd zugleich auch die Stände vnnd männiglich bey seinen Privilegien gelassen vnd gehandhabet worden. Daß auch solches befreyte Herkommen nicht nur damals seinen Anfang genommen / vnd allein von hundert Jahren (so doch für sich selbs <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0206" n="159"/> Fällen männiglichen kund vnnd offenbar. Es brächten aber auch nach folgende der Landschafft ob der Enß an Hertzog Ferdinandum dirigirte Wort vnd Erklärung solches zu mehrerer Nachrichtung mit sich; Wil aber E. Fürstl. G. (sagt die Landschafft) vmb der Röm. Keys. M. Willen von newem Erbhuldigung vnd Pflicht von Vns haben / sindt wir in Vnderthänigkeit bereit vnd gantz willig / die mit frölichem Gemüth zu thun / gar vnderthäniglich bittend / vns / wie obstehet / entgegen Regierung / Gericht vnd Recht nach Rath stattlich auffzurichten / auch alle vnsere Mängel vnd Beschwerden nach zimblichen vnd billichen Dingen zu wenden vnd abzustellen. Also weren Land vnnd Leut / Herr vnd Vnderthanen in Fried vnd Ruh bey einander verblieben.</p> <p><note place="left">Deduction Schrifft der Oesterreichischen Stände ob der Enß an Ertzhertzog Albertum wegen der Erbhuldigung vnd jhrer Grauami num.</note> Als nun auff solche hincinde außgangene vnd publicirte Bericht vnd Gegenbericht die Oesterreichische Stände noch ferrner so wol von Ertzhertzog Alberto als König Ferdinando ernstlich zur Huldigung angemahnet wurden / haben sie endlich Ertzhertzog Alberto / nach dem sie zuvor hero einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnd jhm jhre Notturfft vorbringen lassen / aber kein erwünschte Antwort darüber erlangt / eine Deductionschrift / die Erbhuldigung vnd jhre Grauamina betreffend / gegen dem Außgang dieses Jahrs nach Brüssel vber schickt / so dieses Innhalts gewesen;</p> <p>Sie hetten auß seinem Schreiben vnd der Resolution / so er jrem Gesandten jüngst ertheilet mit höchster Betrübnuß vermercket / wie gantz vngleich Jhr F. Durchl. allbereit vor jhres Gesandten Ankunfft / von jhrer Erblanden hergebrachten Freyheiten / Recht vnd Gerechtigkeiten / wie auch derselben jetzigen vbeln Zustand / vnd vorstehenden mehrern Ruin / als auch der gehorsambstẽ Ständ Handlungen / vñ trewem Gemüth / durch jre Widerwärtige vnd ohne Zweifel die jenigẽ informirt worden weren: als solche die zu Bedeckung jhrer gerechten Handlungẽ / die Zerrüttung deß gemeinen Wesens / Schwächung vnd Auff hebung der lautern Justitien vnd wolher gebrachten Freyheiten: dargegen Pflantzung deß schädlichen Mißtrawens / vnd vngleichen Verstands zwischen Obrigkeit vnd Vnderthanen / vor das jhnen bequembste Mittel hielten / vñ dahero alles das / so dem Landsfürsten vnd gemeinem Vatterland zum Besten / vnd Abwendung mehrern Vnheils / zum trewlichsten vermeint / vnd vorgenom̃en worden / zum ärgsten widerig außzulegen sich nun ein gute Zeit hero vnderstanden / vñ̃ zum eussersten bemühet. Derentwegen so wol der Schuldigkeit nach / damit J. F. D. vnd dem geliebten Vatterland sie sich verbunden befinden / als zu nothwendiger Rettung jhrer Vnschuld / vnd deren Zeugnuß auff die Posterität / sie getrungen worden / Jhrer F. D. bessern Bericht auff einen vnd andern Puncten vnderthänigst zu thun / vnd zugleich der vor Augen stestenden immer mehr wach senden Gefahr vnd besorgenden endlichen Landverderbens in gehorsambsten Trewen zu erinnern / vnderthänigst bittend / sie miltiglich zu vernehmen.</p> <p>Daß demnach Erstens Jhre F. D. der angezogenen Erbhuldigungs Gebühr halber in dem gar vbel informirt worden weren / als ob jhnen dieselbe zuvor zu leisten oblege / ehe jhnen jhre Freyheiten / Rechten / Gewonheiten vnd hergebrachte Gebräuch würcklich confirmirt / vnd sie deren Stethaltung versichert weren / vnd solten hernach erst die Confirmation der Privilegien / vnd Satisfaction in allen billichen Dingen erwarten. Solches vnd daß es in diesen Landen jederzeit anderst herkommen / wer nicht allein auß den alten vnd newen Oesterreichischen Freyheits-vnd Erbhuldigungs Acten offenbar / sondern auch beyder jüngst abgeleibter Keys. Majestäten Antrettung dieser Land / in Anno 1609. da die Widerwärtige Jhre Keyserl. Majest. gleichfalls dahin zu verleiten sich bemühet hetten / als solte die Huldigung den Landständen vnd der Landschafft zuvor obligen / vnd sie hernach erst der Confirmation der Freyheiten erwarten / mit alten vnd newen Brieffen vnd documentis ad oculum dermassen erwiesen vnnd vorbracht worden / daß Jhre Keys. Majest. weiter daran zu zweiffeln kein rechtmässige Vrsach befunden / sondern hierauff solchen erwiesenen vhralten Freyheiten vnnd Herkommen nach die begehrte Confirmation vnd Abthuung der Grauaminum, sonderlich in Religions Sachen gnädigst bewilliget / vnd deßwegen nicht allein die Evangelische Stände / mit sonderbahrer Capitulations Resolution versichert / sondern auch (neben Erholung deren mit dem Königreich Vngarn vnd Oesterreich vnd Mähren auffgerichten Confirmation / wie auch Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs) die ferner General Bestättigung aller vnd jeder Freyheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Gebräuch vnd Herkommen / vnd daß die gehorsambsten Stände bey allen vnd jedẽ solchẽ festiglich gehandhabet / darwider nichts gehandelt / noch handeln zu lassen gestattet werden solte / so ingleichem vor der Huldigung gefertiget / durch dero Reichs Vice Cantzlern in Beyseyn aller dero Räthe Landofficirer vnd Ständen / der Landschafft offentlich vberantworten lassen / darauff allererst vnd gar nicht zuvor / dem alten Herkommen nach / die Huldigung erfolget were: wie dann solches ingleichem auch zuvor / vnd gleich vor 100. Jahren / als auf Absterben Jhrer F. Durchl. Vhranherrn Keysers Maximiliani I. die von Carolo V. vnd dessen Herrn Brudern Jhrer F. D. Anherrn / in diese Landt zur Auffnehmung der Erbhuldigung deputierte Commissarien / auch ohne vorgehende Confirmation der Freyheiten / solche Erbhuldigung begehrt / die Stände aber sich deren verweigert / vnd jhren Freyheiten vnd Herkommen inhaerirt / were jhnen nicht allein vor solcher Erbhuldigung deßwegen die Notthurfft / sondern auch daß solche Huldigung an jhren Freyheiten vnpraejudicirlich seyn solte / gefertiget / vnnd zugleich auch die Stände vnnd männiglich bey seinen Privilegien gelassen vnd gehandhabet worden.</p> <p>Daß auch solches befreyte Herkommen nicht nur damals seinen Anfang genommen / vnd allein von hundert Jahren (so doch für sich selbs </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [159/0206]
Fällen männiglichen kund vnnd offenbar. Es brächten aber auch nach folgende der Landschafft ob der Enß an Hertzog Ferdinandum dirigirte Wort vnd Erklärung solches zu mehrerer Nachrichtung mit sich; Wil aber E. Fürstl. G. (sagt die Landschafft) vmb der Röm. Keys. M. Willen von newem Erbhuldigung vnd Pflicht von Vns haben / sindt wir in Vnderthänigkeit bereit vnd gantz willig / die mit frölichem Gemüth zu thun / gar vnderthäniglich bittend / vns / wie obstehet / entgegen Regierung / Gericht vnd Recht nach Rath stattlich auffzurichten / auch alle vnsere Mängel vnd Beschwerden nach zimblichen vnd billichen Dingen zu wenden vnd abzustellen. Also weren Land vnnd Leut / Herr vnd Vnderthanen in Fried vnd Ruh bey einander verblieben.
Als nun auff solche hincinde außgangene vnd publicirte Bericht vnd Gegenbericht die Oesterreichische Stände noch ferrner so wol von Ertzhertzog Alberto als König Ferdinando ernstlich zur Huldigung angemahnet wurden / haben sie endlich Ertzhertzog Alberto / nach dem sie zuvor hero einen Gesandten an jhn abgefertiget / vnd jhm jhre Notturfft vorbringen lassen / aber kein erwünschte Antwort darüber erlangt / eine Deductionschrift / die Erbhuldigung vnd jhre Grauamina betreffend / gegen dem Außgang dieses Jahrs nach Brüssel vber schickt / so dieses Innhalts gewesen;
Deduction Schrifft der Oesterreichischen Stände ob der Enß an Ertzhertzog Albertum wegen der Erbhuldigung vnd jhrer Grauami num. Sie hetten auß seinem Schreiben vnd der Resolution / so er jrem Gesandten jüngst ertheilet mit höchster Betrübnuß vermercket / wie gantz vngleich Jhr F. Durchl. allbereit vor jhres Gesandten Ankunfft / von jhrer Erblanden hergebrachten Freyheiten / Recht vnd Gerechtigkeiten / wie auch derselben jetzigen vbeln Zustand / vnd vorstehenden mehrern Ruin / als auch der gehorsambstẽ Ständ Handlungen / vñ trewem Gemüth / durch jre Widerwärtige vnd ohne Zweifel die jenigẽ informirt worden weren: als solche die zu Bedeckung jhrer gerechten Handlungẽ / die Zerrüttung deß gemeinen Wesens / Schwächung vnd Auff hebung der lautern Justitien vnd wolher gebrachten Freyheiten: dargegen Pflantzung deß schädlichen Mißtrawens / vnd vngleichen Verstands zwischen Obrigkeit vnd Vnderthanen / vor das jhnen bequembste Mittel hielten / vñ dahero alles das / so dem Landsfürsten vnd gemeinem Vatterland zum Besten / vnd Abwendung mehrern Vnheils / zum trewlichsten vermeint / vnd vorgenom̃en worden / zum ärgsten widerig außzulegen sich nun ein gute Zeit hero vnderstanden / vñ̃ zum eussersten bemühet. Derentwegen so wol der Schuldigkeit nach / damit J. F. D. vnd dem geliebten Vatterland sie sich verbunden befinden / als zu nothwendiger Rettung jhrer Vnschuld / vnd deren Zeugnuß auff die Posterität / sie getrungen worden / Jhrer F. D. bessern Bericht auff einen vnd andern Puncten vnderthänigst zu thun / vnd zugleich der vor Augen stestenden immer mehr wach senden Gefahr vnd besorgenden endlichen Landverderbens in gehorsambsten Trewen zu erinnern / vnderthänigst bittend / sie miltiglich zu vernehmen.
Daß demnach Erstens Jhre F. D. der angezogenen Erbhuldigungs Gebühr halber in dem gar vbel informirt worden weren / als ob jhnen dieselbe zuvor zu leisten oblege / ehe jhnen jhre Freyheiten / Rechten / Gewonheiten vnd hergebrachte Gebräuch würcklich confirmirt / vnd sie deren Stethaltung versichert weren / vnd solten hernach erst die Confirmation der Privilegien / vnd Satisfaction in allen billichen Dingen erwarten. Solches vnd daß es in diesen Landen jederzeit anderst herkommen / wer nicht allein auß den alten vnd newen Oesterreichischen Freyheits-vnd Erbhuldigungs Acten offenbar / sondern auch beyder jüngst abgeleibter Keys. Majestäten Antrettung dieser Land / in Anno 1609. da die Widerwärtige Jhre Keyserl. Majest. gleichfalls dahin zu verleiten sich bemühet hetten / als solte die Huldigung den Landständen vnd der Landschafft zuvor obligen / vnd sie hernach erst der Confirmation der Freyheiten erwarten / mit alten vnd newen Brieffen vnd documentis ad oculum dermassen erwiesen vnnd vorbracht worden / daß Jhre Keys. Majest. weiter daran zu zweiffeln kein rechtmässige Vrsach befunden / sondern hierauff solchen erwiesenen vhralten Freyheiten vnnd Herkommen nach die begehrte Confirmation vnd Abthuung der Grauaminum, sonderlich in Religions Sachen gnädigst bewilliget / vnd deßwegen nicht allein die Evangelische Stände / mit sonderbahrer Capitulations Resolution versichert / sondern auch (neben Erholung deren mit dem Königreich Vngarn vnd Oesterreich vnd Mähren auffgerichten Confirmation / wie auch Correspondentz mit den Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs) die ferner General Bestättigung aller vnd jeder Freyheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Gebräuch vnd Herkommen / vnd daß die gehorsambsten Stände bey allen vnd jedẽ solchẽ festiglich gehandhabet / darwider nichts gehandelt / noch handeln zu lassen gestattet werden solte / so ingleichem vor der Huldigung gefertiget / durch dero Reichs Vice Cantzlern in Beyseyn aller dero Räthe Landofficirer vnd Ständen / der Landschafft offentlich vberantworten lassen / darauff allererst vnd gar nicht zuvor / dem alten Herkommen nach / die Huldigung erfolget were: wie dann solches ingleichem auch zuvor / vnd gleich vor 100. Jahren / als auf Absterben Jhrer F. Durchl. Vhranherrn Keysers Maximiliani I. die von Carolo V. vnd dessen Herrn Brudern Jhrer F. D. Anherrn / in diese Landt zur Auffnehmung der Erbhuldigung deputierte Commissarien / auch ohne vorgehende Confirmation der Freyheiten / solche Erbhuldigung begehrt / die Stände aber sich deren verweigert / vnd jhren Freyheiten vnd Herkommen inhaerirt / were jhnen nicht allein vor solcher Erbhuldigung deßwegen die Notthurfft / sondern auch daß solche Huldigung an jhren Freyheiten vnpraejudicirlich seyn solte / gefertiget / vnnd zugleich auch die Stände vnnd männiglich bey seinen Privilegien gelassen vnd gehandhabet worden.
Daß auch solches befreyte Herkommen nicht nur damals seinen Anfang genommen / vnd allein von hundert Jahren (so doch für sich selbs
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