Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhren Ordnungen vnd Gewalten bleiben solten / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten.

Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten.

Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte.

Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vnd daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen.

Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte.

Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen.

Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen.

Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber.

Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werden solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkommen gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette.

Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren.

Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi-

Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhrẽ Ordnungẽ vnd Gewaltẽ bleiben soltẽ / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten.

Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten.

Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte.

Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vñ daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen.

Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte.

Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen.

Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen.

Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber.

Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werdẽ solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkom̃en gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette.

Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren.

Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0195" n="148"/>
Jhre Keys. Maj. ein                      Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß                      die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen                      nach jhre&#x0303; Ordnunge&#x0303; vnd Gewalte&#x0303; bleiben solte&#x0303; / biß auff fernere Versehung Jhr.                      Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21.                      Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden /                      Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit                      Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd                      <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum                      andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur                      Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum                      V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter                      dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten.                      Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben                      alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt                      einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet /                      mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen                      vnd vergleichen solten.</p>
          <p>Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd                      Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten.</p>
          <p>Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere                      Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug                      vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der                      Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig /                      vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd                      damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander /                      wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte.</p>
          <p>Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vn&#x0303; daß ein                      Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme /                      wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen.</p>
          <p>Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen                      Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd                      die Notdurfft rahtschlagte.</p>
          <p>Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen.</p>
          <p>Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd                      schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten                      auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten /                      daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen.</p>
          <p>Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden                      von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber.</p>
          <p>Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden                      / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd                      die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch                      Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget                      werde&#x0303; solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich                      selbsten / wie sie es dem alten Herkom&#x0303;en gemäß / vnd dem Landt                      zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann /                      vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben                      den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands                      Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter /                      Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen                      / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd                      vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen                      auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd                      befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd                      Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit                      durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig                      angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were:                      zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette.</p>
          <p>Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien                      gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie                      hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren                      Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch                      die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr.                      Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt                      verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser                      Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr                      erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die                      Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät                      damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil                      die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der                      Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß                      verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de                      novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die                      Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter                      Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd                      Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben                      halber verfahren.</p>
          <p>Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[148/0195] Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhrẽ Ordnungẽ vnd Gewaltẽ bleiben soltẽ / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd _en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten. Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten. Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte. Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vñ daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen. Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte. Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen. Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen. Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber. Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werdẽ solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkom̃en gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette. Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren. Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/195
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/195>, abgerufen am 24.11.2024.