Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhren Ordnungen vnd Gewalten bleiben solten / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten. Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten. Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte. Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vnd daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen. Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte. Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen. Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen. Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber. Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werden solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkommen gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette. Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren. Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi- Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhrẽ Ordnungẽ vnd Gewaltẽ bleiben soltẽ / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten. Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten. Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte. Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vñ daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen. Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte. Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen. Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen. Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber. Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werdẽ solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkom̃en gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette. Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren. Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0195" n="148"/> Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhrẽ Ordnungẽ vnd Gewaltẽ bleiben soltẽ / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten.</p> <p>Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten.</p> <p>Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte.</p> <p>Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vñ daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen.</p> <p>Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte.</p> <p>Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen.</p> <p>Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen.</p> <p>Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber.</p> <p>Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werdẽ solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkom̃en gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette.</p> <p>Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren.</p> <p>Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0195]
Jhre Keys. Maj. ein Testament hinderlassen / auch varinn vnter andern die Verordnung gethan / daß die Regiment / Hauptleute vnd Beampten in jhren Regierungen vnd Verwessungen nach jhrẽ Ordnungẽ vnd Gewaltẽ bleiben soltẽ / biß auff fernere Versehung Jhr. Maj. Söhne. Dessen hette auch die Regierung von Wien auß die Stände sub dato 21. Ianuarii, 1619. in gleichem berichtet / auch darneben Georgen Sigharden / Vitzthumb ob der Ens / Erasmum Baumkirch / vnd Eberharden Marschalcken mit Credentzschreiben vnd Instruction auff den damaligen Land Tag abgeordnet / vnd _en Ständen erstlichen Jhr. Majest. tödlichen Abgang fürtragen lassen: zum andern / daß Jhre Majestät in dero Testament verordnet / daß dero Leichnam zur Newstatt solte begraben werden. Zum dritten / daß sie dero Enckeln König Carolum V. vnd Ferdinandum zum Erben eingesetzt. Zum vierten / auch befohlen / daß vnter dessen all Jhrer Majest. Regiment vnd Beampten in jhren Stellen bleiben solten. Zum fünfften / daß auch sie die Regierung gedachte Herrn Brüder vnd Erben alsbaldt berichtet / vnd beneben der Land gehorsamb Gemüth / auch daß sie jetzt einen Land Tag vnd Versamblung der Landschafft fürzunehmen / selbst angemahnet / mit deren Erinnerung / daß sie sich jhres Beywesens bey diesen Landen vereinigen vnd vergleichen solten.
Zum sechsten ermahnet / daß die löbliche Stände eine Sendung in Hispanien vnd Niderland zu jhren Erbherren fürnehmen solten.
Zum siebenden / vnd damit hierzwischen in deren Abwesen / vnd eher andere Ordnungen fürgenommen / gute fruchtbare Regierung gehalten / die Land vor Einzug vnd Vergwaltigung verhütet blieben / wölle die Notdurfft erfordern / daß der Articul die Rüstung betreffendt / sampt andern Articuln diesen Sachen anhängig / vnd zu Inßpruck jüngst beschlossen / endlich vnd gewißlich vffgerichtet / vnd damit nit verzogen würde / dardurch ein Land sich jhrer Hülffe gegen einander / wo sich ein Noch zutrüge / vertrösten / vnd darauff verlassen möchte.
Zum achten / daß sie gute Kundschafft bestelleten / vñ daß ein Landschafft mit sampt dem Hauptmann rahtschlagte / vnd gute Ordnung fürnehme / wo etwan ein Einzug beschehe / demselben in Eyl zu widerstehen.
Zum neundteit / daß auch wegen der gefährlichen Läuffte die Landschafft einen Außschuß erkiese / der / wann er beschrieben / bey dem Regiment erschiene / vnd die Notdurfft rahtschlagte.
Zum dritten / daß sie sich mit Büchsen Pulffer vnd allerley Notdurfft versehen.
Also schrieben auch die Vnter Enserische Stände / den 10. Februarij / vnd schickten mit die Ordnung / welche sie in jhrem Landtag geschlossen / ermahneten auch diß Landt zu gleicher Fürsorg / vnd daß sie für eine Notdurfft hielten / daß alle Fünff Nider Oesterreichische Erbland auffs erste zusammen kämen.
Ingleichem schickten die Stände in Steyer ein eigenen Abgesandten / Bernharden von Teuffenbach / solcher Zusammenkunfft halber.
Dieselbe were auff Montag nach Invocavit nach Bruck an der Muer angestellt worden / da auch ein sonderbahr Libell / wie es mit der Lands-Defension gehalten / vnd die Bestellungen in den Landen biß auff Zukunfft der Erbherrn angestellet / auch Sendung an Jhr. Königl. Majest. in Hispanien vnd in die Niderland abgefertiget werdẽ solte. Vnd hetten die Stände deß Lands ins gesampt eine Ordnung vor sich selbsten / wie sie es dem alten Herkom̃en gemäß / vnd dem Landt zum nutzlichsten befunden / auffgerichiet / nach welcher der Landhauptmann / vnnd die jhme auß den vier Ständen zugeordnete Landrähte (welche zugleich neben den andern Beampten im Landt / in der Stände Pflicht genommen worden) deß Lands Notturfft mit Defensions Anordnung / mit Verwesung der Cammergüter / Administrirung der Justitz / vnnd allen andern Sachen würcklich an sich genommen / vnd verrichtet / wie die von jhnen außgefertigte Befelch / vnd vnterschiedliche Verordnung vnd Gerichtliche Erkandtnussen außwiesen: were jhnen auch von männiglichen / hohes vnd niedern Stands / willig parirt worden. Vnd befinde sich im wenigsten nicht / daß solche jhre vorgenommene Ordnung vnd Handlung jemahls vnrecht geheissen / oder das geringste / so solche gante Zeit durch vorgangen / gehandelt / erkennet vnd befohlen worden / für vnkräfftig angefochten / auffgehaben / oder einige Incompetentz praetendirt worden were: zugeschweigen / daß man sich einiger Straff deßwegen zu besorgen gehabt hette.
Dann obwol Jhr. Keyserl. Majestät in jhrem / der Land Gesandten in Hispanien gegebenen Bescheidt vermeldeten / daß dieselbe besser gethan gedünckt / sie hetten an die Nutz vnd Renntgericht / Obrigkeit vnd andere Regalia, jhren Fürsten vnd Herren zugehörig / auß jhrem Rath / keines wegs Hand angelegt / noch die Form deß Regiments von Weyland Keyser Maximiliano gesetzt / vnd durch Jhr. Keys. Majest. Testament für gut angesehen / auß etlicher eigener Gewalt verwandelt: So setzten doch Jhre Majestät die Vrsach hinzu: nämlich weil Keyser Maximilianus I. in seinem Testament anderst verordnet / darauß vielmehr erschiene / daß / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafften gar nicht vnrecht gethan hetten. Wie dann auch Jhr. Keys. Majestät damahls noch keinen Bericht der Landschafften alten Herkommens gehabt. Vnd weil die Gesandte sich damals entschuldiget / hette es Jhre K. Majest. auch bey der Entschuldigung bleiben lassen / vnd durch jhre im folgenden Jahr herauß verordnete Commissarios, denen auch durch die Stände alles was fürgangen / de novo erholet / vnd die Vrsachen / warumb es geschehen / angedeutet / die Huldigung nicht allein ohne allen Verweiß / Cassir: oder Auffhebung angeregter Handlungen auffgenommen / sondern auch mit Confirmirung der Freyheiten / vnd Auffnehmung der Raitungen / denen von der Cammer Gefäll Einnahmen vnd Außgaben halber verfahren.
Ob auch wol auff Antrettung Keysers Ferdi-
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