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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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1619. darinnen begriffen / das zwar der Landsfürst / nach der gefampten Landschafft oder Landleute / Praelaten / Herrn / Ritter / Knechte vnd Stätte Rath / alle Sachen deß Lands bestellen / vnd auß einem Mann ersetzet werden solte / rc. vnd vnter andern stünde / sie (die obbemeldte Landstände) hette auch vor sich genommen die Freyheiten deß Hauß vnd Fürsten von Oesterreich / darzu die Theil Brieff vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen jhnen / jhren Erben vnnd Landleuten mit der Regierung vnd in andere Weg bleiben vnd gehalten werden solte: welches auch der Keyser zu seiner Widerkunfft nicht allein nicht verworffen / sondern auch würcklich darob gehalten hette.

Vnd obwoln hernach Jhrer Majestät (ohne Zweifel durch widerwärtige Rähte) eingebildet worden / wie der Landsfürstlichen Reputation gemäß / für sich selbst ohne zuthun der Stände die Regierung in Abwesenheit anzustellen: Derentwegen er im zwölfften Jahr hernach bey fürgenommener Reyß nach Rom ein Verwesung deß Lands / zwar auß dem Mittel der Landleute / aber mit Vorwissen vnnd Raht der Landschafft auffgerichtet / seyen solche hohe Beschwerungen darauß erfolget / daß da gleich Jhr. Keyserl. Majestät das Mittel gesucht / daß sie auß den Ständen ein fürnehmes Glied zu der Verwesung ziehen wöllen: jedoch hette dasselbe der Vrsachen sich nicht gebrauchen lassen wöllen / daß solches wider die Gewonheit deß Lands / nicht mit Rath der Stände fürgenommen / als deme deß Vatterlands befreytes altes Herkommen höher / als sein eigene Ehr angelegen gewesen. Auß welchem hernach der beschwerlichen Händel einer erfolgt / als jemals in Oesterreich sich zugetragen: daß sich nämlich die Stände mit Vngarn / Mähren / vnd theils Böhmen zu S. Martinsberg verbunden / in welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhr. Keyserl. Majest. ohne Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd dem Land-Frieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann offenbahr / daß die Stände vor Vraltem nichtallein auff Absterben deß Landsfürsten / die Lands-Administration hergebracht / sondern auch der Landsfürst in seinem Abwesen mit der Landschafft Raht die Bestellung zuthun schuldig seye.

Wie nun auch König Ladislaus vnd regierender Landsfürst mit Todt abgangen / vnd keinen Leibs Erben verlassen / were von beyden Landen Vnter vnd Ob der Ens ein Landtag zu Wien gehalten worden: Darauff erstlichen Keyser Friderichs Bottschafften erschienen vnd begehrt / jhn als den ältesten Fürsten von Oesterreich / ohn alle Irrung vnd Außzug / auch ohn alle Verwahrung vnd Fürgeding zuzulassen / mit dem Erbieten / daß er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten vnd seinem Vettern Hertzog Sigismunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit wegen / vergleichen wölle / er wölle auch die so im vergangenen Läufften wider Jhre Majestät gehandelt / perdoniren / vnd die Freyheiten vnnd Herkommen den Ständen bestättigen vnd halten: Dargegen Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser Friderichen zu vor nicht einzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette: Ingleichem hette auch die Verwittibte Keysein / wie auch Hertzog Wilheim zu Sachsen im Namen seiner Gemahlin Anna (als deß Verstorbenen Königs Ladißlai leiblichen Schwester) vnd die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs Seiten / jhr habende Ansprüche eingebracht / vnd weil männiglichen in Auffsehen vnd Wartung gestanden / was die Oesterreichische Stände den anmeldenden Herrn für Bescheidt vnd Antwort geben würden / auch Hertzog Albertus sich etwas vngedultig erzeigte / vnd allerley lediges Gesind im Land zusammen suchte / vnd dahero die Stände / nach fleissiger Erwegung / vnd vieler Vnterhandlung gesehen / daß die gütliche Vergleichung nicht verfänglich seyn wöllen / hetten sie die Burgk zu Wien eingenommen / vnd mit Volck besetzt / die Keyserl. Majestät in der Müntzgassen in Peter Strassers Hauß: die Keyserin Leonora in der Stegerischen Behaussung / Ertzhertzog Albrechten in der Pragerischen Behaussung / vnd Ertzhertzog Sigismunden in Lorentz Heyders Behaussung losiert / biß doch letztlich die Vergleichung dahin geschehen / daß Keyser Friderich das Land Vnter der Ens mit gewissen Conditionen / Hertzog Albrecht aber das Land Ob der Ens auff drey Jahr lang haben solte: Vnd da sie sich in denen drey Jahren nicht vereinigten / daß die Landschafft Macht vnd Gewalt hette / sie darumb nochmalen in der Güte mit jhrem Wissen vnd Willen vberein zu bringen / oder da das nicht seyn möchte / solches mit jhrer Rechtlichen Erkandtnuß thun / darbey es gäntzlich verbleiben solte.

Vnd darauff hette Hertzog Albrecht das Land Ob der Ens mit einem Reverß angetretten Folgends als im Decemb. deß 1463. Jars auch Hertzog Albrecht mit Todt abgangen / hetten die Stände Vnter der Ens zu Heytersdorff / die Ob der Ens aber zu Lintz einen Landtag gehalten: Darauff Keyserliche Majest. vnd Hertzog Sigismund auch erschienen / vnd beyde die Stände der Succession vnd Huldigung halber ersucht. Darauff die Stände sich erklärt / daß ob jhnen wol einem so wol als dem andern zu gehorsamen nicht zuwider / so erregten sie doch / daß jhr voriger Herr Hertzog Albrecht deß Keysers leiblicher Bruder gewesen sey / dahero der Fall auff Jhr. Keys. Majest. gehöre / doch daß auch Jhre Majest. die Landschafft dargegen hielte / wie er jhnen / als seinen getrewen Vnderthanen schuldig / vnd von Alters Herkommen / auch der Landschafft durch Georgen von Volckersdorff zugesagt vnd vertröstet / daß also zum dritten mahl dieser Keyser Friderich die Gubernation von der Landschafft begehrt hette.

Als Keyser Maximilianus der Erste / den 12. Januarij / Anno Tausendt fünffhundert vnd neunzehen / zu Welß mit Todt abgangen / hetten seine hinderlassene daselbst anwesende Rähte vnd Testamentarii die Landschaft Ob der Ens alsbaldt den folgenden dreyzehenden Januarij durch Schreiben erinnert / mit der Andeutung / daß

1619. darinnen begriffen / das zwar der Landsfürst / nach der gefampten Landschafft oder Landleute / Praelaten / Herrn / Ritter / Knechte vnd Stätte Rath / alle Sachen deß Lands bestellen / vnd auß einem Mann ersetzet werden solte / rc. vnd vnter andern stünde / sie (die obbemeldte Landstände) hette auch vor sich genommen die Freyheiten deß Hauß vnd Fürsten von Oesterreich / darzu die Theil Brieff vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen jhnen / jhren Erben vnnd Landleuten mit der Regierung vnd in andere Weg bleiben vnd gehalten werden solte: welches auch der Keyser zu seiner Widerkunfft nicht allein nicht verworffen / sondern auch würcklich darob gehalten hette.

Vnd obwoln hernach Jhrer Majestät (ohne Zweifel durch widerwärtige Rähte) eingebildet worden / wie der Landsfürstlichen Reputation gemäß / für sich selbst ohne zuthun der Stände die Regierung in Abwesenheit anzustellen: Derentwegen er im zwölfften Jahr hernach bey fürgenommener Reyß nach Rom ein Verwesung deß Lands / zwar auß dem Mittel der Landleute / aber mit Vorwissen vnnd Raht der Landschafft auffgerichtet / seyen solche hohe Beschwerungen darauß erfolget / daß da gleich Jhr. Keyserl. Majestät das Mittel gesucht / daß sie auß den Ständen ein fürnehmes Glied zu der Verwesung ziehen wöllen: jedoch hette dasselbe der Vrsachen sich nicht gebrauchen lassen wöllen / daß solches wider die Gewonheit deß Lands / nicht mit Rath der Stände fürgenommen / als deme deß Vatterlands befreytes altes Herkommen höher / als sein eigene Ehr angelegen gewesen. Auß welchem hernach der beschwerlichen Händel einer erfolgt / als jemals in Oesterreich sich zugetragen: daß sich nämlich die Stände mit Vngarn / Mähren / vnd theils Böhmen zu S. Martinsberg verbunden / in welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhr. Keyserl. Majest. ohne Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd dem Land-Frieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann offenbahr / daß die Stände vor Vraltem nichtallein auff Absterben deß Landsfürsten / die Lands-Administration hergebracht / sondern auch der Landsfürst in seinem Abwesen mit der Landschafft Raht die Bestellung zuthun schuldig seye.

Wie nun auch König Ladislaus vnd regierender Landsfürst mit Todt abgangen / vnd keinen Leibs Erben verlassen / were von beyden Landen Vnter vnd Ob der Ens ein Landtag zu Wien gehalten worden: Darauff erstlichen Keyser Friderichs Bottschafften erschienen vnd begehrt / jhn als den ältesten Fürsten von Oesterreich / ohn alle Irrung vnd Außzug / auch ohn alle Verwahrung vnd Fürgeding zuzulassen / mit dem Erbieten / daß er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten vnd seinem Vettern Hertzog Sigismunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit wegen / vergleichen wölle / er wölle auch die so im vergangenen Läufften wider Jhre Majestät gehandelt / perdoniren / vnd die Freyheiten vnnd Herkommen den Ständen bestättigen vnd halten: Dargegen Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser Friderichen zu vor nicht einzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette: Ingleichem hette auch die Verwittibte Keysein / wie auch Hertzog Wilheim zu Sachsen im Namen seiner Gemahlin Anna (als deß Verstorbenen Königs Ladißlai leiblichen Schwester) vnd die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs Seiten / jhr habende Ansprüche eingebracht / vnd weil männiglichen in Auffsehen vnd Wartung gestanden / was die Oesterreichische Stände den anmeldenden Herrn für Bescheidt vnd Antwort geben würden / auch Hertzog Albertus sich etwas vngedultig erzeigte / vnd allerley lediges Gesind im Land zusammen suchte / vnd dahero die Stände / nach fleissiger Erwegung / vnd vieler Vnterhandlung gesehen / daß die gütliche Vergleichung nicht verfänglich seyn wöllen / hetten sie die Burgk zu Wien eingenommẽ / vnd mit Volck besetzt / die Keyserl. Majestät in der Müntzgassen in Peter Strassers Hauß: die Keyserin Leonora in der Stegerischen Behaussung / Ertzhertzog Albrechten in der Pragerischen Behaussung / vnd Ertzhertzog Sigismunden in Lorentz Heyders Behaussung losiert / biß doch letztlich die Vergleichung dahin geschehen / daß Keyser Friderich das Land Vnter der Ens mit gewissen Conditionen / Hertzog Albrecht aber das Land Ob der Ens auff drey Jahr lang haben solte: Vnd da sie sich in denen drey Jahren nicht vereinigten / daß die Landschafft Macht vnd Gewalt hette / sie darumb nochmalen in der Güte mit jhrem Wissen vnd Willen vberein zu bringen / oder da das nicht seyn möchte / solches mit jhrer Rechtlichen Erkandtnuß thun / darbey es gäntzlich verbleiben solte.

Vnd darauff hette Hertzog Albrecht das Land Ob der Ens mit einem Reverß angetretten Folgends als im Decemb. deß 1463. Jars auch Hertzog Albrecht mit Todt abgangẽ / hetten die Stände Vnter der Ens zu Heytersdorff / die Ob der Ens aber zu Lintz einen Landtag gehalten: Darauff Keyserliche Majest. vnd Hertzog Sigismund auch erschienen / vnd beyde die Stände der Succession vnd Huldigung halber ersucht. Darauff die Stände sich erklärt / daß ob jhnen wol einem so wol als dem andern zu gehorsamen nicht zuwider / so erregten sie doch / daß jhr voriger Herr Hertzog Albrecht deß Keysers leiblicher Bruder gewesen sey / dahero der Fall auff Jhr. Keys. Majest. gehöre / doch daß auch Jhre Majest. die Landschafft dargegen hielte / wie er jhnen / als seinẽ getrewen Vnderthanen schuldig / vnd von Alters Herkommen / auch der Landschafft durch Georgen von Volckersdorff zugesagt vnd vertröstet / daß also zum dritten mahl dieser Keyser Friderich die Gubernation von der Landschafft begehrt hette.

Als Keyser Maximilianus der Erste / den 12. Januarij / Anno Tausendt fünffhundert vnd neunzehen / zu Welß mit Todt abgangen / hetten seine hinderlassene daselbst anwesende Rähte vnd Testamentarii die Landschaft Ob der Ens alsbaldt den folgenden dreyzehenden Januarij durch Schreibẽ erinnert / mit der Andeutung / daß

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          <p>Vnd obwoln hernach Jhrer Majestät (ohne Zweifel durch widerwärtige Rähte)                      eingebildet worden / wie der Landsfürstlichen Reputation gemäß / für sich selbst                      ohne zuthun der Stände die Regierung in Abwesenheit anzustellen: Derentwegen er                      im zwölfften Jahr hernach bey fürgenommener Reyß nach Rom ein Verwesung deß                      Lands / zwar auß dem Mittel der Landleute / aber mit Vorwissen vnnd Raht der                      Landschafft auffgerichtet / seyen solche hohe Beschwerungen darauß erfolget /                      daß da gleich Jhr. Keyserl. Majestät das Mittel gesucht / daß sie auß den                      Ständen ein fürnehmes Glied zu der Verwesung ziehen wöllen: jedoch hette                      dasselbe der Vrsachen sich nicht gebrauchen lassen wöllen / daß solches wider                      die Gewonheit deß Lands / nicht mit Rath der Stände fürgenommen / als deme deß                      Vatterlands befreytes altes Herkommen höher / als sein eigene Ehr angelegen                      gewesen. Auß welchem hernach der beschwerlichen Händel einer erfolgt / als                      jemals in Oesterreich sich zugetragen: daß sich nämlich die Stände mit Vngarn /                      Mähren / vnd theils Böhmen zu S. Martinsberg verbunden / in welcher Bündnuß der                      fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhr. Keyserl. Majest. ohne Willen deß                      Lands die Regierung angestellet / vnd dem Land-Frieden zuwider gehandelt hette.                      Darauß dann offenbahr / daß die Stände vor Vraltem nichtallein auff Absterben                      deß Landsfürsten / die Lands-Administration hergebracht / sondern auch der                      Landsfürst in seinem Abwesen mit der Landschafft Raht die Bestellung zuthun                      schuldig seye.</p>
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[147/0194] 1619. darinnen begriffen / das zwar der Landsfürst / nach der gefampten Landschafft oder Landleute / Praelaten / Herrn / Ritter / Knechte vnd Stätte Rath / alle Sachen deß Lands bestellen / vnd auß einem Mann ersetzet werden solte / rc. vnd vnter andern stünde / sie (die obbemeldte Landstände) hette auch vor sich genommen die Freyheiten deß Hauß vnd Fürsten von Oesterreich / darzu die Theil Brieff vnd Ordnung Brieff / wie es zwischen jhnen / jhren Erben vnnd Landleuten mit der Regierung vnd in andere Weg bleiben vnd gehalten werden solte: welches auch der Keyser zu seiner Widerkunfft nicht allein nicht verworffen / sondern auch würcklich darob gehalten hette. Vnd obwoln hernach Jhrer Majestät (ohne Zweifel durch widerwärtige Rähte) eingebildet worden / wie der Landsfürstlichen Reputation gemäß / für sich selbst ohne zuthun der Stände die Regierung in Abwesenheit anzustellen: Derentwegen er im zwölfften Jahr hernach bey fürgenommener Reyß nach Rom ein Verwesung deß Lands / zwar auß dem Mittel der Landleute / aber mit Vorwissen vnnd Raht der Landschafft auffgerichtet / seyen solche hohe Beschwerungen darauß erfolget / daß da gleich Jhr. Keyserl. Majestät das Mittel gesucht / daß sie auß den Ständen ein fürnehmes Glied zu der Verwesung ziehen wöllen: jedoch hette dasselbe der Vrsachen sich nicht gebrauchen lassen wöllen / daß solches wider die Gewonheit deß Lands / nicht mit Rath der Stände fürgenommen / als deme deß Vatterlands befreytes altes Herkommen höher / als sein eigene Ehr angelegen gewesen. Auß welchem hernach der beschwerlichen Händel einer erfolgt / als jemals in Oesterreich sich zugetragen: daß sich nämlich die Stände mit Vngarn / Mähren / vnd theils Böhmen zu S. Martinsberg verbunden / in welcher Bündnuß der fürnembsten Articul einer gewesen / daß Jhr. Keyserl. Majest. ohne Willen deß Lands die Regierung angestellet / vnd dem Land-Frieden zuwider gehandelt hette. Darauß dann offenbahr / daß die Stände vor Vraltem nichtallein auff Absterben deß Landsfürsten / die Lands-Administration hergebracht / sondern auch der Landsfürst in seinem Abwesen mit der Landschafft Raht die Bestellung zuthun schuldig seye. Wie nun auch König Ladislaus vnd regierender Landsfürst mit Todt abgangen / vnd keinen Leibs Erben verlassen / were von beyden Landen Vnter vnd Ob der Ens ein Landtag zu Wien gehalten worden: Darauff erstlichen Keyser Friderichs Bottschafften erschienen vnd begehrt / jhn als den ältesten Fürsten von Oesterreich / ohn alle Irrung vnd Außzug / auch ohn alle Verwahrung vnd Fürgeding zuzulassen / mit dem Erbieten / daß er sich mit seinem Bruder Hertzog Albrechten vnd seinem Vettern Hertzog Sigismunden / jhrer Erblichen Gerechtigkeit wegen / vergleichen wölle / er wölle auch die so im vergangenen Läufften wider Jhre Majestät gehandelt / perdoniren / vnd die Freyheiten vnnd Herkommen den Ständen bestättigen vnd halten: Dargegen Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund auch jhre Gerechtigkeit eingewendet / vnd begehrt Keyser Friderichen zu vor nicht einzulassen / ehe er sich mit jhnen verglichen hette: Ingleichem hette auch die Verwittibte Keysein / wie auch Hertzog Wilheim zu Sachsen im Namen seiner Gemahlin Anna (als deß Verstorbenen Königs Ladißlai leiblichen Schwester) vnd die Böhmische Gesandten auff Keyser Friderichs Seiten / jhr habende Ansprüche eingebracht / vnd weil männiglichen in Auffsehen vnd Wartung gestanden / was die Oesterreichische Stände den anmeldenden Herrn für Bescheidt vnd Antwort geben würden / auch Hertzog Albertus sich etwas vngedultig erzeigte / vnd allerley lediges Gesind im Land zusammen suchte / vnd dahero die Stände / nach fleissiger Erwegung / vnd vieler Vnterhandlung gesehen / daß die gütliche Vergleichung nicht verfänglich seyn wöllen / hetten sie die Burgk zu Wien eingenommẽ / vnd mit Volck besetzt / die Keyserl. Majestät in der Müntzgassen in Peter Strassers Hauß: die Keyserin Leonora in der Stegerischen Behaussung / Ertzhertzog Albrechten in der Pragerischen Behaussung / vnd Ertzhertzog Sigismunden in Lorentz Heyders Behaussung losiert / biß doch letztlich die Vergleichung dahin geschehen / daß Keyser Friderich das Land Vnter der Ens mit gewissen Conditionen / Hertzog Albrecht aber das Land Ob der Ens auff drey Jahr lang haben solte: Vnd da sie sich in denen drey Jahren nicht vereinigten / daß die Landschafft Macht vnd Gewalt hette / sie darumb nochmalen in der Güte mit jhrem Wissen vnd Willen vberein zu bringen / oder da das nicht seyn möchte / solches mit jhrer Rechtlichen Erkandtnuß thun / darbey es gäntzlich verbleiben solte. Vnd darauff hette Hertzog Albrecht das Land Ob der Ens mit einem Reverß angetretten Folgends als im Decemb. deß 1463. Jars auch Hertzog Albrecht mit Todt abgangẽ / hetten die Stände Vnter der Ens zu Heytersdorff / die Ob der Ens aber zu Lintz einen Landtag gehalten: Darauff Keyserliche Majest. vnd Hertzog Sigismund auch erschienen / vnd beyde die Stände der Succession vnd Huldigung halber ersucht. Darauff die Stände sich erklärt / daß ob jhnen wol einem so wol als dem andern zu gehorsamen nicht zuwider / so erregten sie doch / daß jhr voriger Herr Hertzog Albrecht deß Keysers leiblicher Bruder gewesen sey / dahero der Fall auff Jhr. Keys. Majest. gehöre / doch daß auch Jhre Majest. die Landschafft dargegen hielte / wie er jhnen / als seinẽ getrewen Vnderthanen schuldig / vnd von Alters Herkommen / auch der Landschafft durch Georgen von Volckersdorff zugesagt vnd vertröstet / daß also zum dritten mahl dieser Keyser Friderich die Gubernation von der Landschafft begehrt hette. Als Keyser Maximilianus der Erste / den 12. Januarij / Anno Tausendt fünffhundert vnd neunzehen / zu Welß mit Todt abgangen / hetten seine hinderlassene daselbst anwesende Rähte vnd Testamentarii die Landschaft Ob der Ens alsbaldt den folgenden dreyzehenden Januarij durch Schreibẽ erinnert / mit der Andeutung / daß

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/194>, abgerufen am 24.11.2024.