Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.kammer nicht vnderworffen seyn / noch deroselben Anordnung ins Werck richten vnd vollziehen. 21. Den Präger Stätten solten die Stattmawren widerumb restituirt vnd die frembde vnderschiedliche Geistliche Rechte vnder jhre Jurisdiction gebracht werden. 22. Solten dieselben / wie auch die andern deß freyen dritten Stands sich gebrauchende Stätte / nicht mehr Königlicher Cammergüter (wie dann solcher Titul / in welcher Gestalt es nun beschehen seyn möchte / der Landtaffel einverleibet worden) gemelt werden. 23. Was von wegen dieser zweyer in diesem Königreich Böhmen gelegener Stätte / nemblich Budweiß vnd Pilsen / welche sich diesem Königreich / jhrem Vatterlandt vnd desselben Innwohnern / als offentliche Feinde vorgestellet / deß Lands Feinde vnd Verderber befördert / vnd auffenthalten / dannenhero vnd auß jhrer Verursachung / jhrer viel auß den Inwohnern dieses Königreichs in eusserste Verderbung gesetzet worden / für eine Verordnung zu machen sey / zu berathschlagen. 24. Den Prägern solte die andere Helffte von den Todsgefällen gelassen vnd restituiret werden / vnd sie hiervon die Stattmawren außbessern lassen. 25. Die Statt Pilsen / Böheimisch Budweiß vnd Königgrätz / solten den Ständen sub vtraque in jhren Gewalt eingeraumet werden / vnd dieselben darinnen Zeughäuser auffrichten / vnnd die Munition / das Geschütz vnd andere Kriegsnothturfften (ohn welches diese angeorditete Defension nit bestehen könte) daselbst verwahret vnd behalten werden. 26. Dann endlichen zu erwegen / wem diese Zeughäuser solten anvertrawet vnd befohlen / deßgleichen woher vnnd in welcher Gestalt solche Munition vnd Geschütz / auch andere Zugehör zu wegen gebracht werden möchten. Graff von Bucquoy lässet starck streiffen. Mitlerweil hat der Graff von Bucquoy mit starckem Streiffen / Plündern / Brennen vnd dergleichen von Budweiß vnd Crumaw auß ein grossen Schrecken vnder das Landvolck gebracht. Solchem abzuwehren ist der Böhmische Obriste Kinsky mit 1000. Reutern vnd in 500. Mußquetirern auff Polna gezogen / vnd als er in derselben Gegne bey 400. Heyducken angetroffen / hat er dieselbe mehrercheils erlegt / vnd jhnen viel Beuten abgenommen. Kinsky ein Böhmischer Obrister schlägt etlich Königisch streiffend Kriegsvolck. Baldt hernach als dem Kinsky verkundschafftet worden / daß wider bey 400. Königische auß Budweiß auff einen Streiff außgezogen / ist er jhnen mit 5. Compagnyen Reuter nachgesetzet. Wie nun die Königische solches vermercket / vnd gesehen / daß sie jhnen zu schwach weren / haben sie sich in das nechste Dorff begeben / darinn die Häuser eingenommen / vnnd bey drey Stunden sich dapffer darauß gewehret / biß endlich Graff Hans Georg von Solms mit einem Fähnlein Mußquetirern den Böhmen zu Hülff angelangt / die haben alsbald etliche Häuser angezündet / vnd also dardurch die Königischen / daß sie sich ergeben müssen / gezwungen / worauff dann in 140. sampt jhrem Hauptmann gefänglich angenommen worden; die vbrigen sindt mehrentheils vmbkommen. Auff der Böhmischen Seiten sind zwar nit so viel geblieben / doch aber an Pferden haben sie zimlichen Schaden gelitten. Böhmen schlagen ein Läger vor Budweiß. Damit nun die Böhmen dergleichen Außfäll vnnd Streiffen der Königischen auß Budweiß verhindern möchten / haben sie von fernem ein Läger darvor geschlagen. Gegen dem selbigen hat auch ausser der Statt der Graff von Bucquoy viel Schantzen vnnd Lauffgräben machen lassen / also daß beyde Parteyen einander mit Mußqueten erreichen können. Mit dieser Belägerung haben aber doch die Böhmen nicht viel außrichten / auch den Königischen das Streiffen nit abweren können. Graff von Thurn ruckt in Mähren. Demnach in dessen auff Erinnerung vnd Vermahnen der Böhmischen Stände vnd Directoren die Oesterreicher ob der Ens / wie auch die Ober vnd Nider Laußnitzer mit der Cron Böheimb sich vereiniget / vnd in allen Nothfällen einander beyzuspringen sich verpflichtet / mit der Marggraffschafft Mähren aber / weil daselbs der Cardinal von Dietrichstein / der Fürsten von Liechtenstein / vnd andere Catholische Stände / beneben etlichem Kriegsvolck den Evangelischen auff der Hauben waren / solche Confoederations Handlung zur Zeit nit zum End mochte gebracht werden: Als ist solche zu befördern vmb den 20. April. der Graff von Thurn / auß Befehl der Directorn / mit etlich tausend Mannen zu Roß vnd Fuß in selbige Landschafft gerucket. Anfänglich bat er die Statt Iglaw (an den Grentzen am Wasser Igla ligende) fast ohne Widerstand eingenommen vnd besetzet. Darauff ist er alsbald weiter ins Land hinein gerucket / vnd andere Ort mehr in seinen Gewalt gebracht / vnder welchen auch die Statt Znaymb gewesen. Auff der andern Seiten haben die Schlesier / nach dem sie das Fürstenthumb Troppaw besetzet / die zwey Stättlein Lipnitz vnd Renitz in Mähren eingenommen / vnd von dannen auff Olmütz zu gezogen / die sich bald ergeben. Als nun der Cardinal von Ditrichstein den Gewalt vnd daß kein gnugsame Hülff / das Böhmisch Kriegsvolck auß dem Landt zu halten / vorhanden verspüret / hat er dem Graffen von Thurn entbieten lassen / daß er zwar zur Bündnuß sich bequemen wolte / wann dieselbe nit wider Jh. May. König Ferdinandum angesehen were. Ingleichen haben andere Catholische Landherren / vnder denen auch der Fürst von Liechtenstein / jhre Gesandte Fürst von Lobkowitz begeret von dem Graffen von Thurn zu wissen / warumb er in Mähren eingefallen. Graffen von Thurn Antwort auff deß Mährischen Landhauptmanns Schreiben. zum Graven von Thurn geschicket / vnnd sicher Geleid naher Prinn begehren lassen / damit sie sich daselbst wegen der Bündnuß mit ein ander vergleichen möchten. Vnder andern hat auch der Landhaupmann in Mähren der von Lobkowitz durch ein Schreiben von dem Graven von Thurn zu wissen begehret / auß was Vrsachen er also mit einem Kriegsvolck in Mähren eingefallen were. Hierauff hat der Graff von Thurn geantwortet: Er hette solches auß Befehl gethan / hette bey sich die gantze Ritterschafft deß Königreichs Böheimb / welche jhre Verwandte / Vettern / Ohmen / Schwäger vnd Brüder freundli- kammer nicht vnderworffen seyn / noch deroselben Anordnung ins Werck richten vnd vollziehen. 21. Den Präger Stätten solten die Stattmawren widerumb restituirt vnd die frembde vnderschiedliche Geistliche Rechte vnder jhre Jurisdiction gebracht werden. 22. Solten dieselben / wie auch die andern deß freyen dritten Stands sich gebrauchende Stätte / nicht mehr Königlicher Cammergüter (wie dann solcher Titul / in welcher Gestalt es nun beschehen seyn möchte / der Landtaffel einverleibet worden) gemelt werden. 23. Was von wegen dieser zweyer in diesem Königreich Böhmen gelegener Stätte / nemblich Budweiß vnd Pilsen / welche sich diesem Königreich / jhrem Vatterlandt vnd desselben Innwohnern / als offentliche Feinde vorgestellet / deß Lands Feinde vnd Verderber befördert / vnd auffenthalten / dannenhero vnd auß jhrer Verursachung / jhrer viel auß den Inwohnern dieses Königreichs in eusserste Verderbung gesetzet worden / für eine Verordnung zu machen sey / zu berathschlagen. 24. Den Prägern solte die andere Helffte von den Todsgefällen gelassen vnd restituiret werden / vñ sie hiervon die Stattmawrẽ außbessern lassen. 25. Die Statt Pilsen / Böheimisch Budweiß vnd Königgrätz / solten den Ständen sub vtraque in jhren Gewalt eingeraumet werden / vnd dieselben darinnen Zeughäuser auffrichten / vnnd die Munition / das Geschütz vnd andere Kriegsnothturfften (ohn welches diese angeorditete Defension nit bestehen könte) daselbst verwahret vnd behalten werden. 26. Dann endlichẽ zu erwegẽ / wem diese Zeughäuser solten anvertrawet vnd befohlen / deßgleichen woher vnnd in welcher Gestalt solche Munition vnd Geschütz / auch andere Zugehör zu wegen gebracht werden möchten. Graff von Bucquoy lässet starck streiffen. Mitlerweil hat der Graff von Bucquoy mit starckem Streiffen / Plündern / Brennen vnd dergleichen von Budweiß vñ Crumaw auß ein grossen Schreckẽ vnder das Landvolck gebracht. Solchem abzuwehrẽ ist der Böhmische Obriste Kinsky mit 1000. Reutern vñ in 500. Mußquetirern auff Polna gezogen / vnd als er in derselben Gegne bey 400. Heyducken angetroffen / hat er dieselbe mehrercheils erlegt / vnd jhnen viel Beuten abgenom̃en. Kinsky ein Böhmischer Obrister schlägt etlich Königisch streiffend Kriegsvolck. Baldt hernach als dem Kinsky verkundschafftet worden / daß wider bey 400. Königische auß Budweiß auff einen Streiff außgezogen / ist er jhnen mit 5. Compagnyen Reuter nachgesetzet. Wie nun die Königische solches vermercket / vnd gesehen / daß sie jhnen zu schwach weren / haben sie sich in das nechste Dorff begeben / darinn die Häuser eingenommen / vnnd bey drey Stunden sich dapffer darauß gewehret / biß endlich Graff Hans Georg von Solms mit einem Fähnlein Mußquetirern den Böhmen zu Hülff angelangt / die haben alsbald etliche Häuser angezündet / vnd also dardurch die Königischen / daß sie sich ergeben müssen / gezwungen / worauff dann in 140. sampt jhrem Hauptmann gefänglich angenommen worden; die vbrigen sindt mehrentheils vmbkommen. Auff der Böhmischen Seiten sind zwar nit so viel geblieben / doch aber an Pferden haben sie zimlichen Schaden gelitten. Böhmen schlagen ein Läger vor Budweiß. Damit nun die Böhmen dergleichen Außfäll vnnd Streiffen der Königischen auß Budweiß verhindern möchten / haben sie von fernem ein Läger darvor geschlagen. Gegen dem selbigẽ hat auch ausser der Statt der Graff von Bucquoy viel Schantzen vnnd Lauffgräben machen lassen / also daß beyde Parteyen einander mit Mußqueten erreichen können. Mit dieser Belägerung haben aber doch die Böhmen nicht viel außrichten / auch den Königischẽ das Streiffen nit abweren könnẽ. Graff von Thurn ruckt in Mähren. Demnach in dessen auff Erinnerung vñ Vermahnẽ der Böhmischen Stände vnd Directoren die Oesterreicher ob der Ens / wie auch die Ober vnd Nider Laußnitzer mit der Cron Böheimb sich vereiniget / vnd in allen Nothfällen einander beyzuspringen sich verpflichtet / mit der Marggraffschafft Mährẽ aber / weil daselbs der Cardinal von Dietrichstein / der Fürsten von Liechtenstein / vnd andere Catholische Stände / beneben etlichem Kriegsvolck den Evangelischen auff der Hauben waren / solche Cõfoederations Handlung zur Zeit nit zum End mochte gebracht werden: Als ist solche zu befördern vmb den 20. April. der Graff von Thurn / auß Befehl der Directorn / mit etlich tausend Mannen zu Roß vnd Fuß in selbige Landschafft gerucket. Anfänglich bat er die Statt Iglaw (an den Grentzen am Wasser Igla ligende) fast ohne Widerstand eingenommen vnd besetzet. Darauff ist er alsbald weiter ins Land hinein gerucket / vnd andere Ort mehr in seinen Gewalt gebracht / vnder welchen auch die Statt Znaymb gewesen. Auff der andern Seiten haben die Schlesier / nach dem sie das Fürstenthumb Troppaw besetzet / die zwey Stättlein Lipnitz vnd Renitz in Mähren eingenommen / vnd von dannen auff Olmütz zu gezogen / die sich bald ergeben. Als nun der Cardinal von Ditrichstein den Gewalt vnd daß kein gnugsame Hülff / das Böhmisch Kriegsvolck auß dem Landt zu halten / vorhanden verspüret / hat er dem Graffen von Thurn entbieten lassen / daß er zwar zur Bündnuß sich bequemen wolte / wann dieselbe nit wider Jh. May. König Ferdinandum angesehen were. Ingleichẽ haben andere Catholische Landherren / vnder denen auch der Fürst von Liechtenstein / jhre Gesandte Fürst von Lobkowitz begeret von dem Graffen von Thurn zu wissen / warumb er in Mähren eingefallen. Graffen von Thurn Antwort auff deß Mährischẽ Landhauptmañs Schreiben. zum Graven von Thurn geschicket / vnnd sicher Geleid naher Prinn begehren lassen / damit sie sich daselbst wegen der Bündnuß mit ein ander vergleichen möchten. Vnder andern hat auch der Landhaupmann in Mähren der von Lobkowitz durch ein Schreiben von dem Graven von Thurn zu wissen begehret / auß was Vrsachen er also mit einem Kriegsvolck in Mähren eingefallen were. Hierauff hat der Graff von Thurn geantwortet: Er hette solches auß Befehl gethan / hette bey sich die gantze Ritterschafft deß Königreichs Böheimb / welche jhre Verwandte / Vettern / Ohmen / Schwäger vnd Brüder freundli- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0177" n="130"/> kammer nicht vnderworffen seyn / noch deroselben Anordnung ins Werck richten vnd vollziehen.</p> <p>21. Den Präger Stätten solten die Stattmawren widerumb restituirt vnd die frembde vnderschiedliche Geistliche Rechte vnder jhre Jurisdiction gebracht werden.</p> <p>22. Solten dieselben / wie auch die andern deß freyen dritten Stands sich gebrauchende Stätte / nicht mehr Königlicher Cammergüter (wie dann solcher Titul / in welcher Gestalt es nun beschehen seyn möchte / der Landtaffel einverleibet worden) gemelt werden.</p> <p>23. Was von wegen dieser zweyer in diesem Königreich Böhmen gelegener Stätte / nemblich Budweiß vnd Pilsen / welche sich diesem Königreich / jhrem Vatterlandt vnd desselben Innwohnern / als offentliche Feinde vorgestellet / deß Lands Feinde vnd Verderber befördert / vnd auffenthalten / dannenhero vnd auß jhrer Verursachung / jhrer viel auß den Inwohnern dieses Königreichs in eusserste Verderbung gesetzet worden / für eine Verordnung zu machen sey / zu berathschlagen.</p> <p>24. Den Prägern solte die andere Helffte von den Todsgefällen gelassen vnd restituiret werden / vñ sie hiervon die Stattmawrẽ außbessern lassen.</p> <p>25. Die Statt Pilsen / Böheimisch Budweiß vnd Königgrätz / solten den Ständen sub vtraque in jhren Gewalt eingeraumet werden / vnd dieselben darinnen Zeughäuser auffrichten / vnnd die Munition / das Geschütz vnd andere Kriegsnothturfften (ohn welches diese angeorditete Defension nit bestehen könte) daselbst verwahret vnd behalten werden.</p> <p>26. Dann endlichẽ zu erwegẽ / wem diese Zeughäuser solten anvertrawet vnd befohlen / deßgleichen woher vnnd in welcher Gestalt solche Munition vnd Geschütz / auch andere Zugehör zu wegen gebracht werden möchten.</p> <p><note place="left">Graff von Bucquoy lässet starck streiffen.</note> Mitlerweil hat der Graff von Bucquoy mit starckem Streiffen / Plündern / Brennen vnd dergleichen von Budweiß vñ Crumaw auß ein grossen Schreckẽ vnder das Landvolck gebracht. Solchem abzuwehrẽ ist der Böhmische Obriste Kinsky mit 1000. Reutern vñ in 500. Mußquetirern auff Polna gezogen / vnd als er in derselben Gegne bey 400. Heyducken angetroffen / hat er dieselbe mehrercheils erlegt / vnd jhnen viel Beuten abgenom̃en. <note place="left">Kinsky ein Böhmischer Obrister schlägt etlich Königisch streiffend Kriegsvolck.</note> Baldt hernach als dem Kinsky verkundschafftet worden / daß wider bey 400. Königische auß Budweiß auff einen Streiff außgezogen / ist er jhnen mit 5. Compagnyen Reuter nachgesetzet. Wie nun die Königische solches vermercket / vnd gesehen / daß sie jhnen zu schwach weren / haben sie sich in das nechste Dorff begeben / darinn die Häuser eingenommen / vnnd bey drey Stunden sich dapffer darauß gewehret / biß endlich Graff Hans Georg von Solms mit einem Fähnlein Mußquetirern den Böhmen zu Hülff angelangt / die haben alsbald etliche Häuser angezündet / vnd also dardurch die Königischen / daß sie sich ergeben müssen / gezwungen / worauff dann in 140. sampt jhrem Hauptmann gefänglich angenommen worden; die vbrigen sindt mehrentheils vmbkommen. Auff der Böhmischen Seiten sind zwar nit so viel geblieben / doch aber an Pferden haben sie zimlichen Schaden gelitten.</p> <p><note place="right">Böhmen schlagen ein Läger vor Budweiß.</note> Damit nun die Böhmen dergleichen Außfäll vnnd Streiffen der Königischen auß Budweiß verhindern möchten / haben sie von fernem ein Läger darvor geschlagen. Gegen dem selbigẽ hat auch ausser der Statt der Graff von Bucquoy viel Schantzen vnnd Lauffgräben machen lassen / also daß beyde Parteyen einander mit Mußqueten erreichen können. Mit dieser Belägerung haben aber doch die Böhmen nicht viel außrichten / auch den Königischẽ das Streiffen nit abweren könnẽ.</p> <p><note place="right">Graff von Thurn ruckt in Mähren.</note> Demnach in dessen auff Erinnerung vñ Vermahnẽ der Böhmischen Stände vnd Directoren die Oesterreicher ob der Ens / wie auch die Ober vnd Nider Laußnitzer mit der Cron Böheimb sich vereiniget / vnd in allen Nothfällen einander beyzuspringen sich verpflichtet / mit der Marggraffschafft Mährẽ aber / weil daselbs der Cardinal von Dietrichstein / der Fürsten von Liechtenstein / vnd andere Catholische Stände / beneben etlichem Kriegsvolck den Evangelischen auff der Hauben waren / solche Cõfoederations Handlung zur Zeit nit zum End mochte gebracht werden: Als ist solche zu befördern vmb den 20. April. der Graff von Thurn / auß Befehl der Directorn / mit etlich tausend Mannen zu Roß vnd Fuß in selbige Landschafft gerucket. Anfänglich bat er die Statt Iglaw (an den Grentzen am Wasser Igla ligende) fast ohne Widerstand eingenommen vnd besetzet. Darauff ist er alsbald weiter ins Land hinein gerucket / vnd andere Ort mehr in seinen Gewalt gebracht / vnder welchen auch die Statt Znaymb gewesen.</p> <p>Auff der andern Seiten haben die Schlesier / nach dem sie das Fürstenthumb Troppaw besetzet / die zwey Stättlein Lipnitz vnd Renitz in Mähren eingenommen / vnd von dannen auff Olmütz zu gezogen / die sich bald ergeben.</p> <p>Als nun der Cardinal von Ditrichstein den Gewalt vnd daß kein gnugsame Hülff / das Böhmisch Kriegsvolck auß dem Landt zu halten / vorhanden verspüret / hat er dem Graffen von Thurn entbieten lassen / daß er zwar zur Bündnuß sich bequemen wolte / wann dieselbe nit wider Jh. May. König Ferdinandum angesehen were. Ingleichẽ haben andere Catholische Landherren / vnder denen auch der Fürst von Liechtenstein / jhre Gesandte <note place="right">Fürst von Lobkowitz begeret von dem Graffen von Thurn zu wissen / warumb er in Mähren eingefallen. Graffen von Thurn Antwort auff deß Mährischẽ Landhauptmañs Schreiben.</note> zum Graven von Thurn geschicket / vnnd sicher Geleid naher Prinn begehren lassen / damit sie sich daselbst wegen der Bündnuß mit ein ander vergleichen möchten.</p> <p>Vnder andern hat auch der Landhaupmann in Mähren der von Lobkowitz durch ein Schreiben von dem Graven von Thurn zu wissen begehret / auß was Vrsachen er also mit einem Kriegsvolck in Mähren eingefallen were.</p> <p>Hierauff hat der Graff von Thurn geantwortet: Er hette solches auß Befehl gethan / hette bey sich die gantze Ritterschafft deß Königreichs Böheimb / welche jhre Verwandte / Vettern / Ohmen / Schwäger vnd Brüder freundli- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [130/0177]
kammer nicht vnderworffen seyn / noch deroselben Anordnung ins Werck richten vnd vollziehen.
21. Den Präger Stätten solten die Stattmawren widerumb restituirt vnd die frembde vnderschiedliche Geistliche Rechte vnder jhre Jurisdiction gebracht werden.
22. Solten dieselben / wie auch die andern deß freyen dritten Stands sich gebrauchende Stätte / nicht mehr Königlicher Cammergüter (wie dann solcher Titul / in welcher Gestalt es nun beschehen seyn möchte / der Landtaffel einverleibet worden) gemelt werden.
23. Was von wegen dieser zweyer in diesem Königreich Böhmen gelegener Stätte / nemblich Budweiß vnd Pilsen / welche sich diesem Königreich / jhrem Vatterlandt vnd desselben Innwohnern / als offentliche Feinde vorgestellet / deß Lands Feinde vnd Verderber befördert / vnd auffenthalten / dannenhero vnd auß jhrer Verursachung / jhrer viel auß den Inwohnern dieses Königreichs in eusserste Verderbung gesetzet worden / für eine Verordnung zu machen sey / zu berathschlagen.
24. Den Prägern solte die andere Helffte von den Todsgefällen gelassen vnd restituiret werden / vñ sie hiervon die Stattmawrẽ außbessern lassen.
25. Die Statt Pilsen / Böheimisch Budweiß vnd Königgrätz / solten den Ständen sub vtraque in jhren Gewalt eingeraumet werden / vnd dieselben darinnen Zeughäuser auffrichten / vnnd die Munition / das Geschütz vnd andere Kriegsnothturfften (ohn welches diese angeorditete Defension nit bestehen könte) daselbst verwahret vnd behalten werden.
26. Dann endlichẽ zu erwegẽ / wem diese Zeughäuser solten anvertrawet vnd befohlen / deßgleichen woher vnnd in welcher Gestalt solche Munition vnd Geschütz / auch andere Zugehör zu wegen gebracht werden möchten.
Mitlerweil hat der Graff von Bucquoy mit starckem Streiffen / Plündern / Brennen vnd dergleichen von Budweiß vñ Crumaw auß ein grossen Schreckẽ vnder das Landvolck gebracht. Solchem abzuwehrẽ ist der Böhmische Obriste Kinsky mit 1000. Reutern vñ in 500. Mußquetirern auff Polna gezogen / vnd als er in derselben Gegne bey 400. Heyducken angetroffen / hat er dieselbe mehrercheils erlegt / vnd jhnen viel Beuten abgenom̃en. Baldt hernach als dem Kinsky verkundschafftet worden / daß wider bey 400. Königische auß Budweiß auff einen Streiff außgezogen / ist er jhnen mit 5. Compagnyen Reuter nachgesetzet. Wie nun die Königische solches vermercket / vnd gesehen / daß sie jhnen zu schwach weren / haben sie sich in das nechste Dorff begeben / darinn die Häuser eingenommen / vnnd bey drey Stunden sich dapffer darauß gewehret / biß endlich Graff Hans Georg von Solms mit einem Fähnlein Mußquetirern den Böhmen zu Hülff angelangt / die haben alsbald etliche Häuser angezündet / vnd also dardurch die Königischen / daß sie sich ergeben müssen / gezwungen / worauff dann in 140. sampt jhrem Hauptmann gefänglich angenommen worden; die vbrigen sindt mehrentheils vmbkommen. Auff der Böhmischen Seiten sind zwar nit so viel geblieben / doch aber an Pferden haben sie zimlichen Schaden gelitten.
Graff von Bucquoy lässet starck streiffen.
Kinsky ein Böhmischer Obrister schlägt etlich Königisch streiffend Kriegsvolck. Damit nun die Böhmen dergleichen Außfäll vnnd Streiffen der Königischen auß Budweiß verhindern möchten / haben sie von fernem ein Läger darvor geschlagen. Gegen dem selbigẽ hat auch ausser der Statt der Graff von Bucquoy viel Schantzen vnnd Lauffgräben machen lassen / also daß beyde Parteyen einander mit Mußqueten erreichen können. Mit dieser Belägerung haben aber doch die Böhmen nicht viel außrichten / auch den Königischẽ das Streiffen nit abweren könnẽ.
Böhmen schlagen ein Läger vor Budweiß. Demnach in dessen auff Erinnerung vñ Vermahnẽ der Böhmischen Stände vnd Directoren die Oesterreicher ob der Ens / wie auch die Ober vnd Nider Laußnitzer mit der Cron Böheimb sich vereiniget / vnd in allen Nothfällen einander beyzuspringen sich verpflichtet / mit der Marggraffschafft Mährẽ aber / weil daselbs der Cardinal von Dietrichstein / der Fürsten von Liechtenstein / vnd andere Catholische Stände / beneben etlichem Kriegsvolck den Evangelischen auff der Hauben waren / solche Cõfoederations Handlung zur Zeit nit zum End mochte gebracht werden: Als ist solche zu befördern vmb den 20. April. der Graff von Thurn / auß Befehl der Directorn / mit etlich tausend Mannen zu Roß vnd Fuß in selbige Landschafft gerucket. Anfänglich bat er die Statt Iglaw (an den Grentzen am Wasser Igla ligende) fast ohne Widerstand eingenommen vnd besetzet. Darauff ist er alsbald weiter ins Land hinein gerucket / vnd andere Ort mehr in seinen Gewalt gebracht / vnder welchen auch die Statt Znaymb gewesen.
Graff von Thurn ruckt in Mähren. Auff der andern Seiten haben die Schlesier / nach dem sie das Fürstenthumb Troppaw besetzet / die zwey Stättlein Lipnitz vnd Renitz in Mähren eingenommen / vnd von dannen auff Olmütz zu gezogen / die sich bald ergeben.
Als nun der Cardinal von Ditrichstein den Gewalt vnd daß kein gnugsame Hülff / das Böhmisch Kriegsvolck auß dem Landt zu halten / vorhanden verspüret / hat er dem Graffen von Thurn entbieten lassen / daß er zwar zur Bündnuß sich bequemen wolte / wann dieselbe nit wider Jh. May. König Ferdinandum angesehen were. Ingleichẽ haben andere Catholische Landherren / vnder denen auch der Fürst von Liechtenstein / jhre Gesandte zum Graven von Thurn geschicket / vnnd sicher Geleid naher Prinn begehren lassen / damit sie sich daselbst wegen der Bündnuß mit ein ander vergleichen möchten.
Fürst von Lobkowitz begeret von dem Graffen von Thurn zu wissen / warumb er in Mähren eingefallen. Graffen von Thurn Antwort auff deß Mährischẽ Landhauptmañs Schreiben. Vnder andern hat auch der Landhaupmann in Mähren der von Lobkowitz durch ein Schreiben von dem Graven von Thurn zu wissen begehret / auß was Vrsachen er also mit einem Kriegsvolck in Mähren eingefallen were.
Hierauff hat der Graff von Thurn geantwortet: Er hette solches auß Befehl gethan / hette bey sich die gantze Ritterschafft deß Königreichs Böheimb / welche jhre Verwandte / Vettern / Ohmen / Schwäger vnd Brüder freundli-
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