Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.pellen / vnd Schulen / auch Clöster mit allen deroselben Einkommen vnd Juribus widerumb zu restituiren / vnd die Catholische Religion / so wol in der Statt / als in der von vns Lehenrührender Graffschafft Dortmundt in Kirchen / Clöstern / Clausen vnd Capellen / in den Stand einzusetzen / wie es zur Zeit deß Passawischen Vertrags / vnd lang hernach gewesen / vnd jhr euch derentwegen durch hochbethewerte Bürgerliche Statuta selbst verbunden habt / Inhalts solches Keyserl. Mandats: Vnd obwoln solches Mandat / als jhr darwider allerhand Exceptiones eingewendet / vngehindert derselben / durch eine den 20. Jan. 1605. Jahrs ergangene Parition Vrtheil allerdings confirmirt / hernachmals auch endlichen auff euwere gethane Erklärung vnd Oblation / euch vermög deß eweren damals abgeordneten Syndici, Casparen Solling / den 10. April. 1606. Jahrs gegebenen Bescheids ferrner ernstlich aufferlegt / daß jhr euch / sampt ewer zugehöriger Bürgerschafft vnd Gemeind / gegen den Catholischen Religionsverwandten / Geist-vnd Weltlichen dergestalt erzeigen / vnd verhalten sollet / damit S. Mayest. vnd L den anbefohlenen vnd vertrösten schuldigen Gehorsamb im Werck spüre / vnd nit etwan auf den widrigen fall / zu schärpfferem Einsehen bewegt würden / vnd dann euch hierauf kein anders gebühren / oder zustehen wollen / als diesem ergangenen ernstlichen Mandat vnd darauff erfolgten weitern ernsthafften Ermahnungen gehorsamblich zugeleben / die Catholische Geist-vnd weltlichen Stands vnbetrübt zulassen / die Kirchen / Clöster / Schulen vnd dergleichen / in den jenigen Standt / wie derselbe zur Zeil deß Passawischen Vertrags gewesen / widerumb einzusetzen vnd zustellen. So hette sich doch ferrner in facto begeben / vnd wird annoch continuirt / daß die Geistliche Ordenspersonen / mit schärpfferer Abzwingung deren von euch auffgesetzter Accisen beschwert / welche auch die arme Franciscaner von jhrem per Eleemosynam mit Schüsselen / zu jhrer armseligen Leibs Notthurfft / gebettelten Getrayd geben müssen / die zum Catholischen Gottesdienst gestiffte Geistliche Beneficia, von euch keinem Catholischen / wann er gleich darumb angehalten / vnnd genugsamb qualificirt / sondern Vncatholischen / so zu Vollnziehung der Fundation zumahlen vnbequem / noch darzu eygener gestalt gesinnet / verliehen vnd conferirt würden / vnd wann gleich ein Catholischer ein Beneficium erlangt / so vnderstündet jhr / der Rath euch einen theil der Renthen den Vncatholischen Predicanten zuzueygnen / es würde auch vnderm Schein eines Rectoris Scholae von euch ein Superintendent ansehentlich salariirt vnd erhalten / welcher sich nicht allein der Archidiaconalischen Jurisdiction vnderziehen / sondern auch mit Aufflegung der Händ / newe vermeinte Pastores vnd Predicanten ordiniren vnnd ansetzen thäte / so bleiben auch die Pfarrkirchen / Schulen vnd Capellen / vnd dergleichen Stifftungen / einen weg als den andern / mit Vncatholischen besetzt / vnd ob zwar den Catholischen in dem Dominicaner / Franciscaner / vnd S. Catharinae Jungfrawen Closter / den Gottesdienst besuchen / biß annoch verstattet / so würden sie doch bey einreissender Infection / vnd abschewlicher Kranckheit verlassen vnd könten in solchen jhren letzten Todtsnöthen / der Gebühr nicht versehen werden / sintemal die Geistliche Ordenspersonen / sich gegen jhrem Beruff / vnd damit sie jhre Clöster auch nicht in Gefahr setzen / noch von andern / bey denen sie jhre Eleemosynas holen müssen / geschewet werden / damit zubeladen / Beschwer getragen / zugeschweigen / daß denselben durch Abforderung der Accisen / wie auch Alienation vnd Verbitterung der Vncatholischen Bürgerschafft vnd Vnderthanen in ewerem Gebieth / gegen besagte Ordens Personen / den nöthigen Vnderhalt / fast gäntzlich vnd dermassen entzogen / daß nit wol so viel Personen erhalten werden können / welch den ordinari Gottesdienst / weniger aber dergleichen Pastoralia verrichten möchten / dahero dann die Catholische Patricii, Bürger vnd andere gute Leuth / nichl allein in jhren Catholischen exercitus, sondern auch in jhren eussersten Sterbensnöthen mit höchstem Hertzenleyd / Bekümmernuß verkürtzt würden. Es würde auch nicht weniger die Archidiaconalische Inrisdiction gantz vnd zumal supprimirt / auch obgemelten jetzigem Archidiacono Ottoni Gereon in solcher seiner obligenden Verzichtung / von euch das geringste nicht zugelassen oder verstattet. Wann aber solches alles dem vorhin auß gelassenen Keys. Pönal Mandat vnnd weiters erfolgte Erklär vnd Ermahnungen / deme in ewerem Namen anerbottenen berühmbten Gehorsamm zumal zuwider / vnd es einmal recht vnd billich / daß das jenige / so oban gedeuter massen mit Recht erkendt vnd mandirt / würcklichen vollnzogen werde / vnd dann auch für vorgeklagte vnbilliche Opposition vnd Widersetzlichkeit / auch vorgenommene vnrechtmässige Verfahrung allen Rechten / vnd deß H. Reichs Constitutionen auß trücklich entgegen / als hat vns obgesagter Archidiaconus zu Dortmundt / vmb weiter vnser Keys. Hülff / vnd insonderheit zu obangeregten Mandats Parition euch anzuhalten / auch die ferrner continuirte vnd anmassende Newerungen vnd Turbationen abzustellen / anzubefehlen / gehorsambst angelangt vnd gebetten. Sintemal wir nun dieses deß Archidiaconi gehorsambstes Ansuchen vnnd Bitten / in reiffe Berathschlagung ziehen lassen / vnd nach fleissiger Ersehung / der vorigen vorhandenen Acten das factum oberzehlter Massen beschaffen / vnd darbey befunden / daß diese ein klare / richtige / so wol in Geist vnd weltlichen Rechten / als auch in den heilsamen Reichs Constitutionen / vnd Religionsfrieden / genugsamb fundirte vnd außgeführte Sachen seyen / als ist auch auff solche reiffe der Sachen beschehene Erwegung von newem nachfolgendes vnser Keys Pönal Mandat / wider euch zu vollnziehen / heut Dato erkennet worden. Gebieten demnach euch / von Rö. Keys. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd dann bey Pöen 60. Marck Löttigs Golds / halb vnser Keys. Cammer / vnd den andern theil vielbesagtem kla- pellen / vnd Schulen / auch Clöster mit allen deroselben Einkommen vnd Juribus widerumb zu restituiren / vnd die Catholische Religion / so wol in der Statt / als in der von vns Lehenrührender Graffschafft Dortmundt in Kirchen / Clöstern / Clausen vnd Capellen / in den Stand einzusetzen / wie es zur Zeit deß Passawischen Vertrags / vnd lang hernach gewesen / vnd jhr euch derentwegen durch hochbethewerte Bürgerliche Statuta selbst verbunden habt / Inhalts solches Keyserl. Mandats: Vnd obwoln solches Mandat / als jhr darwider allerhand Exceptiones eingewendet / vngehindert derselben / durch eine den 20. Jan. 1605. Jahrs ergangene Parition Vrtheil allerdings confirmirt / hernachmals auch endlichen auff euwere gethane Erklärung vnd Oblation / euch vermög deß eweren damals abgeordneten Syndici, Casparen Solling / den 10. April. 1606. Jahrs gegebenen Bescheids ferrner ernstlich aufferlegt / daß jhr euch / sampt ewer zugehöriger Bürgerschafft vnd Gemeind / gegen den Catholischen Religionsverwandten / Geist-vnd Weltlichẽ dergestalt erzeigen / vnd verhalten sollet / damit S. Mayest. vnd L den anbefohlenen vnd vertrösten schuldigen Gehorsamb im Werck spüre / vnd nit etwan auf den widrigen fall / zu schärpfferem Einsehen bewegt würden / vnd dann euch hierauf kein anders gebühren / oder zustehen wollen / als diesem ergangenen ernstlichen Mandat vnd darauff erfolgten weitern ernsthafften Ermahnungen gehorsamblich zugeleben / die Catholische Geist-vnd weltlichen Stands vnbetrübt zulassen / die Kirchen / Clöster / Schulen vnd dergleichen / in den jenigen Standt / wie derselbe zur Zeil deß Passawischen Vertrags gewesen / widerumb einzusetzen vnd zustellen. So hette sich doch ferrner in facto begeben / vnd wird annoch continuirt / daß die Geistliche Ordenspersonen / mit schärpfferer Abzwingung deren von euch auffgesetzter Accisen beschwert / welche auch die arme Franciscaner von jhrem per Eleemosynam mit Schüsselen / zu jhrer armseligen Leibs Notthurfft / gebettelten Getrayd geben müssen / die zum Catholischẽ Gottesdienst gestiffte Geistliche Beneficia, von euch keinem Catholischen / wann er gleich darumb angehalten / vnnd genugsamb qualificirt / sondern Vncatholischen / so zu Vollnziehung der Fundation zumahlen vnbequem / noch darzu eygener gestalt gesinnet / verliehen vnd conferirt würden / vnd wann gleich ein Catholischer ein Beneficium erlangt / so vnderstündet jhr / der Rath euch einen theil der Renthen den Vncatholischen Predicanten zuzueygnẽ / es würde auch vnderm Schein eines Rectoris Scholae von euch ein Superintendent ansehentlich salariirt vnd erhalten / welcher sich nicht allein der Archidiaconalischen Jurisdiction vnderziehen / sondern auch mit Aufflegung der Händ / newe vermeinte Pastores vnd Predicanten ordiniren vnnd ansetzen thäte / so bleiben auch die Pfarrkirchen / Schulen vnd Capellen / vnd dergleichen Stifftungen / einen weg als den andern / mit Vncatholischen besetzt / vnd ob zwar den Catholischen in dem Dominicaner / Franciscaner / vnd S. Catharinae Jungfrawen Closter / den Gottesdienst besuchen / biß annoch verstattet / so würden sie doch bey einreissender Infection / vnd abschewlicher Kranckheit verlassen vnd könten in solchen jhren letzten Todtsnöthen / der Gebühr nicht versehen werden / sintemal die Geistliche Ordenspersonen / sich gegen jhrem Beruff / vnd damit sie jhre Clöster auch nicht in Gefahr setzen / noch von andern / bey denen sie jhre Eleemosynas holen müssen / geschewet werden / damit zubeladen / Beschwer getragen / zugeschweigen / daß denselben durch Abforderung der Accisen / wie auch Alienation vnd Verbitterung der Vncatholischen Bürgerschafft vnd Vnderthanen in ewerem Gebieth / gegen besagte Ordens Personen / den nöthigen Vnderhalt / fast gäntzlich vnd dermassen entzogen / daß nit wol so viel Personen erhaltẽ werden könnẽ / welch den ordinari Gottesdienst / weniger aber dergleichen Pastoralia verrichten möchten / dahero dann die Catholische Patricii, Bürger vnd andere gute Leuth / nichl allein in jhren Catholischen exercitus, sondern auch in jhren eussersten Sterbensnöthen mit höchstem Hertzenleyd / Bekümmernuß verkürtzt würden. Es würde auch nicht weniger die Archidiaconalische Inrisdiction gantz vnd zumal supprimirt / auch obgemelten jetzigem Archidiacono Ottoni Gereon in solcher seiner obligenden Verzichtung / von euch das geringste nicht zugelassen oder verstattet. Wann aber solches alles dem vorhin auß gelassenen Keys. Pönal Mandat vnnd weiters erfolgte Erklär vnd Ermahnungen / deme in ewerem Namen anerbottenen berühmbten Gehorsam̃ zumal zuwider / vnd es einmal recht vnd billich / daß das jenige / so oban gedeuter massen mit Recht erkendt vnd mandirt / würcklichen vollnzogen werde / vnd dann auch für vorgeklagte vnbilliche Opposition vnd Widersetzlichkeit / auch vorgenommene vnrechtmässige Verfahrung allen Rechten / vnd deß H. Reichs Constitutionen auß trücklich entgegen / als hat vns obgesagter Archidiaconus zu Dortmundt / vmb weiter vnser Keys. Hülff / vnd insonderheit zu obangeregten Mandats Parition euch anzuhalten / auch die ferrner continuirte vnd anmassende Newerungen vnd Turbationen abzustellen / anzubefehlen / gehorsambst angelangt vnd gebetten. Sintemal wir nun dieses deß Archidiaconi gehorsambstes Ansuchen vnnd Bitten / in reiffe Berathschlagung ziehen lassen / vnd nach fleissiger Ersehung / der vorigen vorhandenen Acten das factum oberzehlter Massen beschaffen / vnd darbey befunden / daß diese ein klare / richtige / so wol in Geist vnd weltlichen Rechtẽ / als auch in den heilsamen Reichs Constitutionen / vnd Religionsfrieden / genugsamb fundirte vnd außgeführte Sachen seyen / als ist auch auff solche reiffe der Sachen beschehene Erwegung von newem nachfolgendes vnser Keys Pönal Mandat / wider euch zu vollnziehen / heut Dato erkennet worden. Gebieten demnach euch / von Rö. Keys. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd dann bey Pöen 60. Marck Löttigs Golds / halb vnser Keys. Cammer / vnd den andern theil vielbesagtem kla- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1401" n="1254"/> pellen / vnd Schulen / auch Clöster mit allen deroselben Einkommen vnd Juribus widerumb zu restituiren / vnd die Catholische Religion / so wol in der Statt / als in der von vns Lehenrührender Graffschafft Dortmundt in Kirchen / Clöstern / Clausen vnd Capellen / in den Stand einzusetzen / wie es zur Zeit deß Passawischen Vertrags / vnd lang hernach gewesen / vnd jhr euch derentwegen durch hochbethewerte Bürgerliche Statuta selbst verbunden habt / Inhalts solches Keyserl. Mandats: Vnd obwoln solches Mandat / als jhr darwider allerhand Exceptiones eingewendet / vngehindert derselben / durch eine den 20. Jan. 1605. Jahrs ergangene Parition Vrtheil allerdings confirmirt / hernachmals auch endlichen auff euwere gethane Erklärung vnd Oblation / euch vermög deß eweren damals abgeordneten Syndici, Casparen Solling / den 10. April. 1606. Jahrs gegebenen Bescheids ferrner ernstlich aufferlegt / daß jhr euch / sampt ewer zugehöriger Bürgerschafft vnd Gemeind / gegen den Catholischen Religionsverwandten / Geist-vnd Weltlichẽ dergestalt erzeigen / vnd verhalten sollet / damit S. Mayest. vnd L den anbefohlenen vnd vertrösten schuldigen Gehorsamb im Werck spüre / vnd nit etwan auf den widrigen fall / zu schärpfferem Einsehen bewegt würden / vnd dann euch hierauf kein anders gebühren / oder zustehen wollen / als diesem ergangenen ernstlichen Mandat vnd darauff erfolgten weitern ernsthafften Ermahnungen gehorsamblich zugeleben / die Catholische Geist-vnd weltlichen Stands vnbetrübt zulassen / die Kirchen / Clöster / Schulen vnd dergleichen / in den jenigen Standt / wie derselbe zur Zeil deß Passawischen Vertrags gewesen / widerumb einzusetzen vnd zustellen. So hette sich doch ferrner in facto begeben / vnd wird annoch continuirt / daß die Geistliche Ordenspersonen / mit schärpfferer Abzwingung deren von euch auffgesetzter Accisen beschwert / welche auch die arme Franciscaner von jhrem per Eleemosynam mit Schüsselen / zu jhrer armseligen Leibs Notthurfft / gebettelten Getrayd geben müssen / die zum Catholischẽ Gottesdienst gestiffte Geistliche Beneficia, von euch keinem Catholischen / wann er gleich darumb angehalten / vnnd genugsamb qualificirt / sondern Vncatholischen / so zu Vollnziehung der Fundation zumahlen vnbequem / noch darzu eygener gestalt gesinnet / verliehen vnd conferirt würden / vnd wann gleich ein Catholischer ein Beneficium erlangt / so vnderstündet jhr / der Rath euch einen theil der Renthen den Vncatholischen Predicanten zuzueygnẽ / es würde auch vnderm Schein eines Rectoris Scholae von euch ein Superintendent ansehentlich salariirt vnd erhalten / welcher sich nicht allein der Archidiaconalischen Jurisdiction vnderziehen / sondern auch mit Aufflegung der Händ / newe vermeinte Pastores vnd Predicanten ordiniren vnnd ansetzen thäte / so bleiben auch die Pfarrkirchen / Schulen vnd Capellen / vnd dergleichen Stifftungen / einen weg als den andern / mit Vncatholischen besetzt / vnd ob zwar den Catholischen in dem Dominicaner / Franciscaner / vnd S. Catharinae Jungfrawen Closter / den Gottesdienst besuchen / biß annoch verstattet / so würden sie doch bey einreissender Infection / vnd abschewlicher Kranckheit verlassen vnd könten in solchen jhren letzten Todtsnöthen / der Gebühr nicht versehen werden / sintemal die Geistliche Ordenspersonen / sich gegen jhrem Beruff / vnd damit sie jhre Clöster auch nicht in Gefahr setzen / noch von andern / bey denen sie jhre Eleemosynas holen müssen / geschewet werden / damit zubeladen / Beschwer getragen / zugeschweigen / daß denselben durch Abforderung der Accisen / wie auch Alienation vnd Verbitterung der Vncatholischen Bürgerschafft vnd Vnderthanen in ewerem Gebieth / gegen besagte Ordens Personen / den nöthigen Vnderhalt / fast gäntzlich vnd dermassen entzogen / daß nit wol so viel Personen erhaltẽ werden könnẽ / welch den ordinari Gottesdienst / weniger aber dergleichen Pastoralia verrichten möchten / dahero dann die Catholische Patricii, Bürger vnd andere gute Leuth / nichl allein in jhren Catholischen exercitus, sondern auch in jhren eussersten Sterbensnöthen mit höchstem Hertzenleyd / Bekümmernuß verkürtzt würden. Es würde auch nicht weniger die Archidiaconalische Inrisdiction gantz vnd zumal supprimirt / auch obgemelten jetzigem Archidiacono Ottoni Gereon in solcher seiner obligenden Verzichtung / von euch das geringste nicht zugelassen oder verstattet. Wann aber solches alles dem vorhin auß gelassenen Keys. Pönal Mandat vnnd weiters erfolgte Erklär vnd Ermahnungen / deme in ewerem Namen anerbottenen berühmbten Gehorsam̃ zumal zuwider / vnd es einmal recht vnd billich / daß das jenige / so oban gedeuter massen mit Recht erkendt vnd mandirt / würcklichen vollnzogen werde / vnd dann auch für vorgeklagte vnbilliche Opposition vnd Widersetzlichkeit / auch vorgenommene vnrechtmässige Verfahrung allen Rechten / vnd deß H. Reichs Constitutionen auß trücklich entgegen / als hat vns obgesagter Archidiaconus zu Dortmundt / vmb weiter vnser Keys. Hülff / vnd insonderheit zu obangeregten Mandats Parition euch anzuhalten / auch die ferrner continuirte vnd anmassende Newerungen vnd Turbationen abzustellen / anzubefehlen / gehorsambst angelangt vnd gebetten. Sintemal wir nun dieses deß Archidiaconi gehorsambstes Ansuchen vnnd Bitten / in reiffe Berathschlagung ziehen lassen / vnd nach fleissiger Ersehung / der vorigen vorhandenen Acten das factum oberzehlter Massen beschaffen / vnd darbey befunden / daß diese ein klare / richtige / so wol in Geist vnd weltlichen Rechtẽ / als auch in den heilsamen Reichs Constitutionen / vnd Religionsfrieden / genugsamb fundirte vnd außgeführte Sachen seyen / als ist auch auff solche reiffe der Sachen beschehene Erwegung von newem nachfolgendes vnser Keys Pönal Mandat / wider euch zu vollnziehen / heut Dato erkennet worden. Gebieten demnach euch / von Rö. Keys. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd dann bey Pöen 60. Marck Löttigs Golds / halb vnser Keys. 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pellen / vnd Schulen / auch Clöster mit allen deroselben Einkommen vnd Juribus widerumb zu restituiren / vnd die Catholische Religion / so wol in der Statt / als in der von vns Lehenrührender Graffschafft Dortmundt in Kirchen / Clöstern / Clausen vnd Capellen / in den Stand einzusetzen / wie es zur Zeit deß Passawischen Vertrags / vnd lang hernach gewesen / vnd jhr euch derentwegen durch hochbethewerte Bürgerliche Statuta selbst verbunden habt / Inhalts solches Keyserl. Mandats: Vnd obwoln solches Mandat / als jhr darwider allerhand Exceptiones eingewendet / vngehindert derselben / durch eine den 20. Jan. 1605. Jahrs ergangene Parition Vrtheil allerdings confirmirt / hernachmals auch endlichen auff euwere gethane Erklärung vnd Oblation / euch vermög deß eweren damals abgeordneten Syndici, Casparen Solling / den 10. April. 1606. Jahrs gegebenen Bescheids ferrner ernstlich aufferlegt / daß jhr euch / sampt ewer zugehöriger Bürgerschafft vnd Gemeind / gegen den Catholischen Religionsverwandten / Geist-vnd Weltlichẽ dergestalt erzeigen / vnd verhalten sollet / damit S. Mayest. vnd L den anbefohlenen vnd vertrösten schuldigen Gehorsamb im Werck spüre / vnd nit etwan auf den widrigen fall / zu schärpfferem Einsehen bewegt würden / vnd dann euch hierauf kein anders gebühren / oder zustehen wollen / als diesem ergangenen ernstlichen Mandat vnd darauff erfolgten weitern ernsthafften Ermahnungen gehorsamblich zugeleben / die Catholische Geist-vnd weltlichen Stands vnbetrübt zulassen / die Kirchen / Clöster / Schulen vnd dergleichen / in den jenigen Standt / wie derselbe zur Zeil deß Passawischen Vertrags gewesen / widerumb einzusetzen vnd zustellen. So hette sich doch ferrner in facto begeben / vnd wird annoch continuirt / daß die Geistliche Ordenspersonen / mit schärpfferer Abzwingung deren von euch auffgesetzter Accisen beschwert / welche auch die arme Franciscaner von jhrem per Eleemosynam mit Schüsselen / zu jhrer armseligen Leibs Notthurfft / gebettelten Getrayd geben müssen / die zum Catholischẽ Gottesdienst gestiffte Geistliche Beneficia, von euch keinem Catholischen / wann er gleich darumb angehalten / vnnd genugsamb qualificirt / sondern Vncatholischen / so zu Vollnziehung der Fundation zumahlen vnbequem / noch darzu eygener gestalt gesinnet / verliehen vnd conferirt würden / vnd wann gleich ein Catholischer ein Beneficium erlangt / so vnderstündet jhr / der Rath euch einen theil der Renthen den Vncatholischen Predicanten zuzueygnẽ / es würde auch vnderm Schein eines Rectoris Scholae von euch ein Superintendent ansehentlich salariirt vnd erhalten / welcher sich nicht allein der Archidiaconalischen Jurisdiction vnderziehen / sondern auch mit Aufflegung der Händ / newe vermeinte Pastores vnd Predicanten ordiniren vnnd ansetzen thäte / so bleiben auch die Pfarrkirchen / Schulen vnd Capellen / vnd dergleichen Stifftungen / einen weg als den andern / mit Vncatholischen besetzt / vnd ob zwar den Catholischen in dem Dominicaner / Franciscaner / vnd S. Catharinae Jungfrawen Closter / den Gottesdienst besuchen / biß annoch verstattet / so würden sie doch bey einreissender Infection / vnd abschewlicher Kranckheit verlassen vnd könten in solchen jhren letzten Todtsnöthen / der Gebühr nicht versehen werden / sintemal die Geistliche Ordenspersonen / sich gegen jhrem Beruff / vnd damit sie jhre Clöster auch nicht in Gefahr setzen / noch von andern / bey denen sie jhre Eleemosynas holen müssen / geschewet werden / damit zubeladen / Beschwer getragen / zugeschweigen / daß denselben durch Abforderung der Accisen / wie auch Alienation vnd Verbitterung der Vncatholischen Bürgerschafft vnd Vnderthanen in ewerem Gebieth / gegen besagte Ordens Personen / den nöthigen Vnderhalt / fast gäntzlich vnd dermassen entzogen / daß nit wol so viel Personen erhaltẽ werden könnẽ / welch den ordinari Gottesdienst / weniger aber dergleichen Pastoralia verrichten möchten / dahero dann die Catholische Patricii, Bürger vnd andere gute Leuth / nichl allein in jhren Catholischen exercitus, sondern auch in jhren eussersten Sterbensnöthen mit höchstem Hertzenleyd / Bekümmernuß verkürtzt würden. Es würde auch nicht weniger die Archidiaconalische Inrisdiction gantz vnd zumal supprimirt / auch obgemelten jetzigem Archidiacono Ottoni Gereon in solcher seiner obligenden Verzichtung / von euch das geringste nicht zugelassen oder verstattet. Wann aber solches alles dem vorhin auß gelassenen Keys. Pönal Mandat vnnd weiters erfolgte Erklär vnd Ermahnungen / deme in ewerem Namen anerbottenen berühmbten Gehorsam̃ zumal zuwider / vnd es einmal recht vnd billich / daß das jenige / so oban gedeuter massen mit Recht erkendt vnd mandirt / würcklichen vollnzogen werde / vnd dann auch für vorgeklagte vnbilliche Opposition vnd Widersetzlichkeit / auch vorgenommene vnrechtmässige Verfahrung allen Rechten / vnd deß H. Reichs Constitutionen auß trücklich entgegen / als hat vns obgesagter Archidiaconus zu Dortmundt / vmb weiter vnser Keys. Hülff / vnd insonderheit zu obangeregten Mandats Parition euch anzuhalten / auch die ferrner continuirte vnd anmassende Newerungen vnd Turbationen abzustellen / anzubefehlen / gehorsambst angelangt vnd gebetten. Sintemal wir nun dieses deß Archidiaconi gehorsambstes Ansuchen vnnd Bitten / in reiffe Berathschlagung ziehen lassen / vnd nach fleissiger Ersehung / der vorigen vorhandenen Acten das factum oberzehlter Massen beschaffen / vnd darbey befunden / daß diese ein klare / richtige / so wol in Geist vnd weltlichen Rechtẽ / als auch in den heilsamen Reichs Constitutionen / vnd Religionsfrieden / genugsamb fundirte vnd außgeführte Sachen seyen / als ist auch auff solche reiffe der Sachen beschehene Erwegung von newem nachfolgendes vnser Keys Pönal Mandat / wider euch zu vollnziehen / heut Dato erkennet worden. Gebieten demnach euch / von Rö. Keys. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen / vnd dann bey Pöen 60. Marck Löttigs Golds / halb vnser Keys. Cammer / vnd den andern theil vielbesagtem kla-
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1401>, abgerufen am 17.06.2024. |