Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.chen oder derselben Oeffnung angestellet gewesen / dahero keines wegs in die Resolution oder vnpartheyische Gericht gezogen hette werden können: Sondern dem Rechten vnd Landsbrauch nach vor der Regierung hette außgeführet werden müssen / welches auch durch ordentliche schrifftliche Verfahrung beschehen / vmb der beklagte Theyl selbsten zum Vrtheil geschlossen / derohalben Jh. Mayest. auch alhie zu nahe gangen werde. Es winden aber doch die Nieder Oesterreichischen Regierung ehist vernehmen / wessen sich Jhre Mayestät in diesen Lehens-Sachen resolvieret. Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselben weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren. Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were. Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen. Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbsten die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen. Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc. 1618. Der Evangelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen. Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren. Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände. Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten. Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ. Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret. Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine Berathschlagung sich mit jhnen einlassen. Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff beschehen. Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts; Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender Remedirung gewiesen werden solte. Das vnpartheyische Iudicium belangendt / weil biß dato von Anzal der Personen / Proceß vnd anderer Beschaffenheit / die Bestellung deß Iudicii angehend / nichts geschlossen / wisten sie noch zur chen oder derselben Oeffnung angestellet gewesen / dahero keines wegs in die Resolution oder vnpartheyische Gericht gezogen hette werden können: Sondern dem Rechten vnd Landsbrauch nach vor der Regierung hette außgeführet werdẽ müssen / welches auch durch ordentliche schrifftliche Verfahrung beschehen / vmb der beklagte Theyl selbsten zum Vrtheil geschlossen / derohalben Jh. Mayest. auch alhie zu nahe gangen werde. Es winden aber doch die Nieder Oesterreichischen Regierung ehist vernehmen / wessen sich Jhre Mayestät in diesen Lehens-Sachen resolvieret. Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselbẽ weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren. Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were. Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen. Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbstẽ die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen. Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc. 1618. Der Evãgelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen. Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren. Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände. Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten. Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ. Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret. Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine Berathschlagung sich mit jhnen einlassen. Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff beschehen. Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts; Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender Remedirung gewiesen werden solte. 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Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselbẽ weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren.</p> <p>Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were.</p> <p>Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen.</p> <p>Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbstẽ die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen.</p> <p>Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc.</p> <p><note place="right">1618. Der Evãgelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen.</note> Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren.</p> <p><note place="right">Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände.</note> Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten.</p> <p><note place="right">Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ.</note> Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret.</p> <p>Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. 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chen oder derselben Oeffnung angestellet gewesen / dahero keines wegs in die Resolution oder vnpartheyische Gericht gezogen hette werden können: Sondern dem Rechten vnd Landsbrauch nach vor der Regierung hette außgeführet werdẽ müssen / welches auch durch ordentliche schrifftliche Verfahrung beschehen / vmb der beklagte Theyl selbsten zum Vrtheil geschlossen / derohalben Jh. Mayest. auch alhie zu nahe gangen werde. Es winden aber doch die Nieder Oesterreichischen Regierung ehist vernehmen / wessen sich Jhre Mayestät in diesen Lehens-Sachen resolvieret.
Zum 7. weren die Stätte vnd Märckte als J. M. Cammergüter zu dem Respect vnnd Gehorsamb zuweisen / der jhnen allzeit obgelegen were / vnd daß sich die Stände derselbẽ weiters nichts anzunehmen / als J. M. Landtsfürstl. Recht vnd Hochheit erdulden möchte. Doch wo einer oder der ander Particular-Beschwerden erlitten / vnd solche billiger gestalt anbrechte / solte jhm Recht widerfahren.
Im 9. den Hoffrath betreffend / wisten die Ständ / daß dessen Bestellung / weil der gesampten vier Ständ obligende Deliberation noch nit vorher gangen / an Jh. Mayest. bißhero nicht erwunden: Doch weil die Kayserl. Dignität mit der Landtsfürstl. Regierung vereinbaret were / vnd also ohne das ein bestelter Hoffrath vorhanden seye / darein jederzeit die Landsbräuchkündige Subjecta gezogen würden / für vnnöthig seye ein absonderlichen Hoffrath zubestellen / sonderlich weil der Oesterreichischen Resolution-Sachen schwerlich eine solche Meynung seyn köndte / darzu eines solchen stetigen Raths Mittel vonnöthen were.
Zum andern da man der Regierung die tauglichsten Subiecta nicht entzöge / nicht wol mit den Personen an der Anzahl vnnd Beschaffenheit / wie zu einem solchen Hoffraths Collegio erfordert würde / auß den Landts Mittgliedern auffzukommen seye. Letztlichen were auch der Vncosten in Bedacht zunehmen. Doch aber wann die Stände vermeynten / es were jhnen hieran so viel gelegen / wolten J. May. nach Berathschlagung vnnd an die Handtgebung der Mittel solches bestellen.
Im zehenden hetten Jhre Mayest. das wenigste nicht vnderlassen / so dero selben mit Billichkeit zugemuthet werden können / vnd köndte solches männiglich an dem abnehmen / daß fast keines eintzigen Raths Mittel im Landt / so wohl auch am Kayserlichen Hoff / darein J. K. May. wie auch zu den hohen Aemptern selbstẽ die Landleut Augsp. Confession nit befürdert hetten / auch solches zu thun täglich noch nit vnderliessen.
Auß welchem allem zusehen / wie empfindtlich J. May. vorkömme / da die geclagte Gravamina dahin gedeutet würden / als hette Jhre May. biß anhero Jh. Kays. vnd Königl. nit vollziehen wollen: Es würden aber die Stände vnd jedermänniglich erkennen / daß J. M. in einem vnd anderm nichts zuzumessen / etc.
Als nun etliche Tag nach empfahung dieser Kayserlichen Resolution / die Kayserliche Landtags-Proposition den sämptlichen Ständen vorgetragen worden / haben die Evangelische den Catholischen / nach Abhörung gedachter Proposition / ein Schrifft vbergeben / vnd darinn begehret / sie solten sich erklären ob sie die Evangelische Ständ sampt jhren Glaubensgenossen bey Kaysers Maximiliani 2. Religions Concession; vnnd dann Kaysers Matthiae Capitulations Resolution vngehindert verbleiben zulassen / darwider weder einen noch den andern ferner nicht zu turbiren / weniger der Religion halber zuverfolgen / zum vnpartheyischen Judicio aber / wie auch zum Hoffrath / vngehindert deß Praelatenstandts anno 1612. vnbefugten Begehrens / Personen auß jhren Mitgliedern zubenennen / gesinnet weren.
1618. Der Evãgelischen Oesterreichischen Stände Begehren an die Catholischen. Hierauff haben sich die Catholischen Stände entschuldiget / daß sie in geringer Anzahl versamlet / vnnd die Stände jhres Mittels nicht alle zur Stelle weren / derhalben die wenig Anwesende die Wichtigkeit solcher Sachen nicht allein vber sich nehmen könten / wolten aber doch die vbrigen beschreiben / vnnd zu der Berathschlagung solcher Sachen schreiten.
Antwort der Catholischen Oesterreichischen Stände. Nach Vberantwortung dieses Schreibens der Catholischen vnder Enserischen Stände / haben die Protestirende sub dato Wien den 4. Decemb. jhnen ein andere Schrifft vbersendet / darinnen sie fürnemblich etliche der Religion halber denen darüber erlangten Freyheiten zuwider / bißhero an jhnen verübte Gravamina vnd Bedrangnussen erzehlet vnd in specie anzeiget / auch endlich sich / daß weder sie noch jhre Mitglieder / keinen Catholischen Inwohner / weder mit Worten noch mit Wercken / wegen der Religion nicht anfeinden / weniger verfolgen oder verjagen / sondern jhnen alle Verträwlichkeit leysten wolten / mit diesem Anhang / wer vnter jhnen hierüber thete / daß derselbe vor keinen Bidersmann gehalten / von jhnen außgeschlossen / der Landsfreyheit priviert / vnd im Land nicht gedulter werden solte / erkläret.
Anderwertlich Schreiben der Evang. Stände vnder der Enß / an die vnder Enserische Catholis. Ständ. Hingegen aber begehret / daß / da die Catholische Stände ein gleichmässiges gegen jhnen sich zuerklären gesinnet weren / sie ein schrifftlichen Vergleich mit jhnen auffrichten solten: anderst könten sie (Protest. Stände) in keine Berathschlagung sich mit jhnen einlassen.
Hierauff haben die Catholische Stände den Evangelischen ein andere schrifftliche Antwort vberschicket / dieses Inhalts;
Antwort der Catholis. Ständ / so hierauff beschehen. Sie wisten nichts von dem was jhnen von etlichen Catholischen Ständen für Beschwerden begegnet sein solten; zu dem so betreffen die meisten Gravamina den Landsfürsten / vnd nicht die gesambte Catholische Ständ / derhalben da jchtes vnbefugtes vorgangen were / solches vor die ordentliche Recht / zu folgender Remedirung gewiesen werden solte.
Das vnpartheyische Iudicium belangendt / weil biß dato von Anzal der Personen / Proceß vñ anderer Beschaffenheit / die Bestellung deß Iudicii angehend / nichts geschlossen / wisten sie noch zur
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