Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.germeister / Richter vnd Rathsverwandten / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden. Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen. Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden. Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were: Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc. Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina. Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen; J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen. Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen. Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden solten / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren. In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte. Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen. Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen. Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir- germeister / Richter vñ Rathsverwandtẽ / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden. Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen. Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden. Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were: Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc. Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina. Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen; J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen. Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen. Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden soltẽ / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren. In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte. Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen. Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen. Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0139" n="98"/> germeister / Richter vñ Rathsverwandtẽ / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden.</p> <p>Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen.</p> <p>Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden.</p> <p>Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were:</p> <p>Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc.</p> <p><note place="left">Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina.</note> Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen;</p> <p>J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen.</p> <p>Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen.</p> <p>Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden soltẽ / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren.</p> <p>In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte.</p> <p>Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen.</p> <p>Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen.</p> <p>Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [98/0139]
germeister / Richter vñ Rathsverwandtẽ / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden.
Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen.
Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden.
Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were:
Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc.
Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen;
Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina. J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen.
Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen.
Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden soltẽ / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren.
In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte.
Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen.
Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen.
Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir-
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