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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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germeister / Richter vnd Rathsverwandten / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden.

Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen.

Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden.

Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were:

Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc.

Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina. Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen;

J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen.

Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen.

Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden solten / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren.

In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte.

Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen.

Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen.

Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir-

germeister / Richter vñ Rathsverwandtẽ / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden.

Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen.

Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden.

Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were:

Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc.

Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina. Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen;

J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen.

Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen.

Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden soltẽ / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren.

In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte.

Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen.

Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen.

Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir-

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          <p>Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet                      werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch                      dasselbig annoch anstehen.</p>
          <p>Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten                      die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern                      befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach                      Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem                      bißhero wenig in acht genommen worden.</p>
          <p>Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß                      sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten                      Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit                      allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich                      beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest.                      Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge /                      deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung                      abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß                      nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß                      Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung                      solcher keine beständige Besserung zuhoffen were:</p>
          <p>Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres                      Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd                      Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten /                      daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil                      violiret würde / etc.</p>
          <p><note place="left">Rayserliche Resolution auff der Evangelischen                          Oesterreichischen Stände Gravamina.</note> Auff diese der Oesterreichischen                      Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618.                      folgender gestalt sich erkläret / nemblichen;</p>
          <p>J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne                      schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt                      / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten                      theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet /                      sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter                      zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in                      dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest.                      gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener                      Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen                      Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad                      vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J.                      May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß                      Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff                      richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich                      bequemen.</p>
          <p>Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß                      Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit                      geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte                      zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl.                      Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest.                      selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen.</p>
          <p>Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß                      Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem                      Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur                      Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan                      hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero                      verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie                      solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero                      berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen /                      jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von                      Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher                      Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses                      vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die                      Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E.                      Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden                      solte&#x0303; / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto                      procediren.</p>
          <p>In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand /                      der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran                      seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte.</p>
          <p>Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd                      Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen                      aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht                      worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen /                      dabey sie es noch verbleiben liessen.</p>
          <p>Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten                      zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches                      abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen.</p>
          <p>Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere                      vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir-
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[98/0139] germeister / Richter vñ Rathsverwandtẽ / Statschreiber vnnd Auffnehmung der Bürger ohne Reverß bey jren Privilegien / alten Herkommen / vnd Gerechtigkeiten handzuhaben / darwider aber were vielfältig gehandelt worden. Zum 9. hetten sie auch die Zusag bekommen / daß der Hoffrath wider ersetzet werden solte / ob nun wol dasselbig offtmals begehret worden / bliebe doch dasselbig annoch anstehen. Zum 10. hetten sie auch die Vertröstung bekommen / daß in Ersetzung der Diensten die angesessene qualificirte Landleut / vnd die alten Geschlechter vor andern befördert / vnnd die Dienst vnd Aempter von beyden Religions-Verwandten / nach Tauglichkeit derselben ersetzet werden solten. Dieses aber were ingleichem bißhero wenig in acht genommen worden. Endlichen weil auch ausser der Capitulations Resolution J. M. versprochen / daß sie die Protestirende Stände bey jhren habenden Recht / Gerechtigkeit / alten Herkommen vnd Gebräuchen schützen wolten / sie aber befinden / daß sie nit allein in Genere, sondern auch viel jhrer Mitglieder in specie darwider höchlich beschweret / ja manchesmal gar Rechtloß gelassen / vnd zu wider J. Kay. Mayest. Resolution zu mündtlichem Verhören / welches grosse Gefahr auff sich trüge / deßwegen sie auch bey dem Land-Marschalcken Gericht vermög der Gerichts-Ordnung abgestellet weren. Weil nun dieses alles theils ex odio Religionis, theils auß nicht Public rung der Capitulations-Resolution / theils auß nicht Ersetzung deß Vnpartheyischen Iudicii vnd deß Hoffraths herfliessen / vnd vor Constituirung solcher keine beständige Besserung zuhoffen were: Als beten sie Jhre Kays. Mayest. sie wolte ohn allen ferrnern Verzug ihres Begehrens sie gewehren / vnnd sie also bey jhren habenden Religions vnd Politischen Freyheiten vnnd Gerechtigkeiten schützen / vnnd nicht gestatten / daß dero Königl. Zusage / Handtschrifft vnd Insigel durch jhre Gegentheil violiret würde / etc. Auff diese der Oesterreichischen Stände eingereichte Gravamina / hat der Kayser sub dato den 9. Novemb. 1618. folgender gestalt sich erkläret / nemblichen; Rayserliche Resolution auff der Evangelischen Oesterreichischen Stände Gravamina. J. Kay. May. hetten sich vieler Vrsachen halber vnd sonderlich wegen der ohne schweren Läuften vnnd andern Beschwerungen versehen / es würden Jhro die Ständt / zumal bey hievor empfangenen vnderschiedlichen Resolutionen / darinn grösten theyls praetendirten Beschwerden jhre gewisse Maß gegeben worden / verschonet / sonderlich aber / in dem Jhrer Kay. May vermög gedachter Resolution weiter zuthun / oder noch zur Zeit angebrachter massen zu vollziehen nicht obligen / in dieselbe nicht so starck / als hafftet der Mangel an Jhrer Kays. Mayest. gedrungen: sondern sich / was Jhre Mayest. so wol in vnd nach angetrettener Landtsfürstl. als auch bald darauff erfolgter Kayserl. Regierung dem gantzen Vatterlandt / auch jhnen den Ständen ins gemein vnnd absonderlich für hohe Gnad vnnd Gutthalen bewiesen / erinnert haben. Wie aber dem were / so wolten doch J. May. auff ein vnd andern Haupt-Puncten Bescheid wider fahren lassen / deß Versehens die supplicirende Stände würden darauß nicht allein J. M. auff richtige Intention verspüren / sondern sich auch zu derselben gehorsamblich bequemen. Den ersten Punct nun belangend wisten sich die Stande selbst zuerinnern / daß Jhre Mayest. sich zu einer weitern Publication Jhrer Resolution als die albereit geschehen / nicht verpflichtet / solches were auch gantz vnnöthig vnd gereichte zu Schmälerung der Kays. Mayest. Vnd da sich jemandts wider die Kayserl. Resolution beschweret befinde / solte er seine Zuflucht zu Jhrer Mayest. selbsten nehmen / so wolte die selbe jhm alle Billichkeit widerfahren lassen. Den andern Puncten belangend / würden sich die Stände zuerinnern wissen / daß Jhre May. solches Iudicium jhr nit zuwider seyn lassen / sondern erst in dem Jahr 1615. bey den Catholischen Ständen zu benennung der Personen zur Consultation / wie in angezogener Resolution begriffen / Anmahnung gethan hetten. Dieweil aber dieselbe bey jhrer eingewandten Entschuldigung biß dahero verblieben / so hette Jhre Mayest. deß Auffzugs keine Schuld / weiln / wie solches Iudicium zubestellen vnd die Proceß darbey zu observiren / vorhero berathschlaget werden solte / von beeden auß den Obern Politischen Ständen / jhren Religions-Verwandten vier / als zween von Herrn vnnd zween von Ritterstandts benandten Personen / mit Zuziehung eines Gelehrten jeglicher Religion: Vor Vollziehung aber dieses Jh. May. zu Bestellung dieses vnpartheyischen Gerichts nicht gelangen können. Eswolte aber Jh. M. die Catholische Stände nochmals erinnern / vnd in mittels verschaffen / daß die E. Ständ mit Exequirung der geklagten anhängigen Proceß nicht beschweret werden soltẽ / doch solten die Protestirende auch an keinem Orth vnder deß de facto procediren. In dem dritten Punct were Jhre May. auch keine Schuld zuzumessen / dann niemand / der sich gebührlich beklaget / Hülffloß gelassen worden / wolten aber doch daran seyn / daß ein rechte Moderation ehist gemacht werden solte. Im 4. hette Jh. May. die vnwidersprechliche Erbbegräbnussen bey jhren Recht vnd Herkommen verbleiben lassen / were auch darob gehalten worden: in dem jenigen aber so streitig / oder ob die Begräbnussen Erblich / zweilffelhafftig gemacht worden / hetten J. Mayest. zu billichem Entscheid deß Rechtens angewiesen / dabey sie es noch verbleiben liessen. Zum 5. wann von beschwerten Vnderthanen so Cathol. Landtleuten vnd Obrigkeiten zugehörig / solches an J. M. selbst gelangen würde / wolte sie solches abschaffen / vnnd einen jeglichen bey der zugelassenen Frist beschützen. Zum 6. wegen der Hörnalserischen Sachen / were solcher Lehens-Proceß in genere vmb die Völligkeit / vnnd gar nicht in specie vmb die Kir-

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/139>, abgerufen am 25.11.2024.