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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Pommern hefftig leyden müssen / vnd seine Land Hertzog in Pommern sucht die Stralsundische Sachen zuvergleichen. vnd Leut durch die Kriegslast hart betrucket worden / hat er sich sehr bemühet diese Händel zu einem Vergleich zubringen; zu dem End er nicht allein bey dem Hertzogen von Friedland vmb Abführung deß Keyserischen Kriegsvolcks inständig angehalten / sondern auch bey dem Schwedischen Reichs Cantzler Herrn Axel Ochsenstirn / die Schwedische Besatzung wider auß Stralsund zunehmen / durch seine Abgesandte gesucht. Denselbigen hat er also geantwortet:

Er trüge mit dem Hertzog in Pommern vnd seinem Land groß Mitleyden / sein König sey auch nit gemeinet durch den Stralsundischen Succurß sich in Teutschen Krieg zu flechten / sondern bloß auff sein eygen Interesse an den Meer Porten ein wachend Aug zu haben / vnd Stralsund wegen alter Correspondentz mit Cron Schweden & mutuun commerciorum usum in jrer Freyheit zuerhalten / were von seinen König befehliget wegen deß Stralsundischen Accords sichs plenius zuerkündigen vnd hierinn zu determiniren. Es befinde sich aber keine Securitet dabey / weder für die Statt noch angräntzende regna vnd status maris Balthici, sintemal er directo dahin gienge / als ob sein König ein vngerechte Sache secundirte / zu den hette er suspectas clausulas die ein weiters de signo importirten / vnd zumal / daß er ohn seines Königs / als eines hohen Interessenten Vorwust vnd Willen geschlossen worden. Sein König hette so viel gelernet / daß er den Sratum seines Königreichs nit auff eines Mannes / wie groß er auch / Wort vnd schrifftliche Caution vertrawet / sondern da gehöret ein Realsecuritet darzu / nemblich armari contra armanten, vel mutuo deponi arma, dann wann sein Nachbar armiret / ob er gleich sonst amicissimus, so armirte er contra, sonst würde er zugefährlich seyn dem einen den Brief / dem andern die arma zulassen / oder mit Brieffen wider Orlog zubestehen / were zu rahten / daß die total Abführung deß Volcks in Pommern geschehe / alsdann solte seines Königs Succurß nit ein Stund in Stralsund bleiben / im widrigen würde das Praesidium darinn bleiben / ja wol wegen seines Königs Interesse müssen verstärcket werden / biß entweder 1. durch den erwünschten vniversal Fried im Röm. Reich. 2. oder durch Notification deß Accords / damit er seinem König vnd der Statt acceptabilis sey. 3. Oder auch durch J. Key. May. Cognitialentscheidt / worbey sein König seine Legatos mitschicken wolte / diese Sache zur Billichkeit entschieden würde: Sein König gedächte nit solche Statt dem Röm. Reich zu entziehen / sondern dabey zuerhalten / vnd dadurch die portus in antiquo statu vnperturbiret / vnd die commercia in pristina libertate zu conserviren / auff daß das eingebildete plus ultra dadurch abgestellet werde; Vnd habe sich sein König der Statt vff jhr Imploration angenommen / weil sie wider Keys. M. Befehl angefochten worden / sey also sein König deß Keysers Freund vnd die Alliantz mit Stralsund gienge auf die Defension / & non ex cupiditate habendi aliena, nur die Securitet maris Balthici zuerhalten / vnd solche dem Römischen Reich nec mediate, nec immediate zuentziehen.

Es ist aber zwischen J. Kön. May. zu Schweden vnnd der Statt Stralsund nachfolgender Vertrag auffrichtet worden:

Vertrag zwischen dem König in Schweden vnd der Statt Stralsund. Wir Gustav Adolph / rc. Thun hiemit allen vnd jeden / so es vonnöthen / zuwissen: Demnach in Krafft vnd Gewalt vnser zu diesem Actu mitgegebener Plenipotentz / der Ehrnveste vnser Abgesandter Secretarius vnd lieber getrewer / Philip Satler / mit den Ehrbarn / Hoch-vnd Wolweisen / vnseren lieben besondern Burgermeister / Rath vnd gantzer Gemeine der Statt Stralsund / den 23. Jun. jetzt lauffenden 1628. Jahrs / daselbsten eine Alliance vnnd Vereinigung / auff vnsere Beliebung / folgender weise getroffen vnd auff gerichtet / daß wir dieselbe hinfüro gnädigst zu ratificiren vnd bestettigen geruheten: Als wollen wir ermeldte Alliance, wie sie in allen Puncten vnd Clausuln von Wort zu Wort lautet / allhie widerholet / vnd in Krafft dieses ratificirt vnd confirmirt haben / allermassen wie folget:

Zum ersten / ist auff 20. nach einander folgende Jahr / daferrn es einem oder dem andern Theil länger also zu continuiren nicht gefallen würde / ein auffrichtige Alliance vnd Verbündnuß / zwischen vns vnd der Cron Schweden / an einem / vnd der Statt Stralsund / am andern Theil / getroffen vnd auffgerichtet worden.

Zum andern soll solche Alliance, zur Defension der Statt Stralsund vnd jhres Seeports vnd consequentlich zur Sicherheit der Ost See / mit nichten aber zu einiger Offension / es sey dann / daß der Krieg / so entstehen möchte / solches erforderte / auch zu Erhaltung freyer vngehinderter Commercien / zu welchem ende einer deß andern Nutz / Gedey-vnd Wolfahrt / respective sich soll lassen angelegen seyn / dieselbe stäts befördern helffen / vnd allen Schaden vnd Nachtheil / eussersten Vermögens abwenden.

Derowegen vnd zum dritten / soll diese Alliance nicht praejudiciren der vnderthänigsten vnnd vnderthänigen Verwandtnuß / dareyn die Statt Stralsundt in deß Keyserlichen vnd deß Römischen Reichs / auch jhrer vnmittelbahren Landesfürstlichen Obrigkeit Schutz / Schirm / Verwandnuß vnd Gehorsamb sich befindet / deroselben was recht ist / jederzeit zu leysten / vnd hinwider zu erwarten / ingleichem der Statt Rechten / Statuten / Jurisdiction / Freyheiten / vnd altem Herkommen / jedoch alles salvo praesenti foedere.

Zum vierdten / sollen vnd wollen wir / vnd die Cron Schweden / insonderheit in Ansehung dieser Alliance der jetzigen Zustandt alle Mittel vnd Wege zum förderlichsten suchen vnd gebrauchen / so in der Güte / als mit Waffen / so weit sichs will thun lassen / die Statt gegen jhre Widerwertigen / welche die auch seyn möchten / zu defendiren / vnd zuschützen.

Zum fünfften / soll vns vnd der Cron Schweden / die Statt Stralsund zu jhrer eigenen Erledigung / vnd deß Kriegs / so hierauß entstehen möchte / Außführung / allen müglichen Vorschub / Hülf /

Pommern hefftig leyden müssen / vnd seine Land Hertzog in Pommern sucht die Stralsundische Sachen zuvergleichen. vnd Leut durch die Kriegslast hart betrucket worden / hat er sich sehr bemühet diese Händel zu einem Vergleich zubringen; zu dem End er nicht allein bey dem Hertzogen von Friedland vmb Abführung deß Keyserischen Kriegsvolcks inständig angehalten / sondern auch bey dem Schwedischen Reichs Cantzler Herrn Axel Ochsenstirn / die Schwedische Besatzung wider auß Stralsund zunehmen / durch seine Abgesandte gesucht. Denselbigen hat er also geantwortet:

Er trüge mit dem Hertzog in Pommern vnd seinem Land groß Mitleyden / sein König sey auch nit gemeinet durch den Stralsundischen Succurß sich in Teutschen Krieg zu flechten / sondern bloß auff sein eygen Interesse an den Meer Porten ein wachend Aug zu haben / vnd Stralsund wegen alter Correspondentz mit Cron Schweden & mutuũ commerciorum usum in jrer Freyheit zuerhalten / were von seinẽ König befehliget wegen deß Stralsundischen Accords sichs pleniùs zuerkündigen vñ hierinn zu determiniren. Es befinde sich aber keine Securitet dabey / weder für die Statt noch angräntzende regna vnd status maris Balthici, sintemal er directo dahin gienge / als ob sein König ein vngerechte Sache secundirte / zu dẽ hette er suspectas clausulas die ein weiters de signo importirtẽ / vnd zumal / daß er ohn seines Königs / als eines hohẽ Interessenten Vorwust vñ Willen geschlossen worden. Sein König hette so viel gelernet / daß er den Sratum seines Königreichs nit auff eines Mannes / wie groß er auch / Wort vñ schrifftliche Caution vertrawet / sondern da gehöret ein Realsecuritet darzu / nemblich armari contra armantẽ, vel mutuò deponi arma, dann wann sein Nachbar armiret / ob er gleich sonst amicissimus, so armirte er contra, sonst würde er zugefährlich seyn dem einen den Brief / dem andern die arma zulassen / oder mit Brieffen wider Orlog zubestehẽ / were zu rahten / daß die total Abführung deß Volcks in Pommern geschehe / alsdann solte seines Königs Succurß nit ein Stund in Stralsund bleiben / im widrigen würde das Praesidium darinn bleiben / ja wol wegen seines Königs Interesse müssen verstärcket werdẽ / biß entweder 1. durch dẽ erwünschten vniversal Fried im Röm. Reich. 2. oder durch Notification deß Accords / damit er seinem König vnd der Statt acceptabilis sey. 3. Oder auch durch J. Key. May. Cognitialentscheidt / worbey sein König seine Legatos mitschicken wolte / diese Sache zur Billichkeit entschieden würde: Sein König gedächte nit solche Statt dem Röm. Reich zu entziehen / sondern dabey zuerhalten / vnd dadurch die portus in antiquo statu vnperturbiret / vnd die commercia in pristina libertate zu conserviren / auff daß das eingebildete plus ultra dadurch abgestellet werde; Vnd habe sich sein König der Statt vff jhr Imploration angenom̃en / weil sie wider Keys. M. Befehl angefochten worden / sey also sein König deß Keysers Freund vnd die Alliantz mit Stralsund gienge auf die Defension / & non ex cupiditate habendi aliena, nur die Securitet maris Balthici zuerhalten / vnd solche dem Römischen Reich nec mediatè, nec immediatè zuentziehen.

Es ist aber zwischen J. Kön. May. zu Schweden vnnd der Statt Stralsund nachfolgender Vertrag auffrichtet worden:

Vertrag zwischen dem König in Schweden vnd der Statt Stralsund. Wir Gustav Adolph / rc. Thun hiemit allen vñ jeden / so es vonnöthen / zuwissen: Demnach in Krafft vnd Gewalt vnser zu diesem Actu mitgegebener Plenipotentz / der Ehrnveste vnser Abgesandter Secretarius vnd lieber getrewer / Philip Satler / mit dẽ Ehrbarn / Hoch-vnd Wolweisen / vnserẽ lieben besondern Burgermeister / Rath vñ gantzer Gemeine der Statt Stralsund / den 23. Jun. jetzt lauffenden 1628. Jahrs / daselbsten eine Alliance vnnd Vereinigung / auff vnsere Beliebung / folgender weise getroffen vnd auff gerichtet / daß wir dieselbe hinfüro gnädigst zu ratificiren vnd bestettigen geruheten: Als wollen wir ermeldte Alliance, wie sie in allen Puncten vnd Clausuln von Wort zu Wort lautet / allhie widerholet / vnd in Krafft dieses ratificirt vnd confirmirt haben / allermassen wie folget:

Zum ersten / ist auff 20. nach einander folgende Jahr / daferrn es einem oder dem andern Theil länger also zu continuiren nicht gefallen würde / ein auffrichtige Alliance vnd Verbündnuß / zwischen vns vnd der Cron Schweden / an einem / vnd der Statt Stralsund / am andern Theil / getroffen vnd auffgerichtet worden.

Zum andern soll solche Alliance, zur Defension der Statt Stralsund vnd jhres Seeports vnd consequentlich zur Sicherheit der Ost See / mit nichten aber zu einiger Offension / es sey dann / daß der Krieg / so entstehen möchte / solches erforderte / auch zu Erhaltung freyer vngehinderter Commercien / zu welchem ende einer deß andern Nutz / Gedey-vnd Wolfahrt / respectivè sich soll lassen angelegen seyn / dieselbe stäts befördern helffen / vnd allen Schaden vnd Nachtheil / eussersten Vermögens abwenden.

Derowegen vnd zum dritten / soll diese Alliance nicht praejudiciren der vnderthänigsten vnnd vnderthänigen Verwandtnuß / dareyn die Statt Stralsundt in deß Keyserlichen vnd deß Römischen Reichs / auch jhrer vnmittelbahren Landesfürstlichen Obrigkeit Schutz / Schirm / Verwandnuß vnd Gehorsamb sich befindet / deroselbẽ was recht ist / jederzeit zu leysten / vnd hinwider zu erwarten / ingleichem der Statt Rechten / Statuten / Jurisdiction / Freyheiten / vnd altem Herkommen / jedoch alles salvo praesenti foedere.

Zum vierdten / sollen vnd wollen wir / vnd die Cron Schweden / insonderheit in Ansehung dieser Alliance der jetzigen Zustandt alle Mittel vnd Wege zum förderlichsten suchen vnd gebrauchen / so in der Güte / als mit Waffen / so weit sichs will thun lassen / die Statt gegen jhre Widerwertigen / welche die auch seyn möchten / zu defendiren / vnd zuschützen.

Zum fünfften / soll vns vnd der Cron Schweden / die Statt Stralsund zu jhrer eigenen Erledigung / vnd deß Kriegs / so hierauß entstehen möchte / Außführung / allen müglichẽ Vorschub / Hülf /

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          <p>Er trüge mit dem Hertzog in Pommern vnd seinem Land groß Mitleyden / sein König                      sey auch nit gemeinet durch den Stralsundischen Succurß sich in Teutschen Krieg                      zu flechten / sondern bloß auff sein eygen Interesse an den Meer Porten ein                      wachend Aug zu haben / vnd Stralsund wegen alter Correspondentz mit Cron                      Schweden &amp; mutuu&#x0303; commerciorum usum in jrer Freyheit                      zuerhalten / were von seine&#x0303; König befehliget wegen deß Stralsundischen Accords                      sichs pleniùs zuerkündigen vn&#x0303; hierinn zu determiniren. Es befinde                      sich aber keine Securitet dabey / weder für die Statt noch angräntzende regna                      vnd status maris Balthici, sintemal er directo dahin gienge / als ob sein König                      ein vngerechte Sache secundirte / zu de&#x0303; hette er suspectas clausulas die ein                      weiters de signo importirte&#x0303; / vnd zumal / daß er ohn seines                      Königs / als eines hohe&#x0303; Interessenten Vorwust vn&#x0303; Willen                      geschlossen worden. Sein König hette so viel gelernet / daß er den Sratum seines                      Königreichs nit auff eines Mannes / wie groß er auch / Wort vn&#x0303;                      schrifftliche Caution vertrawet / sondern da gehöret ein Realsecuritet darzu /                      nemblich armari contra armante&#x0303;, vel mutuò deponi arma, dann wann sein Nachbar                      armiret / ob er gleich sonst amicissimus, so armirte er contra, sonst würde er                      zugefährlich seyn dem einen den Brief / dem andern die arma zulassen / oder mit                      Brieffen wider Orlog zubestehe&#x0303; / were zu rahten / daß die total                      Abführung deß Volcks in Pommern geschehe / alsdann solte seines Königs Succurß                      nit ein Stund in Stralsund bleiben / im widrigen würde das Praesidium darinn                      bleiben / ja wol wegen seines Königs Interesse müssen verstärcket werde&#x0303; / biß entweder 1. durch de&#x0303; erwünschten vniversal                      Fried im Röm. Reich. 2. oder durch Notification deß Accords / damit er seinem                      König vnd der Statt acceptabilis sey. 3. Oder auch durch J. Key. May.                      Cognitialentscheidt / worbey sein König seine Legatos mitschicken wolte / diese                      Sache zur Billichkeit entschieden würde: Sein König gedächte nit solche Statt                      dem Röm. Reich zu entziehen / sondern dabey zuerhalten / vnd dadurch die portus                      in antiquo statu vnperturbiret / vnd die commercia in pristina libertate zu                      conserviren / auff daß das eingebildete plus ultra dadurch abgestellet werde;                      Vnd habe sich sein König der Statt vff jhr Imploration angenom&#x0303;en                      / weil sie wider Keys. M. Befehl angefochten worden / sey also sein König deß                      Keysers Freund vnd die Alliantz mit Stralsund gienge auf die Defension /                      &amp; non ex cupiditate habendi aliena, nur die Securitet maris Balthici                      zuerhalten / vnd solche dem Römischen Reich nec mediatè, nec immediatè                      zuentziehen.</p>
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          <p>Zum ersten / ist auff 20. nach einander folgende Jahr / daferrn es einem oder dem                      andern Theil länger also zu continuiren nicht gefallen würde / ein auffrichtige                      Alliance vnd Verbündnuß / zwischen vns vnd der Cron Schweden / an einem / vnd                      der Statt Stralsund / am andern Theil / getroffen vnd auffgerichtet worden.</p>
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Er trüge mit dem Hertzog in Pommern vnd seinem Land groß Mitleyden / sein König sey auch nit gemeinet durch den Stralsundischen Succurß sich in Teutschen Krieg zu flechten / sondern bloß auff sein eygen Interesse an den Meer Porten ein wachend Aug zu haben / vnd Stralsund wegen alter Correspondentz mit Cron Schweden & mutuũ commerciorum usum in jrer Freyheit zuerhalten / were von seinẽ König befehliget wegen deß Stralsundischen Accords sichs pleniùs zuerkündigen vñ hierinn zu determiniren. Es befinde sich aber keine Securitet dabey / weder für die Statt noch angräntzende regna vnd status maris Balthici, sintemal er directo dahin gienge / als ob sein König ein vngerechte Sache secundirte / zu dẽ hette er suspectas clausulas die ein weiters de signo importirtẽ / vnd zumal / daß er ohn seines Königs / als eines hohẽ Interessenten Vorwust vñ Willen geschlossen worden. Sein König hette so viel gelernet / daß er den Sratum seines Königreichs nit auff eines Mannes / wie groß er auch / Wort vñ schrifftliche Caution vertrawet / sondern da gehöret ein Realsecuritet darzu / nemblich armari contra armantẽ, vel mutuò deponi arma, dann wann sein Nachbar armiret / ob er gleich sonst amicissimus, so armirte er contra, sonst würde er zugefährlich seyn dem einen den Brief / dem andern die arma zulassen / oder mit Brieffen wider Orlog zubestehẽ / were zu rahten / daß die total Abführung deß Volcks in Pommern geschehe / alsdann solte seines Königs Succurß nit ein Stund in Stralsund bleiben / im widrigen würde das Praesidium darinn bleiben / ja wol wegen seines Königs Interesse müssen verstärcket werdẽ / biß entweder 1. durch dẽ erwünschten vniversal Fried im Röm. Reich. 2. oder durch Notification deß Accords / damit er seinem König vnd der Statt acceptabilis sey. 3. Oder auch durch J. Key. May. Cognitialentscheidt / worbey sein König seine Legatos mitschicken wolte / diese Sache zur Billichkeit entschieden würde: Sein König gedächte nit solche Statt dem Röm. Reich zu entziehen / sondern dabey zuerhalten / vnd dadurch die portus in antiquo statu vnperturbiret / vnd die commercia in pristina libertate zu conserviren / auff daß das eingebildete plus ultra dadurch abgestellet werde; Vnd habe sich sein König der Statt vff jhr Imploration angenom̃en / weil sie wider Keys. M. Befehl angefochten worden / sey also sein König deß Keysers Freund vnd die Alliantz mit Stralsund gienge auf die Defension / & non ex cupiditate habendi aliena, nur die Securitet maris Balthici zuerhalten / vnd solche dem Römischen Reich nec mediatè, nec immediatè zuentziehen. Es ist aber zwischen J. Kön. May. zu Schweden vnnd der Statt Stralsund nachfolgender Vertrag auffrichtet worden: Wir Gustav Adolph / rc. Thun hiemit allen vñ jeden / so es vonnöthen / zuwissen: Demnach in Krafft vnd Gewalt vnser zu diesem Actu mitgegebener Plenipotentz / der Ehrnveste vnser Abgesandter Secretarius vnd lieber getrewer / Philip Satler / mit dẽ Ehrbarn / Hoch-vnd Wolweisen / vnserẽ lieben besondern Burgermeister / Rath vñ gantzer Gemeine der Statt Stralsund / den 23. Jun. jetzt lauffenden 1628. Jahrs / daselbsten eine Alliance vnnd Vereinigung / auff vnsere Beliebung / folgender weise getroffen vnd auff gerichtet / daß wir dieselbe hinfüro gnädigst zu ratificiren vnd bestettigen geruheten: Als wollen wir ermeldte Alliance, wie sie in allen Puncten vnd Clausuln von Wort zu Wort lautet / allhie widerholet / vnd in Krafft dieses ratificirt vnd confirmirt haben / allermassen wie folget: Vertrag zwischen dem König in Schweden vnd der Statt Stralsund. Zum ersten / ist auff 20. nach einander folgende Jahr / daferrn es einem oder dem andern Theil länger also zu continuiren nicht gefallen würde / ein auffrichtige Alliance vnd Verbündnuß / zwischen vns vnd der Cron Schweden / an einem / vnd der Statt Stralsund / am andern Theil / getroffen vnd auffgerichtet worden. Zum andern soll solche Alliance, zur Defension der Statt Stralsund vnd jhres Seeports vnd consequentlich zur Sicherheit der Ost See / mit nichten aber zu einiger Offension / es sey dann / daß der Krieg / so entstehen möchte / solches erforderte / auch zu Erhaltung freyer vngehinderter Commercien / zu welchem ende einer deß andern Nutz / Gedey-vnd Wolfahrt / respectivè sich soll lassen angelegen seyn / dieselbe stäts befördern helffen / vnd allen Schaden vnd Nachtheil / eussersten Vermögens abwenden. Derowegen vnd zum dritten / soll diese Alliance nicht praejudiciren der vnderthänigsten vnnd vnderthänigen Verwandtnuß / dareyn die Statt Stralsundt in deß Keyserlichen vnd deß Römischen Reichs / auch jhrer vnmittelbahren Landesfürstlichen Obrigkeit Schutz / Schirm / Verwandnuß vnd Gehorsamb sich befindet / deroselbẽ was recht ist / jederzeit zu leysten / vnd hinwider zu erwarten / ingleichem der Statt Rechten / Statuten / Jurisdiction / Freyheiten / vnd altem Herkommen / jedoch alles salvo praesenti foedere. Zum vierdten / sollen vnd wollen wir / vnd die Cron Schweden / insonderheit in Ansehung dieser Alliance der jetzigen Zustandt alle Mittel vnd Wege zum förderlichsten suchen vnd gebrauchen / so in der Güte / als mit Waffen / so weit sichs will thun lassen / die Statt gegen jhre Widerwertigen / welche die auch seyn möchten / zu defendiren / vnd zuschützen. Zum fünfften / soll vns vnd der Cron Schweden / die Statt Stralsund zu jhrer eigenen Erledigung / vnd deß Kriegs / so hierauß entstehen möchte / Außführung / allen müglichẽ Vorschub / Hülf /

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1398>, abgerufen am 23.11.2024.