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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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seiner Kinder / die Rechten vnd Reichs Constitutionen klar / so ist es zu vermuthen / wann schon Jhr K. M. die Renunciation vff die Pfaltzgrävische Kinder extendiren solte / weilen jhnen dannoch mit dem Land grosse Gnade geschicht / daß niemand darwider setzen werde.

Wegen der Agnaten ist mehr zweiffels bey der Sachen / weilen die Rechte vnnd deren Lehrer nicht allerdings lauter vnnd einstimmig / dahero an seythen der Catholischen Herren Churfürsten ein vnvorgreiffliches Expedient vff Jhr Keys. Mayest. allergnädigstes ferners nachsinnen bedacht / vnd deroselben gehorsamst vorgeschlagen worden / vnnd vermeynen Jhr. Churf. Gn. auch nochmals / jedoch gantz vnvergreifflich / weilen dannoch hierdurch Jhr M. von jhren nit allein ratione der acht vnd oberacht / sondern vigore iustissimi belli, quo bona iure naturae & gentiun simpliciter & absolute victori cedunt, vnd man dißmal in terminis der Acht vnd derer Execution allein nit versiren thut / zu dem auch den Agnaten / welchen auch in terminis juris Caesarei manendo, vieler Rechts gelehrten meynung nach / zu der verlohrnen / vnd E. M. heimgefallenen Chur aller Zutritt genommen / auß sonderbaren Gnaden / vnnd keiner Schuldigkeit / denselben allergnädigst wider eröffnen / vnd noch darzu die Pfaltz Gräffische Descendenten / so der Succession bekantlich / nit mehr fähig / in futurum darzu habilitiren / welches allein sachenseynd / so ex mera liberalitate & clementia Jhr. K. May. vnnd keiner Schuldigkeit herfliessen.

Es würde niemand einige befügte vnnd rechtmässige Vrsach haben / deroselben / wie vnd welcher gestalt / vnd zu welcher Zeit die Pfaltzgrävische Agnaten vnnd Kinder den Regreß zu der Chur gestatten vnd verwilligen wolten / Ziel vnd Maß zugeben / sondern solte den König in Engelland vnd andern Pfaltzgräuischen angewandten dardurch wol zimbliche Satisfaction beschehen. Solte aber der ander bedachte modus nochmals leichter seyn zu stabilirung der Chur bey dem Hauß Beyern / Wilhelmischer Linien (jnmassen dem gemeinen Catholischen Wesen im Reich / hieran hoch vnd viel gelegen) woltenjre Kurf. Gn. deroselben jres theils zwar nit widerrathen / doch vermeinen sie es in alle wege hochnothwendig zu seyn / daß hierinnen mit vorbewust vnnd gutachten der Churfürst. Durchl. Bayern / jhres darbey habenden vnnd erlangten Rechtens halben verfahren / vnd vngehört jhrer nichts darinnen geschlossen werde. Dann die Translation Iuris fiscalis mit diesem Fall / bevorab da solches vber Jhrer Churf. Durchl. Hertzogs Maximiliani Persohn extendiret werden wolte / wohl deß Consens halber / newe contradictiones erwecken dörffte / Jhre Key. May. begeben sich auch gleichsamb jhres mit dem Schwert erlangten Kriegs rechtens / vnnd ob wol der Pfaltz Graff mit vielen Kindern versehen / ist doch darauff keine gewisse Rechnung zu machen / der Hauptstreit bleibet in suspenso, vnd die materialia belli jmmerdar im Weg / vnderdessen könten sich die zeit vnnd Circumstantien endern / vnd würde man vermeinen / weilen man den Agnaten jre Actiones resekuirt / man dem Iurifiscali nit allerdings trawen dörffte.

Die vrsachen / warumb der Dennemärckischen pacification halben keine special namhaffte Mittel vom Churf. Collegio vorgeschlagen werden können / seyind in diesem Mülhausischen Bedencken etlicher massen angedeutet. Ist aber durch die gethane vnderthänigste Heimstellung J. Key. M. die Hand so weit eröffnet / dz sie auß den vberschickten mediis die zuträglichste jhrem belieben nach werden wöhlen können. Gestalt sie dann keines wegs zu verdencken / daß vnter allen andern sie die jenige praeferiren / so dero sieghafftem vnnd triumphirenden Keyserlichen Zustand am meisten gemeß / auch das wenige darbey in obacht nemen vnd zu jhrem vortheil gebrauchen / so entzwischen proceß im Kriegswesen jhro ohne dz an die hand gegeben: worbey man nicht zu zweiffeln / wann es zu der offtgedachten Handlung verhoffter massen kommen solte / es würden sich die jenige Churf. so darzu gezogen werden solten / gegen Jhre. Key. May. mit trewhertzigem einrathen also erweisen / wie es deß Reichs Wolfarth vnnd Jhrer Mayest. schuldiger Respect erfordert / Jhrer Keyserl. Mayest. aber derselben / als jhrer innersten vnnd geheimbsten Räth Hauptseulen vnd vornehmsten Mitglieder sich also bedienen / wie solches nach der Reichssatzungen herkommen / vnnd auffgerichte Hauptvergleich außweisen / vnnd damit der erfolgte Schluß seine krafft vnd Nahmen von derselbigen vnd dem hochlöblichen Churf. Collegio haben / vnnd im nothfall von allen Ständen als ein Reichs Schluß desto williger manuteniret vnd gehandhabet / sich auch J. K. M. in omnem euentum desto beständiger darbey versichert halten vnnd darauff verlassen mögen. Sehr wol aber vnd vernünfftig haben J. Key. M. die grosse Gefahr erwogen / so dem H. Reich vnter den Churfürsten bey entscheidung der Reichs grauaminum eine Dissension bey verwirtem gegenwertigen trübseligen Zustand ereignete / allermeist aber (welches die Gütigkeit Gottes vätterlich abwenden wölle) verschliessung deß Friedens vnnd licentirung der mächtigen Armaturen jhrer allenthalben Oberhand habender Dissolution vnnd Widerwärtigkeit. Darzu der Stände geschöpfftes schweres Mißvertrawen der verderbten Vnderthanen Desperation halber / weil der allgemeine vffstand vnnd ergreiffung der Wehr eintzig vnnd allein durch J. K. M. Respect vnd trewhertziger Stände Vorsichtigkeit bißhero (Gott weiß aber wie lang) zurück gehalten worden / eine vnversehene vacantz im Reich begeben solte: dann wol mehr zu besorgen als zu zweiffeln / daß alsdann nit allein die angedeute Confusion vnd Vngelegenheiten bey den Exercitu der benachbarten Königen / Potentaten vnd Communen / sondern auch vnter den Ständen vnd gliedern deß Reichs eine solche Zertrennung folgen würde / welches woldie gröste Dis-

seiner Kinder / die Rechten vnd Reichs Constitutionen klar / so ist es zu vermuthen / wann schon Jhr K. M. die Renunciation vff die Pfaltzgrävische Kinder extendiren solte / weilen jhnen dannoch mit dem Land grosse Gnade geschicht / daß niemand darwider setzen werde.

Wegen der Agnaten ist mehr zweiffels bey der Sachen / weilen die Rechte vnnd deren Lehrer nicht allerdings lauter vnnd einstimmig / dahero an seythen der Catholischen Herren Churfürsten ein vnvorgreiffliches Expedient vff Jhr Keys. Mayest. allergnädigstes ferners nachsinnen bedacht / vnd deroselben gehorsamst vorgeschlagen worden / vnnd vermeynen Jhr. Churf. Gn. auch nochmals / jedoch gantz vnvergreifflich / weilen dannoch hierdurch Jhr M. von jhren nit allein ratione der acht vnd oberacht / sondern vigore iustissimi belli, quo bona iure naturae & gentiũ simpliciter & absolutè victori cedunt, vnd man dißmal in terminis der Acht vñ derer Execution allein nit versiren thut / zu dem auch den Agnaten / welchen auch in terminis juris Caesarei manendo, vieler Rechts gelehrten meynung nach / zu der verlohrnen / vnd E. M. heimgefallenen Chur aller Zutritt genommen / auß sonderbaren Gnaden / vnnd keiner Schuldigkeit / denselben allergnädigst wider eröffnen / vnd noch darzu die Pfaltz Gräffische Descendenten / so der Succession bekantlich / nit mehr fähig / in futurum darzu habilitiren / welches allein sachẽseynd / so ex mera liberalitate & clementia Jhr. K. May. vnnd keiner Schuldigkeit herfliessen.

Es würde niemand einige befügte vnnd rechtmässige Vrsach haben / deroselben / wie vnd welcher gestalt / vnd zu welcher Zeit die Pfaltzgrävische Agnaten vnnd Kinder den Regreß zu der Chur gestatten vnd verwilligen wolten / Ziel vnd Maß zugeben / sondern solte dẽ König in Engelland vnd andern Pfaltzgräuischen angewandten dardurch wol zimbliche Satisfaction beschehen. Solte aber der ander bedachte modus nochmals leichter seyn zu stabilirung der Chur bey dem Hauß Beyern / Wilhelmischer Linien (jnmassen dem gemeinen Catholischen Wesen im Reich / hieran hoch vñ viel gelegẽ) woltẽjre Kurf. Gn. deroselben jres theils zwar nit widerrathen / doch vermeinen sie es in alle wege hochnothwendig zu seyn / daß hierinnen mit vorbewust vnnd gutachten der Churfürst. Durchl. Bayern / jhres darbey habenden vnnd erlangten Rechtens halben verfahren / vnd vngehört jhrer nichts darinnen geschlossen werde. Dann die Translation Iuris fiscalis mit diesem Fall / bevorab da solches vber Jhrer Churf. Durchl. Hertzogs Maximiliani Persohn extendiret werden wolte / wohl deß Consens halber / newe contradictiones erweckẽ dörffte / Jhre Key. May. begeben sich auch gleichsamb jhres mit dem Schwert erlangten Kriegs rechtens / vnnd ob wol der Pfaltz Graff mit vielen Kindern versehen / ist doch darauff keine gewisse Rechnung zu machen / der Hauptstreit bleibet in suspenso, vnd die materialia belli jmmerdar im Weg / vnderdessen könten sich die zeit vnnd Circumstantien endern / vnd würde man vermeinen / weilen man den Agnaten jre Actiones resekuirt / man dem Iurifiscali nit allerdings trawẽ dörffte.

Die vrsachen / warumb der Dennemärckischẽ pacification halben keine special namhaffte Mittel vom Churf. Collegio vorgeschlagen werden können / seyind in diesem Mülhausischen Bedencken etlicher massen angedeutet. Ist aber durch die gethane vnderthänigste Heimstellung J. Key. M. die Hand so weit eröffnet / dz sie auß den vberschickten mediis die zuträglichste jhrem belieben nach werden wöhlen können. Gestalt sie dann keines wegs zu verdencken / daß vnter allen andern sie die jenige praeferiren / so dero sieghafftem vnnd triumphirenden Keyserlichen Zustand am meisten gemeß / auch das wenige darbey in obacht nemen vnd zu jhrem vortheil gebrauchen / so entzwischen proceß im Kriegswesen jhro ohne dz an die hand gegeben: worbey man nicht zu zweiffeln / wann es zu der offtgedachten Handlung verhoffter massen kommen solte / es würden sich die jenige Churf. so darzu gezogen werden solten / gegen Jhre. Key. May. mit trewhertzigem einrathẽ also erweisen / wie es deß Reichs Wolfarth vnnd Jhrer Mayest. schuldiger Respect erfordert / Jhrer Keyserl. Mayest. aber derselben / als jhrer innersten vnnd geheimbsten Räth Hauptseulen vnd vornehmsten Mitglieder sich also bedienen / wie solches nach der Reichssatzungen herkommen / vnnd auffgerichte Hauptvergleich außweisen / vnnd damit der erfolgte Schluß seine krafft vnd Nahmen von derselbigen vnd dem hochlöblichen Churf. Collegio haben / vnnd im nothfall von allen Ständen als ein Reichs Schluß desto williger manuteniret vnd gehandhabet / sich auch J. K. M. in omnem euentum desto beständiger darbey versichert halten vnnd darauff verlassen mögen. Sehr wol aber vnd vernünfftig haben J. Key. M. die grosse Gefahr erwogen / so dem H. Reich vnter den Churfürsten bey entscheidung der Reichs grauaminum eine Dissension bey verwirtem gegenwertigẽ trübseligen Zustand ereignete / allermeist aber (welches die Gütigkeit Gottes vätterlich abwenden wölle) verschliessung deß Friedens vnnd licentirung der mächtigen Armaturen jhrer allenthalben Oberhand habender Dissolution vnnd Widerwärtigkeit. Darzu der Stände geschöpfftes schweres Mißvertrawen der verderbten Vnderthanen Desperation halber / weil der allgemeine vffstand vnnd ergreiffung der Wehr eintzig vnnd allein durch J. K. M. Respect vnd trewhertziger Stände Vorsichtigkeit bißhero (Gott weiß aber wie lang) zurück gehalten worden / eine vnversehene vacantz im Reich begeben solte: dann wol mehr zu besorgen als zu zweiffeln / daß alsdann nit allein die angedeute Confusion vnd Vngelegenheiten bey dẽ Exercitu der benachbarten Königen / Potentaten vnd Com̃unen / sondern auch vnter den Ständẽ vnd gliedern deß Reichs eine solche Zertreñung folgẽ würde / welches woldie gröste Dis-

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[1225/1372] seiner Kinder / die Rechten vnd Reichs Constitutionen klar / so ist es zu vermuthen / wann schon Jhr K. M. die Renunciation vff die Pfaltzgrävische Kinder extendiren solte / weilen jhnen dannoch mit dem Land grosse Gnade geschicht / daß niemand darwider setzen werde. Wegen der Agnaten ist mehr zweiffels bey der Sachen / weilen die Rechte vnnd deren Lehrer nicht allerdings lauter vnnd einstimmig / dahero an seythen der Catholischen Herren Churfürsten ein vnvorgreiffliches Expedient vff Jhr Keys. Mayest. allergnädigstes ferners nachsinnen bedacht / vnd deroselben gehorsamst vorgeschlagen worden / vnnd vermeynen Jhr. Churf. Gn. auch nochmals / jedoch gantz vnvergreifflich / weilen dannoch hierdurch Jhr M. von jhren nit allein ratione der acht vnd oberacht / sondern vigore iustissimi belli, quo bona iure naturae & gentiũ simpliciter & absolutè victori cedunt, vnd man dißmal in terminis der Acht vñ derer Execution allein nit versiren thut / zu dem auch den Agnaten / welchen auch in terminis juris Caesarei manendo, vieler Rechts gelehrten meynung nach / zu der verlohrnen / vnd E. M. heimgefallenen Chur aller Zutritt genommen / auß sonderbaren Gnaden / vnnd keiner Schuldigkeit / denselben allergnädigst wider eröffnen / vnd noch darzu die Pfaltz Gräffische Descendenten / so der Succession bekantlich / nit mehr fähig / in futurum darzu habilitiren / welches allein sachẽseynd / so ex mera liberalitate & clementia Jhr. K. May. vnnd keiner Schuldigkeit herfliessen. Es würde niemand einige befügte vnnd rechtmässige Vrsach haben / deroselben / wie vnd welcher gestalt / vnd zu welcher Zeit die Pfaltzgrävische Agnaten vnnd Kinder den Regreß zu der Chur gestatten vnd verwilligen wolten / Ziel vnd Maß zugeben / sondern solte dẽ König in Engelland vnd andern Pfaltzgräuischen angewandten dardurch wol zimbliche Satisfaction beschehen. Solte aber der ander bedachte modus nochmals leichter seyn zu stabilirung der Chur bey dem Hauß Beyern / Wilhelmischer Linien (jnmassen dem gemeinen Catholischen Wesen im Reich / hieran hoch vñ viel gelegẽ) woltẽjre Kurf. Gn. deroselben jres theils zwar nit widerrathen / doch vermeinen sie es in alle wege hochnothwendig zu seyn / daß hierinnen mit vorbewust vnnd gutachten der Churfürst. Durchl. Bayern / jhres darbey habenden vnnd erlangten Rechtens halben verfahren / vnd vngehört jhrer nichts darinnen geschlossen werde. Dann die Translation Iuris fiscalis mit diesem Fall / bevorab da solches vber Jhrer Churf. Durchl. Hertzogs Maximiliani Persohn extendiret werden wolte / wohl deß Consens halber / newe contradictiones erweckẽ dörffte / Jhre Key. May. begeben sich auch gleichsamb jhres mit dem Schwert erlangten Kriegs rechtens / vnnd ob wol der Pfaltz Graff mit vielen Kindern versehen / ist doch darauff keine gewisse Rechnung zu machen / der Hauptstreit bleibet in suspenso, vnd die materialia belli jmmerdar im Weg / vnderdessen könten sich die zeit vnnd Circumstantien endern / vnd würde man vermeinen / weilen man den Agnaten jre Actiones resekuirt / man dem Iurifiscali nit allerdings trawẽ dörffte. Die vrsachen / warumb der Dennemärckischẽ pacification halben keine special namhaffte Mittel vom Churf. Collegio vorgeschlagen werden können / seyind in diesem Mülhausischen Bedencken etlicher massen angedeutet. Ist aber durch die gethane vnderthänigste Heimstellung J. Key. M. die Hand so weit eröffnet / dz sie auß den vberschickten mediis die zuträglichste jhrem belieben nach werden wöhlen können. Gestalt sie dann keines wegs zu verdencken / daß vnter allen andern sie die jenige praeferiren / so dero sieghafftem vnnd triumphirenden Keyserlichen Zustand am meisten gemeß / auch das wenige darbey in obacht nemen vnd zu jhrem vortheil gebrauchen / so entzwischen proceß im Kriegswesen jhro ohne dz an die hand gegeben: worbey man nicht zu zweiffeln / wann es zu der offtgedachten Handlung verhoffter massen kommen solte / es würden sich die jenige Churf. so darzu gezogen werden solten / gegen Jhre. Key. May. mit trewhertzigem einrathẽ also erweisen / wie es deß Reichs Wolfarth vnnd Jhrer Mayest. schuldiger Respect erfordert / Jhrer Keyserl. Mayest. aber derselben / als jhrer innersten vnnd geheimbsten Räth Hauptseulen vnd vornehmsten Mitglieder sich also bedienen / wie solches nach der Reichssatzungen herkommen / vnnd auffgerichte Hauptvergleich außweisen / vnnd damit der erfolgte Schluß seine krafft vnd Nahmen von derselbigen vnd dem hochlöblichen Churf. Collegio haben / vnnd im nothfall von allen Ständen als ein Reichs Schluß desto williger manuteniret vnd gehandhabet / sich auch J. K. M. in omnem euentum desto beständiger darbey versichert halten vnnd darauff verlassen mögen. Sehr wol aber vnd vernünfftig haben J. Key. M. die grosse Gefahr erwogen / so dem H. Reich vnter den Churfürsten bey entscheidung der Reichs grauaminum eine Dissension bey verwirtem gegenwertigẽ trübseligen Zustand ereignete / allermeist aber (welches die Gütigkeit Gottes vätterlich abwenden wölle) verschliessung deß Friedens vnnd licentirung der mächtigen Armaturen jhrer allenthalben Oberhand habender Dissolution vnnd Widerwärtigkeit. Darzu der Stände geschöpfftes schweres Mißvertrawen der verderbten Vnderthanen Desperation halber / weil der allgemeine vffstand vnnd ergreiffung der Wehr eintzig vnnd allein durch J. K. M. Respect vnd trewhertziger Stände Vorsichtigkeit bißhero (Gott weiß aber wie lang) zurück gehalten worden / eine vnversehene vacantz im Reich begeben solte: dann wol mehr zu besorgen als zu zweiffeln / daß alsdann nit allein die angedeute Confusion vnd Vngelegenheiten bey dẽ Exercitu der benachbarten Königen / Potentaten vnd Com̃unen / sondern auch vnter den Ständẽ vnd gliedern deß Reichs eine solche Zertreñung folgẽ würde / welches woldie gröste Dis-

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1372>, abgerufen am 23.11.2024.