Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will. Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit den Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / den Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er von deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigen einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vnd entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne. Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden. Bey dem zweiten dubio deß proscribirten Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden. Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen. Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden. Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorun in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starcken opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kommen / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will. Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit dẽ Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / dẽ Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er võ deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigẽ einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vñ entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne. Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden. Bey dem zweiten dubio deß proscribirtẽ Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden. Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen. Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden. Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorũ in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starckẽ opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kom̃en / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1371" n="1224"/> ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will.</p> <p>Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit dẽ Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / dẽ Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er võ deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigẽ einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vñ entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne.</p> <p>Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden.</p> <p>Bey dem zweiten dubio deß proscribirtẽ Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden.</p> <p>Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen.</p> <p>Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden.</p> <p>Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorũ in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starckẽ opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kom̃en / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1224/1371]
ehistem darzu mit geziemendem respect erfolgen wurde / deren gedancken man dann auch nochmals ist / auch daß dergleichen bereits im Werck seyn solle / bestendig außgeben werden will.
Solte aber vber alles verhoffen vnd vermuthen ein solches verbleiben / der König in Dännemarck seine rechtmessige verlehnte Lande mit dẽ Schwert zu vindiciren / vnd die vorhin auf dz Reich gehabte feindselige Anschläge hindurch zu dringen sich gelüsten lassen / were ex sensu contratio zu schliessen / daß solchen falß jhme von J. K. M. keine tractation entgegen zu tragen / oder ein zu raumen / sondern wann es J. K. M. also rathsamb ermessen / dẽ Krieg (jedoch mit gebürender vnnd im Reich herkommender maß) wenigst defensive, weil er võ deß Reichs Boden / ausser wenig ort / deren man sich leicht würd bemechtigen können / abgetrieben / mit Behauptung deßgegen jhme erlangten vortheils / gegen demselben so lang vnnd viel zu continuiren / biß er sich einer fridens Handlung / nach laut deß Curf. Bedenckens / fähich machen würde. Dann weilen es mit dem König die bewantnuß / daß derselbige noch den grösten / vnd stärcksten Theil seiner König-Reich in Handen / vnnd mit demselbigẽ einige dependentz (so viel J. Churf. G. wissend) vom Reich vnd dessen Verfassung nicht hat / so ist gleichwol ohne maßgebung nicht zu sehen / wer abwesend sein oder seiner Vollmechtigen J. Kay. M. mit einem fruchtbarlichen effect / eswere gleich mit oder ohne adiunction vnnd bestimmungdeß vorgeschlagenen Convents / diese Sachen vornehmen vñ entledigen / weniger aber cum effectu dem König leges pacis praescribiren, noch sich vff der Stände Hülff solchen falß / one darwider erlangte sonderbahre bewilligung / verlassen könne.
Es wissen aber Jhre Churf. Gnad. der Herrn Churfürsten Gn. affection gegen Jh. K. M. also bewant zu seyn / daß im Fall die Kayserl. Mayest. von dem König in Dännemarck in gegenwertiger jhrer inhabung infestiret werden solte / durch gebührliches ersuchen / vnd die im Mülhausischen bedencken reservirte vnnd ersuchte Versöhnung / sie neben andern Ständen nicht außhanden gehen wurden.
Bey dem zweiten dubio deß proscribirtẽ Pfaltz-Graffens begnadigung betreffend / ist / so viel Jhrer Churfürstlichen Gnaden bewust / der Herrn Churfürsten meynung gewest / Jhrer Keyserlichen Mayestat der Hauptstreitigkeiten vnnd auffsöhnung halber vnvorgreiffliche Mittel vnterthänigst an die Hand zu geben / circa modum aber / auch wie vnnd wann demselben solche conditiones zu Jhrer Keyserlichen Mayestat Huld vnnd Genade / auch seine gewissen Lands portion wider zu erlangen / notificiret werden solte. Da ist wol bey etlichen so viel verspüret worden / weilen man sich eines vnverlengten schleunigen Fortgangs der vorgeschlagenen zusammen Kunfft gäntzlich versehen / daß man vermeinet / darbey alle vbrige incidetia leichtsam erörtert werden können: weilen doch bey dem vberschickten Bedencken nichts gemelt / so bleibet dieses billich bey Jhrer Keyserl. Mayest. außschlag vnd freyen disposition, wurdt auch bey deroselben allergnädigstemb belieben stehen / wie sie es dießfals zu halten / am rathsambsten erachten werden.
Es befindet sich zwar auß der Werbung / daß dieselbige vor guth ansehen / das Werck noch vor dem eingerathenen Convent durch beyder Hertzogen zu Lotthringen vnnd Würtenberg Fürstl. G. G. dem Pfaltzgraffen proponiren zu lassen. Wann dann deroselben auch keine Maß zu geben / in erwegung / ob es wol ex parte deß Pfaltzgraffen vnnd dero jhm anhängiger außwendiger Potenkaten vnd Communen einen mehrern Verfang gewinnen möchte / wann solches bey dem angedeuten Convent im nahmen Jhrer Mayestat vnd deß Churfürstlichen Collegij vorgienge / zu mahl weil ohne das die höchste Notturfft erfordert / daß solcher Convent / zu verhütung grössers Mißtrawens / so viel mensch-vnnd möglich befordert werde: so möchte doch am besten seyn / daß vor allen die Pfaltzgrätzische Sach erörtert / vnnd von der Dännemarckischen separiret (auff daß nit die eine die andere hindere) dem Pfaltzgraffen aber sub poena perpetuae praeclusionis gewisse zeit angesetzet / zuvor aber vnnd mehrern bestandts willen mit höchstgemelten Churfürsten / wo nicht allen / doch zum wenigsten den interessenten / als Chur-Bayern vnnd Mayntz / vorhero allergnädigst communiciret wurde / daß dieselbe dem Pfaltzgraffen vnd seinen Kindern an Land vnnd Leuten wieder ein zu raumen gemeint seyndt / newen klagen vnnd difficulteten dardurch vor zukommen.
Sonsten vernehmen Jhrer Churf. Gn. gantzgerne / daß Jhrer Keyserl. Mayestat die Erledigung der so offt vnd vielmals geklagten gravaminum, mit welchden die Catholische Ständ dem Religion vnd Prophan frieden zu wider / so hoch beschweret vnd vernachtheilt worden / so eyfferig angelegen sey / vnnd die darvber bey J. K. M. Cantzley einkommene acta / dero Reichs Hoff-Rath zur relation vbergeben lassen / vermeinen auch vnvorgreiflich / daß deren rechtmessige erörterung vnnd würckliche execution J. K. M. widerwertigen die media nocendi im Reich guten theil abschneiden / vnd sie forderst in officio halten werden.
Was vnd so viel aber den vff seyten der Catholischen Churf. wolgemeinglich vorgeschlagenen weg in puncto successionis agnatorũ in der Churpfaltz belangen thut / ist derselbige zwar / wie Jhre K. M. hochvernunfftig andeuten / grosser Wichtigkeit / ia wol bey dem Pfaltzgrävischen Wesen / wegen vorgangener translation der Chur-vnnd von der Weltlichen Churfürst. dargegen eingewandten starckẽ opposition, der wichtigste / derentwegen man auch in dem gesambten Collegial bedencken zu einem einhelligen Schluß nicht kom̃en / sondern es bey deß Pfaltzgraffens alleinigen renunciation, weilen wol zu verspüren gewesen / daß beyder Herren Churf. Sachsen vnd Brandenb. G. G. den namen nit haben mögen / daß durch Jhr zuthun vnd einrahten deß Pfaltzgrav. Kindern die genaden Thür zur Chur so gar versperret worden were / verbleiben lassen müssen. Weilen aber dießfalß / nemblich wegen deß Pfaltzgraffens vnnd
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1371>, abgerufen am 28.07.2024. |