Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

setzt. Es haben sich insonderheit die Schweden vnd Teutschen dieser seiten wolgehalten / dieweil aber an etwas mangel fürfallen wolte / wurde für rathsamb erachtet / zu accordieren / vnd war folgendes Tages der anfang gemacht / da dann die Stralsundische Abgesandte im Heinholtze gewesen / vnd den General von Wallenstein selbst angesprochen / welcher sich alles guten erbotten.

Demnach es aber zu den Tractaten kommen / vnd man abermal der Stadt Privilegia schmälern wollen / sind solche Tractaten wider in den Brunnen gefallen / vnd die Feindseligkeiten jhren Lauff behalten. Haben also die Keys. den 3. Julij deß Morgens nach 2. vhren wider angefangen auß gantzen vnd halben Carthaunen / auch anderen Feldstücken vor dem Francken- vnd Knipes Thor zu schiessen / das wärete den gantzen Tag durch / vnd fast die halbe Nacht / daß 1564. Schüsse sind gezehlet worden / aber es ist dardurch wenig schade an den Gebäwen geschehen / an dem Triangel vorm Knips Thore hats am meisten troffen / ist aber stracks wider dagegen gebawet.

Den 5. wurde beyderseits stillstand bewilliget / beydes mit schiessen vnd arbeit / welches etliche Tag gewehret: vnd hielten beyde theil gespräch mit einander / vnd spatzieret jeder auff seiner Schantze auff vnd nider / waren so nahe beysamen / daß einer dem andern ein stück Brot zuwerffen konte.

Den 9. vnd 10. Julij / kam viel Königl. Dennemärckisch Volck an / mit dem Obristen Holcken vnd einem Schottischen Graffen.

Den 12. dito / kamen Ihre Königl. May. zu Dennemark mit vielem Volck / Reuter vnnd Knechten / vnd legeten sich vmb Rügen mit den Schiffen herumb / worunter auch ein Brahm mit gantzen vnd halben Carthaunen / derlag zwischen zwo Schantzen / da sonst die Keys. bißher jhren Auß - vnd Einzug gehabt / vnd war dardurch jhnen der Paß gesperret.

Den 13. dito / wurden etliche Keyserische auff dem Wasser gefangen vnd in die Stadt bracht / die berichteten / daß sie sich in Rügen nicht länger halten könten / vnd daß der Hertzog von Holstein deßwegen herauß sey / vnd der Obriste Götze das Commando habe.

Den 14. schoß der König in Dennemarck den gantzen Tag auff die Schantzen in der Insul.

Newe Cractation vnd Accord so gleichfals nit effectuirt worden. Vnder solchem Verlauff sind wider Churf. Brandenburgische vnd andeter Interponenten Gesandte im Keyserlichen Läger ankommen / vnd auffs new mit dem Hertzogen von Friedland wegen eines Vergleichs zu tractiren angefangen / auch die Sach so weit gebracht / daß zwischen dem Hertzogen von Friedland vnd dem Hertzogen in Pommern / wegen der Stadt Stralsund nachfolgende Articul verfasset worden:

1. Nemlich vnd fürs erste sollen die Stralsundischen in aller vnderthänigster Demuth abbitten / daß die Röm. Keyserl. Mayest. vnd S. Fürstl. Gnaden der Herr General alles das jenige / was bißhero wider Jhre Keyserl. Mayest. vnd der hochansehnlichen Armee vorgelauffen / jhnen allergnädigst vnd gnädigst verzeihen / vnd mit vorigen Keyserl. vnd Fürstl. Gn. jhnen vnd jhrer Stadt wol beygethan seyn vnd verbleiben wollen.

2. Soll die Stadt Stralsund sich der Köm. Keys. May. vnd deß H. Reichs Crayßverfassung vnd Constitutionen gemeß bezeigen / keines weges aber dem zu wider einiger Rebellion sich vnderfangen vnd theilhafftig machen / noch auch mit Ihr Keyserl. May. vnd deß Reichs Feinden gefährlichen conspiriren / noch denselben einen Fuß in die Stadt zu setzen verhengen.

3. Sollen sie / die Stralsundischen / so lang noch Keyserl. Volck in der Insul Rügen vnterhalten werden muß / demselben stets den Paß vnd Repaß / hin vnd wider an jren Fahren herauß verstatten / vnd jhnen darzu alle Beförderung / Hülff vnd Assistentz erweisen.

4. Sollen die auß Stralsund nicht allein das zum Succurß auß Dennemarck vnd Schweden angelangtes / sondern auch jhr eigenes vnd geworbenes Volck / also fort licentiren vnd abdancken.

5. Sollen die Stralsundischen die bey wehren, den diesem Vnwesen gemachte newe Aussenwercke niderreissen / vnd demoliren / ins künfftige aber ohne weitere Erlaubnuß keine wider bawen lassen:

6. Sollen die Stralsundischen von deß Hertzog zu Stättin Pommern F. Gn. (dern Disposition es anheim gegeben wird) zur verwahrung der Stadt / so viel Volcks als höchstgedachte J. F. Gn. nach gelegenheit der Gefahr vor nörig erfinden vnd ermessen werden / daß auch darneben die Röm. Keys. M. vnd das Röm. Reich / wie auch deß Hertzogs zu Stättin Pommern F. Gn. in der seiten der Stadt / der Außwertigen deß Reichs Feinden Begin vnd inwendige Revellion versichert seyn mögen / einzunehmen schuldig seyn.

7. Soll solch Volck / so G. F. G. Der Hertzog zu Stättin Pommern / rc. in die Stadt Stralsund legen wird / der Röm. K. M. dem Lands Fürsten / Hertzog zu Stättin Pommern / rc. wie auch in Eventum vnd vffm fall da dern F. G. ohn männliche Leibes Lehen Erben / in wehrender solcher Kriegsbestallung / mit todt abgehen solte (daß Gott der Herr lange verhüten wolle) J. Churf. Durchl. zu Brandenb. als Mitbelehnten am Hertzogthumm Pommern / vnd dann der Stadt Stralsund mit Eydespflichten verwandt machen / dz sie vorher gedachter J. K. M. den Hertzog in Pommern folgends in Eventum, der Churf. D. zu Brand. vnd auch der Stadt Stralsund getrew / hold / vnd gewertig seyn vnd bleiben / die Stadt mit darsetzung Leibs vnd Bluts / zeit wehrender Bestallung / vor auß wertigen deß Rö. Reichs vnd J. K. M. Feinden anstellen vnd beginnen / vnd inwendige Rebellion vnd Tumult / eusserstem vermöge nach / zu Wasser vnd Land defendirn / beschützen / vnd bewahren sollen vnd wollen.

8. Sollen die Stralsundische alle Frembde / so wider J. Keys. M. seynd gesinnet gewesen / vnd in die Stadt sich begeben / also fort wider außzuschaffen / vnd dergleichen nit einzunehmen schuldig / dargegen jhnen |zu| jhrem Abzug Sicherheit soll ertheilt werden.

9. Damit Jhre Keys. Mayest. vnd dero hochansehenlichen Generalen Fürstl. Gnad. dessen al-

setzt. Es haben sich insonderheit die Schweden vnd Teutschen dieser seiten wolgehalten / dieweil aber an etwas mangel fürfallen wolte / wurde für rathsamb erachtet / zu accordieren / vnd war folgendes Tages der anfang gemacht / da dann die Stralsundische Abgesandte im Heinholtze gewesen / vnd den General von Wallenstein selbst angesprochen / welcher sich alles guten erbotten.

Demnach es aber zu den Tractaten kommen / vnd man abermal der Stadt Privilegia schmälern wollen / sind solche Tractaten wider in den Brunnen gefallen / vnd die Feindseligkeiten jhren Lauff behalten. Haben also die Keys. den 3. Julij deß Morgens nach 2. vhren wider angefangen auß gantzen vñ halben Carthaunen / auch anderen Feldstücken vor dem Francken- vnd Knipes Thor zu schiessen / das wärete den gantzen Tag durch / vnd fast die halbe Nacht / daß 1564. Schüsse sind gezehlet worden / aber es ist dardurch wenig schade an den Gebäwen geschehen / an dem Triangel vorm Knips Thore hats am meisten troffen / ist aber stracks wider dagegen gebawet.

Den 5. wurde beyderseits stillstand bewilliget / beydes mit schiessen vnd arbeit / welches etliche Tag gewehret: vnd hielten beyde theil gespräch mit einander / vnd spatzieret jeder auff seiner Schantze auff vnd nider / waren so nahe beysamen / daß einer dem andern ein stück Brot zuwerffen konte.

Den 9. vnd 10. Julij / kam viel Königl. Dennemärckisch Volck an / mit dem Obristen Holcken vnd einem Schottischen Graffen.

Den 12. dito / kamen Ihre Königl. May. zu Dennemark mit vielem Volck / Reuter vnnd Knechten / vnd legeten sich vmb Rügen mit den Schiffen herumb / worunter auch ein Brahm mit gantzen vnd halben Carthaunen / derlag zwischen zwo Schantzen / da sonst die Keys. bißher jhren Auß - vnd Einzug gehabt / vnd war dardurch jhnen der Paß gesperret.

Den 13. dito / wurden etliche Keyserische auff dem Wasser gefangen vnd in die Stadt bracht / die berichteten / daß sie sich in Rügen nicht länger halten könten / vnd daß der Hertzog von Holstein deßwegen herauß sey / vnd der Obriste Götze das Commando habe.

Den 14. schoß der König in Dennemarck den gantzen Tag auff die Schantzen in der Insul.

Newe Cractation vnd Accord so gleichfals nit effectuirt worden. Vnder solchem Verlauff sind wider Churf. Brandenburgische vnd andeter Interponenten Gesandte im Keyserlichen Läger ankommen / vnd auffs new mit dem Hertzogen von Friedland wegen eines Vergleichs zu tractiren angefangen / auch die Sach so weit gebracht / daß zwischen dem Hertzogen von Friedland vnd dem Hertzogen in Pommern / wegen der Stadt Stralsund nachfolgende Articul verfasset worden:

1. Nemlich vnd fürs erste sollen die Stralsundischen in aller vnderthänigster Demuth abbitten / daß die Röm. Keyserl. Mayest. vnd S. Fürstl. Gnaden der Herr General alles das jenige / was bißhero wider Jhre Keyserl. Mayest. vnd der hochansehnlichen Armee vorgelauffen / jhnen allergnädigst vnd gnädigst verzeihen / vnd mit vorigen Keyserl. vnd Fürstl. Gn. jhnen vnd jhrer Stadt wol beygethan seyn vnd verbleiben wollen.

2. Soll die Stadt Stralsund sich der Köm. Keys. May. vnd deß H. Reichs Crayßverfassung vnd Constitutionen gemeß bezeigen / keines weges aber dem zu wider einiger Rebellion sich vnderfangen vnd theilhafftig machen / noch auch mit Ihr Keyserl. May. vnd deß Reichs Feinden gefährlichen conspiriren / noch denselben einen Fuß in die Stadt zu setzen verhengen.

3. Sollen sie / die Stralsundischen / so lang noch Keyserl. Volck in der Insul Rügen vnterhalten werden muß / demselben stets den Paß vnd Repaß / hin vnd wider an jren Fahren herauß verstatten / vnd jhnen darzu alle Beförderung / Hülff vnd Assistentz erweisen.

4. Sollen die auß Stralsund nicht allein das zum Succurß auß Dennemarck vnd Schweden angelangtes / sondern auch jhr eigenes vnd geworbenes Volck / also fort licentiren vnd abdancken.

5. Sollen die Stralsundischen die bey wehren, den diesem Vnwesen gemachte newe Aussenwercke niderreissen / vnd demoliren / ins künfftige aber ohne weitere Erlaubnuß keine wider bawen lassen:

6. Sollen die Stralsundischen von deß Hertzog zu Stättin Pommern F. Gn. (dern Disposition es anheim gegeben wird) zur verwahrung der Stadt / so viel Volcks als höchstgedachte J. F. Gn. nach gelegenheit der Gefahr vor nörig erfinden vnd ermessen werden / daß auch darneben die Röm. Keys. M. vnd das Röm. Reich / wie auch deß Hertzogs zu Stättin Pommern F. Gn. in der seiten der Stadt / der Außwertigen deß Reichs Feinden Begin vñ inwendige Revellion versichert seyn mögen / einzunehmen schuldig seyn.

7. Soll solch Volck / so G. F. G. Der Hertzog zu Stättin Pom̃ern / rc. in die Stadt Stralsund legen wird / der Röm. K. M. dem Lands Fürsten / Hertzog zu Stättin Pommern / rc. wie auch in Eventum vnd vffm fall da dern F. G. ohn männliche Leibes Lehen Erben / in wehrender solcher Kriegsbestallung / mit todt abgehen solte (daß Gott der Herr lange verhüten wolle) J. Churf. Durchl. zu Brandenb. als Mitbelehnten am Hertzogthum̃ Pommern / vnd dann der Stadt Stralsund mit Eydespflichten verwandt machen / dz sie vorher gedachter J. K. M. dẽ Hertzog in Pom̃ern folgends in Eventum, der Churf. D. zu Brand. vñ auch der Stadt Stralsund getrew / hold / vñ gewertig seyn vnd bleiben / die Stadt mit darsetzung Leibs vnd Bluts / zeit wehrender Bestallung / vor auß wertigen deß Rö. Reichs vnd J. K. M. Feinden anstellen vñ beginnen / vnd inwendige Rebellion vñ Tumult / eusserstem vermöge nach / zu Wasser vñ Land defendirn / beschützen / vñ bewahren sollen vñ wollẽ.

8. Sollen die Stralsundische alle Frembde / so wider J. Keys. M. seynd gesinnet gewesen / vnd in die Stadt sich begeben / also fort wider außzuschaffen / vnd dergleichen nit einzunehmen schuldig / dargegen jhnen |zu| jhrem Abzug Sicherheit soll ertheilt werden.

9. Damit Jhre Keys. Mayest. vnd dero hochansehenlichen Generalen Fürstl. Gnad. dessen al-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f1365" n="1218"/>
setzt. Es haben sich                      insonderheit die Schweden vnd Teutschen dieser seiten wolgehalten / dieweil aber                      an etwas mangel fürfallen wolte / wurde für rathsamb erachtet / zu accordieren /                      vnd war folgendes Tages der anfang gemacht / da dann die Stralsundische                      Abgesandte im Heinholtze gewesen / vnd den General von Wallenstein selbst                      angesprochen / welcher sich alles guten erbotten.</p>
          <p>Demnach es aber zu den Tractaten kommen / vnd man abermal der Stadt Privilegia                      schmälern wollen / sind solche Tractaten wider in den Brunnen gefallen / vnd die                      Feindseligkeiten jhren Lauff behalten. Haben also die Keys. den 3. Julij deß                      Morgens nach 2. vhren wider angefangen auß gantzen vn&#x0303; halben                      Carthaunen / auch anderen Feldstücken vor dem Francken- vnd Knipes Thor zu                      schiessen / das wärete den gantzen Tag durch / vnd fast die halbe Nacht / daß                      1564. Schüsse sind gezehlet worden / aber es ist dardurch wenig schade an den                      Gebäwen geschehen / an dem Triangel vorm Knips Thore hats am meisten troffen /                      ist aber stracks wider dagegen gebawet.</p>
          <p>Den 5. wurde beyderseits stillstand bewilliget / beydes mit schiessen vnd arbeit                      / welches etliche Tag gewehret: vnd hielten beyde theil gespräch mit einander /                      vnd spatzieret jeder auff seiner Schantze auff vnd nider / waren so nahe                      beysamen / daß einer dem andern ein stück Brot zuwerffen konte.</p>
          <p>Den 9. vnd 10. Julij / kam viel Königl. Dennemärckisch Volck an / mit dem                      Obristen Holcken vnd einem Schottischen Graffen.</p>
          <p>Den 12. dito / kamen Ihre Königl. May. zu Dennemark mit vielem Volck / Reuter                      vnnd Knechten / vnd legeten sich vmb Rügen mit den Schiffen herumb / worunter                      auch ein Brahm mit gantzen vnd halben Carthaunen / derlag zwischen zwo Schantzen                      / da sonst die Keys. bißher jhren Auß - vnd Einzug gehabt / vnd war dardurch                      jhnen der Paß gesperret.</p>
          <p>Den 13. dito / wurden etliche Keyserische auff dem Wasser gefangen vnd in die                      Stadt bracht / die berichteten / daß sie sich in Rügen nicht länger halten                      könten / vnd daß der Hertzog von Holstein deßwegen herauß sey / vnd der Obriste                      Götze das Commando habe.</p>
          <p>Den 14. schoß der König in Dennemarck den gantzen Tag auff die Schantzen in der                      Insul.</p>
          <p><note place="left">Newe Cractation vnd Accord so gleichfals nit effectuirt                          worden.</note> Vnder solchem Verlauff sind wider Churf. Brandenburgische vnd                      andeter Interponenten Gesandte im Keyserlichen Läger ankommen / vnd auffs new                      mit dem Hertzogen von Friedland wegen eines Vergleichs zu tractiren angefangen /                      auch die Sach so weit gebracht / daß zwischen dem Hertzogen von Friedland vnd                      dem Hertzogen in Pommern / wegen der Stadt Stralsund nachfolgende Articul                      verfasset worden:</p>
          <p>1. Nemlich vnd fürs erste sollen die Stralsundischen in aller vnderthänigster                      Demuth abbitten / daß die Röm. Keyserl. Mayest. vnd S. Fürstl. Gnaden der Herr                      General alles das jenige / was bißhero wider Jhre Keyserl. Mayest. vnd der                      hochansehnlichen Armee vorgelauffen / jhnen allergnädigst vnd gnädigst verzeihen                      / vnd mit vorigen Keyserl. vnd Fürstl. Gn. jhnen vnd jhrer Stadt wol beygethan                      seyn vnd verbleiben wollen.</p>
          <p>2. Soll die Stadt Stralsund sich der Köm. Keys. May. vnd deß H. Reichs                      Crayßverfassung vnd Constitutionen gemeß bezeigen / keines weges aber dem zu                      wider einiger Rebellion sich vnderfangen vnd theilhafftig machen / noch auch mit                      Ihr Keyserl. May. vnd deß Reichs Feinden gefährlichen conspiriren / noch                      denselben einen Fuß in die Stadt zu setzen verhengen.</p>
          <p>3. Sollen sie / die Stralsundischen / so lang noch Keyserl. Volck in der Insul                      Rügen vnterhalten werden muß / demselben stets den Paß vnd Repaß / hin vnd wider                      an jren Fahren herauß verstatten / vnd jhnen darzu alle Beförderung / Hülff vnd                      Assistentz erweisen.</p>
          <p>4. Sollen die auß Stralsund nicht allein das zum Succurß auß Dennemarck vnd                      Schweden angelangtes / sondern auch jhr eigenes vnd geworbenes Volck / also fort                      licentiren vnd abdancken.</p>
          <p>5. Sollen die Stralsundischen die bey wehren, den diesem Vnwesen gemachte newe                      Aussenwercke niderreissen / vnd demoliren / ins künfftige aber ohne weitere                      Erlaubnuß keine wider bawen lassen:</p>
          <p>6. Sollen die Stralsundischen von deß Hertzog zu Stättin Pommern F. Gn. (dern                      Disposition es anheim gegeben wird) zur verwahrung der Stadt / so viel Volcks                      als höchstgedachte J. F. Gn. nach gelegenheit der Gefahr vor nörig erfinden vnd                      ermessen werden / daß auch darneben die Röm. Keys. M. vnd das Röm. Reich / wie                      auch deß Hertzogs zu Stättin Pommern F. Gn. in der seiten der Stadt / der                      Außwertigen deß Reichs Feinden Begin vn&#x0303; inwendige Revellion                      versichert seyn mögen / einzunehmen schuldig seyn.</p>
          <p>7. Soll solch Volck / so G. F. G. Der Hertzog zu Stättin Pom&#x0303;ern /                      rc. in die Stadt Stralsund legen wird / der Röm. K. M. dem Lands Fürsten /                      Hertzog zu Stättin Pommern / rc. wie auch in Eventum vnd vffm fall da dern F. G.                      ohn männliche Leibes Lehen Erben / in wehrender solcher Kriegsbestallung / mit                      todt abgehen solte (daß Gott der Herr lange verhüten wolle) J. Churf. Durchl. zu                      Brandenb. als Mitbelehnten am Hertzogthum&#x0303; Pommern / vnd dann der                      Stadt Stralsund mit Eydespflichten verwandt machen / dz sie vorher gedachter J.                      K. M. de&#x0303; Hertzog in Pom&#x0303;ern folgends in Eventum, der Churf. D. zu                      Brand. vn&#x0303; auch der Stadt Stralsund getrew / hold / vn&#x0303; gewertig seyn vnd bleiben / die Stadt mit darsetzung Leibs vnd                      Bluts / zeit wehrender Bestallung / vor auß wertigen deß Rö. Reichs vnd J. K. M.                      Feinden anstellen vn&#x0303; beginnen / vnd inwendige Rebellion vn&#x0303; Tumult / eusserstem vermöge nach / zu Wasser vn&#x0303;                      Land defendirn / beschützen / vn&#x0303; bewahren sollen vn&#x0303; wolle&#x0303;.</p>
          <p>8. Sollen die Stralsundische alle Frembde / so wider J. Keys. M. seynd gesinnet                      gewesen / vnd in die Stadt sich begeben / also fort wider außzuschaffen / vnd                      dergleichen nit einzunehmen schuldig / dargegen jhnen |zu| jhrem Abzug                      Sicherheit soll ertheilt werden.</p>
          <p>9. Damit Jhre Keys. Mayest. vnd dero hochansehenlichen Generalen Fürstl. Gnad.                      dessen al-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1218/1365] setzt. Es haben sich insonderheit die Schweden vnd Teutschen dieser seiten wolgehalten / dieweil aber an etwas mangel fürfallen wolte / wurde für rathsamb erachtet / zu accordieren / vnd war folgendes Tages der anfang gemacht / da dann die Stralsundische Abgesandte im Heinholtze gewesen / vnd den General von Wallenstein selbst angesprochen / welcher sich alles guten erbotten. Demnach es aber zu den Tractaten kommen / vnd man abermal der Stadt Privilegia schmälern wollen / sind solche Tractaten wider in den Brunnen gefallen / vnd die Feindseligkeiten jhren Lauff behalten. Haben also die Keys. den 3. Julij deß Morgens nach 2. vhren wider angefangen auß gantzen vñ halben Carthaunen / auch anderen Feldstücken vor dem Francken- vnd Knipes Thor zu schiessen / das wärete den gantzen Tag durch / vnd fast die halbe Nacht / daß 1564. Schüsse sind gezehlet worden / aber es ist dardurch wenig schade an den Gebäwen geschehen / an dem Triangel vorm Knips Thore hats am meisten troffen / ist aber stracks wider dagegen gebawet. Den 5. wurde beyderseits stillstand bewilliget / beydes mit schiessen vnd arbeit / welches etliche Tag gewehret: vnd hielten beyde theil gespräch mit einander / vnd spatzieret jeder auff seiner Schantze auff vnd nider / waren so nahe beysamen / daß einer dem andern ein stück Brot zuwerffen konte. Den 9. vnd 10. Julij / kam viel Königl. Dennemärckisch Volck an / mit dem Obristen Holcken vnd einem Schottischen Graffen. Den 12. dito / kamen Ihre Königl. May. zu Dennemark mit vielem Volck / Reuter vnnd Knechten / vnd legeten sich vmb Rügen mit den Schiffen herumb / worunter auch ein Brahm mit gantzen vnd halben Carthaunen / derlag zwischen zwo Schantzen / da sonst die Keys. bißher jhren Auß - vnd Einzug gehabt / vnd war dardurch jhnen der Paß gesperret. Den 13. dito / wurden etliche Keyserische auff dem Wasser gefangen vnd in die Stadt bracht / die berichteten / daß sie sich in Rügen nicht länger halten könten / vnd daß der Hertzog von Holstein deßwegen herauß sey / vnd der Obriste Götze das Commando habe. Den 14. schoß der König in Dennemarck den gantzen Tag auff die Schantzen in der Insul. Vnder solchem Verlauff sind wider Churf. Brandenburgische vnd andeter Interponenten Gesandte im Keyserlichen Läger ankommen / vnd auffs new mit dem Hertzogen von Friedland wegen eines Vergleichs zu tractiren angefangen / auch die Sach so weit gebracht / daß zwischen dem Hertzogen von Friedland vnd dem Hertzogen in Pommern / wegen der Stadt Stralsund nachfolgende Articul verfasset worden: Newe Cractation vnd Accord so gleichfals nit effectuirt worden. 1. Nemlich vnd fürs erste sollen die Stralsundischen in aller vnderthänigster Demuth abbitten / daß die Röm. Keyserl. Mayest. vnd S. Fürstl. Gnaden der Herr General alles das jenige / was bißhero wider Jhre Keyserl. Mayest. vnd der hochansehnlichen Armee vorgelauffen / jhnen allergnädigst vnd gnädigst verzeihen / vnd mit vorigen Keyserl. vnd Fürstl. Gn. jhnen vnd jhrer Stadt wol beygethan seyn vnd verbleiben wollen. 2. Soll die Stadt Stralsund sich der Köm. Keys. May. vnd deß H. Reichs Crayßverfassung vnd Constitutionen gemeß bezeigen / keines weges aber dem zu wider einiger Rebellion sich vnderfangen vnd theilhafftig machen / noch auch mit Ihr Keyserl. May. vnd deß Reichs Feinden gefährlichen conspiriren / noch denselben einen Fuß in die Stadt zu setzen verhengen. 3. Sollen sie / die Stralsundischen / so lang noch Keyserl. Volck in der Insul Rügen vnterhalten werden muß / demselben stets den Paß vnd Repaß / hin vnd wider an jren Fahren herauß verstatten / vnd jhnen darzu alle Beförderung / Hülff vnd Assistentz erweisen. 4. Sollen die auß Stralsund nicht allein das zum Succurß auß Dennemarck vnd Schweden angelangtes / sondern auch jhr eigenes vnd geworbenes Volck / also fort licentiren vnd abdancken. 5. Sollen die Stralsundischen die bey wehren, den diesem Vnwesen gemachte newe Aussenwercke niderreissen / vnd demoliren / ins künfftige aber ohne weitere Erlaubnuß keine wider bawen lassen: 6. Sollen die Stralsundischen von deß Hertzog zu Stättin Pommern F. Gn. (dern Disposition es anheim gegeben wird) zur verwahrung der Stadt / so viel Volcks als höchstgedachte J. F. Gn. nach gelegenheit der Gefahr vor nörig erfinden vnd ermessen werden / daß auch darneben die Röm. Keys. M. vnd das Röm. Reich / wie auch deß Hertzogs zu Stättin Pommern F. Gn. in der seiten der Stadt / der Außwertigen deß Reichs Feinden Begin vñ inwendige Revellion versichert seyn mögen / einzunehmen schuldig seyn. 7. Soll solch Volck / so G. F. G. Der Hertzog zu Stättin Pom̃ern / rc. in die Stadt Stralsund legen wird / der Röm. K. M. dem Lands Fürsten / Hertzog zu Stättin Pommern / rc. wie auch in Eventum vnd vffm fall da dern F. G. ohn männliche Leibes Lehen Erben / in wehrender solcher Kriegsbestallung / mit todt abgehen solte (daß Gott der Herr lange verhüten wolle) J. Churf. Durchl. zu Brandenb. als Mitbelehnten am Hertzogthum̃ Pommern / vnd dann der Stadt Stralsund mit Eydespflichten verwandt machen / dz sie vorher gedachter J. K. M. dẽ Hertzog in Pom̃ern folgends in Eventum, der Churf. D. zu Brand. vñ auch der Stadt Stralsund getrew / hold / vñ gewertig seyn vnd bleiben / die Stadt mit darsetzung Leibs vnd Bluts / zeit wehrender Bestallung / vor auß wertigen deß Rö. Reichs vnd J. K. M. Feinden anstellen vñ beginnen / vnd inwendige Rebellion vñ Tumult / eusserstem vermöge nach / zu Wasser vñ Land defendirn / beschützen / vñ bewahren sollen vñ wollẽ. 8. Sollen die Stralsundische alle Frembde / so wider J. Keys. M. seynd gesinnet gewesen / vnd in die Stadt sich begeben / also fort wider außzuschaffen / vnd dergleichen nit einzunehmen schuldig / dargegen jhnen |zu| jhrem Abzug Sicherheit soll ertheilt werden. 9. Damit Jhre Keys. Mayest. vnd dero hochansehenlichen Generalen Fürstl. Gnad. dessen al-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1365
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1365>, abgerufen am 23.11.2024.