Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Kayserl. Commission vnnd Proposition wir aller vnderthenigst vernommen wie bey höchstermelter Röm. Keyserlicher Mayestat die Durchleuchtige / Hochwürdiger / Hochgeborne Fürsten vnnd Herren / Herr Adolph Friedrich / vnnd Herr Hans Albrecht Gebrüdere / Hertzogen zu Meckelnburg / Coadiutor deß Stiffts Ratzeburg / Fürsten zu Wenden / rc. vnsere gnedige Lands-Fürsten vnnd Herren (leyder) in die höchste Vngenaden gerathen / vnnd welcher gestalt dahero höchstermelte Ihre Keyserliche Mayestat dieses Fürstenthumb Meckelnburk / mit allen seinen Pertinentien, Ein- vnd Zugehörungen / Rendten vnd Einkommen / dem auch Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Albrechten / Hertzogen zu Friedlandt vnd Sagan / etc. Ihrer Keyserliche Mayestat Kriegs-Rath / Cämmerern vnnd General Feldhauptmann / vnsern gnedigen Fürsten vnnd Herrn / wegen der Annehm- vnnd Bestellung vnterschiedlicher Regimenter / wie auch zu dero Vnterhaltung auffgewandter ansehnlicher Speesen vnnd Vnkosten / vnd damit Ihrer Kayserlichen Mayestat sich dieses Landes desto besser versichern / vnnd dergleichen Gefahr hinführo nicht mehr zu besorgen haben mögen / zu einem Vnterpfandt eingesetzet: also vnd dergestalt / daß Ihre Fürstliche Gnaden / deroselben Erben / diß Hertzogthumb Meckelnburgk / Fürstenthumb Wenden / Graffschafft Schwerin / Herrschafft der Lande Rostock vnd Stargard / sampt allen derselben angehörigen Land vnd Leuten / mit allen derselben Fürstlichen Obrigkeiten / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch mit allem deme / so von Rechts vnd Gewonheit wegen darzu von Alters hero gehöret / darvon nichts außgenommen / in jhren Gewalt vnnd Besitz nehmen / auch so lange nutzen vnd niessen sollen / biß S. Fürstlichen Gnaden angeregte Krieges. Vnkosten erstattet vnnd bezahlet worden: wie auch deßwegen Ewer Gnaden zu Ihrer dero Keyserlichen Mayestat hochansehnlichen Herren Commissariis vnnd Executoribus gnedigst vorgenommen vnd verordnet / vnd darnebenst vns alle vnnd einem jeden insonderheit / der Eydspflicht vnnd Verwandnuß / mit welchen vnsern Gnedigen Landes-Fürsten vnnd Herren wir bißhero verhafftet vnnd verbunden / von Rechts wegen / auß Römischer Keyserlicher Macht vnd Vollenkommenheit / gentzlich absolvirt / vnd allerdings ledig gezehlet; vns allen vnnd jeden / sampt vnd sonders / auch darauff gnedigst vnd ernstlich befohlen / daß wir bey Vermeydung Ihrer Keyserlichen Mayestat hierauff gehörigen ernstlichen Straff vnnd Vngnade / Verhütung vnserer weiter eigenen Vngelegenheit vnnd Verderbnuß / E. E. G. als hochwolermelten Herren Commissarien / biß auff höchstgedachter Ihrer K. May. fernere Keyserliche Verordnung / alsbald nach Einhend- vnnd Vorlesung höchsterweneten Keyserlichen Commission / ohne einige Außred / Verweiger- vnnd Entschuldigung / allen schuldigen Gehorsamb leisten / auff E. E. Gnaden erforderen vnd begehren gehorsamblich erscheinen / vnnd höchstgedachten Hertzogen zu Friedlandt die gebührliche Pflicht vnd Huldigung erstatten / vnd sonsten ins gemein alles das jenige thun / erzeigen vnd vollen ziehen sollen / was getrewen vnd gehorsamen Ständen gebühret vnd obgelegen ist / wie obhöchstgemelte Keyserliche Commission mehrern inhalts besaget vnd nachweiset. Ob nun zwar solcher Ihrer Keyserlichen M. Commission vnnd dem darinn angehengten gnedigsten ernsten Befehlich / in aller Vnderthänigkeit gehorsambst nachzukommen / wir vns schuldigst erkennen / so wollen doch E. E. Gnaden gnedig behertzigen / wie so gar schwer vnnd schmertzlich es vns fallen würde / wann der Eyden vnd Pflichten / wormit hoch gedachten vnsern gnedigen Landesfürsten vnd Herren wir verbunden / allerdings ledig gezehlet / vnd mit andern newen Eyden vnnd Pflichten hinwieder beleget werden solten. Einmal / war ists / daß vnter den hochlöblichen Fürstlichen Meckelburgischen Regentenbaum wir / vnnd vnsere Vorfahren / von vndencklicher Zeit / mit erblichen Eyden vnnd Pflichten eingewurtzelt: ia vrsere Vorfahren / vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum / da dieselben weiland im verderblichen vnnd dürren Finsternuß deß abgöttischen verdamblichen Heydenthumbs verjrret / vnnd fast bey 1000. Jahren schon einen Anblick Christlichen Glaubens auß sonderbahrer Gnade deß Allerhöchsten seliglich empfunden vnd in Erkantnuß deß wahren lebendigen Gottes zu grünen / vnnd herrlich zu blühen angefangen: wie dann auch / daß vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum (welcher bey Herrschung deß hochlöblichen Kaysers Caroli deß Vierdten / bey nahe 300. Jahren / in diß heylig Römisch Reich mit sonderlichen Regalien versetzet / vnnd vor der Zeit an Fürstlicher Tapfferkeit vnd Tugenden dermassen gewachsen vnd zugenommen / daß auch daran die vornembste Potentaten / Könige / Chur vnnd Fürsten / hocherfrewlich angestammet) wir vnnd vnsere Vorfahren / von dem herrlichen Schein vnd Glantz der Mayestät vnd Praeeminentz deß heiligen Römischen Reichs / zugleich mit erleuchtet worden. Wann nun diese vnd andere / von dem hochlöblichen Fürstlichen Merckelburgischen Stammen hergesprossene Wolthaten wir vns zu Gemüthe führen / vnnd darbey die hohe Fürstliche Tugenden / wordurch vnserer gnedigen Landsfürsten vnnd Herren hochlöbliche Vorfahren bey den Römischen Kaysern / vnnd dem Heiligen Römischen Reich / allewege sich wolverdient gemacht / ansehen vnd betrachten: so setzen zu vnsern jetzt regierenden gnedigen Landsfürsten vnd Herren / wir auch das vnzweiffeliche vnderthänige Vertrauwen / sie werden auß angeborner Fürstliche hoher Inclination vnd Tapfferkeit der obhöchstgedachter Römischer Keyserlichen Mayestat / vnserm allergnädigsten Herrn mit allerthänigster agnition vnnd devotion nun mehr auffs aller demütigste dermassen vnter die Armen fallen / daß dieselben jhnen in jhrem nun mehr erlangeten blühenden Fürstlichen Alter den Käyserlichen Gnaden Brunnen der höchstrümblichst angebornen Käyserlichen Clementz / Milde vnnd Güte / so bey Kayserl. Commission vnnd Proposition wir aller vnderthenigst vernommen wie bey höchstermelter Röm. Keyserlicher Mayestat die Durchleuchtige / Hochwürdiger / Hochgeborne Fürsten vnnd Herren / Herr Adolph Friedrich / vnnd Herr Hans Albrecht Gebrüdere / Hertzogen zu Meckelnburg / Coadiutor deß Stiffts Ratzeburg / Fürsten zu Wenden / rc. vnsere gnedige Lands-Fürsten vnnd Herren (leyder) in die höchste Vngenaden gerathen / vnnd welcher gestalt dahero höchstermelte Ihre Keyserliche Mayestat dieses Fürstenthumb Meckelnburk / mit allen seinen Pertinentien, Ein- vnd Zugehörungen / Rendten vnd Einkommen / dem auch Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Albrechten / Hertzogen zu Friedlandt vnd Sagan / etc. Ihrer Keyserliche Mayestat Kriegs-Rath / Cämmerern vnnd General Feldhauptmann / vnsern gnedigen Fürsten vnnd Herrn / wegen der Annehm- vnnd Bestellung vnterschiedlicher Regimenter / wie auch zu dero Vnterhaltung auffgewandter ansehnlicher Speesen vnnd Vnkosten / vnd damit Ihrer Kayserlichen Mayestat sich dieses Landes desto besser versichern / vnnd dergleichen Gefahr hinführo nicht mehr zu besorgen haben mögen / zu einem Vnterpfandt eingesetzet: also vnd dergestalt / daß Ihre Fürstliche Gnaden / deroselben Erben / diß Hertzogthumb Meckelnburgk / Fürstenthumb Wenden / Graffschafft Schwerin / Herrschafft der Lande Rostock vnd Stargard / sampt allen derselben angehörigen Land vnd Leuten / mit allen derselben Fürstlichen Obrigkeiten / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch mit allem deme / so von Rechts vnd Gewonheit wegen darzu von Alters hero gehöret / darvon nichts außgenommen / in jhren Gewalt vnnd Besitz nehmen / auch so lange nutzen vnd niessen sollen / biß S. Fürstlichen Gnaden angeregte Krieges. Vnkosten erstattet vnnd bezahlet worden: wie auch deßwegen Ewer Gnaden zu Ihrer dero Keyserlichen Mayestat hochansehnlichen Herren Commissariis vnnd Executoribus gnedigst vorgenommen vnd verordnet / vnd darnebenst vns alle vnnd einem jeden insonderheit / der Eydspflicht vnnd Verwandnuß / mit welchen vnsern Gnedigen Landes-Fürsten vnnd Herren wir bißhero verhafftet vnnd verbunden / von Rechts wegen / auß Römischer Keyserlicher Macht vnd Vollenkommenheit / gentzlich absolvirt / vnd allerdings ledig gezehlet; vns allen vnnd jeden / sampt vnd sonders / auch darauff gnedigst vnd ernstlich befohlen / daß wir bey Vermeydung Ihrer Keyserlichen Mayestat hierauff gehörigen ernstlichen Straff vnnd Vngnade / Verhütung vnserer weiter eigenen Vngelegenheit vnnd Verderbnuß / E. E. G. als hochwolermelten Herren Commissarien / biß auff höchstgedachter Ihrer K. May. fernere Keyserliche Verordnung / alsbald nach Einhend- vnnd Vorlesung höchsterweneten Keyserlichen Commission / ohne einige Außred / Verweiger- vnnd Entschuldigung / allen schuldigen Gehorsamb leisten / auff E. E. Gnaden erforderen vnd begehren gehorsamblich erscheinen / vnnd höchstgedachten Hertzogen zu Friedlandt die gebührliche Pflicht vnd Huldigung erstatten / vnd sonsten ins gemein alles das jenige thun / erzeigen vnd vollen ziehen sollen / was getrewen vnd gehorsamen Ständen gebühret vnd obgelegen ist / wie obhöchstgemelte Keyserliche Commission mehrern inhalts besaget vnd nachweiset. Ob nun zwar solcher Ihrer Keyserlichen M. Commission vnnd dem darinn angehengten gnedigsten ernsten Befehlich / in aller Vnderthänigkeit gehorsambst nachzukommen / wir vns schuldigst erkennen / so wollen doch E. E. Gnaden gnedig behertzigen / wie so gar schwer vnnd schmertzlich es vns fallen würde / wann der Eyden vnd Pflichten / wormit hoch gedachten vnsern gnedigen Landesfürsten vnd Herren wir verbunden / allerdings ledig gezehlet / vnd mit andern newen Eyden vnnd Pflichten hinwieder beleget werden solten. Einmal / war ists / daß vnter den hochlöblichen Fürstlichen Meckelburgischen Regentenbaum wir / vnnd vnsere Vorfahren / von vndencklicher Zeit / mit erblichen Eyden vnnd Pflichten eingewurtzelt: ia vrsere Vorfahren / vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum / da dieselben weiland im verderblichen vnnd dürren Finsternuß deß abgöttischen verdamblichen Heydenthumbs verjrret / vnnd fast bey 1000. Jahren schon einen Anblick Christlichen Glaubens auß sonderbahrer Gnade deß Allerhöchsten seliglich empfunden vnd in Erkantnuß deß wahren lebendigen Gottes zu grünen / vnnd herrlich zu blühen angefangen: wie dann auch / daß vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum (welcher bey Herrschung deß hochlöblichen Kaysers Caroli deß Vierdten / bey nahe 300. Jahren / in diß heylig Römisch Reich mit sonderlichen Regalien versetzet / vnnd vor der Zeit an Fürstlicher Tapfferkeit vnd Tugenden dermassen gewachsen vnd zugenommen / daß auch daran die vornembste Potentaten / Könige / Chur vnnd Fürsten / hocherfrewlich angestammet) wir vnnd vnsere Vorfahren / von dem herrlichen Schein vnd Glantz der Mayestät vnd Praeeminentz deß heiligen Römischen Reichs / zugleich mit erleuchtet worden. Wann nun diese vnd andere / von dem hochlöblichen Fürstlichen Merckelburgischen Stammen hergesprossene Wolthaten wir vns zu Gemüthe führen / vnnd darbey die hohe Fürstliche Tugenden / wordurch vnserer gnedigen Landsfürsten vnnd Herren hochlöbliche Vorfahren bey den Römischen Kaysern / vnnd dem Heiligen Römischen Reich / allewege sich wolverdient gemacht / ansehen vnd betrachten: so setzen zu vnsern jetzt regierenden gnedigen Landsfürsten vnd Herren / wir auch das vnzweiffeliche vnderthänige Vertrauwen / sie werden auß angeborner Fürstliche hoher Inclination vnd Tapfferkeit der obhöchstgedachter Römischer Keyserlichen Mayestat / vnserm allergnädigsten Herrn mit allerthänigster agnition vnnd devotion nun mehr auffs aller demütigste dermassen vnter die Armen fallen / daß dieselben jhnen in jhrem nun mehr erlangeten blühenden Fürstlichen Alter den Käyserlichen Gnaden Brunnen der höchstrümblichst angebornen Käyserlichen Clementz / Milde vnnd Güte / so bey <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1353" n="1206"/> Kayserl. 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Fürstlichen Gnaden angeregte Krieges. Vnkosten erstattet vnnd bezahlet worden: wie auch deßwegen Ewer Gnaden zu Ihrer dero Keyserlichen Mayestat hochansehnlichen Herren Commissariis vnnd Executoribus gnedigst vorgenommen vnd verordnet / vnd darnebenst vns alle vnnd einem jeden insonderheit / der Eydspflicht vnnd Verwandnuß / mit welchen vnsern Gnedigen Landes-Fürsten vnnd Herren wir bißhero verhafftet vnnd verbunden / von Rechts wegen / auß Römischer Keyserlicher Macht vnd Vollenkommenheit / gentzlich absolvirt / vnd allerdings ledig gezehlet; vns allen vnnd jeden / sampt vnd sonders / auch darauff gnedigst vnd ernstlich befohlen / daß wir bey Vermeydung Ihrer Keyserlichen Mayestat hierauff gehörigen ernstlichen Straff vnnd Vngnade / Verhütung vnserer weiter eigenen Vngelegenheit vnnd Verderbnuß / E. E. G. als hochwolermelten Herren Commissarien / biß auff höchstgedachter Ihrer K. May. fernere Keyserliche Verordnung / alsbald nach Einhend- vnnd Vorlesung höchsterweneten Keyserlichen Commission / ohne einige Außred / Verweiger- vnnd Entschuldigung / allen schuldigen Gehorsamb leisten / auff E. E. Gnaden erforderen vnd begehren gehorsamblich erscheinen / vnnd höchstgedachten Hertzogen zu Friedlandt die gebührliche Pflicht vnd Huldigung erstatten / vnd sonsten ins gemein alles das jenige thun / erzeigen vnd vollen ziehen sollen / was getrewen vnd gehorsamen Ständen gebühret vnd obgelegen ist / wie obhöchstgemelte Keyserliche Commission mehrern inhalts besaget vnd nachweiset.</p> <p>Ob nun zwar solcher Ihrer Keyserlichen M. Commission vnnd dem darinn angehengten gnedigsten ernsten Befehlich / in aller Vnderthänigkeit gehorsambst nachzukommen / wir vns schuldigst erkennen / so wollen doch E. E. 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Jahren schon einen Anblick Christlichen Glaubens auß sonderbahrer Gnade deß Allerhöchsten seliglich empfunden vnd in Erkantnuß deß wahren lebendigen Gottes zu grünen / vnnd herrlich zu blühen angefangen: wie dann auch / daß vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum (welcher bey Herrschung deß hochlöblichen Kaysers Caroli deß Vierdten / bey nahe 300. Jahren / in diß heylig Römisch Reich mit sonderlichen Regalien versetzet / vnnd vor der Zeit an Fürstlicher Tapfferkeit vnd Tugenden dermassen gewachsen vnd zugenommen / daß auch daran die vornembste Potentaten / Könige / Chur vnnd Fürsten / hocherfrewlich angestammet) wir vnnd vnsere Vorfahren / von dem herrlichen Schein vnd Glantz der Mayestät vnd Praeeminentz deß heiligen Römischen Reichs / zugleich mit erleuchtet worden. Wann nun diese vnd andere / von dem hochlöblichen Fürstlichen Merckelburgischen Stammen hergesprossene Wolthaten wir vns zu Gemüthe führen / vnnd darbey die hohe Fürstliche Tugenden / wordurch vnserer gnedigen Landsfürsten vnnd Herren hochlöbliche Vorfahren bey den Römischen Kaysern / vnnd dem Heiligen Römischen Reich / allewege sich wolverdient gemacht / ansehen vnd betrachten: so setzen zu vnsern jetzt regierenden gnedigen Landsfürsten vnd Herren / wir auch das vnzweiffeliche vnderthänige Vertrauwen / sie werden auß angeborner Fürstliche hoher Inclination vnd Tapfferkeit der obhöchstgedachter Römischer Keyserlichen Mayestat / vnserm allergnädigsten Herrn mit allerthänigster agnition vnnd devotion nun mehr auffs aller demütigste dermassen vnter die Armen fallen / daß dieselben jhnen in jhrem nun mehr erlangeten blühenden Fürstlichen Alter den Käyserlichen Gnaden Brunnen der höchstrümblichst angebornen Käyserlichen Clementz / Milde vnnd Güte / so bey </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1206/1353]
Kayserl. Commission vnnd Proposition wir aller vnderthenigst vernommen wie bey höchstermelter Röm. Keyserlicher Mayestat die Durchleuchtige / Hochwürdiger / Hochgeborne Fürsten vnnd Herren / Herr Adolph Friedrich / vnnd Herr Hans Albrecht Gebrüdere / Hertzogen zu Meckelnburg / Coadiutor deß Stiffts Ratzeburg / Fürsten zu Wenden / rc. vnsere gnedige Lands-Fürsten vnnd Herren (leyder) in die höchste Vngenaden gerathen / vnnd welcher gestalt dahero höchstermelte Ihre Keyserliche Mayestat dieses Fürstenthumb Meckelnburk / mit allen seinen Pertinentien, Ein- vnd Zugehörungen / Rendten vnd Einkommen / dem auch Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Albrechten / Hertzogen zu Friedlandt vnd Sagan / etc. Ihrer Keyserliche Mayestat Kriegs-Rath / Cämmerern vnnd General Feldhauptmann / vnsern gnedigen Fürsten vnnd Herrn / wegen der Annehm- vnnd Bestellung vnterschiedlicher Regimenter / wie auch zu dero Vnterhaltung auffgewandter ansehnlicher Speesen vnnd Vnkosten / vnd damit Ihrer Kayserlichen Mayestat sich dieses Landes desto besser versichern / vnnd dergleichen Gefahr hinführo nicht mehr zu besorgen haben mögen / zu einem Vnterpfandt eingesetzet: also vnd dergestalt / daß Ihre Fürstliche Gnaden / deroselben Erben / diß Hertzogthumb Meckelnburgk / Fürstenthumb Wenden / Graffschafft Schwerin / Herrschafft der Lande Rostock vnd Stargard / sampt allen derselben angehörigen Land vnd Leuten / mit allen derselben Fürstlichen Obrigkeiten / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch mit allem deme / so von Rechts vnd Gewonheit wegen darzu von Alters hero gehöret / darvon nichts außgenommen / in jhren Gewalt vnnd Besitz nehmen / auch so lange nutzen vnd niessen sollen / biß S. Fürstlichen Gnaden angeregte Krieges. Vnkosten erstattet vnnd bezahlet worden: wie auch deßwegen Ewer Gnaden zu Ihrer dero Keyserlichen Mayestat hochansehnlichen Herren Commissariis vnnd Executoribus gnedigst vorgenommen vnd verordnet / vnd darnebenst vns alle vnnd einem jeden insonderheit / der Eydspflicht vnnd Verwandnuß / mit welchen vnsern Gnedigen Landes-Fürsten vnnd Herren wir bißhero verhafftet vnnd verbunden / von Rechts wegen / auß Römischer Keyserlicher Macht vnd Vollenkommenheit / gentzlich absolvirt / vnd allerdings ledig gezehlet; vns allen vnnd jeden / sampt vnd sonders / auch darauff gnedigst vnd ernstlich befohlen / daß wir bey Vermeydung Ihrer Keyserlichen Mayestat hierauff gehörigen ernstlichen Straff vnnd Vngnade / Verhütung vnserer weiter eigenen Vngelegenheit vnnd Verderbnuß / E. E. G. als hochwolermelten Herren Commissarien / biß auff höchstgedachter Ihrer K. May. fernere Keyserliche Verordnung / alsbald nach Einhend- vnnd Vorlesung höchsterweneten Keyserlichen Commission / ohne einige Außred / Verweiger- vnnd Entschuldigung / allen schuldigen Gehorsamb leisten / auff E. E. Gnaden erforderen vnd begehren gehorsamblich erscheinen / vnnd höchstgedachten Hertzogen zu Friedlandt die gebührliche Pflicht vnd Huldigung erstatten / vnd sonsten ins gemein alles das jenige thun / erzeigen vnd vollen ziehen sollen / was getrewen vnd gehorsamen Ständen gebühret vnd obgelegen ist / wie obhöchstgemelte Keyserliche Commission mehrern inhalts besaget vnd nachweiset.
Ob nun zwar solcher Ihrer Keyserlichen M. Commission vnnd dem darinn angehengten gnedigsten ernsten Befehlich / in aller Vnderthänigkeit gehorsambst nachzukommen / wir vns schuldigst erkennen / so wollen doch E. E. Gnaden gnedig behertzigen / wie so gar schwer vnnd schmertzlich es vns fallen würde / wann der Eyden vnd Pflichten / wormit hoch gedachten vnsern gnedigen Landesfürsten vnd Herren wir verbunden / allerdings ledig gezehlet / vnd mit andern newen Eyden vnnd Pflichten hinwieder beleget werden solten.
Einmal / war ists / daß vnter den hochlöblichen Fürstlichen Meckelburgischen Regentenbaum wir / vnnd vnsere Vorfahren / von vndencklicher Zeit / mit erblichen Eyden vnnd Pflichten eingewurtzelt: ia vrsere Vorfahren / vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum / da dieselben weiland im verderblichen vnnd dürren Finsternuß deß abgöttischen verdamblichen Heydenthumbs verjrret / vnnd fast bey 1000. Jahren schon einen Anblick Christlichen Glaubens auß sonderbahrer Gnade deß Allerhöchsten seliglich empfunden vnd in Erkantnuß deß wahren lebendigen Gottes zu grünen / vnnd herrlich zu blühen angefangen: wie dann auch / daß vnter diesem Fürstlichen Regentenbaum (welcher bey Herrschung deß hochlöblichen Kaysers Caroli deß Vierdten / bey nahe 300. Jahren / in diß heylig Römisch Reich mit sonderlichen Regalien versetzet / vnnd vor der Zeit an Fürstlicher Tapfferkeit vnd Tugenden dermassen gewachsen vnd zugenommen / daß auch daran die vornembste Potentaten / Könige / Chur vnnd Fürsten / hocherfrewlich angestammet) wir vnnd vnsere Vorfahren / von dem herrlichen Schein vnd Glantz der Mayestät vnd Praeeminentz deß heiligen Römischen Reichs / zugleich mit erleuchtet worden. Wann nun diese vnd andere / von dem hochlöblichen Fürstlichen Merckelburgischen Stammen hergesprossene Wolthaten wir vns zu Gemüthe führen / vnnd darbey die hohe Fürstliche Tugenden / wordurch vnserer gnedigen Landsfürsten vnnd Herren hochlöbliche Vorfahren bey den Römischen Kaysern / vnnd dem Heiligen Römischen Reich / allewege sich wolverdient gemacht / ansehen vnd betrachten: so setzen zu vnsern jetzt regierenden gnedigen Landsfürsten vnd Herren / wir auch das vnzweiffeliche vnderthänige Vertrauwen / sie werden auß angeborner Fürstliche hoher Inclination vnd Tapfferkeit der obhöchstgedachter Römischer Keyserlichen Mayestat / vnserm allergnädigsten Herrn mit allerthänigster agnition vnnd devotion nun mehr auffs aller demütigste dermassen vnter die Armen fallen / daß dieselben jhnen in jhrem nun mehr erlangeten blühenden Fürstlichen Alter den Käyserlichen Gnaden Brunnen der höchstrümblichst angebornen Käyserlichen Clementz / Milde vnnd Güte / so bey
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1353>, abgerufen am 01.07.2024. |