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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen.

So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden.

Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich.

Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptorie oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vnd allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet.

Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc.

Bapsthumm wird zu Colmar wider eyngeführt. Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen.

Bapst creirt newe Cardinäl. Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter.

deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen.

So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden.

Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich.

Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptoriè oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vñ allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet.

Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc.

Bapsthum̃ wird zu Colmar wider eyngeführt. Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen.

Bapst creirt newe Cardinäl. Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter.

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          <p>So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den                      jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten                      eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden                      / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd                      Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd                      vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye                      Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere                      Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd                      vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium                      daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit                      hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd                      Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden                      außtrücklich vermag / gestattet worden.</p>
          <p>Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet                      / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri                      Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd                      Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in                      Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes                      Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm.                      Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb                      vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter /                      Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig                      bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung                      oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren /                      oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren                      Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat /                      Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben                      mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was                      sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich                      vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den                      jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen /                      gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch                      vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern /                      Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen                      vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd                      Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd                      enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern /                      anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt                      worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige                      Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt /                      sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem                      Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß                      ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun                      schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich                      / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche                      Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich.</p>
          <p>Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in                      demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen                      zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter                      Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in                      zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict                      anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd                      Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptoriè oder ob derselbige nicht                      ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein                      vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der                      Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden                      dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vn&#x0303; allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß                      vnd Vrtheil abwartet.</p>
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[1192/1339] deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen. So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden. Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich. Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptoriè oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vñ allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet. Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc. Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen. Bapsthum̃ wird zu Colmar wider eyngeführt. Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter. Bapst creirt newe Cardinäl.

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Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1339>, abgerufen am 16.06.2024.