Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen. So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden. Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich. Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptorie oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vnd allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet. Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc. Bapsthumm wird zu Colmar wider eyngeführt. Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen. Bapst creirt newe Cardinäl. Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter. deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen. So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden. Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich. Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptoriè oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vñ allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet. Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc. Bapsthum̃ wird zu Colmar wider eyngeführt. Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen. Bapst creirt newe Cardinäl. Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter. <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1339" n="1192"/> deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen.</p> <p>So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden.</p> <p>Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich.</p> <p>Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptoriè oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vñ allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet.</p> <p>Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc.</p> <p><note place="right">Bapsthum̃ wird zu Colmar wider eyngeführt.</note> Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen.</p> <p><note place="right">Bapst creirt newe Cardinäl.</note> Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1192/1339]
deß andern / laut besagten Religionfrieden / bey solcher seiner Religion / Glauben / Kirchenbräuch / Ordnungen vnd Ceremonien / auch sein Haab vnd Gütern vnd allem andern / wie ob angedeut / richtig vnd friedlich bleiben lassen sollen.
So dann vnnd ob woln gedachtes Stiffts Straßburg in annis 1529. 1549. zu den jetzigen Stifftern vnd Kirchen / deren sie von Ammeister vnd Raht daselbsten eignes Gewalts entsetzt gewesen / wider mit Recht vollkömlich restituirt worden / vnd darwider keines wegs weiter angefochten / vnd von solchen Stifftern vnd Kirchen vertrungen werden sollen / vnd könten / daß jedoch solchem allem vnd vorangezogenem hochverpönten Religionsfrieden / schnurstracks zuwider / seye Ammeister vnnd Raht zu Straßburg im Jahr 1559. vnd 1561. die Thumb-vnd andere Kirchen / von newem occupirt vnd eyngenommen / Predicanten auffgestellt / vnd vermittelst solcher eigenthätlichen Verfahrung das Catholische Exercitium daselbst allerdings auß gemustert / ohne daß keine Catholische von etlicher zeit hero in das Burgerrecht / vnd Zunfft daselbsten auffgenommen / vnd zu Ehren vnd Aemptern befördert / vnd jhn jhr freyes Exercitium wie im Religionsfrieden außtrücklich vermag / gestattet worden.
Wann dann solche Handlung sich zu recht nicht justificiren vnd verthädigen lässet / Als haben vns benante Statthaltern / Dechant vnnd Capitulares als integri Administratores besagtes Thumbstiffts Straßburg jhnen vnser Keys. Hülff vnnd Beystand / auch gebührende mittel Rechtens zuertheilen / vnd zuerkennen in Vnterthenigkeit angeruffen vnd gebetten / auch erlangt / daß nachfolgendes Mandat wider euch zuvollziehen erkant worden. Gebieten euch hierauff von Köm. Keys. May. auß Gericht vnd Rechtswegen / bey Peen 50. Marck lötigs Gold / halb vnser Keys. Cammer / andern halben theil obgesagtem klagendem Statthalter / Dechant vnd Capitularen als Administratorn vnd dem Stifft Straßburg vnnachlässig bezahlen / hiemit ernstlich / vnd wollen daß in den nechsten nach vberantwortung oder verkündigung dieses Brieffs besagten Klagenden / alle von ewern Vorfahren / oder euch selbsten eyngezogene Thumbkirchen vnd Pfarren / mit allen jhren Eynkommen / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / auch darbey gefundenem Kirchenornat / Geschmuck vnnd Zierd / von Meßgewant / Kelchen / Patenen / wie das nahmen haben mag / nichts davon außgenommen / oder aber den billichen Werth darfür vnd was sonsten bey solcher Destitution verwüstet vnd schaden gethan worden / gäntzlich vnd vollkömlich wie sichs gebühret / restituirt / erstattet / vnd alles in den jenigen Stand / wie es vor vnd nach dem auffgerichten Religionfrieden gewesen / gestalt besagten Clägern in vbung der Catholischen Religion / Kirchen / Gebrauch vnd Ceremonien / weiter keinen Eintrag oder Verhinderung thut / den Bürgern / Inwohnern / vnd andern zu besagtem Catholischen Exercitio, den freyen vngesperten Zutritt gestaitet / als in offtangezogenem Religion-vnd Prophanfrieden / verbottenen Gewalts euch gäntzlich entschlaget / eussert vnd enthaltet / dann immittelst mit verbotten kein Catholischer zu den Bürgern / anzunehmen / vnnd in andern dergleichen verbottenen Fällen zuwider gehandelt worden / gäntzlich abthut / auffhebt vnd cassirt / die Cläger vnd jhr angehörige Verwandten vnd Vnderthanen ausserhalb Rechtens vnbetruckt vnnd vnverfolgt / sicherlich vnd friedsamb bey mehrgemeltem Thumbstiffts vnd Pfarren dem Catholischen Exercition vnd den jhrigen seyn vnd bleiben lasset / deß ordentlichen Rechten Außtrag benügig seyet / darwider nicht thut / noch zuthun schaffet / oder verhenget selbst / oder durch andere / heimlich oder öffentlich / in keinerley weiß noch weg / als lieb euch ist vnsere schwere Keyserliche Vngnad vnd Straff / vnd obbestimpte Peen zuvermeyden / das meynen Wir ernstlich.
Im fall jhr aber durch diß Keyserlich Gebott beschwert zuseyn / vnd warumb in demselben zugeleben nicht schuldig seyet / erhebliche vnd bestendige Vrsachen zuhaben vermeint / alsdann so heischen vnd laden wir euch / von besagter Römischer Keyserl. Macht / auch Gerichts vnd Gerecht wegen hiemit / daß in zweyer Monaten von Einliefferung vnd Insinuirung diß vnserm Keyserl. Edict anzurechnen / so Wir euch vor den Ersten / Andern / Dritten / Letztlichen vnnd Endlichen Rechtstagen setzen vnd benennen / peremptoriè oder ob derselbige nicht ein Gerichtstag were / den nechsten Gerichtstag hernach selbst / oder durch ein vollmächtigen Anwalt an vnserm Keyserlichen Hoff / welcher Ende derselbige der Zeit sein werde erscheinet / dieselbe ewer angemaste Vrsachen vnd Eiwenden dargegen im Rechten / wie es sich gebührt / vorbringt / darab den Sachen vñ allen deren Gerichtstägen vnd Termin biß nach endlichem Beschluß vnd Vrtheil abwartet.
Wann jhr kompt vnd erscheint / alsdann oder nicht / so wird nichts destoweniger auff deß gehorsamen Theils oder dessen Anwalts anruffen vnd erfordern hierin in Rechten mit ermeltem Erkandnuß vnd anderm gegen euch gehandelt vnd vorgenommen werden / wie es sich in seiner Ordnung nach gebühret / darnach jr euch zurichten / etc.
Es haben sonsten die Päpstische der Zeit hin vnd wider zu reformieren angefangen / vnd sind deßwegen von einem Ort zum andern die Keyserliche Commissarii gerayset: Die haben vnder / andern auch zu Colmar das Pabstthumb wider eingeführet / ein Bäpstischen Magistrat angesetzet / vnnd die Inwohner gezwungen / daß sie den Newen Calender annehmen müssen.
Bapsthum̃ wird zu Colmar wider eyngeführt. Vmb diese Zeit hat Bapst etliche newe Cardinäl creiret / nemblich den Mons. Nicolao Francesco, Bischoffen zu Tüll, deß Hertzogen zu Lothringen Bruder / Mons. Hieronymo Vidoni, von Cremona, Mons. Martino Gimeti von Villettri, Mons. Verospo, vnd Alexandro Caesarini, beyde Romaner / wie auch den Sign. Egidi Carilio Albernoti, Spanischen Archidiaconum zu Durges, vnd P. Don Pietro Berilli, deß Königs in Franckreich Beichtvatter.
Bapst creirt newe Cardinäl.
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