Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.gerichtet / allerhand Offensiones vnd Difficulteten zu beyden Seiten sich befunden / dardurch solcher Schluß vnnd Friedens-Articul nicht wenig geschwächt vnnd verhindert worden / als haben beyde Potentaten auß Mitleyden gegen den armen Vnderthanen vorgemelte Friedens Articul widerumb von newem bestätigen / vnnd was bißhero denselben zuwider vorgangen / auß dem Weg zu raumen vnnd auffzuheben sich entschlossen. Vnd nach dem zu solchem End etliche gewisse Commissarien vnnd Personen von beyden Seithen / solches ins Werck zurichten abgeordnet: Als nemblich auff Seiten der Röm. Kay. May. Stephanum Sennicis de Riis Sennio Bischoffen zu Waytzen / Kay. Rath vnd Vngarischen Cantzntzler: Gerhardten Freyherrn von Questenburg / Kay. May. Kriegsrath: Wie dann auch Daniel Esterhasi de Galanta Freyherrn / Kay. vnd Kön. May. Rath: Petrum Cohui Kay. May. Rath vnnd Obristen Leutenanten der Besatzung vber der Donaw. Vnd dann Seiten deß Türckischen Keysers / Sultans Murat Han mit vollkommenem Gewalt abgeordnet / der Armaden vber Meer Obristen Soldan vnd Crarum Vezier zu Offen / vnd zu dieser Fridens Tractation sonderlich bestellten Principalen vnnd Obristen Commissarien Vezier Murtezam Bassa / vnd in dessen Abwesen / mit vollkommener ebenmässiger Gewalt / den Bassa zu Offen / Mudsei Isua Effendi / Mahometh Bassa zu Agra / Achmet Beg zu Gran / Maharem Begen zu Solneck / vnd Grican Asab / Aga von Offen / (in beyseyn deß Hochgebornen Fürsten in Siebenbürgen Abgesandten Michael Goldolagsi de Critu Kön. Richter zu Murus) welche sämptlich auff dem Strigonienser Feldt / im Jahr 1627. im Monat Septembris versamblet / nach vielfältigen gehabten Rathschlägen vnnd gepflogenen Handlungen / auff folgende Conditionen vnnd Articul endlich geschlossen vnd veraccordiret. 1. Es sollen alle vnd jede vor diesem getroffene Simatorckläusische / Wienerische / Comorrische / vnd Gyarmatenser Friedens Articul vnnd Beschluß / wie dieselbe vor diesem verabscheidet / vnd biß anhero noch nicht widerruffen worden / in allen vnd jeden jhren Puncten / Claustilen von beyden Theilen vnverbrüchlich verbleiben / vnd gehalten werden. 2 Dieweil aber an jetzo zwischen vns beyderseits abgeordneten Commissarien die Handlung zu Waitze nicht können vollzogen werden / sonderlich wegen deß Schlosses vnd Vestung Boludwar / ist dahin verabscheidet / daß solche Handlung durch dieser Zeit residitende Ambassadorn vnd Legaten in beyder Potentaten Höffe / zu völligem Ende gebracht werde. Wo aber auch solches dero Gestalt nicht verrichtet werden köndte / soll nichts destoweniger gegenwertiger Friedens-Schluß / von beyden Theilen vnverbrüchlich gehalten / auch Waitzen in dem Stand / es an jetzo befunden / verbleiben / biß zu endlicher Vergleichung deßwegen zwischen beyden Großmächtigen Potentaten / wie deßwegen in den Gyarmaztensern Tractaten vnnd Schluß versehen. 3. Die in den Gräntzen Croatien (in Crabaten) sollen zu beyden Theilen auffgerichtete Palisaden / vnd deren Abthuung / oder Demolirung betreffend / was deren wider geschlossene Friedens Articul auffgerichtet worden / solte es derwegen bey deß Gyarmazienser dritten Articuls Disposition verbleiben / also vnd der Gestalt / daß nach verlauff zehen Tagen / nach Adsendung beyden Theils Legaten / nemblich den 12. Januarij folgendes Jahrs 1628. solches so bald zu Werck gerichtet / vnnd durch beyderseits Commissarien / als von Seiten der Großmächtigen Röm. Kay. May. dem Wolgebornen Herrn Nicolai Graffen a Tersai, von deß Türckischen Kaysers Seiten / Murteza Bassa / Vezier zu Offen / vnd Mehemet Bassa von Agra / vollzogen werde. Wofern aber zu solcher einige Verhinderung vorfallen würde / sollen derwegen andere Commissarij zu beyden Theilen ernennet / vnd verordnet werden. 4. Nach dem aber dieser Frieden durch beyder seits Herrn Commissarien zwischen den Großmächtigen Potentaten beschlossen / solle höchstgemelte beyde Großmächtigen Potentaten dessen einander durch vornehme Personen / von dem Ort / da dieser Schluß geschehen / in Gegenwart der Herrn Commissarien verständiget / vnd die Articul durch dieselbe mit jhren Sigillen bekräfftiget werden / darmit solche nachmals durch beyderseits Großmächtige Potentaten corroborirt / vnd vnder Jhrer MM. Insigeln dem Obersten Ambassador oder Commissarien eingehändiget vnd von beyden Theilen / je eins dem andern Praesent / doch nicht in hohem werth / verehret werden. Es sollen jnnerhalb vier Monaten ansehenliche Legationen abgefertiget werden / mit obgedachten beschlossenen vnd bekräfftigren Friedens Articuln also vnd der gestalt / daß auff nechst instehend Fest der Geburt vnsers Herrn JEsu Christi / deß Türckischen Keysers Legat gen Gran / vnd dargegen der Röm. Kay. May. Ambassador gen Comorren anlangen / sich beyderseiths gegen einander freundlich erzeigen / vnd am 2. Januarij deß Jars 1628. der Röm. Kay. May. Ambassador in das Dorff Sreoni / der Türckische Gesandter aber gen Almas sich verfügen / vnd also zwischen beyden Dörffern / an einem gemeinem Platz / einmal ein Abwechslung treffen / der Türckische Gesandt te zu der Röm. Kay. May. mit gebürenden Verehrungen / der Röm. Kayserl. May. Ambassador aber mit ebenmässigen werths Geschencken an die Türckischen Pforten sich verfügen. 5. Was aber der vbergebene Dorffschafften / vnd deren Klagen / vielfältiger Beschwerungen / Schatzungen / vnnd wider getroffene Vergleichung / von beyderseiths auffgerichtete Pallisanden / auch die Adels Personen / in solchen Dörffern wönhafft / belangt / wie auch / daß etliche auß jhnen / newlicher Zeit / vnd widerumb mit Gewalt / oder andere weiß / nach vnd wider die vorige Friedens Puncten / occupirt / vnd zu Ergebung gerichtet / allerhand Offensiones vnd Difficulteten zu beyden Seiten sich befunden / dardurch solcher Schluß vnnd Friedens-Articul nicht wenig geschwächt vnnd verhindert worden / als haben beyde Potentaten auß Mitleyden gegen den armen Vnderthanen vorgemelte Friedens Articul widerumb von newem bestätigen / vnnd was bißhero denselben zuwider vorgangen / auß dem Weg zu raumen vnnd auffzuheben sich entschlossen. Vñ nach dem zu solchem End etliche gewisse Commissarien vnnd Personen von beyden Seithen / solches ins Werck zurichten abgeordnet: Als nemblich auff Seiten der Röm. Kay. May. Stephanum Sennicis de Riis Sennio Bischoffen zu Waytzen / Kay. Rath vñ Vngarischen Cantzntzler: Gerhardten Freyherrn von Questenburg / Kay. May. Kriegsrath: Wie dann auch Daniel Esterhasi de Galanta Freyherrn / Kay. vnd Kön. May. Rath: Petrum Cohui Kay. May. Rath vnnd Obristen Leutenanten der Besatzung vber der Donaw. Vnd dann Seiten deß Türckischen Keysers / Sultans Murat Han mit vollkommenem Gewalt abgeordnet / der Armaden vber Meer Obristen Soldan vnd Crarum Vezier zu Offen / vnd zu dieser Fridens Tractation sonderlich bestellten Principalen vnnd Obristen Commissarien Vezier Murtezam Bassa / vnd in dessen Abwesen / mit vollkom̃ener ebenmässiger Gewalt / den Bassa zu Offen / Mudsei Isua Effendi / Mahometh Bassa zu Agra / Achmet Beg zu Gran / Maharem Begen zu Solneck / vnd Grican Asab / Aga von Offen / (in beyseyn deß Hochgebornen Fürsten in Siebenbürgen Abgesandten Michael Goldolagsi de Critu Kön. Richter zu Murus) welche sämptlich auff dem Strigonienser Feldt / im Jahr 1627. im Monat Septembris versamblet / nach vielfältigen gehabten Rathschlägen vnnd gepflogenen Handlungen / auff folgende Conditionen vnnd Articul endlich geschlossen vnd veraccordiret. 1. Es sollen alle vnd jede vor diesem getroffene Simatorckläusische / Wienerische / Comorrische / vnd Gyarmatenser Friedens Articul vnnd Beschluß / wie dieselbe vor diesem verabscheidet / vnd biß anhero noch nicht widerruffen worden / in allen vnd jeden jhren Puncten / Claustilen von beyden Theilen vnverbrüchlich verbleiben / vnd gehalten werden. 2 Dieweil aber an jetzo zwischen vns beyderseits abgeordneten Commissarien die Handlung zu Waitze nicht können vollzogen werden / sonderlich wegen deß Schlosses vnd Vestung Boludwar / ist dahin verabscheidet / daß solche Handlung durch dieser Zeit residitende Ambassadorn vnd Legaten in beyder Potentaten Höffe / zu völligem Ende gebracht werde. Wo aber auch solches dero Gestalt nicht verrichtet werden köndte / soll nichts destoweniger gegenwertiger Friedens-Schluß / von beyden Theilen vnverbrüchlich gehalten / auch Waitzen in dem Stand / es an jetzo befunden / verbleiben / biß zu endlicher Vergleichung deßwegen zwischen beyden Großmächtigen Potentaten / wie deßwegen in den Gyarmaztensern Tractaten vnnd Schluß versehen. 3. Die in den Gräntzen Croatien (in Crabaten) sollen zu beyden Theilen auffgerichtete Palisaden / vnd deren Abthuung / oder Demolirung betreffend / was deren wider geschlossene Friedens Articul auffgerichtet worden / solte es derwegen bey deß Gyarmazienser dritten Articuls Disposition verbleiben / also vnd der Gestalt / daß nach verlauff zehen Tagen / nach Adsendung beyden Theils Legaten / nemblich den 12. Januarij folgendes Jahrs 1628. solches so bald zu Werck gerichtet / vnnd durch beyderseits Commissarien / als von Seiten der Großmächtigen Röm. Kay. May. dem Wolgebornen Herrn Nicolai Graffen à Tersai, von deß Türckischen Kaysers Seiten / Murteza Bassa / Vezier zu Offen / vnd Mehemet Bassa von Agra / vollzogen werde. Wofern aber zu solcher einige Verhinderung vorfallen würde / sollen derwegen andere Commissarij zu beyden Theilen ernennet / vnd verordnet werden. 4. Nach dem aber dieser Frieden durch beyder seits Herrn Com̃issarien zwischen den Großmächtigen Potentaten beschlossen / solle höchstgemelte beyde Großmächtigen Potentaten dessen einander durch vornehme Personen / von dem Ort / da dieser Schluß geschehen / in Gegenwart der Herrn Commissarien verständiget / vnd die Articul durch dieselbe mit jhren Sigillen bekräfftiget werden / darmit solche nachmals durch beyderseits Großmächtige Potentaten corroborirt / vnd vnder Jhrer MM. Insigeln dem Obersten Ambassador oder Commissarien eingehändiget vñ von beyden Theilen / je eins dem andern Praesent / doch nicht in hohem werth / verehret werden. Es sollen jnnerhalb vier Monaten ansehenliche Legationen abgefertiget werden / mit obgedachten beschlossenen vnd bekräfftigrẽ Friedens Articuln also vnd der gestalt / daß auff nechst instehend Fest der Geburt vnsers Herrn JEsu Christi / deß Türckischen Keysers Legat gen Gran / vnd dargegen der Röm. Kay. May. Ambassador gen Comorren anlangen / sich beyderseiths gegen einander freundlich erzeigẽ / vnd am 2. Januarij deß Jars 1628. der Röm. Kay. May. Ambassador in das Dorff Sreoni / der Türckische Gesandter aber gen Almas sich verfügen / vnd also zwischen beyden Dörffern / an einem gemeinem Platz / einmal ein Abwechslung treffen / der Türckische Gesandt te zu der Röm. Kay. May. mit gebürenden Verehrungen / der Röm. Kayserl. May. Ambassador aber mit ebenmässigen werths Geschencken an die Türckischen Pforten sich verfügen. 5. Was aber der vbergebene Dorffschafften / vnd deren Klagen / vielfältiger Beschwerungen / Schatzungen / vnnd wider getroffene Vergleichung / von beyderseiths auffgerichtete Pallisànden / auch die Adels Personen / in solchen Dörffern wönhafft / belangt / wie auch / daß etliche auß jhnen / newlicher Zeit / vnd widerumb mit Gewalt / oder andere weiß / nach vnd wider die vorige Friedens Puncten / occupirt / vnd zu Ergebung <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1300" n="1157"/> gerichtet / allerhand Offensiones vnd Difficulteten zu beyden Seiten sich befunden / dardurch solcher Schluß vnnd Friedens-Articul nicht wenig geschwächt vnnd verhindert worden / als haben beyde Potentaten auß Mitleyden gegen den armen Vnderthanen vorgemelte Friedens Articul widerumb von newem bestätigen / vnnd was bißhero denselben zuwider vorgangen / auß dem Weg zu raumen vnnd auffzuheben sich entschlossen. Vñ nach dem zu solchem End etliche gewisse Commissarien vnnd Personen von beyden Seithen / solches ins Werck zurichten abgeordnet: Als nemblich auff Seiten der Röm. Kay. May. Stephanum Sennicis de Riis Sennio Bischoffen zu Waytzen / Kay. Rath vñ Vngarischen Cantzntzler: Gerhardten Freyherrn von Questenburg / Kay. May. Kriegsrath: Wie dann auch Daniel Esterhasi de Galanta Freyherrn / Kay. vnd Kön. May. Rath: Petrum Cohui Kay. May. Rath vnnd Obristen Leutenanten der Besatzung vber der Donaw. Vnd dann Seiten deß Türckischen Keysers / Sultans Murat Han mit vollkommenem Gewalt abgeordnet / der Armaden vber Meer Obristen Soldan vnd Crarum Vezier zu Offen / vnd zu dieser Fridens Tractation sonderlich bestellten Principalen vnnd Obristen Commissarien Vezier Murtezam Bassa / vnd in dessen Abwesen / mit vollkom̃ener ebenmässiger Gewalt / den Bassa zu Offen / Mudsei Isua Effendi / Mahometh Bassa zu Agra / Achmet Beg zu Gran / Maharem Begen zu Solneck / vnd Grican Asab / Aga von Offen / (in beyseyn deß Hochgebornen Fürsten in Siebenbürgen Abgesandten Michael Goldolagsi de Critu Kön. Richter zu Murus) welche sämptlich auff dem Strigonienser Feldt / im Jahr 1627. im Monat Septembris versamblet / nach vielfältigen gehabten Rathschlägen vnnd gepflogenen Handlungen / auff folgende Conditionen vnnd Articul endlich geschlossen vnd veraccordiret.</p> <p>1. Es sollen alle vnd jede vor diesem getroffene Simatorckläusische / Wienerische / Comorrische / vnd Gyarmatenser Friedens Articul vnnd Beschluß / wie dieselbe vor diesem verabscheidet / vnd biß anhero noch nicht widerruffen worden / in allen vnd jeden jhren Puncten / Claustilen von beyden Theilen vnverbrüchlich verbleiben / vnd gehalten werden.</p> <p>2 Dieweil aber an jetzo zwischen vns beyderseits abgeordneten Commissarien die Handlung zu Waitze nicht können vollzogen werden / sonderlich wegen deß Schlosses vnd Vestung Boludwar / ist dahin verabscheidet / daß solche Handlung durch dieser Zeit residitende Ambassadorn vnd Legaten in beyder Potentaten Höffe / zu völligem Ende gebracht werde. Wo aber auch solches dero Gestalt nicht verrichtet werden köndte / soll nichts destoweniger gegenwertiger Friedens-Schluß / von beyden Theilen vnverbrüchlich gehalten / auch Waitzen in dem Stand / es an jetzo befunden / verbleiben / biß zu endlicher Vergleichung deßwegen zwischen beyden Großmächtigen Potentaten / wie deßwegen in den Gyarmaztensern Tractaten vnnd Schluß versehen.</p> <p>3. Die in den Gräntzen Croatien (in Crabaten) sollen zu beyden Theilen auffgerichtete Palisaden / vnd deren Abthuung / oder Demolirung betreffend / was deren wider geschlossene Friedens Articul auffgerichtet worden / solte es derwegen bey deß Gyarmazienser dritten Articuls Disposition verbleiben / also vnd der Gestalt / daß nach verlauff zehen Tagen / nach Adsendung beyden Theils Legaten / nemblich den 12. Januarij folgendes Jahrs 1628. solches so bald zu Werck gerichtet / vnnd durch beyderseits Commissarien / als von Seiten der Großmächtigen Röm. Kay. May. dem Wolgebornen Herrn Nicolai Graffen à Tersai, von deß Türckischen Kaysers Seiten / Murteza Bassa / Vezier zu Offen / vnd Mehemet Bassa von Agra / vollzogen werde. Wofern aber zu solcher einige Verhinderung vorfallen würde / sollen derwegen andere Commissarij zu beyden Theilen ernennet / vnd verordnet werden.</p> <p>4. Nach dem aber dieser Frieden durch beyder seits Herrn Com̃issarien zwischen den Großmächtigen Potentaten beschlossen / solle höchstgemelte beyde Großmächtigen Potentaten dessen einander durch vornehme Personen / von dem Ort / da dieser Schluß geschehen / in Gegenwart der Herrn Commissarien verständiget / vnd die Articul durch dieselbe mit jhren Sigillen bekräfftiget werden / darmit solche nachmals durch beyderseits Großmächtige Potentaten corroborirt / vnd vnder Jhrer MM. Insigeln dem Obersten Ambassador oder Commissarien eingehändiget vñ von beyden Theilen / je eins dem andern Praesent / doch nicht in hohem werth / verehret werden. Es sollen jnnerhalb vier Monaten ansehenliche Legationen abgefertiget werden / mit obgedachten beschlossenen vnd bekräfftigrẽ Friedens Articuln also vnd der gestalt / daß auff nechst instehend Fest der Geburt vnsers Herrn JEsu Christi / deß Türckischen Keysers Legat gen Gran / vnd dargegen der Röm. Kay. May. Ambassador gen Comorren anlangen / sich beyderseiths gegen einander freundlich erzeigẽ / vnd am 2. Januarij deß Jars 1628. der Röm. Kay. May. Ambassador in das Dorff Sreoni / der Türckische Gesandter aber gen Almas sich verfügen / vnd also zwischen beyden Dörffern / an einem gemeinem Platz / einmal ein Abwechslung treffen / der Türckische Gesandt te zu der Röm. Kay. May. mit gebürenden Verehrungen / der Röm. Kayserl. May. Ambassador aber mit ebenmässigen werths Geschencken an die Türckischen Pforten sich verfügen.</p> <p>5. Was aber der vbergebene Dorffschafften / vnd deren Klagen / vielfältiger Beschwerungen / Schatzungen / vnnd wider getroffene Vergleichung / von beyderseiths auffgerichtete Pallisànden / auch die Adels Personen / in solchen Dörffern wönhafft / belangt / wie auch / daß etliche auß jhnen / newlicher Zeit / vnd widerumb mit Gewalt / oder andere weiß / nach vnd wider die vorige Friedens Puncten / occupirt / vnd zu Ergebung </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1157/1300]
gerichtet / allerhand Offensiones vnd Difficulteten zu beyden Seiten sich befunden / dardurch solcher Schluß vnnd Friedens-Articul nicht wenig geschwächt vnnd verhindert worden / als haben beyde Potentaten auß Mitleyden gegen den armen Vnderthanen vorgemelte Friedens Articul widerumb von newem bestätigen / vnnd was bißhero denselben zuwider vorgangen / auß dem Weg zu raumen vnnd auffzuheben sich entschlossen. Vñ nach dem zu solchem End etliche gewisse Commissarien vnnd Personen von beyden Seithen / solches ins Werck zurichten abgeordnet: Als nemblich auff Seiten der Röm. Kay. May. Stephanum Sennicis de Riis Sennio Bischoffen zu Waytzen / Kay. Rath vñ Vngarischen Cantzntzler: Gerhardten Freyherrn von Questenburg / Kay. May. Kriegsrath: Wie dann auch Daniel Esterhasi de Galanta Freyherrn / Kay. vnd Kön. May. Rath: Petrum Cohui Kay. May. Rath vnnd Obristen Leutenanten der Besatzung vber der Donaw. Vnd dann Seiten deß Türckischen Keysers / Sultans Murat Han mit vollkommenem Gewalt abgeordnet / der Armaden vber Meer Obristen Soldan vnd Crarum Vezier zu Offen / vnd zu dieser Fridens Tractation sonderlich bestellten Principalen vnnd Obristen Commissarien Vezier Murtezam Bassa / vnd in dessen Abwesen / mit vollkom̃ener ebenmässiger Gewalt / den Bassa zu Offen / Mudsei Isua Effendi / Mahometh Bassa zu Agra / Achmet Beg zu Gran / Maharem Begen zu Solneck / vnd Grican Asab / Aga von Offen / (in beyseyn deß Hochgebornen Fürsten in Siebenbürgen Abgesandten Michael Goldolagsi de Critu Kön. Richter zu Murus) welche sämptlich auff dem Strigonienser Feldt / im Jahr 1627. im Monat Septembris versamblet / nach vielfältigen gehabten Rathschlägen vnnd gepflogenen Handlungen / auff folgende Conditionen vnnd Articul endlich geschlossen vnd veraccordiret.
1. Es sollen alle vnd jede vor diesem getroffene Simatorckläusische / Wienerische / Comorrische / vnd Gyarmatenser Friedens Articul vnnd Beschluß / wie dieselbe vor diesem verabscheidet / vnd biß anhero noch nicht widerruffen worden / in allen vnd jeden jhren Puncten / Claustilen von beyden Theilen vnverbrüchlich verbleiben / vnd gehalten werden.
2 Dieweil aber an jetzo zwischen vns beyderseits abgeordneten Commissarien die Handlung zu Waitze nicht können vollzogen werden / sonderlich wegen deß Schlosses vnd Vestung Boludwar / ist dahin verabscheidet / daß solche Handlung durch dieser Zeit residitende Ambassadorn vnd Legaten in beyder Potentaten Höffe / zu völligem Ende gebracht werde. Wo aber auch solches dero Gestalt nicht verrichtet werden köndte / soll nichts destoweniger gegenwertiger Friedens-Schluß / von beyden Theilen vnverbrüchlich gehalten / auch Waitzen in dem Stand / es an jetzo befunden / verbleiben / biß zu endlicher Vergleichung deßwegen zwischen beyden Großmächtigen Potentaten / wie deßwegen in den Gyarmaztensern Tractaten vnnd Schluß versehen.
3. Die in den Gräntzen Croatien (in Crabaten) sollen zu beyden Theilen auffgerichtete Palisaden / vnd deren Abthuung / oder Demolirung betreffend / was deren wider geschlossene Friedens Articul auffgerichtet worden / solte es derwegen bey deß Gyarmazienser dritten Articuls Disposition verbleiben / also vnd der Gestalt / daß nach verlauff zehen Tagen / nach Adsendung beyden Theils Legaten / nemblich den 12. Januarij folgendes Jahrs 1628. solches so bald zu Werck gerichtet / vnnd durch beyderseits Commissarien / als von Seiten der Großmächtigen Röm. Kay. May. dem Wolgebornen Herrn Nicolai Graffen à Tersai, von deß Türckischen Kaysers Seiten / Murteza Bassa / Vezier zu Offen / vnd Mehemet Bassa von Agra / vollzogen werde. Wofern aber zu solcher einige Verhinderung vorfallen würde / sollen derwegen andere Commissarij zu beyden Theilen ernennet / vnd verordnet werden.
4. Nach dem aber dieser Frieden durch beyder seits Herrn Com̃issarien zwischen den Großmächtigen Potentaten beschlossen / solle höchstgemelte beyde Großmächtigen Potentaten dessen einander durch vornehme Personen / von dem Ort / da dieser Schluß geschehen / in Gegenwart der Herrn Commissarien verständiget / vnd die Articul durch dieselbe mit jhren Sigillen bekräfftiget werden / darmit solche nachmals durch beyderseits Großmächtige Potentaten corroborirt / vnd vnder Jhrer MM. Insigeln dem Obersten Ambassador oder Commissarien eingehändiget vñ von beyden Theilen / je eins dem andern Praesent / doch nicht in hohem werth / verehret werden. Es sollen jnnerhalb vier Monaten ansehenliche Legationen abgefertiget werden / mit obgedachten beschlossenen vnd bekräfftigrẽ Friedens Articuln also vnd der gestalt / daß auff nechst instehend Fest der Geburt vnsers Herrn JEsu Christi / deß Türckischen Keysers Legat gen Gran / vnd dargegen der Röm. Kay. May. Ambassador gen Comorren anlangen / sich beyderseiths gegen einander freundlich erzeigẽ / vnd am 2. Januarij deß Jars 1628. der Röm. Kay. May. Ambassador in das Dorff Sreoni / der Türckische Gesandter aber gen Almas sich verfügen / vnd also zwischen beyden Dörffern / an einem gemeinem Platz / einmal ein Abwechslung treffen / der Türckische Gesandt te zu der Röm. Kay. May. mit gebürenden Verehrungen / der Röm. Kayserl. May. Ambassador aber mit ebenmässigen werths Geschencken an die Türckischen Pforten sich verfügen.
5. Was aber der vbergebene Dorffschafften / vnd deren Klagen / vielfältiger Beschwerungen / Schatzungen / vnnd wider getroffene Vergleichung / von beyderseiths auffgerichtete Pallisànden / auch die Adels Personen / in solchen Dörffern wönhafft / belangt / wie auch / daß etliche auß jhnen / newlicher Zeit / vnd widerumb mit Gewalt / oder andere weiß / nach vnd wider die vorige Friedens Puncten / occupirt / vnd zu Ergebung
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