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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vnd befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge.

Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd den H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden können / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc.

Das ander Schreiben / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstenthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also;

Der Hessen Casselischen Prälaten Rittervnd Land schafft Schreiben an Landgraff Georgen. P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vnd Herr / bey jetziger vnserer Versammlung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vnd mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden.

Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertrennlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Confirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun.

Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vnd Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein von sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden.

Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vnd Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewenden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen können / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn

nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vñ befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge.

Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd dẽ H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden könnẽ / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc.

Das ander Schreibẽ / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstẽthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also;

Der Hessen Casselischen Prälatẽ Rittervñ Land schafft Schreibẽ an Landgraff Georgen. P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vñ Herr / bey jetziger vnserer Versam̃lung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vñ mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden.

Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertreñlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Cõfirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun.

Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vñ Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vñ Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein võ sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden.

Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vñ Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewẽden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen köñen / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn

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          <p>Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres                      theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vn&#x0303;                      Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewe&#x0303;den lassen / sondern auch bey der                      Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn                      es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe                      nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu                      Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne                      das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch                      nehmen kön&#x0303;en / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen                      mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms                      ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht                      Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd                      Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret                      vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen                      vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd                      Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens /                      Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung                      E. F. Gn. vns hierinn
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[1143/1286] nicht jrren / sondern bey der Röm. Kay. M. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin richten vñ befördern helffen / daß Jh. M. nichsteweniger zu dero vnterthänigst gesuchter confirmation berührten Vergleichs vnd Abschiedts allergnäd. zuverstehen geruhen möge. Solches verhoffen wir werde bey J. M. vmb so viel dowenigers bedencken haben / wann dieselbe / das auff widerbringung rechtschaffenen vnd bestendigen Vertrawens / Fried vnnd Einigkeit in dem Fürstlichen Hause Hessen / nit allein dessen conservation vnd Erhaltung / sondern auch die allgemeine Reichswolfahrt beruhe vnnd in vorfallenden Nöthen J. M. vnd dẽ H. R. Reich desto nützlichere Dienste erstattet werden könnẽ / allergnädigst behertzigen werden. Wir zweifflen an E. L. Sorgfalt hierunder keines wegs / etc. Das ander Schreibẽ / welches von den Praelaten / Ritter-vnd Landtschafft deß nider Fürstẽthumbs Hessen Casselischen Theils / gleichfals an Landgr. Georgen abgangen / lautete also; P. P. E. F. Gn. sollen wir vnterthänig vnverhalten daß der Hochwürdig auch Durchleuchtig vnd hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Wilhelm Landgraff zu Hessen / Administrator deß Stiffts Herßfeldt / Graff zu Catzenelenbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc. Vnser gnädiger Fürst vñ Herr / bey jetziger vnserer Versam̃lung vnd alhier angestellten Communicationstag vns gnädig berichten lassen / welcher gestalt die bißdahero im Fürstlichen Hauß Hessen / zwischen dessen beyden Linien zu Cassel vnd Darmbstatt / geschwebten schwere Differentzien vñ mißverstände / vff gewisse Maaß zu grundt in Güte beygelegt vnd vertragen / inmassen vns dann der dißortwegen auffgerichte Abschied vnnd Accord zuverlesen / vorgelegt worden. Der Hessen Casselischen Prälatẽ Rittervñ Land schafft Schreibẽ an Landgraff Georgen. Gleich wie wir nun darnach vor vielen Jahren höchstes verlangen getragen / ein anders nit gewüntschet / auch den barmhertzigen gütigen Gott neben allen trewen Vnterthanen darumb inniglichen angeruffen / also erfrewen wir vns darüber von Hertzen / vnd wüntschen beyden E. F Fürstl. Gn. Gn. darzu Glück / Heyl vnnd alle Wolfahrt: Sagen / auch seiner Allmacht darfür Lob vnd Danck / vnd bitten dieselbe / sie wollen dz gute Werck / so sie angefangen nit allein vollführen / sondern auff beyden E. F. F. G. G. vnd dero Nachkommen Hertzen mit dem vnzertreñlichen Bandt der Einigkeit verbinden / damit vnauffhörlicher Fried zwischen beyden Linien seyn vnd bleiben / vnnd dardurch das verderbte Fürstenthumb Hessen / wider zu vffnehmen kommen vnd gelangen / auch jmmer vnnd alle wege darbey erhalten werden möge / gestalt wir dann auch vnsers Orts vns zu allen vnnd jeden Zeiten höhers nichts wollen angelegen seyn lassen / dann eussersten Vermögens vns dahin zubearbeiten vnnd daran zu seyn / damit nach vollnzogener Kayserlichen Cõfirmation solcher wol bedächtlich troffener / vnd durch so viel Mühe / Arbeyt vnd Vnkosten ertheidnigten Accord / zu ewigen Zeiten gehalten / vnd darwider von niemanden / der sey auch wer er wolle / nichts vorgenommen werde / darzu wir vns / vor Vns vnd vnsere Nachkommen / hiemit in bester Formb Rechtens verpflichten thun. Ob wir dann wohl in der vnterthänigen Zuversicht gestanden / nach dem vff solchem Accord deß gantzen Hauses vnd Fürstenthumb Hessen / vnd aller dessen Einwohner Wolfahrt vñ Wolstandt bestehet / es würde der auch Durchleuchtige vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zu Hessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vñ Nidda / rc. vnser auch gnädiger Fürst vnd Herr / neben dero vielgeliebten Gemahlin vnd Sohn / Herr Landgraff Herman / weil vff jhren F. F. G. G. Ratification solcher Accord gerichtet / denselben in dero darinn bestimbter Zeit approbiret vnd dessen Schein võ sich geben haben / Nach dem aber Jhre Landtgr. Moritzen Fürstl. Gn. wegen Gemüts bestürtzüg vnd bekandter jhrer Gelegenheit sich darinn nit finden / oder resolviren können / So dann dero Gemahlin die gantze Zeit vber / daß solcher Accord geschlossen / ausserhalb Landts gewesen vnd dahero so wenig derselben / als Landgraff Hermans Fürstl. Gn. welche ohne der Fraw Mutter Vorwissen / sich hierinn etwas zuerclären bedenckens getragen / Consens erlanget werden möchten / So wollen wir nit hoffen daß darumb eben / da auch schon gedachter Fraw Gemahlin vnd Herrn Landgraff Hermans Consens vnnd Ratificationsschein nicht erfolgen solte / E. F. F. Gn. Gn. diesen so hoch erwünschten Gott vnnd Menschen wolgefälligen Vertrag zergehen lassen werden. Sondern bitten vnterthänig E. F. F. G. Gn. dessen allen vnerachter / es jhres theils nit allein bey solchem mit so grosser Mühe / Arbeit vñ Vnkosten woltroffenen Vergleich allerdings bewẽden lassen / sondern auch bey der Röm. Kay. auch zu Hungarn vnnd Böheimb Königl. May. vnserm allergnädigsten Herrn es dahin wie sie wol vermögen gnädig befürdern helffen wollen / damit dieselbe nichts destoweniger solchen Accord verglichener massen allergnädigst zu Confirmiren vnnd zubestettigen geruhen mögen / insonderlicher Erwegung daß ohne das solche ratificationes diesem Vertrag nicht das wenigst geben oder auch nehmen köñen / sondern daß alles das jenige was etwa noch wegen mehr hochgedachtes vnsers gnädigen Fürsten vnd Herrns Landgraff Wilhelms ohnmündiger Herren Gebrüdern desiderirt werden mochte / durch allerhöchstgedacht Kayserliche May. als deß höchsten vnd Obristen Vormündts Authorität vnd Confirmation ersetzet / vnnd das darunter versirende bonum publicum consideriret vnnd in achtgenommen / auch billich allen andern Respecten vnd considerationen vorgezogen würd / Solchesgleich wie es zu deß gantzen Fürstlichen Hauses vnd Fürstenthumbs Hessen vffnehmen / auch erhaltung guten bestendigen Vertrawens / Fried / Ruhe vnd Einigkeit gereicht / Also leben wir der vnterthänigen Hoffnung E. F. Gn. vns hierinn

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1286>, abgerufen am 26.06.2024.