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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Landgraff Georgens angewandten Fleiß zu einem oder dem andern dieser wegen nicht zu erbitten seyn / vnd also wir Landgraff Wilhelm vnd vnsere Casselische Linj ohne eine Vniversität bleiben / so sollen vnd wöllen Seine Landgraff Georgens L. vns Landgraff Wilhelmen vor solchen Abgang Zehen Tausendt Gülden / obgedachter jetziger Franckfurter Wehrung außzahlen. Zum fünff vnd zwantzigsten: Es werde nun vor vns Landgraff Wilhelmen / ein newes Academisch Privilegium erhalten oder nicht / so sollen doch einen wie den andern Weg die Marpurgische Vniversitäts-Güter vnd Gefälle / beweglich vnd vnbeweglich / allerdings nichts / als was beym drey vnd zwantzigsten Puncten gemeldet / außgescheiden / wie sie Zeit Herrn Ludwigs deß ältern Landgraffen zu Hessen / Christseeligen Absterbens / bey der Vniversität befindlich gewesen / in zwey gleiche Theil gesetzt / vnd zwischen vns Landgraff Wilhelmen vnd Landgraff Georgen aequaliter vertheilet / einer jeden Fürstlichen Linj / die in jhren Landen oder sonsten am nechsten vnnd bequemesten gelegene Güter vnd Gefälle / so viel es einer gleichen Theilung wegen möglich assignirt vnd eingeraumbt / wie ingleichem die Stipendiaten vnd Communitäts-Capitalia, so sich in Zeit hochseelig gedachtes Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Absterben befunden / ebenmässig gleich getheilet werden: Das jenige aber / so nach Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern / Christseeligen Hintritt / von einer oder der andern Seiten darzu gestifftet / oder von andern zur Vniversität Stipendiaten Kosten / oder aber zur Communität legirt / oder durch embsige gute Administration erobert / vnd capitaliter wider angelegt worden / soll einer jeden Fürstlichen Linj von deren Administration es herrühret / absonderlich verbleiben.

Zum sechs vnd zwantzigsten / ehe vnd zuvor einige solche Theilung der Vniversitäts-Gefälle vorgehet / sollen die alte bevrlaubte Professores, Praeceptores, Poedagogici vnd andere Ministri Academici jhrer außständigen Besoldungen / vnd nach eines Quartals darüber baar bezahlet werden.

Zum sieben vnd zwantzigsten / Die Stipendiaten-Gelder / so auß den Stätten vnd Flecken fallen / sollen dem jenigen regierenden Fürsten zu Hessen bleiben / vnter welchem die Stätte vnnd Flecken / daher sie rühren / gelegen seynd / ohnerachtet auß den Stätten oder Flecken eines Landes mehr als auß den Stätten vnnd Flecken deß andern Lands fällig weren.

Zum acht vnd zwantzigsten / Nachdem wir vns Freundvätterlich vereinbaret vnd verglichen / daß in vnserm gantzen Fürstlichen Hauß / so lang darinn die beede jetzige Cassellische vnd Darmstattische Linien in Esse bleiben / bey jeder Linj nur ein einiger Regent / vnd daher bey beyden Linien mehr nicht dann zween Regenten seyn sollen / so soll vnter denselben beeden regierenden Fürsten dieses sampt Hauses allezeit dem jenigen / der von Jahren der älteste ist / die Praecedentz / vnd was derselben auff Reichs-Deputation / Crayßmüntz-Probation / vnd andern Tägen / wie auch sonsten anhangt / so lang er der älteste ist / zuständig vnd gehörig seyn: vnnd soll hierinn lädiglich auff dasAlter der Personen / vnnd nicht auff die Anzahl der Regierungs-Jahr gesehen werden / vnd also am Vorgang keine Hinderung bringen / daß vnter denselben regierenden Fürsten der älteste von Jahren etwa langsamer oder späther dann der jüngere in die Fürstliche Landsregierung getretten were.

Zum neun vnd zwantzigsten / Weil alle Jahr das Hoffgericht zu Marpurg visitirt / auch Appellation- oder Revision-Gericht gehalten werden soll / so ist sich insonderheit vereiniget / daß von nun an / ohne Ansehen deß Alters der Regenten ein Jahr praecediren soll / die Casselische Linj in Visitation deß Hoffgerichts / vnd dann die Darmstattische Linj Innhaltung deß Revision-Gerichts / deß andern Jahrs soll vorgehen / die Darmbstattische Linj in Visitation deß Hoffgerichts / vnnd dann die Casselischen in Haltung deß Revision-Gerichts / vnd also fortan / je ein gantzes Jahr vmb das ander / Wechselsweise / zu Erhaltung guter Gleichheit.

Zum dreyssigsten / Wann sonst in eines regierenden Fürsten Landt / eine Zusammenkunfft gehalten / oder etwas angestellet würde / auff solchen Fall soll der jenige Fürst die Praercedentz vnd Direction haben / in dessen Landt dergleichen fürgehet.

Zum ein vnd dreyssigsten / Die regierende Fürsten zu Hessen / sollen vor allen andern nicht regierenden Fürsten zu Hessen / aller Enden den Vorgang haben / vnter denen Fürsten zu Hessen aber / die ipso Actu keine regierende seynd / soll der jenige / der von Jahren der älteste ist / allenthalben vorgehen / ob schon andere von älterer Linj oder zu Ererbung einer Fürstlichen Regierung näher weren.

Zum zwey vnd dreyssigsten / Weil von alten Jahren herkommen / daß der älteste regierende Landsfürst in der Graffschafft Waldeck Huldigung auffnimbt / auch dieselbe Graffschafft / so dem Gronebeck / Godelsheim / vnnd vnsers Fürstlichen Hauses Erbämpter / jedoch dem Mitregierenden mit zu gutem verleyhet / so soll es ins künfftig auch darbey verbleiben / vnnd der jenig der von Jahren seinesAlters / der älteste ist / ob er schon kurtzere Zeit im Regiment gewesen were / darmit verstanden werden.

Zum drey vnd dreyssigsten / Die allgemeine Land Täge vnserer Fürstenthumbe / sollen mit der beyden Regenten gemeinen Schluß vnd Raht / ein mal in Casselischen / deß andern mals in Darmstattischem territorio, vnd also fortan / Wechselsweise / ohnerachtet sich Enderung mit den Personen der regierenden Fürsten zutrüge / gehalten werden: doch soll hierdurch keinem Fürsten benommen seyn / in seinem Fürstenthumb vnd Landen / je nach Gelegenheit vnd Befindung seiner vnd desselben Lands sonderbarer obligen / Particular Communications Täge / mit seinen Land Ständen vorzunehmen.

Landgraff Georgens angewandtẽ Fleiß zu einem oder dem andern dieser wegen nicht zu erbitten seyn / vnd also wir Landgraff Wilhelm vnd vnsere Casselische Linj ohne eine Vniversität bleiben / so sollen vnd wöllen Seine Landgraff Georgens L. vns Landgraff Wilhelmen vor solchen Abgang Zehen Tausendt Gülden / obgedachter jetziger Franckfurter Wehrung außzahlen. Zum fünff vnd zwantzigsten: Es werde nun vor vns Landgraff Wilhelmen / ein newes Academisch Privilegium erhalten oder nicht / so sollen doch einen wie den andern Weg die Marpurgische Vniversitäts-Güter vnd Gefälle / beweglich vnd vnbeweglich / allerdings nichts / als was beym drey vnd zwantzigsten Puncten gemeldet / außgescheiden / wie sie Zeit Herrn Ludwigs deß ältern Landgraffen zu Hessen / Christseeligen Absterbens / bey der Vniversität befindlich gewesen / in zwey gleiche Theil gesetzt / vnd zwischen vns Landgraff Wilhelmen vnd Landgraff Georgen aequaliter vertheilet / einer jeden Fürstlichen Linj / die in jhren Landen oder sonsten am nechsten vnnd bequemesten gelegene Güter vnd Gefälle / so viel es einer gleichen Theilung wegen möglich assignirt vnd eingeraumbt / wie ingleichem die Stipendiaten vnd Communitäts-Capitalia, so sich in Zeit hochseelig gedachtes Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Absterben befunden / ebenmässig gleich getheilet werden: Das jenige aber / so nach Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern / Christseeligen Hintritt / von einer oder der andern Seiten darzu gestifftet / oder von andern zur Vniversität Stipendiaten Kosten / oder aber zur Communität legirt / oder durch embsige gute Administration erobert / vnd capitaliter wider angelegt worden / soll einer jeden Fürstlichen Linj von deren Administration es herrühret / absonderlich verbleiben.

Zum sechs vnd zwantzigsten / ehe vnd zuvor einige solche Theilung der Vniversitäts-Gefälle vorgehet / sollen die alte bevrlaubte Professores, Praeceptores, Poedagogici vnd andere Ministri Academici jhrer außständigẽ Besoldungen / vnd nach eines Quartals darüber baar bezahlet werden.

Zum sieben vnd zwantzigsten / Die Stipendiaten-Gelder / so auß den Stätten vnd Flecken fallen / sollen dem jenigen regierenden Fürsten zu Hessen bleiben / vnter welchem die Stätte vnnd Flecken / daher sie rühren / gelegen seynd / ohnerachtet auß den Stätten oder Flecken eines Landes mehr als auß den Stätten vnnd Flecken deß andern Lands fällig weren.

Zum acht vnd zwantzigsten / Nachdem wir vns Freundvätterlich vereinbaret vnd verglichen / daß in vnserm gantzen Fürstlichen Hauß / so lang darinn die beede jetzige Cassellische vnd Darmstattische Linien in Esse bleiben / bey jeder Linj nur ein einiger Regent / vnd daher bey beyden Linien mehr nicht dann zween Regenten seyn sollen / so soll vnter denselben beeden regierenden Fürsten dieses sampt Hauses allezeit dem jenigen / der von Jahren der älteste ist / die Praecedentz / vnd was derselben auff Reichs-Deputation / Crayßmüntz-Probation / vnd andern Tägen / wie auch sonsten anhangt / so lang er der älteste ist / zuständig vnd gehörig seyn: vnnd soll hierinn lädiglich auff dasAlter der Personen / vnnd nicht auff die Anzahl der Regierungs-Jahr gesehen werdẽ / vnd also am Vorgang keine Hinderung bringen / daß vnter denselben regierenden Fürsten der älteste von Jahren etwa langsamer oder späther dann der jüngere in die Fürstliche Landsregierung getretten were.

Zum neun vnd zwantzigsten / Weil alle Jahr das Hoffgericht zu Marpurg visitirt / auch Appellation- oder Revision-Gericht gehalten werden soll / so ist sich insonderheit vereiniget / daß von nun an / ohne Ansehen deß Alters der Regenten ein Jahr praecediren soll / die Casselische Linj in Visitation deß Hoffgerichts / vnd dann die Darmstattische Linj Innhaltung deß Revision-Gerichts / deß andern Jahrs soll vorgehen / die Darmbstattische Linj in Visitation deß Hoffgerichts / vnnd dann die Casselischen in Haltung deß Revision-Gerichts / vnd also fortan / je ein gantzes Jahr vmb das ander / Wechselsweise / zu Erhaltung guter Gleichheit.

Zum dreyssigsten / Wann sonst in eines regierenden Fürsten Landt / eine Zusammenkunfft gehalten / oder etwas angestellet würde / auff solchen Fall soll der jenige Fürst die Praercedentz vnd Direction haben / in dessen Landt dergleichen fürgehet.

Zum ein vnd dreyssigsten / Die regierende Fürsten zu Hessen / sollen vor allen andern nicht regierenden Fürsten zu Hessen / aller Enden den Vorgang haben / vnter denen Fürsten zu Hessen aber / die ipso Actu keine regierende seynd / soll der jenige / der von Jahren der älteste ist / allenthalben vorgehen / ob schon andere von älterer Linj oder zu Ererbung einer Fürstlichen Regierung näher weren.

Zum zwey vnd dreyssigsten / Weil von alten Jahren herkommen / daß der älteste regierende Landsfürst in der Graffschafft Waldeck Huldigung auffnimbt / auch dieselbe Graffschafft / so dem Gronebeck / Godelsheim / vnnd vnsers Fürstlichen Hauses Erbämpter / jedoch dem Mitregierenden mit zu gutem verleyhet / so soll es ins künfftig auch darbey verbleiben / vnnd der jenig der von Jahren seinesAlters / der älteste ist / ob er schon kurtzere Zeit im Regiment gewesen were / darmit verstanden werden.

Zum drey vnd dreyssigsten / Die allgemeine Land Täge vnserer Fürstenthumbe / sollen mit der beyden Regenten gemeinen Schluß vnd Raht / ein mal in Casselischẽ / deß andern mals in Darmstattischem territorio, vnd also fortan / Wechselsweise / ohnerachtet sich Enderung mit den Personen der regierenden Fürstẽ zutrüge / gehalten werden: doch soll hierdurch keinem Fürsten benommẽ seyn / in seinem Fürstenthumb vnd Landen / je nach Gelegenheit vnd Befindung seiner vnd desselben Lands sonderbarer obligen / Particular Communications Täge / mit seinen Land Ständen vorzunehmen.

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[1140/1283] Landgraff Georgens angewandtẽ Fleiß zu einem oder dem andern dieser wegen nicht zu erbitten seyn / vnd also wir Landgraff Wilhelm vnd vnsere Casselische Linj ohne eine Vniversität bleiben / so sollen vnd wöllen Seine Landgraff Georgens L. vns Landgraff Wilhelmen vor solchen Abgang Zehen Tausendt Gülden / obgedachter jetziger Franckfurter Wehrung außzahlen. Zum fünff vnd zwantzigsten: Es werde nun vor vns Landgraff Wilhelmen / ein newes Academisch Privilegium erhalten oder nicht / so sollen doch einen wie den andern Weg die Marpurgische Vniversitäts-Güter vnd Gefälle / beweglich vnd vnbeweglich / allerdings nichts / als was beym drey vnd zwantzigsten Puncten gemeldet / außgescheiden / wie sie Zeit Herrn Ludwigs deß ältern Landgraffen zu Hessen / Christseeligen Absterbens / bey der Vniversität befindlich gewesen / in zwey gleiche Theil gesetzt / vnd zwischen vns Landgraff Wilhelmen vnd Landgraff Georgen aequaliter vertheilet / einer jeden Fürstlichen Linj / die in jhren Landen oder sonsten am nechsten vnnd bequemesten gelegene Güter vnd Gefälle / so viel es einer gleichen Theilung wegen möglich assignirt vnd eingeraumbt / wie ingleichem die Stipendiaten vnd Communitäts-Capitalia, so sich in Zeit hochseelig gedachtes Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern Absterben befunden / ebenmässig gleich getheilet werden: Das jenige aber / so nach Herrn Landgraffen Ludwigs deß ältern / Christseeligen Hintritt / von einer oder der andern Seiten darzu gestifftet / oder von andern zur Vniversität Stipendiaten Kosten / oder aber zur Communität legirt / oder durch embsige gute Administration erobert / vnd capitaliter wider angelegt worden / soll einer jeden Fürstlichen Linj von deren Administration es herrühret / absonderlich verbleiben. Zum sechs vnd zwantzigsten / ehe vnd zuvor einige solche Theilung der Vniversitäts-Gefälle vorgehet / sollen die alte bevrlaubte Professores, Praeceptores, Poedagogici vnd andere Ministri Academici jhrer außständigẽ Besoldungen / vnd nach eines Quartals darüber baar bezahlet werden. Zum sieben vnd zwantzigsten / Die Stipendiaten-Gelder / so auß den Stätten vnd Flecken fallen / sollen dem jenigen regierenden Fürsten zu Hessen bleiben / vnter welchem die Stätte vnnd Flecken / daher sie rühren / gelegen seynd / ohnerachtet auß den Stätten oder Flecken eines Landes mehr als auß den Stätten vnnd Flecken deß andern Lands fällig weren. Zum acht vnd zwantzigsten / Nachdem wir vns Freundvätterlich vereinbaret vnd verglichen / daß in vnserm gantzen Fürstlichen Hauß / so lang darinn die beede jetzige Cassellische vnd Darmstattische Linien in Esse bleiben / bey jeder Linj nur ein einiger Regent / vnd daher bey beyden Linien mehr nicht dann zween Regenten seyn sollen / so soll vnter denselben beeden regierenden Fürsten dieses sampt Hauses allezeit dem jenigen / der von Jahren der älteste ist / die Praecedentz / vnd was derselben auff Reichs-Deputation / Crayßmüntz-Probation / vnd andern Tägen / wie auch sonsten anhangt / so lang er der älteste ist / zuständig vnd gehörig seyn: vnnd soll hierinn lädiglich auff dasAlter der Personen / vnnd nicht auff die Anzahl der Regierungs-Jahr gesehen werdẽ / vnd also am Vorgang keine Hinderung bringen / daß vnter denselben regierenden Fürsten der älteste von Jahren etwa langsamer oder späther dann der jüngere in die Fürstliche Landsregierung getretten were. Zum neun vnd zwantzigsten / Weil alle Jahr das Hoffgericht zu Marpurg visitirt / auch Appellation- oder Revision-Gericht gehalten werden soll / so ist sich insonderheit vereiniget / daß von nun an / ohne Ansehen deß Alters der Regenten ein Jahr praecediren soll / die Casselische Linj in Visitation deß Hoffgerichts / vnd dann die Darmstattische Linj Innhaltung deß Revision-Gerichts / deß andern Jahrs soll vorgehen / die Darmbstattische Linj in Visitation deß Hoffgerichts / vnnd dann die Casselischen in Haltung deß Revision-Gerichts / vnd also fortan / je ein gantzes Jahr vmb das ander / Wechselsweise / zu Erhaltung guter Gleichheit. Zum dreyssigsten / Wann sonst in eines regierenden Fürsten Landt / eine Zusammenkunfft gehalten / oder etwas angestellet würde / auff solchen Fall soll der jenige Fürst die Praercedentz vnd Direction haben / in dessen Landt dergleichen fürgehet. Zum ein vnd dreyssigsten / Die regierende Fürsten zu Hessen / sollen vor allen andern nicht regierenden Fürsten zu Hessen / aller Enden den Vorgang haben / vnter denen Fürsten zu Hessen aber / die ipso Actu keine regierende seynd / soll der jenige / der von Jahren der älteste ist / allenthalben vorgehen / ob schon andere von älterer Linj oder zu Ererbung einer Fürstlichen Regierung näher weren. Zum zwey vnd dreyssigsten / Weil von alten Jahren herkommen / daß der älteste regierende Landsfürst in der Graffschafft Waldeck Huldigung auffnimbt / auch dieselbe Graffschafft / so dem Gronebeck / Godelsheim / vnnd vnsers Fürstlichen Hauses Erbämpter / jedoch dem Mitregierenden mit zu gutem verleyhet / so soll es ins künfftig auch darbey verbleiben / vnnd der jenig der von Jahren seinesAlters / der älteste ist / ob er schon kurtzere Zeit im Regiment gewesen were / darmit verstanden werden. Zum drey vnd dreyssigsten / Die allgemeine Land Täge vnserer Fürstenthumbe / sollen mit der beyden Regenten gemeinen Schluß vnd Raht / ein mal in Casselischẽ / deß andern mals in Darmstattischem territorio, vnd also fortan / Wechselsweise / ohnerachtet sich Enderung mit den Personen der regierenden Fürstẽ zutrüge / gehalten werden: doch soll hierdurch keinem Fürsten benommẽ seyn / in seinem Fürstenthumb vnd Landen / je nach Gelegenheit vnd Befindung seiner vnd desselben Lands sonderbarer obligen / Particular Communications Täge / mit seinen Land Ständen vorzunehmen.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1283>, abgerufen am 26.06.2024.